Änderungshistorie

Verordnung vom 27. November 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung; LMMV)

8 Versionen · 2007-12-19
2022-04-01
Verordnung vom 27 — arts. 6, 7, 7 y 5 más
2019-07-01
Verordnung vom 27 — arts. 2, 2, 4 y 9 más
2019-01-01
Verordnung vom 27 — art. 10
2018-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 2, 2, 3 y 10 más
2017-01-25
Verordnung vom 27 — arts. 1, 4, 5 y 6 más
2015-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 4, 5, 6 y 9 más
2013-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 6, 7, 10, 11

Änderungen vom 2013-01-01

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**Zielsetzung**
Das betriebliche Mobilitätsmanagement hat zum Ziel, den motorisierten arbeitsbedingten Individualverkehr auf 55 % zu senken.
##### Art. 2a [^4]
**Ausgenommene Motorfahrzeuge**
Nicht als Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 1 des Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetzes gelten:
- a) Motorfahrräder mit Elektromotor nach Art. 18 Bst. a Ziff. 2 VTS;
- b) Leicht-Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. b VTS;
- c) motorisierte Rollstühle nach Art. 18 Bst. c VTS;
- d) Elektro-Stehroller nach Art. 18 Bst. d VTS.
##### Art. 2b [^5]
**Verwendung nicht landeseigener oder vom Land gemieteter Parkplätze**
Personen, die ihren Arbeitsweg mit dem privaten Motorfahrzeug zurücklegen, jedoch keinen Parkplatz im Sinne des Art. 1 Bst. a benützen, haben diesen Umstand online im entsprechenden Ticket-Portal der Landesverwaltung oder der öffentlichen Schulen zu vermerken.
### II. Zuordnung von Parkplätzen
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**Bezug und Abrechnung**
1) Parkkarten sind beim Ressort Verkehr und Kommunikation mittels vollständig ausgefülltem Formular zu bestellen.
1) Parkkarten sind beim Amt für Personal und Organisation mittels vollständig ausgefülltem Formular zu bestellen.[^2]
2) Bezogene Parkkarten werden periodisch vom Amt für Personal und Organisation dem Lohn belastet. In den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes werden die bezogenen Parkkarten dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Konto belastet.
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- a) Personen, deren Wohn- und Arbeitsort in derselben Gemeinde liegt: 80 Franken;
- b) Personen, die in Gemeinden - einschliesslich ausländischer Ortschaften - wohnen, die an das Liniennetz der Liechtenstein Bus Anstalt angeschlossen sind: 160 Franken;
- b) Personen, die in Gemeinden - einschliesslich ausländischer Ortschaften - wohnen, die an das Liniennetz des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil angeschlossen sind: 160 Franken;[^3]
- c) alle anderen Personen: 200 Franken.
3) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 2 um die Hälfte gekürzt. Auf Antrag kann der volle Mobilitätsbeitrag ausbezahlt werden, sofern die Person nachweist, dass sie in der Regel die Soll-Arbeitszeit auf mehr als drei Arbeitstage pro Woche verteilt.
##### Art. 7a[^8]
**Mobilitätsbeitrag**
1) Der Mobilitätsbeitrag nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a beträgt für:
- a) Personen, die einen Parkplatz höchstens einen Tag im Monat benützen: 50 Franken;
- b) Personen, die einen Parkplatz zwei bis fünf Tage im Monat benützen: 25 Franken.
2) Personen, die einen Parkplatz mehr als fünf Tage im Monat benützen, erhalten keinen Mobilitätsbeitrag.
3) Bei Personen, deren Wohn- und Arbeitsort in derselben Gemeinde liegt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 um die Hälfte gekürzt. Bei Personen, die in Ortschaften ausserhalb des Liniennetzes des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil wohnen, wird der Mobilitätsbeitrag um die Hälfte erhöht.
4) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 und 3 um die Hälfte gekürzt. Auf Antrag kann der volle Mobilitätsbeitrag ausbezahlt werden, sofern die Person nachweist, dass sie in der Regel die Soll-Arbeitszeit auf mehr als drei Arbeitstage pro Woche verteilt.
