Änderungshistorie
Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009
9 Versionen
· 2009-09-25
2022-04-01
Bauverordnung (BauV) vom 22
2020-02-08
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 3, 12, 17 y 17 más
2016-09-17
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 2, 3, 6 y 45 más
2016-01-01
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 26, 28, 49 y 10 más
2014-01-17
Bauverordnung (BauV) vom 22 — art. 54
2013-03-01
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 13, 16, 21 y 22 más
2013-01-01
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 28, 31, 32 y 17 más
Änderungen vom 2013-01-01
@@ -304,13 +304,13 @@
- c) eine gute Beziehung zur Umgebung durch Formgebung, Farbgestaltung und Materialwahl sowie Sichtbezügen, Raumabfolgen und Wegführungen herstellen.
##### Art. 28
##### Art. 28 [^6]
**Archäologischer Perimeter**
1) Alle Arten von Erdbewegungen (Hoch- und Tiefbau), die innerhalb des Archäologischen Perimeters erfolgen, sind vor ihrer Durchführung der Fachstelle Archäologie beim Hochbauamt bekannt zu geben. Die Fachstelle legt im Rahmen der archäologischen Bauüberwachung fest, ob die allfälligen Untersuchungen vor Baubeginn oder baubegleitend durchgeführt werden.
2) Beim Auffinden von archäologischen Bodenfunden ist die Bautätigkeit einzustellen und der Fachstelle Archäologie unverzüglich Meldung zu erstatten, unabhängig davon, ob sich das Gebiet innerhalb oder ausserhalb des Archäologischen Perimeters befindet.
1) Alle Arten von Erdbewegungen (Hoch- und Tiefbau), die innerhalb des Archäologischen Perimeters erfolgen, sind vor ihrer Durchführung dem Amt für Kultur bekannt zu geben. Das Amt für Kultur legt im Rahmen der archäologischen Bauüberwachung fest, ob die allfälligen Untersuchungen vor Baubeginn oder baubegleitend durchgeführt werden.
2) Beim Auffinden von archäologischen Bodenfunden ist die Bautätigkeit einzustellen und dem Amt für Kultur unverzüglich Meldung zu erstatten, unabhängig davon, ob sich das Gebiet innerhalb oder ausserhalb des Archäologischen Perimeters befindet.
##### Art. 29
@@ -338,7 +338,7 @@
1) Der bestimmungsgemässe Gebrauch und Unterhalt der Strassen, Wege und Gewässerläufe darf durch Einfriedungen und andere Vorrichtungen nicht eingeschränkt werden. Einfriedungen, die Menschen und Tiere gefährden, wie Stacheldrahtzäune, sind an öffentlichen Strassen und Wegen verboten.
2) Die Gemeinde kann Einfriedungen und Bepflanzungen entlang von Gemeindestrassen untersagen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Sie kann anordnen, dass bereits vorhandene Einfriedungen und Bepflanzungen, welche den bestimmungsgemässen Gebrauch der öffentlichen Strassen und Wege behindern, durch den Eigentümer soweit zurückzuversetzen sind, dass die gesetzlichen Abstände eingehalten werden. Das Tiefbauamt hat diese Ermächtigung im Bereich der Landstrassen.
2) Die Gemeinde kann Einfriedungen und Bepflanzungen entlang von Gemeindestrassen untersagen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Sie kann anordnen, dass bereits vorhandene Einfriedungen und Bepflanzungen, welche den bestimmungsgemässen Gebrauch der öffentlichen Strassen und Wege behindern, durch den Eigentümer soweit zurückzuversetzen sind, dass die gesetzlichen Abstände eingehalten werden. Die Baubehörde hat diese Ermächtigung im Bereich der Landstrassen.[^7]
3) Türen und Tore dürfen beim Öffnen nicht in öffentliche Strassen und Wege hineinragen.
@@ -354,7 +354,7 @@
2) Erfordert die Errichtung einer Stützmauer aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Absturzsicherung, so ist die Höhe bis zur Oberkante dieser Sicherung als Gesamthöhe zu bemessen; die Kosten der Absturzsicherung sind von der Bauherrschaft zu tragen.
