Änderungshistorie
Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14. Oktober 2008
5 Versionen
· 2008-10-20
2020-09-05
Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14 — arts. 21, 23, 24 y 4 más
2013-06-01
Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14 — arts. 16, 18, 19 y 8 más
2013-01-01
Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14 — arts. 5, 7, 8 y 18 más
2010-12-07
Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14 — arts. 9, 16, 17 y 3 más
Änderungen vom 2010-12-07
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**Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen**
1) Wird eine ortsfeste Anlage geändert, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestanden hat, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen des Amtes für Umweltschutz so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
1) Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen des Amtes für Umweltschutz so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.[^2]
2) Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
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##### Art. 16
**Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden**
1) Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umweltschutz die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
**Schallschutzmassnahmen an neuen und bestehenden Gebäuden[^3]**
1) Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umweltschutz die Eigentümer der lärmbelasteten neunen und bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.[^4]
2) Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung des Amtes für Umweltschutz am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
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1) Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.
2) Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage, sofern er sich nicht nach Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes davon befreien kann, überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
2) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage, sofern er sich nicht nach Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes davon befreien kann, überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:[^5]
- a) die Projektierung und Bauleitung;
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- d) allfällige Gebühren.
3) Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die Kosten nach Abs. 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
3) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die Kosten nach Abs. 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.[^6]
4) Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5) Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
6) Muss der Eigentümer neuer Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 oder 2 treffen, so trägt der Gebäudeeigentümer die Kosten.[^7]
##### Art. 18
**Sanierungsfristen**
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4) Jede Person kann die Lärmkataster so weit einsehen, als nicht das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.
##### Art. 21a[^25]
**Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle**
1) Das Amt für Umwelt hält in seinem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.
2) Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft das Amt für Umwelt die notwendigen Massnahmen.
##### Art. 22
**Art der Ermittlung**
1) Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.
1) Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmaxanhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.
2) Fluglärmemissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen.
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#### Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern
### Anhang 2
### Anhang 2[^8]
#### Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte
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#### Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm
### Anhang 5
### Anhang 5[^9]
#### Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Flugplätzen, einschliesslich Flugfelder
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(Art. 11, 12, 16, 17)
1) Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass mit am Bau gemessenem Spektrum-Anpassungswert R'w + (C oder Ctr) der Fenster einschliesslich der zugehörigen Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter muss in Abhängigkeit des massgebenden Beurteilungspegels Lr mindestens folgende Werte aufweisen:
1) Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass mit am Bau gemessenem Spektrum-Anpassungswert R'w + (C oder C tr ) der Fenster einschliesslich der zugehörigen Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter muss in Abhängigkeit des massgebenden Beurteilungspegels Lr mindestens folgende Werte aufweisen:
2) R'w beträgt mindestens 35 dB und höchstens 41 dB.
3) Bei besonders grossen Fenstern verschärft das Amt für Umweltschutz die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 angemessen.
4) Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass R'w und der Spektrum-Anpassungswert C oder Ctr werden nach den anerkannten Regeln ermittelt. Als solche gelten insbesondere die Normen der Internationalen Normenorganisation ISO 140 und ISO 717.
5) Der Spektrum-Anpassungswert Ctr gilt bei überwiegend tieffrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h, von Flugplätzen und Flugfeldern. Der Spektrum-Anpassungswert C gilt bei überwiegend hochfrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h und von Eisenbahnen.
4) Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass R'w und der Spektrum-Anpassungswert C oder Ctrwerden nach den anerkannten Regeln ermittelt. Als solche gelten insbesondere die Normen der Internationalen Normenorganisation ISO 140 und ISO 717.
5) Der Spektrum-Anpassungswert Ctrgilt bei überwiegend tieffrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h, von Flugplätzen und Flugfeldern. Der Spektrum-Anpassungswert C gilt bei überwiegend hochfrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h und von Eisenbahnen.
