Änderungshistorie

Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14. Oktober 2008

5 Versionen · 2008-10-20
2020-09-05
Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14 — arts. 21, 23, 24 y 4 más
2013-06-01
Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14 — arts. 16, 18, 19 y 8 más
2013-01-01
Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14 — arts. 5, 7, 8 y 18 más

Änderungen vom 2013-01-01

@@ -80,7 +80,7 @@
- b) dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.
2) Das Amt für Umweltschutz ordnet betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.
2) Das Amt für Umwelt ordnet betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.[^2]
3) Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.
@@ -100,7 +100,7 @@
- b) lärmarme Bauweisen und -verfahren angewendet werden.
2) Das Amt für Umweltschutz ordnet bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung von Baulärm an.
2) Das Amt für Umwelt ordnet bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung von Baulärm an.[^3]
3) Es berücksichtigt dabei insbesondere:
@@ -118,19 +118,19 @@
**Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen**
1) Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen des Amtes für Umweltschutz so weit begrenzt werden:
1) Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen des Amtes für Umwelt so weit begrenzt werden:[^4]
- a) als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
- b) dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2) Das Amt für Umweltschutz gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.
2) Das Amt für Umwelt gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.[^5]
##### Art. 9
**Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen**
1) Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen des Amtes für Umweltschutz so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.[^2]
1) Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen des Amtes für Umwelt so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.[^6]
2) Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
@@ -152,9 +152,9 @@
**Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden**
1) Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Art. 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 oder nach Art. 10 nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umweltschutz die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2) Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung des Amtes für Umweltschutz am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
1) Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Art. 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 oder nach Art. 10 nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umwelt die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.[^7]
2) Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung des Amtes für Umwelt am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.[^8]
3) Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
@@ -186,11 +186,11 @@
5) Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
##### Art. 13
##### Art. 13[^9]
**Kontrollen**
Das Amt für Umweltschutz kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen sind. In Zweifelsfällen prüft es die Wirksamkeit der Massnahmen.
Das Amt für Umwelt kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen sind. In Zweifelsfällen prüft es die Wirksamkeit der Massnahmen.
### IV. Bestehende ortsfeste Anlagen
@@ -198,7 +198,7 @@
**Sanierungen**
1) Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet das Amt für Umweltschutz nach Anhörung der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1) Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet das Amt für Umwelt nach Anhörung der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.[^10]
2) Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
@@ -206,7 +206,7 @@
- b) dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3) Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt das Amt für Umweltschutz den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
3) Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt das Amt für Umwelt den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.[^11]
4) Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
@@ -218,7 +218,7 @@
**Erleichterungen bei Sanierungen**
1) Das Amt für Umweltschutz gewährt Erleichterungen, soweit:
1) Das Amt für Umwelt gewährt Erleichterungen, soweit:[^12]
- a) die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
@@ -228,11 +228,11 @@
##### Art. 16
**Schallschutzmassnahmen an neuen und bestehenden Gebäuden[^3]**
1) Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umweltschutz die Eigentümer der lärmbelasteten neunen und bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.[^4]
2) Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung des Amtes für Umweltschutz am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
**Schallschutzmassnahmen an neuen und bestehenden Gebäuden[^13]**
1) Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umwelt die Eigentümer der lärmbelasteten neunen und bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.[^14]
2) Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung des Amtes für Umwelt am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.[^15]
3) Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
@@ -248,7 +248,7 @@
1) Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.
2) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage, sofern er sich nicht nach Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes davon befreien kann, überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:[^5]
2) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage, sofern er sich nicht nach Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes davon befreien kann, überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:[^16]
- a) die Projektierung und Bauleitung;
@@ -258,19 +258,19 @@
- d) allfällige Gebühren.
3) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die Kosten nach Abs. 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.[^6]
3) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die Kosten nach Abs. 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.[^17]
4) Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5) Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
6) Muss der Eigentümer neuer Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 oder 2 treffen, so trägt der Gebäudeeigentümer die Kosten.[^7]
6) Muss der Eigentümer neuer Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 oder 2 treffen, so trägt der Gebäudeeigentümer die Kosten.[^18]
##### Art. 18
**Sanierungsfristen**
1) Das Amt für Umweltschutz setzt für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen im Falle von ortsfesten Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie haustechnischen Anlagen folgende Fristen fest:
1) Das Amt für Umwelt setzt für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen im Falle von ortsfesten Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie haustechnischen Anlagen folgende Fristen fest:[^19]
- a) längstens zwei Jahre, wenn:
@@ -280,15 +280,15 @@
- b) längstens fünf Jahre in allen übrigen Fällen.
