Änderungshistorie
Verordnung vom 27. November 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung; LMMV)
8 Versionen
· 2007-12-19
2022-04-01
Verordnung vom 27 — arts. 6, 7, 7 y 5 más
2019-07-01
Verordnung vom 27 — arts. 2, 2, 4 y 9 más
2019-01-01
Verordnung vom 27 — art. 10
2018-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 2, 2, 3 y 10 más
2017-01-25
Verordnung vom 27 — arts. 1, 4, 5 y 6 más
2015-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 4, 5, 6 y 9 más
Änderungen vom 2015-01-01
@@ -52,59 +52,77 @@
1) Für die Benützung eines Parkplatzes ist der Bezug einer Parkkarte erforderlich.
2) Parkkarten werden als Tages-, Monats- oder Jahreskarten ausgegeben.
3) Parkkarten müssen vollständig und dokumentenecht beschriftet sowie gut sichtbar am oder im Motorfahrzeug angebracht werden.
##### Art. 5
2) Parkkarten werden in Form einer elektronischen Chipkarte ausgegeben.[^2]
3) Parkkarten sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorfahrzeuges oder am Motorrad selbst anzubringen.[^3]
##### Art. 5[^4]
**Abgabenhöhe**
1) Die Abgabe für die Benützung von Parkplätzen beträgt bei:
- a) Tageskarten (als Block mit 20 Parkkarten): 30 Franken;
- b) Monatskarten: 40 Franken;
- c) Jahreskarten: 480 Franken.
2) Parkkarten für Dienstfahrzeuge werden kostenlos abgegeben.
1) Die Abgabe für die Benützung von Parkplätzen beträgt:
- a) 1.50 Franken pro Tag bei tageweiser Benützung;
- b) 30 Franken pro Monat, wenn ein Parkplatz:
- 1. auf Antrag dauerhaft benützt wird; oder
- 2. an mehr als acht Tagen pro Monat benützt wird.
2) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird die Abgabe nach Abs. 1 Bst. b um die Hälfte gekürzt.
##### Art. 6
**Bezug und Abrechnung**
1) Parkkarten sind beim Amt für Personal und Organisation mittels vollständig ausgefülltem Formular zu bestellen.[^2]
2) Bezogene Parkkarten werden periodisch vom Amt für Personal und Organisation dem Lohn belastet. In den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes werden die bezogenen Parkkarten dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Konto belastet.
1) Parkkarten sind beim Amt für Personal und Organisation mittels vollständig ausgefülltem Formular zu bestellen.[^5]
2) Die Abgaben nach Art. 5 werden monatlich vom Amt für Personal und Organisation mit dem Lohn verrechnet. In den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes werden die Abgaben dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Konto belastet.[^6]
### IV. Abgabenverwendung
##### Art. 7
##### Art. 7[^7]
**Grundsatz**
1) Die finanziellen Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes werden ausgerichtet in Form:
- a) eines monatlichen Mobilitätsbeitrags; und
- b) einer Beteiligung an den Kosten für folgende Jahres- und Monatsabonnemente des öffentlichen Verkehrs, die zur Fahrt an den Arbeitsort berechtigen:
- 1. Abonnemente des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil (LIEmobil);
- 2. Abonnemente des Tarifverbundes OSTWIND (OTV);
- 3. Abonnemente des Verkehrsverbundes Vorarlberg (VVV);
- 4. schweizerische Generalabonnemente (GA).
2) Der Mobilitätsbeitrag und die Kostenbeteiligung werden in der Regel mit dem Monatslohn des Folgemonats ausbezahlt.
##### Art. 7a[^8]
**Mobilitätsbeitrag**
1) Die finanziellen Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes werden in Form eines jährlichen Mobilitätsbeitrags ausgerichtet.
2) Der Mobilitätsbeitrag beträgt für:
- a) Personen, deren Wohn- und Arbeitsort in derselben Gemeinde liegt: 80 Franken;
- b) Personen, die in Gemeinden - einschliesslich ausländischer Ortschaften - wohnen, die an das Liniennetz des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil angeschlossen sind: 160 Franken;[^3]
- c) alle anderen Personen: 200 Franken.
3) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 2 um die Hälfte gekürzt. Auf Antrag kann der volle Mobilitätsbeitrag ausbezahlt werden, sofern die Person nachweist, dass sie in der Regel die Soll-Arbeitszeit auf mehr als drei Arbeitstage pro Woche verteilt.
##### Art. 8
**Auszahlung**
1) Die Auszahlung des Mobilitätsbeitrags erfolgt in der Regel mit dem letzten Lohn des Kalenderjahres.
2) Massgebend für die Berechnung des Mobilitätsbeitrags ist das Dienstverhältnis sowie der Wohn- und Arbeitsort per 15. November eines Jahres.
3) Bei Ein- oder Austritt während des Jahres wird der Mobilitätsbeitrag anteilsmässig ausbezahlt. Bei Austritten vor dem 15. November eines Jahres gilt als Stichtag nach Abs. 2 das Datum der letzten Lohnzahlung.
1) Der Mobilitätsbeitrag nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a beträgt für:
- a) Personen, die einen Parkplatz höchstens einen Tag im Monat benützen: 50 Franken;
- b) Personen, die einen Parkplatz zwei bis fünf Tage im Monat benützen: 25 Franken.
2) Personen, die einen Parkplatz mehr als fünf Tage im Monat benützen, erhalten keinen Mobilitätsbeitrag.
3) Bei Personen, deren Wohn- und Arbeitsort in derselben Gemeinde liegt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 um die Hälfte gekürzt. Bei Personen, die in Ortschaften ausserhalb des Liniennetzes des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil wohnen, wird der Mobilitätsbeitrag um die Hälfte erhöht.
4) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 und 3 um die Hälfte gekürzt. Auf Antrag kann der volle Mobilitätsbeitrag ausbezahlt werden, sofern die Person nachweist, dass sie in der Regel die Soll-Arbeitszeit auf mehr als drei Arbeitstage pro Woche verteilt.
##### Art. 8[^9]
**Abonnemente des öffentlichen Verkehrs**
Die Kostenbeteiligung für Jahres- und Monatsabonnemente des öffentlichen Verkehrs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b beträgt 50 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 700 Franken pro Jahr.
### V. Dienstfahrten
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### VI. Organisation und Durchführung
##### Art. 10[^4]
##### Art. 10[^10]
**Vollzugsbehörden**
@@ -126,11 +144,15 @@
- b) dem Amt für Bau und Infrastruktur.
2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegen:
- a) die Ausgabe der Parkplatzkarten;
- b) die Durchführung von Kontrollen.
2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegen:[^11]
- a) die Ausgabe der Parkkarten;
- b) die Verrechnung der Abgaben, Bussen sowie Mobilitätsbeiträge und Kostenbeteiligungen mit dem Lohn;
- c) die technisch-administrative Betreuung des betrieblichen Mobilitätsmanagements;
- d) die Durchführung von Kontrollen.
3) Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen:
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- d) die Erstellung einer jährlichen Statistik zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und die Einreichung von Vorschlägen über Massnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung nach Art. 2 zuhanden der Regierung.
##### Art. 11[^5]
4) Die Vollzugsbehörden sind befugt, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen zum Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie können zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.[^12]
##### Art. 11[^13]
**Kontrollen**
@@ -158,14 +182,48 @@
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz vom 24. Oktober 2007 in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 174.130 Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung (LMMV)
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
1) Tages- und Monatskarten nach bisherigem Recht, die noch nicht verwendet wurden, können dem Amt für Personal und Organisation bis zum 1. Februar 2015 zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten zurückgegeben werden.
2) Bei Jahres- und Monatsabonnementen des öffentlichen Verkehrs, deren Gültigkeitsdauer bereits vor Inkrafttreten[^14] dieser Verordnung begonnen hat und im Jahre 2015 enden wird, erfolgt die Kostenbeteiligung nach Art. 8 anteilsmässig; der Höchstbetrag wird entsprechend herabgesetzt.
...
[^1]: LR 174.13
[^2]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^3]: Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^4]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^5]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^2]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^3]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^4]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^5]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^6]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^7]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^8]: Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^9]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^10]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^11]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^12]: Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2014313000).
[^13]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2012409000).
[^14]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
2013-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 6, 7, 10, 11
2008-01-01
Verordnung vom 27
Originalfassung
Text zu diesem Datum