6) Das Amt für Umweltschutz kann den Einbau von Schalldämmlüftern für Schlafräume anordnen.
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- **2 Messgeräte**
1) Für die Messung der Lärmimmissionen nach Art. 20, 21 und 23 müssen Mess- und Kalibriergeräte verwendet werden, die vom Schweizerischen Bundesamt für Metrologie (METAS) zugelassen und durch eine von diesem Amt anerkannte Stelle geeicht sind.
2) Mess- und Kalibriergeräte müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme und danach mindestens alle zwei Jahre durch das METAS oder eine von diesem Amt anerkannte Stelle geeicht werden.
3) Messgeräte müssen vor jeder Messreihe kalibriert werden.
Für die Messgeräte, die zur Messung der Lärmimmissionen verwendet werden, gelten die Anforderungen der schweizerischen Messmittelverordnung (SR 941.210) und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
(Art. 24)
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- **2 Belastungsgrenzwerte**
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- **3 Ermittlung des Beurteilungspegels**
- **31 Grundsätze**
1) Der Beurteilungspegel Lr für Strassenverkehrslärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln des Motorfahrzeuglärms (Lr1) und des Bahnlärms (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10 x log (10 0,1 Lr1 + 10 0,1 Lr2)
2) Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des von Motorfahrzeugen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,m und der Pegelkorrektur K1: Lr1 = Leq,m + K1
3) Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des von Bahnen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,b und der Pegelkorrektur K2: Lr2 = Leq,b + K2
1) Der Beurteilungspegel Lr für Strassenverkehrslärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln des Motorfahrzeuglärms (Lr1) und des Bahnlärms (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10 x log (10 0,1 Lr1+ 10 0,1 Lr2)
2) Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des von Motorfahrzeugen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,m und der Pegelkorrektur K1:Lr1 = Leq,m + K1
3) Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des von Bahnen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,b und der Pegelkorrektur K2:Lr2 = Leq,b + K2
4) Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden unter der Annahme trockener Fahrbahnen für den durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr ermittelt.
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- **2 Belastungsgrenzwerte**
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- **3 Ermittlung des Beurteilungspegels**
- **31 Grundsätze**
1) Der Beurteilungspegel Lr für Eisenbahnlärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10 x log (10 0,1xLr1 + 10 0,1xLr2)
2) Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des vom Fahrbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1: Lr1 = Leq,f + K1
3) Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des vom Rangierbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,r und der Pegelkorrektur K2: Lr2 = Leq,r + K2
1) Der Beurteilungspegel Lr für Eisenbahnlärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10 x log (10 0,1xLr1+ 10 0,1xLr2)
2) Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des vom Fahrbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1:Lr1 = Leq,f + K1
3) Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des vom Rangierbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,r und der Pegelkorrektur K2:Lr2 = Leq,r + K2
4) Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden für den durchschnittlichen Tages- und Nachtbetrieb ermittelt.
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- **1 Belastungsgrenzwerte**
1) Folgende Belastungsgrenzwerte in Lrk gelten für den Lärm des Verkehrs auf Flugplätzen, auf denen Kleinluftfahrzeuge verkehren:
1) Folgende Belastungsgrenzwerte in Lr k gelten für den Lärm des Verkehrs auf Flugplätzen, auf denen Kleinluftfahrzeuge verkehren:
2) Als Kleinluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 8618 kg oder weniger.
3) Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk nach Abs. 1 gelten für den Lärm des Verkehrs auf Flugplätzen, auf denen ausschliesslich Helikopter verkehren (Helikopterflugplätze), die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte in Lmax:
3) Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lr k nach Abs. 1 gelten für den Lärm des Verkehrs auf Flugplätzen, auf denen ausschliesslich Helikopter verkehren (Helikopterflugplätze), die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte in L max :
4) Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Art. 46).
