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Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster oder Modelle

12 Versionen · 2006-12-01
2025-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
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Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2014-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die

Änderungen vom 2014-01-01

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### Allgemeine Bestimmungen
##### Regel 1 [^2]
##### Regel 1[^2]
**Begriffsbestimmungen**
1) [Abkürzungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:
- i) "Fassung von 1999", die am 2. Juli 19992 in Genf unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- ii) "Fassung von 1960", die am 28. November 19603 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- i) "Fassung von 1999", die am 2. Juli 1999 in Genf unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- ii) "Fassung von 1960", die am 28. November 1960 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- iii) ein Begriff, der in der vorliegenden Ausführungsordnung verwendet wird, und auf den in Art. 1 des Abkommens in der Fassung von 1999 verwiesen wird, hat dieselbe Bedeutung wie in diesem Abkommen;
@@ -24,7 +24,7 @@
- v) "Mitteilung" eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklärung, Aufforderung, Benachrichtigung oder Information, die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach der vorliegenden Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt einer Vertragspartei, an das Internationale Büro, den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist;
- vi) "amtliches Formblatt" ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und gleichen Formats;
- vi) "amtliches Formblatt" bedeutet ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder eine vom Internationalen Büro auf der Website der Organisation bereitgestellte elektronische Schnittstelle oder jedes Formblatt oder jede elektronische Schnittstelle gleichen Inhalts und gleichen Formats;[^3]
- vii) "Internationale Klassifikation" die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation;
@@ -46,7 +46,7 @@
- i) beinhaltet ein Verweis auf die Ausdrücke "internationale Anmeldung" oder "internationale Eintragung" gegebenenfalls einen Verweis auf den Ausdruck "internationale Hinterlegung" nach dem Abkommen in der Fassung von 1960;
- ii) beinhaltet ein Verweis auf die Begriffe "Anmelder" und "Inhaber" gegebenenfalls einen Verweis auf die Begriffe "Anmelder" und "Inhaber" nach dem Abkommen in der Fassung von 1960[^3]
- ii) beinhaltet ein Verweis auf die Begriffe "Anmelder" und "Inhaber" gegebenenfalls einen Verweis auf die Begriffe "Anmelder" und "Inhaber" nach dem Abkommen in der Fassung von 1960[^4]
- iii) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck "Vertragspartei" gegebenenfalls einen Verweis auf einen dem Abkommen in der Fassung von 1960 angehörenden Staat;
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3) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird nach dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Abs. 1 oder 2 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder ein Duplikat davon innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf beim Internationalen Büro eingehen.
##### Regel 6 [^4]
##### Regel 6[^5]
**Sprachen**
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- vii) die Höhe der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrages von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder des Auftraggebers der Zahlung.
4) [Zusätzlicher zwingend vorgeschriebener Inhalt einer internationalen Anmeldung]
- a) Hinsichtlich der in einer internationalen Anmeldung nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 bestimmten Vertragsparteien hat diese Anmeldung nebst den Angaben nach Abs. 3 die Angabe der Vertragspartei des Anmelders zu enthalten.
- b) Hat eine Vertragspartei nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 den Generaldirektor nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Abkommens in der Fassung von 1999 davon in Kenntnis gesetzt hat, dass nach ihrem Recht ein oder mehrere Bestandteile erforderlich sind, auf die in Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1999 verwiesen wird, so hat die internationale Anmeldung diesen Bestandteil oder diese Bestandteile wie in Regel 11 vorgeschrieben, zu enthalten.
- c) Findet Regel 8 Anwendung, so hat die internationale Anmeldung die Angaben nach Regel 8 Abs. 2 zu enthalten; gegebenenfalls ist die in dieser Regel genannte Erklärung oder das genannte Schriftstück beizufügen.
4) [Zusätzlicher zwingend vorgeschriebener Inhalt einer internationalen Anmeldung][^6]
- a) Hinsichtlich der in einer internationalen Anmeldung nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 bestimmten Vertragsparteien hat diese Anmeldung nebst den Angaben nach Abs. 3 Ziffer iii) die Angabe der Vertragspartei des Anmelders zu enthalten.
