Änderungshistorie

Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008

6 Versionen · 2008-05-05
2026-01-01
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13 — arts. 67, 70, 26, 27
2023-06-01
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13 — arts. 51, 55, 61 y 3 más
2018-08-11
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13 — arts. 26, 41, 55, 65
2015-02-01
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13 — arts. 55, 65, 22 y 3 más
2015-01-01
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13 — art. 65

Änderungen vom 2015-01-01

@@ -932,7 +932,7 @@
5) Die Mitglieder des Berufsbildungsbeirates sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Interesse der Beteiligten oder des Staates gelegen ist, Stillschweigen zu bewahren.
6) Die nichtamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Bezüge der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates.
6) Die nichtamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter.[^1]
##### Art. 66
@@ -1058,18 +1058,6 @@
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
#### Übergangsbestimmungen
#### 412.0 Berufsbildungsgesetz (BBG)
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Berufsbildungsbeirat**
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
2008-08-01
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13
Originalfassung Text zu diesem Datum