Änderungshistorie

Verordnung vom 27. November 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung; LMMV)

8 Versionen · 2007-12-19
2022-04-01
Verordnung vom 27 — arts. 6, 7, 7 y 5 más
2019-07-01
Verordnung vom 27 — arts. 2, 2, 4 y 9 más
2019-01-01
Verordnung vom 27 — art. 10
2018-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 2, 2, 3 y 10 más
2017-01-25
Verordnung vom 27 — arts. 1, 4, 5 y 6 más

Änderungen vom 2017-01-25

@@ -10,11 +10,11 @@
Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) die Zuordnung von landeseigenen und vom Land gemieteten Parkflächen (Parkplätzen);
- a) die Zuordnung von landeseigenen und vom Land gemieteten Parkflächen (Parkplätze);[^2]
- b) die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Benützung von Parkplätzen;
- c) die Organisation und Durchführung von Kontrollen im Bereich des betrieblichen Mobilitätsmanagements.
- c) die Organisation und Durchführung von Kontrollen sowie die Erhebung von Bussen im Bereich des betrieblichen Mobilitätsmanagements.[^3]
##### Art. 2
@@ -46,17 +46,19 @@
### III. Abgabenerhebung
##### Art. 4
**Parkkarten**
1) Für die Benützung eines Parkplatzes ist der Bezug einer Parkkarte erforderlich.
2) Parkkarten werden in Form einer elektronischen Chipkarte ausgegeben.[^2]
3) Parkkarten sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorfahrzeuges oder am Motorrad selbst anzubringen.[^3]
##### Art. 5[^4]
##### Art. 4[^4]
**Chip- und Parkkarten**
1) Für die Benützung eines Parkplatzes sind der Bezug einer Chipkarte und das Lösen einer elektronischen Parkkarte (Tages- oder Monatskarte) erforderlich.
2) Chipkarten werden vom Amt für Personal und Organisation zur Verfügung gestellt.
3) Chipkarten sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorfahrzeuges oder am Motorrad selbst anzubringen.
4) Parkkarten sind innerhalb von 30 Minuten nach Parkieren des Motorfahrzeuges online im entsprechenden Ticket-Portal der Landesverwaltung oder der öffentlichen Schulen zu lösen.
##### Art. 5[^5]
**Abgabenhöhe**
@@ -72,13 +74,13 @@
2) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird die Abgabe nach Abs. 1 Bst. b um die Hälfte gekürzt.
##### Art. 6
**Bezug und Abrechnung**
1) Parkkarten sind beim Amt für Personal und Organisation mittels vollständig ausgefülltem Formular zu bestellen.[^5]
2) Die Abgaben nach Art. 5 werden monatlich vom Amt für Personal und Organisation mit dem Lohn verrechnet. In den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes werden die Abgaben dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Konto belastet.[^6]
##### Art. 6[^6]
**Abrechnung**
1) Die Abgaben nach Art. 5 werden monatlich vom Amt für Personal und Organisation mit dem Lohn verrechnet.
2) Die Abgaben nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes werden monatlich vom Amt für Bau und Infrastruktur dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Konto belastet.
### IV. Abgabenverwendung
@@ -118,7 +120,11 @@
4) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 und 3 um die Hälfte gekürzt. Auf Antrag kann der volle Mobilitätsbeitrag ausbezahlt werden, sofern die Person nachweist, dass sie in der Regel die Soll-Arbeitszeit auf mehr als drei Arbeitstage pro Woche verteilt.
##### Art. 8[^9]
5) Personen, die aufgrund von Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder bezahltem oder unbezahltem Urlaub einen ganzen Kalendermonat nicht arbeiten, erhalten für den jeweiligen Kalendermonat keinen Mobilitätsbeitrag.[^9]
6) Personen, die ihren Arbeitsweg mit dem privaten Motorfahrzeug zurücklegen, jedoch keinen Parkplatz im Sinne des Art. 1 Bst. a benützen, erhalten keinen Mobilitätsbeitrag.[^10]
##### Art. 8[^11]
**Abonnemente des öffentlichen Verkehrs**
@@ -134,7 +140,7 @@
### VI. Organisation und Durchführung
##### Art. 10[^10]
##### Art. 10[^12]
**Vollzugsbehörden**
@@ -144,35 +150,41 @@
- b) dem Amt für Bau und Infrastruktur.
2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegen:[^11]
- a) die Ausgabe der Parkkarten;
- b) die Verrechnung der Abgaben, Bussen sowie Mobilitätsbeiträge und Kostenbeteiligungen mit dem Lohn;
- c) die technisch-administrative Betreuung des betrieblichen Mobilitätsmanagements;
- d) die Durchführung von Kontrollen.
3) Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen:
- a) die Organisation und Durchführung anderer Massnahmen zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs;
- b) die Erhebung von Daten über die für den Arbeitsweg genutzten Verkehrsmittel;
- c) die Beratung in Fragen des betrieblichen Mobilitätsmanagements;
- d) die Erstellung einer jährlichen Statistik zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und die Einreichung von Vorschlägen über Massnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung nach Art. 2 zuhanden der Regierung.
4) Die Vollzugsbehörden sind befugt, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen zum Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie können zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.[^12]
##### Art. 11[^13]
**Kontrollen**
1) Das Amt für Personal und Organisation führt regelmässig Kontrollen nach Art. 6 des Gesetzes durch oder lässt solche durchführen.