3) Aufgehoben[^6]
3) Aufgehoben[^8]
##### 7. Abstellplätze für Motorfahrzeuge
@@ -406,7 +406,7 @@
2) Zeigt sich das Mobilitätskonzept als nicht zielführend oder verändern sich die Rahmenbedingungen, kann die Baubehörde nach Rücksprache mit der Gemeinde weitergehende Massnahmen, insbesondere eine Ausweitung des Mobilitätskonzepts, eine Beteiligung an öffentlichen oder privaten Parkierungsanlagen oder die Erstellung zusätzlicher Abstellpätze auf eigenem Grund, verfügen.
3) Die Baubehörde kann die Reduktion von Abstellplätzen im Sinne von Art. 61 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes nach Massgabe der im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt ermittelten Qualitätsstufen festlegen. Die Qualitätsstufen geben Aufschluss über Art und Qualität der Anbindung an den öffentlichen Verkehr.
3) Die Baubehörde kann die Reduktion von Abstellplätzen im Sinne von Art. 61 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes nach Massgabe der ermittelten Qualitätsstufen festlegen. Die Qualitätsstufen geben Aufschluss über Art und Qualität der Anbindung an den öffentlichen Verkehr.[^9]
4) Bei zu erwartender Mehrfachnutzung von Abstellplätzen, insbesondere bei der Nutzungsdurchmischung im Rahmen von Überbauungs- und Gestaltungsplänen, kann die Baubehörde eine entsprechende Reduktion zulassen. Bei Bauten und Anlagen mit verschiedenen Nutzungen ist die Anzahl für die einzelnen Nutzungen getrennt zu ermitteln.
@@ -430,7 +430,7 @@
1) Zu- und Abfahrten von Abstellplätzen sind im Bereich öffentlicher Strassen so anzuordnen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Strassen gut übersehbar ist und durch das Zu- und Abfahren so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Es ist auf den Zweck der Baute oder Anlage und auf die zu erwartende Verkehrsbelastung Bedacht zu nehmen.
2) Die Baubehörde kann bei grossflächigen Parkierungsanlagen ein Verkehrskonzept verlangen, durch das nachzuweisen ist, mit welchen Massnahmen eine zusätzliche Beeinträchtigung des Verkehrs vermieden wird. Das Verkehrskonzept bedarf der Genehmigung des Tiefbauamtes. Aus dem Konzept resultierende Kosten für bauliche Massnahmen, die Einfluss auf das öffentliche Strassennetz haben, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
2) Die Baubehörde kann bei grossflächigen Parkierungsanlagen ein Verkehrskonzept verlangen, durch das nachzuweisen ist, mit welchen Massnahmen eine zusätzliche Beeinträchtigung des Verkehrs vermieden wird. Das Verkehrskonzept bedarf der Genehmigung der Baubehörde. Aus dem Konzept resultierende Kosten für bauliche Massnahmen, die Einfluss auf das öffentliche Strassennetz haben, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.[^10]
3) Die Zu- und Abfahrten sind in der Regel auf einen Anschluss an die öffentliche Strasse zu beschränken. Dies gilt insbesondere bei der Erschliessung von grossflächigen oberirdischen Abstellplätzen und Sammelgaragen. Die Anforderungen an die Sichtverhältnisse richten sich nach den Normen der VSS.
@@ -478,9 +478,9 @@
1) Bei Wohneinheiten ist durch eine geeignete Gebäudeorientierung, Grundrissgliederung und Fensteranordnung eine den wohnhygienischen Anforderungen entsprechende Besonnung, Belichtung und Belüftung zu gewährleisten.