2) Werden die Sanierungsfristen nach Abs. 1 nicht eingehalten, verfügt das Amt für Umweltschutz auf Kosten des Anlageninhabers die Ersatzvornahme oder die Stilllegung der Anlage.
3) Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen und Eisenbahnen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
##### Art. 19
2) Werden die Sanierungsfristen nach Abs. 1 nicht eingehalten, verfügt das Amt für Umwelt auf Kosten des Anlageninhabers die Ersatzvornahme oder die Stilllegung der Anlage.[^20]
3) Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen und Eisenbahnen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.[^21]
##### Art. 19[^22]
**Kontrollen**
Das Amt für Umweltschutz kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft es die Wirksamkeit der Massnahmen.
Das Amt für Umwelt kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft es die Wirksamkeit der Massnahmen.
### V. Ermittlung und Beurteilung der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen
@@ -298,7 +298,7 @@
**Ermittlungspflicht**
1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn:
1) Das Amt für Umwelt ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn:[^23]
- a) Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind; oder
@@ -314,7 +314,7 @@
**Lärmkataster**
1) Bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen hält das Amt für Umweltschutz die nach Art. 20 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest.
1) Bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen hält das Amt für Umwelt die nach Art. 20 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest.[^24]
2) Die Lärmkataster geben an:
@@ -332,7 +332,7 @@
- g) die Anzahl Personen, die von über den massgebenden Belastungsgrenzwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen sind.
3) Das Amt für Umweltschutz überprüft und berichtigt je nach Bedarf die Lärmkataster.
3) Das Amt für Umwelt überprüft und berichtigt je nach Bedarf die Lärmkataster.[^25]
4) Jede Person kann die Lärmkataster so weit einsehen, als nicht das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.
@@ -340,7 +340,7 @@
**Art der Ermittlung**
1) Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmaxanhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.
1) Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.
2) Fluglärmemissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen.
@@ -354,7 +354,7 @@
2) Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.
3) In noch nicht überbauten Bauzonen ermittelt das Amt für Umweltschutz die Lärmimmissionen dort, wo nach dem Baurecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
3) In noch nicht überbauten Bauzonen ermittelt das Amt für Umwelt die Lärmimmissionen dort, wo nach dem Baurecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.[^26]
#### B. Beurteilung
@@ -362,11 +362,11 @@
**Belastungsgrenzwerte**
1) Das Amt für Umweltschutz beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 bis 7.
1) Das Amt für Umwelt beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 bis 7.[^27]
2) Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 8 Abs. 1).
3) Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt das Amt für Umweltschutz die Lärmimmissionen nach Art. 18 des Gesetzes. Es berücksichtigt auch Art. 24 und Art. 26 des Gesetzes.
3) Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt das Amt für Umwelt die Lärmimmissionen nach Art. 18 des Gesetzes. Es berücksichtigt auch Art. 24 und Art. 26 des Gesetzes.[^28]
##### Art. 25
@@ -392,11 +392,11 @@
### VI. Organisation und Durchführung
##### Art. 27
##### Art. 27[^29]
**Vollzug**
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umweltschutz. Es kann die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort sicherstellen.
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt. Es kann die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort sicherstellen.
### VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
@@ -424,11 +424,11 @@
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
### Anhang 1
### Anhang 1[^30]
#### Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern
### Anhang 2[^8]
### Anhang 2[^31]
#### Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte
@@ -440,7 +440,7 @@
#### Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm
### Anhang 5[^9]
### Anhang 5[^32]
#### Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Flugplätzen, einschliesslich Flugfelder
@@ -456,17 +456,17 @@
(Art. 11, 12, 16, 17)
1) Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass mit am Bau gemessenem Spektrum-Anpassungswert R'w + (C oder C tr ) der Fenster einschliesslich der zugehörigen Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter muss in Abhängigkeit des massgebenden Beurteilungspegels Lr mindestens folgende Werte aufweisen:
1) Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass mit am Bau gemessenem Spektrum-Anpassungswert R'w + (C oder Ctr) der Fenster einschliesslich der zugehörigen Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter muss in Abhängigkeit des massgebenden Beurteilungspegels Lr mindestens folgende Werte aufweisen:
2) R'w beträgt mindestens 35 dB und höchstens 41 dB.
