Änderungshistorie
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster oder Modelle
12 Versionen
· 2006-12-01
2025-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2024-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2023-04-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2022-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2021-02-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2019-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2017-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2016-10-18
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2014-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2012-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
2010-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die
Änderungen vom 2010-01-01
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- i) beinhaltet ein Verweis auf die Ausdrücke "internationale Anmeldung" oder "internationale Eintragung" gegebenenfalls einen Verweis auf den Ausdruck "internationale Hinterlegung" nach dem Abkommen in der Fassung von 1960;
- ii) beinhaltet ein Verweis auf die Begriffe "Anmelder" und "Inhaber" gegebenenfalls einen Verweis auf die Begriffe "Anmelder" und "Inhaber" nach dem Abkommen in der Fassung von 1960[^3]
- ii) beinhaltet ein Verweis auf die Begriffe "Anmelder" und "Inhaber" gegebenenfalls einen Verweis auf die Begriffe "Anmelder" und "Inhaber" nach dem Abkommen in der Fassung von 1960 [^3]
- iii) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck "Vertragspartei" gegebenenfalls einen Verweis auf einen dem Abkommen in der Fassung von 1960 angehörenden Staat;
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- g) Der internationalen Anmeldung kann eine Erklärung beigefügt sein, in welcher Informationen genannt werden, die nach Kenntnis des Anmelders für die Schutzfähigkeit des betreffenden gewerblichen Musters oder Modells von wesentlicher Bedeutung sind.
6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, nach dem Abkommen in der Fassung von 1960, dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amtes wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro über diese Unterlagen verfügen.[^5]
6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, nach dem Abkommen in der Fassung von 1960, dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amtes wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro über diese Unterlagen verfügen. [^5]
7) [Zugehörigkeit aller Erzeugnisse zu derselben Klasse] Alle Erzeugnisse, die die gewerblichen Muster oder Modelle darstellen, auf die sich eine internationale Anmeldung bezieht, oder für welche die gewerblichen Muster oder Modelle verwendet werden sollen, müssen derselben Klasse der Internationalen Klassifikation angehören.
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- iv) eine Abbildung des gewerblichen Musters oder Modells oder, nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. iii des Abkommens in der Fassung von 1999, ein Musterabschnitt jedes gewerblichen Musters, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist,
- v) die Bestimmung mindestens einer Vertragspartei.[^6]
- v) die Bestimmung mindestens einer Vertragspartei. [^6]
3) [Als zurückgenommen geltende internationale Anmeldung; Gebührenrückerstattung] Wird ein Mangel, mit Ausnahme eines Mangels nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1999, nicht innert Frist nach Abs. 1 beseitigt, gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen. Das Internationale Büro erstattet die für diese Anmeldung entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Grundgebühr.
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8) [Registrierung von Zusammenschlüssen internationaler Eintragungen] Wird eine Person infolge eines teilweisen Inhaberwechsels Inhaber von zwei oder mehr internationalen Eintragungen, so werden diese Eintragungen auf Antrag der genannten Person zusammengeführt; die Abs. 1 bis 6 finden sinngemäss Anwendung. Die aus einer Zusammenführung hervorgegangene internationale Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Eintragung, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.
##### Regel 21bis [^8]
**Erklärung, dass eine Änderung des Inhabers ohne Wirkung ist**
1) [Erklärung und ihre Wirkungen] Das Amt einer bestimmten Vertragspartei kann erklären, dass eine Änderung des ins internationale Register eingetragenen Inhabers in dieser Vertragspartei ohne Wirkung ist. Diese Erklärung hat zur Folge, dass die betreffende internationale Eintragung hinsichtlich dieser Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Zedenten lautet.
2) [Inhalt der Erklärung] Die Erklärung nach Abs. 1 hat Folgendes anzugeben:
- a) die Gründe, aus denen die Änderung des Inhabers ohne Wirkung ist;
- b) die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes;
- c) betrifft die Erklärung nicht alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der Änderung des Inhabers sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht; und
- d) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Erklärung und die für das Gesuch um Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass das Gesuch um Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, dessen Amt die Erklärung abgegeben hat.
3) [Frist für das Übersenden der Erklärung] Die Erklärung nach Abs. 1 ist dem Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der Änderung des Inhabers oder innerhalb der nach Art. 12 Abs. 2 der Fassung von 1999 oder nach Art. 8 Abs. 1 der Fassung von 1960 geltenden Frist zu übersenden, wobei die später ablaufende Frist berücksichtigt wird.
4) [Eintragung und Benachrichtigung über die Erklärung; entsprechende Änderung des internationalen Registers] Das Internationale Büro trägt alle nach Abs. 3 abgegebenen Erklärungen in das internationale Register ein und ändert das internationale Register so, dass der Teil der internationalen Eintragung, der Gegenstand der Erklärung war, als eigenständige internationale Eintragung auf den Namen des früheren Inhabers (Zedenten) eingetragen wird. Das Internationale Büro teilt dies dem früheren Inhaber (Zedenten) und dem neuen Inhaber (Zessionar) mit.
5) [Zurücknahme einer Erklärung] Eine Erklärung nach Abs. 3 kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem ins internationale Register eingetragen. Das Internationale Büro ändert das internationale Register entsprechend und teilt dies dem früheren Inhaber (Zedenten) und dem neuen Inhaber (Zessionar) mit.
