Änderungshistorie
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008
6 Versionen
· 2008-05-05
2026-01-01
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13 — arts. 67, 70, 26, 27
2023-06-01
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13 — arts. 51, 55, 61 y 3 más
2018-08-11
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13 — arts. 26, 41, 55, 65
2015-02-01
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13 — arts. 55, 65, 22 y 3 más
Änderungen vom 2015-02-01
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1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung führt Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen durch.
2) Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.
2) Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt folgende in Liechtenstein wohnhafte Personen bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn:[^1]
- a) Jugendliche und Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr;
- b) beim Arbeitsmarkt Service Liechtenstein registrierte erwerbslose Personen;
- c) Sozialhilfeempfänger sowie andere Personen, die durch das Amt für Soziale Dienste unterstützt werden;
- d) IV-Leistungsbezüger;
- e) Personen, die in Liechtenstein Stipendien beziehen;
- f) Personen, die von der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden.
3) Die Beratung nach Abs. 2 ist freiwillig und grundsätzlich unentgeltlich. Für besondere Aufwendungen, die im Einverständnis der Ratsuchenden bzw. deren gesetzlicher Vertretung erfolgen, können die Kosten in Rechnung gestellt werden.
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5) Die Mitglieder des Berufsbildungsbeirates sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Interesse der Beteiligten oder des Staates gelegen ist, Stillschweigen zu bewahren.
6) Die nichtamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter.[^1]
6) Die nichtamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter.[^2]
##### Art. 66
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Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
#### Übergangsbestimmungen
#### 412.0 Berufsbildungsgesetz (BBG)
### II.
### Übergangsbestimmung
**Berufsbildungsbeirat**
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 65 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 347](https://www.gesetze.li/chrono/2014347000).
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^3] dieses Gesetzes bereits laufende Berufs-, Studien- oder Laufbahnberatungen findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2015012000).
[^2]: Art. 65 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 347](https://www.gesetze.li/chrono/2014347000).
[^3]: Inkrafttreten: 1. Februar 2015.
2015-01-01
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13 — art. 65
2008-08-01
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13
Originalfassung
Text zu diesem Datum