3) Bei besonders grossen Fenstern verschärft das Amt für Umweltschutz die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 angemessen.
4) Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass R'w und der Spektrum-Anpassungswert C oder Ctrwerden nach den anerkannten Regeln ermittelt. Als solche gelten insbesondere die Normen der Internationalen Normenorganisation ISO 140 und ISO 717.
5) Der Spektrum-Anpassungswert Ctrgilt bei überwiegend tieffrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h, von Flugplätzen und Flugfeldern. Der Spektrum-Anpassungswert C gilt bei überwiegend hochfrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h und von Eisenbahnen.
6) Das Amt für Umweltschutz kann den Einbau von Schalldämmlüftern für Schlafräume anordnen.
3) Bei besonders grossen Fenstern verschärft das Amt für Umwelt die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 angemessen.
4) Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass R'w und der Spektrum-Anpassungswert C oder Ctr werden nach den anerkannten Regeln ermittelt. Als solche gelten insbesondere die Normen der Internationalen Normenorganisation ISO 140 und ISO 717.
5) Der Spektrum-Anpassungswert Ctr gilt bei überwiegend tieffrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h, von Flugplätzen und Flugfeldern. Der Spektrum-Anpassungswert C gilt bei überwiegend hochfrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h und von Eisenbahnen.
6) Das Amt für Umwelt kann den Einbau von Schalldämmlüftern für Schlafräume anordnen.
(Art. 22)
@@ -482,7 +482,7 @@
- d) die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen).
2) Das Amt für Umweltschutz wendet entsprechend dem Stand der Technik geeignete Berechnungsverfahren an.
2) Das Amt für Umwelt wendet entsprechend dem Stand der Technik geeignete Berechnungsverfahren an.
- **2 Messgeräte**
@@ -500,11 +500,11 @@
- **31 Grundsätze**
1) Der Beurteilungspegel Lr für Strassenverkehrslärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln des Motorfahrzeuglärms (Lr1) und des Bahnlärms (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10 x log (10 0,1 Lr1+ 10 0,1 Lr2)
2) Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des von Motorfahrzeugen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,m und der Pegelkorrektur K1:Lr1 = Leq,m + K1
3) Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des von Bahnen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,b und der Pegelkorrektur K2:Lr2 = Leq,b + K2
1) Der Beurteilungspegel Lr für Strassenverkehrslärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln des Motorfahrzeuglärms (Lr1) und des Bahnlärms (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10 x log (10 0,1 Lr1 + 10 0,1 Lr2)
2) Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des von Motorfahrzeugen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,m und der Pegelkorrektur K1: Lr1 = Leq,m + K1
3) Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des von Bahnen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,b und der Pegelkorrektur K2: Lr2 = Leq,b + K2
4) Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden unter der Annahme trockener Fahrbahnen für den durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr ermittelt.
@@ -560,11 +560,11 @@
- **31 Grundsätze**
1) Der Beurteilungspegel Lr für Eisenbahnlärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10 x log (10 0,1xLr1+ 10 0,1xLr2)
2) Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des vom Fahrbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1:Lr1 = Leq,f + K1
3) Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des vom Rangierbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,r und der Pegelkorrektur K2:Lr2 = Leq,r + K2
1) Der Beurteilungspegel Lr für Eisenbahnlärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10 x log (10 0,1xLr1 + 10 0,1xLr2)
2) Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des vom Fahrbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1: Lr1 = Leq,f + K1
3) Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des vom Rangierbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,r und der Pegelkorrektur K2: Lr2 = Leq,r + K2
4) Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden für den durchschnittlichen Tages- und Nachtbetrieb ermittelt.
