Änderungshistorie
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster oder Modelle
12 Versionen
· 2006-12-01
2025-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2024-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2023-04-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
Änderungen vom 2023-04-01
@@ -554,19 +554,23 @@
- iii) einen Verzicht auf die internationale Eintragung in Bezug auf eine oder alle bestimmten Vertragsparteien; oder
- iv) in Bezug auf eine Vertragspartei eine Einschränkung auf ein oder einige gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.
- b) Der Antrag ist vom Inhaber einzureichen und von diesem zu unterzeichnen; ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers kann jedoch auch von dem neuen Inhaber eingereicht werden, sofern er:[^24]
- iv) in Bezug auf eine Vertragspartei eine Einschränkung auf ein oder einige gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind;
- v) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters.[^24]
- b) Der Antrag ist vom Inhaber einzureichen und von diesem zu unterzeichnen; ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers kann jedoch auch von dem neuen Inhaber eingereicht werden, sofern er:[^25]
- i) vom Inhaber unterzeichnet ist; oder
- ii) von dem neuen Inhaber unterzeichnet ist und ein Beweisdokument beigefügt ist, dass der neue Inhaber der Rechtsnachfolger des Inhabers zu sein scheint.
2) [Inhalt des Antrags] Neben der beantragten Änderung muss das Gesuch um Eintragung einer Änderung folgendes enthalten oder angeben:[^25]
2) [Inhalt des Antrags][^26]
- a) Neben der beantragten Änderung muss das Gesuch um Eintragung einer Änderung Folgendes enthalten oder angeben:
- i) die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung;
- ii) den Namen des Inhabers, es sei denn, die Änderung bezieht sich auf den Namen oder die Anschrift des Vertreters;
- ii) den Namen des Inhabers, oder des Vertreters, wenn die Änderung sich auf den Namen oder die Anschrift des Vertreters bezieht;
- iii) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung den Namen und die Anschrift entsprechend den Verwaltungsvorschriften sowie die E-Mail-Adresse des neuen Inhabers der internationalen Eintragung;
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- vi) die Höhe der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrages von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder des Auftraggebers der Zahlung.
- b) Das Gesuch um Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung kann begleitet sein von einer Mitteilung zur Bestellung eines Vertreters für den neuen Inhaber. Sofern die in Regel 3 Abs. 2 Bst. b und c genannten Bedingungen erfüllt sind, entspricht das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung des Vertreters dem Eintragungsdatum der Änderung des Inhabers gemäss Abs. 6 Bst. b. In diesem Fall gibt die Eintragung der Änderung des Inhabers im internationalen Register die Bestellung des Vertreters an.
3) [Unzulässiger Antrag] Eine Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung kann in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei nicht eingetragen werden, falls diese Vertragspartei nicht durch ein Abkommen gebunden ist, welches die in Abs. 2 Ziff. iv bezeichnete Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien bindet.
4) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag] Entspricht der Antrag nicht den geltenden Vorschriften, so teilt das Internationale Büro dem Inhaber dies mit; gibt der Antragsteller an, der neue Inhaber zu sein, so wird die Mitteilung an ihn gerichtet.
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- b) Die Änderung wird mit dem Datum eingetragen, an dem der den geltenden Erfordernissen entsprechende Antrag beim Internationalen Büro eingegangen ist. Ist in dem Antrag jedoch angegeben, dass die Änderung nach einer weiteren Änderung oder nach Verlängerung der internationalen Eintragung eingetragen werden soll, so handelt das Internationale Büro entsprechend.
- c) Wird eine Änderung des Inhabers infolge eines Gesuchs durch den neuen Inhaber nach Abs. 1 Bst. b Ziff. ii eingetragen und erhebt der frühere Inhaber beim Internationalen Büro schriftlich gegen diese Änderung Einspruch, gilt die Änderung als nicht eingetragen. Das Internationale Büro informiert beide Parteien entsprechend darüber.[^26]
- c) Wird eine Änderung des Inhabers infolge eines Gesuchs durch den neuen Inhaber nach Abs. 1 Bst. b Ziff. ii eingetragen und erhebt der frühere Inhaber beim Internationalen Büro schriftlich gegen diese Änderung Einspruch, gilt die Änderung als nicht eingetragen. Das Internationale Büro informiert beide Parteien entsprechend darüber.[^27]
7) [Eintragung einer teilweisen Änderung der Inhaberschaft] Eine Abtretung oder sonstige Übertragung der internationalen Eintragung in Bezug auf nur einige der gewerblichen Muster oder Modelle oder nur einige der bestimmten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Eintragung registriert, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist; jeder abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der genannten internationalen Eintragung gelöscht und als eigenständige internationale Eintragung registriert. Die eigenständige internationale Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Eintragung mit einem Grossbuchstaben.