- **2 Ermittlung des Beurteilungspegels Lr** k **für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen**
- **2 Ermittlung des Beurteilungspegels Lr**k**für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen**
- **21 Grundsätze**
1) Der Beurteilungspegel Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqk und der Pegelkorrektur K: Lrk = Leqk + K
2) Der Mittelungspegels Leqk wird für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen (Flugbewegungszahl n) für einen Tag mit durchschnittlichem Spitzenbetrieb ermittelt.
1) Der Beurteilungspegel Lr k für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leq k und der Pegelkorrektur K: Lrk= Leqk+ K
2) Der Mittelungspegels Leqkwird für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen (Flugbewegungszahl n) für einen Tag mit durchschnittlichem Spitzenbetrieb ermittelt.
3) Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug von Kleinluftfahrzeugen. Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.
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2) Sind keine Detailprognosen möglich, so wird n anhand der prognostizierten jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet: n = (N x 2,4)/(365 x 12)
- **24 Pegelkorrekturen**
Die Pegelkorrektur K wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet:
- **3 Ermittlung des mittleren maximalen Lärmpegels L** max **bei Helikopterflugplätzen**
1) Der mittlere maximale Lärmpegel Lmax bei Helikopterflugplätzen ist das energetische Mittel der maximalen Lärmpegel einer repräsentativen Anzahl Über- oder Vorbeiflüge.
2) Messungen zur Ermittlung des Lmax müssen mit der Geräteeinstellung SLOW oder mit einem Pegelschreiber durchgeführt werden, dessen Schreibgeschwindigkeit 16 mm/s beträgt.
- **3 Ermittlung des mittleren maximalen Lärmpegels L**max**bei Helikopterflugplätzen**
1) Der mittlere maximale Lärmpegel Lmaxbei Helikopterflugplätzen ist das energetische Mittel der maximalen Lärmpegel einer repräsentativen Anzahl Über- oder Vorbeiflüge.
2) Messungen zur Ermittlung des Lmaxmüssen mit der Geräteeinstellung SLOW durchgeführt werden.
(Art. 24)
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- **2 Belastungsgrenzwerte**
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- **3 Ermittlung des Beurteilungspegels**
- **31 Grundsätze**
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- **32 Durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphasen**
1) Die durchschnittliche tägliche Dauer (ti) der Lärmphase i wird aus ihrer jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) wie folgt berechnet: ti = Ti/B
1) Die durchschnittliche tägliche Dauer (ti) der Lärmphase i wird aus ihrer jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) wie folgt berechnet:ti = Ti/B
2) Für neue oder geänderte Anlagen wird die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt.
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- **2 Belastungsgrenzwerte**
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- **3 Ermittlung des Beurteilungspegels**
- **31 Grundsätze**
1) Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Schiessanlagen ist die energetische Summe der Teilbeurteilungspegel Lri der Waffenkategorien:
2) Der Teilbeurteilungspegel Lri ist die Summe des mittleren Einzelschusspegels Li einer Waffenkategorie und der Pegelkorrektur Ki: Lri = Li + Ki
2) Der Teilbeurteilungspegel Lri ist die Summe des mittleren Einzelschusspegels Li einer Waffenkategorie und der Pegelkorrektur Ki:Lri = Li + Ki
3) Der mittlere Einzelschusspegel Li ist das über die Schusszahlen gewichtete ernergetische Mittel der energetisch gemittelten Einzelschusspegel Lj eines Waffen- bzw. Munitionstyps: Dabei bedeutet:
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2) Fehlen bei bestehenden Schiessanlagen ausreichende Erhebungen oder werden Schiessanlagen neu erstellt oder geändert, wird die Schusszahl M anhand von Prognosen über die künftige Nutzung bestimmt.
[^1]: LR 814.01
[^2]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^3]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^4]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^5]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^6]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^7]: Art. 17 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^8]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^9]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
2008-10-20
Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14
Originalfassung
Text zu diesem Datum