- b) Hat eine Vertragspartei nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 den Generaldirektor nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Abkommens in der Fassung von 1999 davon in Kenntnis gesetzt, dass nach ihrem Recht ein oder mehrere Bestandteile erforderlich sind, auf die in Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1999 verwiesen wird, so hat die internationale Anmeldung diesen Bestandteil oder diese Bestandteile wie in Regel 11 vorgeschrieben zu enthalten.
- c) Ist Regel 8 anwendbar, so muss die internationale Anmeldung je nach Fall Angaben nach Regel 8 Abs. 2 und 3 enthalten und mit jeglicher darin erwähnter Erklärung, Eidesaussage oder Bestätigung einhergehen.
5) [Fakultativer Inhalt einer internationalen Anmeldung]
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- g) Der internationalen Anmeldung kann eine Erklärung beigefügt sein, in welcher Informationen genannt werden, die nach Kenntnis des Anmelders für die Schutzfähigkeit des betreffenden gewerblichen Musters oder Modells von wesentlicher Bedeutung sind.
6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, nach dem Abkommen in der Fassung von 1960, dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amtes wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro über diese Unterlagen verfügen.[^5]
6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, nach dem Abkommen in der Fassung von 1960, dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amtes wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro über diese Unterlagen verfügen.[^7]
7) [Zugehörigkeit aller Erzeugnisse zu derselben Klasse] Alle Erzeugnisse, die die gewerblichen Muster oder Modelle darstellen, auf die sich eine internationale Anmeldung bezieht, oder für welche die gewerblichen Muster oder Modelle verwendet werden sollen, müssen derselben Klasse der Internationalen Klassifikation angehören.
##### Regel 8
##### Regel 8[^8]
**Besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders**
1) [Unterrichtung über besondere Erfordernisse]
- a) Sieht das Recht einer durch das Abkommen in der Fassung von 1999 gebundenen Vertragspartei vor, dass ein Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell im Namen des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells einzureichen ist, so kann diese Vertragspartei den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen.
- b) Die Erklärung nach Bst. a hat die Form und den zwingend vorgeschriebenen Inhalt einer Mitteilung oder eines Schriftstücks anzugeben, welche(s) für die Zwecke des Abs. 2 erforderlich ist.
2) [Identität des Schöpfers und Übertragung der internationalen Anmeldung] Enthält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Abs. 1 abgegeben hat,
- i) so hat sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells zusammen mit einer Erklärung zu enthalten, welche den Erfordernissen nach Abs. 1 Bst. b entspricht, dass letzterer der Schöpfer des gewerblichen Musters oder Modells zu sein glaubt; die so als Schöpfer identifizierte Person gilt für die Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei als Anmelder, unabhängig davon, wer nach Regel 7 Abs. 3 Ziff. i als Anmelder genannt ist;
- ii) und ist die als Schöpfer identifizierte Person nicht die nach Regel 7 Abs. 3 Ziff. i als Anmelder genannte Person, so ist der internationalen Anmeldung eine Erklärung oder ein Schriftstück beizufügen, das den in Abs. 1 Bst. b bezeichneten Erfordernissen entspricht und besagt, dass die internationale Anmeldung von der Person des Schöpfers auf die als Anmelder genannte Person übertragen worden ist. Letztere Person wird als Inhaber der internationalen Eintragung registriert.
1) [Unterrichtung über besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders und des Schöpfers]
- a) i) Sieht das Recht einer durch das Abkommen in der Fassung von 1999 gebundenen Vertragspartei vor, dass ein Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell im Namen des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells einzureichen ist, so kann diese Vertragspartei den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen.
- ii) Sieht das Recht einer durch die Fassung von 1999 gebundenen Vertragspartei eine Eidesaussage oder eine Bestätigung des Schöpfers vor, so kann diese Vertragspartei den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen.
- b) Die Erklärung nach Bst. a Ziffer i) hat die Form und den zwingend vorgeschriebenen Inhalt einer Mitteilung oder eines Schriftstücks anzugeben, welche(s) für die Zwecke des Absatzes 2 erforderlich ist. Die Erklärung nach Bst. a Ziffer ii) hat die Form und den zwingend vorgeschriebenen Inhalt der erforderlichen Eidesaussage oder Bestätigung anzugeben.