8) [Registrierung von Zusammenschlüssen internationaler Eintragungen] Wird eine Person infolge eines teilweisen Inhaberwechsels Inhaber von zwei oder mehr internationalen Eintragungen, so werden diese Eintragungen auf Antrag der genannten Person zusammengeführt; die Abs. 1 bis 6 finden sinngemäss Anwendung. Die aus einer Zusammenführung hervorgegangene internationale Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Eintragung, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.
##### Regel 21bis[^27]
##### Regel 21bis[^28]
**Erklärung, dass eine Änderung des Inhabers ohne Wirkung ist**
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1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers tätig wird, der Auffassung, dass in Bezug auf eine internationale Eintragung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register und unterrichtet den Inhaber entsprechend.
2) [Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung] Das Amt jeder bestimmten Vertragspartei hat das Recht, das Internationale Büro in einer Erklärung davon in Kenntnis zu setzen, dass es die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Die Regeln 18-19 finden sinngemäss Anwendung.[^28]
2) [Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung] Das Amt jeder bestimmten Vertragspartei hat das Recht, das Internationale Büro in einer Erklärung davon in Kenntnis zu setzen, dass es die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Die Regeln 18-19 finden sinngemäss Anwendung.[^29]
## Kapitel 5
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## Kapitel 6
### Veröffentlichung[^29]
### Veröffentlichung[^30]
##### Regel 26
**Veröffentlichung[^30]**
1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über:[^31]
**Veröffentlichung[^31]**
1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über:[^32]
- i) internationale Eintragungen nach Regel 17;
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- iii) nach Regel 20 Abs. 2 eingetragene Ungültigerklärungen;
- iv) nach Regel 21 eingetragene Inhaberwechsel, Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, Verzichtserklärungen und Einschränkungen;
- iv) nach Regel 21 eingetragene Wechsel;
- ivbis) nach Regel 3 Abs. 3 Bst. a eingetragene Bestellungen von Vertretern, es sei denn, sie werden nach Ziff. i oder iv veröffentlicht, sowie ihre Löschungen, mit Ausnahme der nach Regel 3 Abs. 5 Bst. a von Amts wegen vorgenommenen Löschungen;
- v) nach Regel 22 vorgenommene Berichtigungen;
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- ix) Erklärungen zur Unwirksamkeit des Inhaberwechsels und zur Rücknahme solcher Erklärungen nach Regel 21bis.
2) [Informationen über Erklärungen; weitere Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht auf der Internetseite der Organisation alle nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung abgegebenen Erklärungen einer Vertragspartei sowie eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit geschlossen ist.[^32]
3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Die Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins ersetzt die Versendung des Bulletins nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b und Art. 16 Abs. 4 des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960, und zwecks Artikels 8 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 gilt jede Ausgabe des Bulletins von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Veröffentlichung auf der Internetseite der Organisation als erhalten.[^33]
2) [Informationen über Erklärungen; weitere Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht auf der Internetseite der Organisation alle nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung abgegebenen Erklärungen einer Vertragspartei sowie eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit geschlossen ist.[^33]
3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Die Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins ersetzt die Versendung des Bulletins nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b, Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 5 des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960, und zwecks Art. 8 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 gilt jede Ausgabe des Bulletins von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Veröffentlichung auf der Internetseite der Organisation als erhalten.[^34]
## Kapitel 7
@@ -722,7 +730,7 @@
**Höhe und Zahlung der Gebühren**
1) [Höhe der Gebühren] Mit Ausnahme der individuellen Bestimmungsgebühren nach Regel 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii ergeben sich die Beträge der nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 und dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.[^34]
1) [Höhe der Gebühren] Mit Ausnahme der individuellen Bestimmungsgebühren nach Regel 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii ergeben sich die Beträge der nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 und dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.[^35]
2) [Zahlung]
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- b) Wird die Gebühr in der unter Bst. a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so setzt der Generaldirektor nach Beratung mit dem Amt der betreffenden Vertragspartei den Gebührenbetrag in Schweizer Währung auf der Basis des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.
- c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 5 Prozent unter oder über dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann das Amt dieser Vertragspartei den Generaldirektor auffordern, einen neuen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Vortag der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen festzusetzen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss.[^35]
- d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 10 Prozent unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so setzt der Generaldirektor einen neuen Betrag der Gebühr in Schweizer Währung entsprechend dem aktuellen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss.[^36]
- c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 5 Prozent unter oder über dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann das Amt dieser Vertragspartei den Generaldirektor auffordern, einen neuen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Vortag der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen festzusetzen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss.[^36]
- d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 10 Prozent unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so setzt der Generaldirektor einen neuen Betrag der Gebühr in Schweizer Währung entsprechend dem aktuellen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss.[^37]
##### Regel 29
@@ -778,11 +786,11 @@
## Kapitel 9
##### Regel 30[^37]
##### Regel 30[^38]
Aufgehoben
##### Regel 31[^38]
##### Regel 31[^39]
Aufgehoben
@@ -842,9 +850,9 @@
- a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden auf der Internetseite der Organisation bekannt gemacht.