2) Ergibt eine Kontrolle, dass ein Motorfahrzeug unrechtmässig parkiert ist und einer abgabepflichtigen Person zugeordnet werden kann, wird eine Abgabe in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe erhoben. Die Abgabe wird mit dem nächsten Lohn verrechnet. Erhebt die betroffene Person innert fünf Arbeitstagen gegen die Erhebung der Abgabe Einspruch, so erlässt das Amt für Personal und Organisation eine Verfügung.
2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegen:[^13]
- a) die Ausgabe der Chipkarten;
- b) die Verrechnung der Abgaben, Bussen sowie Mobilitätsbeiträge und Kostenbeteiligungen mit dem Lohn.
3) Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen:[^14]
- a) die technisch-administrative Betreuung des betrieblichen Mobilitätsmanagements;
- b) die Durchführung von Kontrollen;
- c) die Organisation und Durchführung anderer Massnahmen zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs;
- d) die Erhebung von Daten über die für den Arbeitsweg genutzten Verkehrsmittel;
- e) die Beratung in Fragen des betrieblichen Mobilitätsmanagements;
- f) die Erstellung einer jährlichen Statistik zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und die Einreichung von Vorschlägen über Massnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung nach Art. 2 zuhanden der Regierung.
4) Die Vollzugsbehörden sind befugt, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen zum Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie können zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.[^15]
##### Art. 11[^16]
**Kontrollen und Bussen**
1) Das Amt für Bau und Infrastruktur führt regelmässig Kontrollen nach Art. 6 des Gesetzes durch oder lässt solche durchführen.
2) Ergibt eine Kontrolle, dass eine abgabepflichtige Person für die Benützung eines Parkplatzes vorsätzlich oder fahrlässig keine Parkkarte nach Art. 4 gelöst hat, so wird von ihr eine Busse in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe erhoben. Die Busse wird mit dem nächsten Lohn verrechnet. Erhebt die betroffene Person innert fünf Arbeitstagen gegen die Erhebung der Busse Einsprache, so erlässt das Amt für Bau und Infrastruktur eine Verfügung.
##### Art. 11a[^17]
**Rückerstattung zu Unrecht bezogener Mobilitätsbeiträge**
Ein zu Unrecht bezogener Mobilitätsbeitrag ist unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
### VII. Schlussbestimmung
@@ -196,34 +208,42 @@
1) Tages- und Monatskarten nach bisherigem Recht, die noch nicht verwendet wurden, können dem Amt für Personal und Organisation bis zum 1. Februar 2015 zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten zurückgegeben werden.
2) Bei Jahres- und Monatsabonnementen des öffentlichen Verkehrs, deren Gültigkeitsdauer bereits vor Inkrafttreten[^14] dieser Verordnung begonnen hat und im Jahre 2015 enden wird, erfolgt die Kostenbeteiligung nach Art. 8 anteilsmässig; der Höchstbetrag wird entsprechend herabgesetzt.
2) Bei Jahres- und Monatsabonnementen des öffentlichen Verkehrs, deren Gültigkeitsdauer bereits vor Inkrafttreten[^18] dieser Verordnung begonnen hat und im Jahre 2015 enden wird, erfolgt die Kostenbeteiligung nach Art. 8 anteilsmässig; der Höchstbetrag wird entsprechend herabgesetzt.
...
[^1]: LR 174.13
[^2]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^3]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^4]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^5]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^6]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^2]: Art. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 11](https://www.gesetze.li/chrono/2017011000).
[^3]: Art. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 11](https://www.gesetze.li/chrono/2017011000).
[^4]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 11](https://www.gesetze.li/chrono/2017011000).
[^5]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^6]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 11](https://www.gesetze.li/chrono/2017011000).
[^7]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^8]: Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^9]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^10]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^11]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^12]: Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^13]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^14]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^9]: Art. 7a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 11](https://www.gesetze.li/chrono/2017011000).
[^10]: Art. 7a Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 11](https://www.gesetze.li/chrono/2017011000).
[^11]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^12]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^13]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 11](https://www.gesetze.li/chrono/2017011000).
[^14]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 11](https://www.gesetze.li/chrono/2017011000).
[^15]: Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^16]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 11](https://www.gesetze.li/chrono/2017011000).
[^17]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 11](https://www.gesetze.li/chrono/2017011000).
[^18]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
2015-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 4, 5, 6 y 9 más
2013-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 6, 7, 10, 11
2008-01-01
Verordnung vom 27
Originalfassung Text zu diesem Datum