2) [Identität des Schöpfers und Übertragung der internationalen Anmeldung] Enthält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Abs. 1 Bst. a Ziffer i) abgegeben hat,
- i) so hat sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells zusammen mit einer Erklärung zu enthalten, welche den Erfordernissen nach Abs. 1 Bst. b entspricht, dass letzterer der Schöpfer des gewerblichen Musters oder Modells zu sein glaubt; die so als Schöpfer identifizierte Person gilt für die Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei als Anmelder, unabhängig davon, wer nach Regel 7 Abs. 3 Ziffer i) als Anmelder genannt ist;
- ii) ist die als Schöpfer identifizierte Person nicht die nach Regel 7 Abs. 3 Ziffer i) als Anmelder genannte Person, so ist der internationalen Anmeldung eine Erklärung oder ein Schriftstück beizufügen, das den in Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Erfordernissen entspricht und besagt, dass die internationale Anmeldung von der Person des Schöpfers auf die als Anmelder genannte Person übertragen worden ist. Letztere Person wird als Inhaber der internationalen Eintragung registriert.
3) [Identität des Schöpfers und Eidesaussage oder Bestätigung des Schöpfers] Enthält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Abs. 1 Bst. a Ziffer ii) abgegeben hat, so muss sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells enthalten.
##### Regel 9
@@ -336,7 +340,7 @@
- iv) eine Abbildung des gewerblichen Musters oder Modells oder, nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. iii des Abkommens in der Fassung von 1999, ein Musterabschnitt jedes gewerblichen Musters, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist,
- v) die Bestimmung mindestens einer Vertragspartei.[^6]
- v) die Bestimmung mindestens einer Vertragspartei.[^9]
3) [Als zurückgenommen geltende internationale Anmeldung; Gebührenrückerstattung] Wird ein Mangel, mit Ausnahme eines Mangels nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1999, nicht innert Frist nach Abs. 1 beseitigt, gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen. Das Internationale Büro erstattet die für diese Anmeldung entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Grundgebühr.
@@ -370,15 +374,19 @@
2) [Zeitraum für die Zurücknahme der Bestimmung, wenn ein Aufschub nach geltendem Recht nicht möglich ist] Der Zeitraum nach Art. 11 Abs. 3 Ziff. i des Abkommens in der Fassung von 1999, in dem der Anmelder die Bestimmung einer Vertragspartei zurücknehmen kann, deren Recht einen Aufschub der Veröffentlichung nicht zulässt, beträgt einen Monat ab dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros.
3) [Frist für die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr und die Einreichung von Abbildungen]
- a) Die Veröffentlichungsgebühr nach Regel 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. iv muss entrichtet werden, und sind anstelle der Abbildungen nach Regel 10 Musterabschnitte eingereicht worden, müssen diese Abbildungen mindestens drei Monate bevor die nach Art. 11 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Art. 6 Abs. 4 Bst. a des Abkommens in der Fassung von 1960 geltende Aufschiebungsfrist abläuft, eingereicht werden oder mindestens drei Monate bevor die Aufschiebungsfrist nach Art. 11 Abs. 4 Bst. a des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960 als abgelaufen gilt.
- b) Sechs Monate vor Ablauf der in Bst. a genannten Aufschiebungsfrist übersendet das Internationale Büro dem Inhaber der internationalen Eintragung eine inoffizielle Mitteilung, in dem sie ihm gegebenenfalls das Datum mitteilt, vor welchem die in Abs. 3 bezeichnete Veröffentlichungsgebühr bezahlt sein muss und die in Abs. 3 bezeichneten Abbildungen eingereicht sein müssen.
4) [Eintragung von Abbildungen] Das Internationale Büro trägt die nach Abs. 3 eingereichten Abbildungen in das internationale Register ein.
5) [Nicht erfüllte Erfordernisse] Werden die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllt, so wird die internationale Eintragung gelöscht und nicht veröffentlicht.