##### Art. 7b [^20]
**b) Verfahren**
Der Mobilitätsbeitrag ist bei sonstigem Verfall des Anspruchs jeweils online im entsprechenden Ticket-Portal der Landesverwaltung oder der öffentlichen Schulen bis zum 7. Tag eines Monats für den Vormonat zu beantragen.
##### Art. 8
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### VI. Organisation und Durchführung
##### Art. 10
##### Art. 10[^4]
**Vollzugsbehörde**
**Vollzugsbehörden**
1) Der Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements obliegt dem Ressort Verkehr und Kommunikation.
1) Der Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements obliegt:
2) Ihm obliegen insbesondere:
- a) dem Amt für Personal und Organisation;
- b) dem Amt für Bau und Infrastruktur.
2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegen:
- a) die Ausgabe der Parkplatzkarten;
- b) die Durchführung von Kontrollen;
- b) die Durchführung von Kontrollen.
- c) die Organisation und Durchführung anderer Massnahmen zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs;
3) Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen:
- d) die Erhebung von Daten über die für den Arbeitsweg genutzten Verkehrsmittel;
- a) die Organisation und Durchführung anderer Massnahmen zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs;
- e) die Beratung in Fragen des betrieblichen Mobilitätsmanagements.
- b) die Erhebung von Daten über die für den Arbeitsweg genutzten Verkehrsmittel;
3) Das Ressort Verkehr und Kommunikation erstellt jährlich eine Statistik zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und schlägt der Regierung Massnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung nach Art. 2 vor.
- c) die Beratung in Fragen des betrieblichen Mobilitätsmanagements;
##### Art. 11
- d) die Erstellung einer jährlichen Statistik zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und die Einreichung von Vorschlägen über Massnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung nach Art. 2 zuhanden der Regierung.
##### Art. 11[^5]
**Kontrollen**
1) Das Ressort Verkehr und Kommunikation führt regelmässig Kontrollen nach Art. 6 des Gesetzes durch oder lässt solche durchführen.
1) Das Amt für Personal und Organisation führt regelmässig Kontrollen nach Art. 6 des Gesetzes durch oder lässt solche durchführen.
2) Ergibt eine Kontrolle, dass ein Motorfahrzeug unrechtmässig parkiert ist und einer abgabepflichtigen Person zugeordnet werden kann, wird eine Abgabe in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe erhoben. Die Abgabe wird mit dem nächsten Lohn verrechnet. Erhebt die betroffene Person innert fünf Arbeitstagen gegen die Erhebung der Abgabe Einspruch, so erlässt das Ressort Verkehr und Kommunikation eine Verfügung.
3) Kann ein unrechtmässig parkiertes Motorfahrzeug keiner abgabepflichtigen Person zugeordnet werden, so erfolgt eine Anzeige an die Polizei.
##### Art. 11a[^17]
**Rückerstattung zu Unrecht bezogener Mobilitätsbeiträge**
Ein zu Unrecht bezogener Mobilitätsbeitrag ist unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
2) Ergibt eine Kontrolle, dass ein Motorfahrzeug unrechtmässig parkiert ist und einer abgabepflichtigen Person zugeordnet werden kann, wird eine Abgabe in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe erhoben. Die Abgabe wird mit dem nächsten Lohn verrechnet. Erhebt die betroffene Person innert fünf Arbeitstagen gegen die Erhebung der Abgabe Einspruch, so erlässt das Amt für Personal und Organisation eine Verfügung.
### VII. Schlussbestimmung
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Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz vom 24. Oktober 2007 in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 174.130 Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung (LMMV)
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 174.13
[^2]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^3]: Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^4]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^5]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
2008-01-01
Verordnung vom 27
Originalfassung Text zu diesem Datum