@@ -592,11 +592,11 @@
- **1 Belastungsgrenzwerte**
1) Folgende Belastungsgrenzwerte in Lr k gelten für den Lärm des Verkehrs auf Flugplätzen, auf denen Kleinluftfahrzeuge verkehren:
1) Folgende Belastungsgrenzwerte in Lrk gelten für den Lärm des Verkehrs auf Flugplätzen, auf denen Kleinluftfahrzeuge verkehren:
2) Als Kleinluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 8618 kg oder weniger.
3) Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lr k nach Abs. 1 gelten für den Lärm des Verkehrs auf Flugplätzen, auf denen ausschliesslich Helikopter verkehren (Helikopterflugplätze), die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte in L max :
3) Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk nach Abs. 1 gelten für den Lärm des Verkehrs auf Flugplätzen, auf denen ausschliesslich Helikopter verkehren (Helikopterflugplätze), die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte in Lmax:
4) Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Art. 46).
@@ -604,9 +604,9 @@
- **21 Grundsätze**
1) Der Beurteilungspegel Lr k für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leq k und der Pegelkorrektur K: Lrk= Leqk+ K
2) Der Mittelungspegels Leqkwird für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen (Flugbewegungszahl n) für einen Tag mit durchschnittlichem Spitzenbetrieb ermittelt.
1) Der Beurteilungspegel Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqk und der Pegelkorrektur K: Lrk = Leqk + K
2) Der Mittelungspegels Leqk wird für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen (Flugbewegungszahl n) für einen Tag mit durchschnittlichem Spitzenbetrieb ermittelt.
3) Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug von Kleinluftfahrzeugen. Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.
@@ -632,9 +632,9 @@
- **3 Ermittlung des mittleren maximalen Lärmpegels L**max**bei Helikopterflugplätzen**
1) Der mittlere maximale Lärmpegel Lmaxbei Helikopterflugplätzen ist das energetische Mittel der maximalen Lärmpegel einer repräsentativen Anzahl Über- oder Vorbeiflüge.
2) Messungen zur Ermittlung des Lmaxmüssen mit der Geräteeinstellung SLOW durchgeführt werden.
1) Der mittlere maximale Lärmpegel Lmax bei Helikopterflugplätzen ist das energetische Mittel der maximalen Lärmpegel einer repräsentativen Anzahl Über- oder Vorbeiflüge.
2) Messungen zur Ermittlung des Lmax müssen mit der Geräteeinstellung SLOW durchgeführt werden.
(Art. 24)
@@ -668,7 +668,7 @@
- **32 Durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphasen**
1) Die durchschnittliche tägliche Dauer (ti) der Lärmphase i wird aus ihrer jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) wie folgt berechnet:ti = Ti/B
1) Die durchschnittliche tägliche Dauer (ti) der Lärmphase i wird aus ihrer jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) wie folgt berechnet: ti = Ti/B
2) Für neue oder geänderte Anlagen wird die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt.
@@ -734,7 +734,7 @@
1) Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Schiessanlagen ist die energetische Summe der Teilbeurteilungspegel Lri der Waffenkategorien:
2) Der Teilbeurteilungspegel Lri ist die Summe des mittleren Einzelschusspegels Li einer Waffenkategorie und der Pegelkorrektur Ki:Lri = Li + Ki
2) Der Teilbeurteilungspegel Lri ist die Summe des mittleren Einzelschusspegels Li einer Waffenkategorie und der Pegelkorrektur Ki: Lri = Li + Ki
3) Der mittlere Einzelschusspegel Li ist das über die Schusszahlen gewichtete ernergetische Mittel der energetisch gemittelten Einzelschusspegel Lj eines Waffen- bzw. Munitionstyps: Dabei bedeutet:
@@ -762,18 +762,64 @@
[^1]: LR 814.01
[^2]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^3]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^4]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^5]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^6]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^7]: Art. 17 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^8]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^9]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^2]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^3]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^4]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^6]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^7]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^8]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^9]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^10]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^11]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^12]: Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^13]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^14]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^15]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^16]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^17]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^18]: Art. 17 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
[^19]: Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^20]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^21]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^22]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^23]: Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^24]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^25]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^26]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^27]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^28]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^29]: Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^30]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^31]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^32]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2010381000).
2010-12-07
Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14 — arts. 9, 16, 17 y 3 más
2008-10-20
Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14
Originalfassung Text zu diesem Datum