3) [Frist für die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr][^10]
- a) Die Veröffentlichungsgebühr nach Regel 12 Abs. 1 Bst. a Ziffer iv) muss spätestens drei Wochen vor Ablauf der Aufschiebungsfrist nach Artikel 11 Abs. 2 der Fassung von 1999, oder nach Art. 6 Abs. 4 Buchstabe a der Fassung von 1960, oder spätestens drei Wochen bevor die Aufschiebungsfrist nach Art. 11 Abs. 4 Bst. a der Fassung von 1999 oder nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b der Fassung von 1960 als abgelaufen gilt, entrichtet werden.
- b) Drei Monate vor Ablauf der in Bst. a genannten Aufschiebungsfrist übersendet das Internationale Büro dem Inhaber der internationalen Eintragung eine inoffizielle Mitteilung, in der es ihm gegebenenfalls das Datum mitteilt, vor welchem die Veröffentlichungsgebühr nach Bst. a entrichtet werden muss.
4) [Frist für die Einreichung von Reproduktionen und Eintragung von Reproduktionen][^11]
- a) Werden statt den Reproduktionen gemäss Regel 10 Musterabschnitte eingereicht, so müssen die Reproduktionen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nach Abs. 3 Bst. a entrichtet werden.
- b) Das Internationale Büro trägt alle nach Bst. a eingereichten Reproduktionen in das internationale Register ein, sofern die Erfordernisse nach Regel 9 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.
5) [Nicht erfüllte Erfordernisse] Werden die Erfordernisse der Abs. 3 und 4 nicht erfüllt, so wird die internationale Eintragung gelöscht und nicht veröffentlicht.[^12]
##### Regel 17
@@ -460,7 +468,7 @@
6) [Übermittlung von Kopien von Mitteilungen] Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber Kopien von Mitteilungen, die bei ihm nach Abs. 1 Bst. c Ziff. ii, Abs. 2 oder 4 eingegangen sind.
##### Regel 18bis [^7]
##### Regel 18bis[^13]
**Erklärung über die Schutzerteilung**
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8) [Registrierung von Zusammenschlüssen internationaler Eintragungen] Wird eine Person infolge eines teilweisen Inhaberwechsels Inhaber von zwei oder mehr internationalen Eintragungen, so werden diese Eintragungen auf Antrag der genannten Person zusammengeführt; die Abs. 1 bis 6 finden sinngemäss Anwendung. Die aus einer Zusammenführung hervorgegangene internationale Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Eintragung, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.
##### Regel 21bis [^8]
##### Regel 21bis[^14]
**Erklärung, dass eine Änderung des Inhabers ohne Wirkung ist**
@@ -620,7 +628,7 @@
1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers tätig wird, der Auffassung, dass in Bezug auf eine internationale Eintragung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register und unterrichtet den Inhaber entsprechend.
2) [Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung] Das Amt jeder bestimmten Vertragspartei hat das Recht, das Internationale Büro in einer Erklärung davon in Kenntnis zu setzen, dass es die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Die Regeln 18-19 finden sinngemäss Anwendung.[^9]
2) [Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung] Das Amt jeder bestimmten Vertragspartei hat das Recht, das Internationale Büro in einer Erklärung davon in Kenntnis zu setzen, dass es die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Die Regeln 18-19 finden sinngemäss Anwendung.[^15]
## Kapitel 5
@@ -682,13 +690,13 @@
## Kapitel 6
### Veröffentlichung[^10]
### Veröffentlichung[^16]
##### Regel 26
**Veröffentlichung[^11]**
1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über:
**Veröffentlichung[^17]**
1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über:[^18]
- i) internationale Eintragungen nach Regel 17;
@@ -702,11 +710,15 @@
- vi) nach Regel 25 Abs. 1 eingetragene Verlängerungen;
- vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen.[^12]
2) [Informationen über Erklärungen; weitere Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht auf der Internetseite der Organisation alle nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung abgegebenen Erklärungen einer Vertragspartei sowie eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit geschlossen ist.[^13]
3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Die Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins ersetzt die Versendung des Bulletins nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b und Art. 16 Abs. 4 des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960, und zwecks Artikels 8 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 gilt jede Ausgabe des Bulletins von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Veröffentlichung auf der Internetseite der Organisation als erhalten.[^14]
- vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen;
- viii) nach Regel 12 Abs. 3 Bst. d eingetragene Streichungen;
- ix) Erklärungen zur Unwirksamkeit des Inhaberwechsels und zur Rücknahme solcher Erklärungen nach Regel 21bis.