##### Regel 22
**Berichtigungen im internationalen Register**
1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers tätig wird, der Auffassung, dass in Bezug auf eine internationale Eintragung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register und unterrichtet den Inhaber entsprechend.
2) [Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung] Das Amt jeder bestimmten Vertragspartei hat das Recht, das Internationale Büro in einer Erklärung davon in Kenntnis zu setzen, dass es die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Die Regeln 18-19 finden sinngemäss Anwendung.[^8]
2) [Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung] Das Amt jeder bestimmten Vertragspartei hat das Recht, das Internationale Büro in einer Erklärung davon in Kenntnis zu setzen, dass es die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Die Regeln 18-19 finden sinngemäss Anwendung. [^8]
## Kapitel 5
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- vi) nach Regel 25 Abs. 1 eingetragene Verlängerungen;
- vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen.[^9]
- vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen. [^9]
2) [Informationen über Erklärungen; weitere Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin alle nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung abgegebenen Erklärungen einer Vertragspartei sowie eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit geschlossen ist.
3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Das Datum der Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins auf dieser Internetseite wird dem Büro jeder Vertragspartei vom Internationalen Büro elektronisch mitgeteilt. Diese Mitteilung ersetzt die Versendung des Bulletins nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960 und, zwecks Art. 8 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960, gilt das Bulletin von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Mitteilung als erhalten.[^10]
3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Das Datum der Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins auf dieser Internetseite wird dem Büro jeder Vertragspartei vom Internationalen Büro elektronisch mitgeteilt. Diese Mitteilung ersetzt die Versendung des Bulletins nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960 und, zwecks Art. 8 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960, gilt das Bulletin von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Mitteilung als erhalten. [^10]
## Kapitel 7
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**Höhe und Zahlung der Gebühren**
1) [Höhe der Gebühren] Mit Ausnahme der individuellen Bestimmungsgebühren nach Regel 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii ergeben sich die Beträge der nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 und dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.[^11]
1) [Höhe der Gebühren] Mit Ausnahme der individuellen Bestimmungsgebühren nach Regel 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii ergeben sich die Beträge der nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 und dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist. [^11]
2) [Zahlung]
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## Kapitel 9
##### Regel 30[^12]
##### Regel 30 [^12]
Aufgehoben
##### Regel 31[^13]
##### Regel 31 [^13]
Aufgehoben
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- b) Bei jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die bekanntgemachten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Bekanntmachung im Bulletin für wirksam erklärt werden.
4) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften und einer Bestimmung des Abkommens in der Fassung von 1999, des Abkommens in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung haben Letztere Vorrang.[^14]
4) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften und einer Bestimmung des Abkommens in der Fassung von 1999, des Abkommens in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung haben Letztere Vorrang. [^14]
##### Regel 35
@@ -1000,10 +978,10 @@
* Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die für das Internationale Büro bestimmten Gebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen. -Findet eine solche Gebührenermässigung Anwendung, so beträgt die Grundgebühr 40 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist), die Veröffentlichungsgebühr 2 Schweizer Franken für jede Abbildung und 15 Schweizer Franken für jede Seite ab der zweiten Seite, auf der sich eine oder mehrere Abbildungen befinden, und die Zusatzgebühr 1 Schweizer Franken für jede Gruppe von 5 weiteren Wörtern, wenn die Beschreibung mehr als 100 Wörter umfasst.
* Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die Standardgebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen.-Findet eine solche Ermässigung Anwendung, so beträgt die Standard-Bestimmungsgebühr 4 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 1 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe eins, 6 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe zwei und 9 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 5 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe drei.
* [Anmerkung der WIPO]: Von der Versammlung des Haager Verbands beschlossene Empfehlung:-"Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Abs. 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung abgeben oder abgegeben haben, sind aufgefordert, in dieser Erklärung oder einer neuen Erklärung darauf hinzuweisen, dass sich bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, die für ihre Bestimmung zu zahlende individuelle Bestimmungsgebühr auf 10 % des normalerweise eingezogenen Betrags ermässigt (gegebenenfalls gerundet auf die nächste ganze Zahl). Des Weiteren sind diese Vertragsparteien aufgefordert, darauf hinzuweisen, dass die Ermässigung auch Anwendung findet auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist."
* Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die Standardgebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen. -Findet eine solche Ermässigung Anwendung, so beträgt die Standard-Bestimmungsgebühr 4 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 1 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe eins, 6 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe zwei und 9 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 5 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe drei.
* [Anmerkung der WIPO]: Von der Versammlung des Haager Verbands beschlossene Empfehlung: -"Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Abs. 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung abgeben oder abgegeben haben, sind aufgefordert, in dieser Erklärung oder einer neuen Erklärung darauf hinzuweisen, dass sich bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, die für ihre Bestimmung zu zahlende individuelle Bestimmungsgebühr auf 10 % des normalerweise eingezogenen Betrags ermässigt (gegebenenfalls gerundet auf die nächste ganze Zahl). Des Weiteren sind diese Vertragsparteien aufgefordert, darauf hinzuweisen, dass die Ermässigung auch Anwendung findet auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist."
* 50 % der Grundgebühr der Verlängerung.
#### Gebührenverzeichnis[^16]
#### Gebührenverzeichnis [^16]
2009-01-01
Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über
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