- b) Bei jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die bekannt gemachten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite der Organisation für wirksam erklärt werden.[^39]
4) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften und einer Bestimmung des Abkommens in der Fassung von 1999, des Abkommens in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung haben Letztere Vorrang.[^40]
- b) Bei jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die bekannt gemachten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite der Organisation für wirksam erklärt werden.[^40]
4) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften und einer Bestimmung des Abkommens in der Fassung von 1999, des Abkommens in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung haben Letztere Vorrang.[^41]
##### Regel 35
@@ -868,7 +876,7 @@
- ii) nach der Hinterlegung einer Urkunde nach Art. 26 Abs. 2 des Abkommen in der Fassung von 1960. In diesem Fall wird sie einen Monat nach dem Datum, an dem der Generaldirektor die Erklärung erhalten hat, wirksam oder zu jedem späteren Datum, das in der Erklärung angegeben ist. Die Erklärung findet aber nur Anwendung auf internationale Eintragungen, die am gleichen oder an einem späteren Datum eingetragen wurde, als das Datum, an welchem die Erklärung wirksam wurde.
##### Regel 37[^41]
##### Regel 37[^42]
**Übergangsbestimmungen**
@@ -886,7 +894,7 @@
2) [Übergangsbestimmung in Bezug auf die Sprachen] Regel 6 in ihrer Anwendung vor dem 1. April 2010 bleibt anwendbar auf eine vor diesem Zeitpunkt eingereichte internationale Anmeldung und die daraus entstandene internationale Eintragung.
3) [Übergangsbestimmung betreffend Publikationsdatum] Die vor dem 1. Januar 2022 geltende Regel 17.1 Ziff. iii bleibt für alle internationalen Eintragungen anlässlich einer vor diesem Datum eingereichten internationalen Anmeldung anwendbar.[^42]
3) [Übergangsbestimmung betreffend Publikationsdatum] Die vor dem 1. Januar 2022 geltende Regel 17.1 Ziff. iii bleibt für alle internationalen Eintragungen anlässlich einer vor diesem Datum eingereichten internationalen Anmeldung anwendbar.[^43]
### Verschiedenes
@@ -1020,45 +1028,47 @@
[^23]: Regel 18bis eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^24]: Regel 21 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2023130000).
[^25]: Regel 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2021115000).
[^26]: Regel 21 Abs. 6 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2023130000).
[^27]: Regel 21bis eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^28]: Regel 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^29]: Überschrift vor Regel 26 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^30]: Regel 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^31]: Regel 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2014250000).
[^32]: Regel 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^33]: Regel 26 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^34]: Regel 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^35]: Regel 28 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^36]: Regel 28 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^37]: Regel 30 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^38]: Regel 31 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^39]: Regel 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^40]: Regel 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^41]: Regel 37 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^42]: Regel 37 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2023130000).
[^43]: Gebührenverzeichnis abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^24]: Regel 21 Abs. 1 Bst. a Ziff. v abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2023130000).
[^25]: Regel 21 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2023130000).
[^26]: Regel 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2023130000).
[^27]: Regel 21 Abs. 6 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2023130000).
[^28]: Regel 21bis eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^29]: Regel 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^30]: Überschrift vor Regel 26 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^31]: Regel 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^32]: Regel 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2023130000).
[^33]: Regel 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^34]: Regel 26 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2023130000).
[^35]: Regel 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^36]: Regel 28 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^37]: Regel 28 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^38]: Regel 30 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^39]: Regel 31 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^40]: Regel 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 157](https://www.gesetze.li/chrono/2012157000).
[^41]: Regel 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^42]: Regel 37 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
[^43]: Regel 37 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2023130000).
[^44]: Gebührenverzeichnis abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2011172000).
* Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die für das Internationale Büro bestimmten Gebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen. -Findet eine solche Gebührenermässigung Anwendung, so beträgt die Grundgebühr 40 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist), die Veröffentlichungsgebühr 2 Schweizer Franken für jede Abbildung und 15 Schweizer Franken für jede Seite ab der zweiten Seite, auf der sich eine oder mehrere Abbildungen befinden, und die Zusatzgebühr 1 Schweizer Franken für jede Gruppe von 5 weiteren Wörtern, wenn die Beschreibung mehr als 100 Wörter umfasst.
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* 50 % der Grundgebühr der Verlängerung.
#### Gebührenverzeichnis[^43]
#### Gebührenverzeichnis[^44]
2022-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2021-02-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
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2017-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
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Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2014-01-01
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2012-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2010-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2009-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über
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Text zu diesem Datum