2) [Informationen über Erklärungen; weitere Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht auf der Internetseite der Organisation alle nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung abgegebenen Erklärungen einer Vertragspartei sowie eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit geschlossen ist.[^19]
3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Die Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins ersetzt die Versendung des Bulletins nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b und Art. 16 Abs. 4 des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960, und zwecks Artikels 8 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 gilt jede Ausgabe des Bulletins von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Veröffentlichung auf der Internetseite der Organisation als erhalten.[^20]
## Kapitel 7
@@ -716,7 +728,7 @@
**Höhe und Zahlung der Gebühren**
1) [Höhe der Gebühren] Mit Ausnahme der individuellen Bestimmungsgebühren nach Regel 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii ergeben sich die Beträge der nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 und dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.[^15]
1) [Höhe der Gebühren] Mit Ausnahme der individuellen Bestimmungsgebühren nach Regel 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii ergeben sich die Beträge der nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 und dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.[^21]
2) [Zahlung]
@@ -758,9 +770,9 @@
- b) Wird die Gebühr in der unter Bst. a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so setzt der Generaldirektor nach Beratung mit dem Amt der betreffenden Vertragspartei den Gebührenbetrag in Schweizer Währung auf der Basis des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.
- c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 5 Prozent unter oder über dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann das Amt dieser Vertragspartei den Generaldirektor auffordern, einen neuen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Vortag der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen festzusetzen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss.[^16]
- d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 10 Prozent unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so setzt der Generaldirektor einen neuen Betrag der Gebühr in Schweizer Währung entsprechend dem aktuellen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss.[^17]
- c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 5 Prozent unter oder über dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann das Amt dieser Vertragspartei den Generaldirektor auffordern, einen neuen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Vortag der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen festzusetzen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss.[^22]
- d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 10 Prozent unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so setzt der Generaldirektor einen neuen Betrag der Gebühr in Schweizer Währung entsprechend dem aktuellen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss.[^23]
##### Regel 29
@@ -772,11 +784,11 @@
## Kapitel 9
##### Regel 30[^18]
##### Regel 30[^24]
Aufgehoben
##### Regel 31[^19]
##### Regel 31[^25]
Aufgehoben
@@ -836,9 +848,9 @@
- a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden auf der Internetseite der Organisation bekannt gemacht.
- b) Bei jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die bekannt gemachten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite der Organisation für wirksam erklärt werden.[^20]
4) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften und einer Bestimmung des Abkommens in der Fassung von 1999, des Abkommens in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung haben Letztere Vorrang.[^21]
- b) Bei jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die bekannt gemachten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite der Organisation für wirksam erklärt werden.[^26]
4) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften und einer Bestimmung des Abkommens in der Fassung von 1999, des Abkommens in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung haben Letztere Vorrang.[^27]
##### Regel 35
@@ -862,7 +874,7 @@
- ii) nach der Hinterlegung einer Urkunde nach Art. 26 Abs. 2 des Abkommen in der Fassung von 1960. In diesem Fall wird sie einen Monat nach dem Datum, an dem der Generaldirektor die Erklärung erhalten hat, wirksam oder zu jedem späteren Datum, das in der Erklärung angegeben ist. Die Erklärung findet aber nur Anwendung auf internationale Eintragungen, die am gleichen oder an einem späteren Datum eingetragen wurde, als das Datum, an welchem die Erklärung wirksam wurde.
##### Regel 37 [^22]
##### Regel 37[^28]
**Übergangsbestimmungen**
@@ -970,54 +982,66 @@
[^2]: Regel 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^3]: Diese Bestimmung ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in der englischen Fassung der Texte die verwendete Terminologie für diese Begriffe zwischen dem Abkommen in der Fassung von 1999 und dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterscheidet ("applicant" und "holder" bzw. "depositor" und "owner").
[^4]: Regel 6 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^5]: Regel 7 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^6]: Regel 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^7]: Regel 18bis eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^8]: Regel 21bis eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^9]: Regel 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^10]: Überschrift vor Regel 26 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^11]: Regel 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^12]: Regel 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^13]: Regel 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^14]: Regel 26 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^15]: Regel 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^16]: Regel 28 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^17]: Regel 28 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^18]: Regel 30 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^19]: Regel 31 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^20]: Regel 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^21]: Regel 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^22]: Regel 37 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^23]: Gebührenverzeichnis abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^3]: Regel 1 Abs. 1 Ziff. vi abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2014250000).
[^4]: Diese Bestimmung ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in der englischen Fassung der Texte die verwendete Terminologie für diese Begriffe zwischen dem Abkommen in der Fassung von 1999 und dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterscheidet ("applicant" und "holder" bzw. "depositor" und "owner").
[^5]: Regel 6 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^6]: Regel 7 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2014250000).
[^7]: Regel 7 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^8]: Regel 8 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2014250000).
[^9]: Regel 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^10]: Regel 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2014250000).
[^11]: Regel 16 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2014250000).
[^12]: Regel 16 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2014250000).
[^13]: Regel 18bis eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^14]: Regel 21bis eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^15]: Regel 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^16]: Überschrift vor Regel 26 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^17]: Regel 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^18]: Regel 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2014250000).
[^19]: Regel 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^20]: Regel 26 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^21]: Regel 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^22]: Regel 28 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^23]: Regel 28 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^24]: Regel 30 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^25]: Regel 31 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^26]: Regel 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^27]: Regel 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^28]: Regel 37 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^29]: Gebührenverzeichnis abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
* Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die für das Internationale Büro bestimmten Gebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen. -Findet eine solche Gebührenermässigung Anwendung, so beträgt die Grundgebühr 40 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist), die Veröffentlichungsgebühr 2 Schweizer Franken für jede Abbildung und 15 Schweizer Franken für jede Seite ab der zweiten Seite, auf der sich eine oder mehrere Abbildungen befinden, und die Zusatzgebühr 1 Schweizer Franken für jede Gruppe von 5 weiteren Wörtern, wenn die Beschreibung mehr als 100 Wörter umfasst.
* Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die Standardgebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen.-Findet eine solche Ermässigung Anwendung, so beträgt die Standard-Bestimmungsgebühr 4 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 1 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe eins, 6 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe zwei und 9 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 5 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe drei.
* [Anmerkung der WIPO]: Von der Versammlung des Haager Verbands beschlossene Empfehlung:-"Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Abs. 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung abgeben oder abgegeben haben, sind aufgefordert, in dieser Erklärung oder einer neuen Erklärung darauf hinzuweisen, dass sich bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, die für ihre Bestimmung zu zahlende individuelle Bestimmungsgebühr auf 10 % des normalerweise eingezogenen Betrags ermässigt (gegebenenfalls gerundet auf die nächste ganze Zahl). Des Weiteren sind diese Vertragsparteien aufgefordert, darauf hinzuweisen, dass die Ermässigung auch Anwendung findet auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist."
* Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die Standardgebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen. -Findet eine solche Ermässigung Anwendung, so beträgt die Standard-Bestimmungsgebühr 4 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 1 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe eins, 6 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe zwei und 9 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 5 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe drei.
* [Anmerkung der WIPO]: Von der Versammlung des Haager Verbands beschlossene Empfehlung: -"Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Abs. 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung abgeben oder abgegeben haben, sind aufgefordert, in dieser Erklärung oder einer neuen Erklärung darauf hinzuweisen, dass sich bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, die für ihre Bestimmung zu zahlende individuelle Bestimmungsgebühr auf 10 % des normalerweise eingezogenen Betrags ermässigt (gegebenenfalls gerundet auf die nächste ganze Zahl). Des Weiteren sind diese Vertragsparteien aufgefordert, darauf hinzuweisen, dass die Ermässigung auch Anwendung findet auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist."
* 50 % der Grundgebühr der Verlängerung.
#### Gebührenverzeichnis[^23]
#### Gebührenverzeichnis[^29]
2012-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2010-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2009-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über
Originalfassung Text zu diesem Datum