2) In Mehrfamilienhäusern sind gut erreichbare und angemessen grosse Abstellräume, Fahrradräume und Trockenräume von mindestens 12 m² Raumgrösse zu errichten. Jedem Einfamilienhaus und jeder Wohneinheit ist ein Keller- oder Abstellraum mit einer zusammenhängenden mindestens 8 m² grossen Grundfläche und einer lichten Mindestraumhöhe von 2.20 m zuzuordnen. In Einliegerwohnungen genügt eine Raumgrösse von 4 m², für 2-Zimmer-Wohnungen von 6 m².[^7]
3) Bei Ferienhäusern, denkmalgeschützten Bauten sowie Bauten der Alp- und Forstwirtschaft kann die Baubehörde in begründeten Fällen Abweichungen zulassen.[^8]
2) In Mehrfamilienhäusern sind gut erreichbare und angemessen grosse Abstellräume, Fahrradräume und Trockenräume von mindestens 12 m² Raumgrösse zu errichten. Jedem Einfamilienhaus und jeder Wohneinheit ist ein Keller- oder Abstellraum mit einer zusammenhängenden mindestens 8 m² grossen Grundfläche und einer lichten Mindestraumhöhe von 2.20 m zuzuordnen. In Einliegerwohnungen genügt eine Raumgrösse von 4 m², für 2-Zimmer-Wohnungen von 6 m².[^11]
3) Bei Ferienhäusern, denkmalgeschützten Bauten sowie Bauten der Alp- und Forstwirtschaft kann die Baubehörde in begründeten Fällen Abweichungen zulassen.[^12]
##### Art. 43
@@ -502,7 +502,7 @@
**Raumniveau**
1) Der Fussboden von Wohn- und Arbeitsräumen in Untergeschossen darf mindestens an einer Fensterseite nicht tiefer als 0.70 m unter dem angrenzenden Gelände liegen. Bei Gewerbe- und Dienstleistungsbauten können Abweichungen gestattet werden, sofern die natürlichen Belichtungsverhältnisse gewährleistet sind.[^9]
1) Der Fussboden von Wohn- und Arbeitsräumen in Untergeschossen darf mindestens an einer Fensterseite nicht tiefer als 0.70 m unter dem angrenzenden Gelände liegen. Bei Gewerbe- und Dienstleistungsbauten können Abweichungen gestattet werden, sofern die natürlichen Belichtungsverhältnisse gewährleistet sind.[^13]
2) Für die Sicherstellung der natürlichen Belichtung bei Wohnräumen in Untergeschossen ist vor der massgeblichen Fensterseite eine mindestens 2.50 m breite, ebene Fläche mit anschliessender flacher Böschung auszuführen.
@@ -514,9 +514,9 @@
2) Mit Ausnahme von Sanitär- und Abstellräumen sowie Küchen hat die Mindestraumgrösse 9 m² zu betragen.
3) Bei Renovationen und Umbauten bestehender Wohn- oder Arbeitsräume kann die Baubehörde Abweichungen von den Mindestmassen nach Abs. 1 und 2 gestatten, sofern die bisherige Nutzung gewährleistet bleibt.[^10]
4) Bei Ferienhäusern und denkmalgeschützten Bauten können Abweichungen von den Vorschriften nach Abs. 1 und 2 gestattet werden, sofern Wohnwert und Funktion gewährleistet sind.[^11]
3) Bei Renovationen und Umbauten bestehender Wohn- oder Arbeitsräume kann die Baubehörde Abweichungen von den Mindestmassen nach Abs. 1 und 2 gestatten, sofern die bisherige Nutzung gewährleistet bleibt.[^14]
4) Bei Ferienhäusern und denkmalgeschützten Bauten können Abweichungen von den Vorschriften nach Abs. 1 und 2 gestattet werden, sofern Wohnwert und Funktion gewährleistet sind.[^15]
5) Für Gebäude der Alp- und Forstwirtschaft oder andere nach Nutzungsart gleich einzustufende Objekte sind niedrigere Raumhöhen zulässig.
@@ -526,7 +526,7 @@
1) Jedes Geschoss ist durch eine Treppe zu erschliessen. Ein Aufzug ist ersatzweise nicht zulässig.
2) Die Ausbaubreite der Verbindungsgänge, Treppen und Podeste hat der Zweckbestimmung des Gebäudes und den daraus resultierenden Benutzerfrequenzen zu entsprechen und mindestens 1.20 m zu betragen. In Einfamilienhäusern und innerhalb von Wohneinheiten ist eine Mindestbreite von Verbindungsgängen, Treppen und Podesten von 1.00 m, in Ferienhäusern von 0.70 m zulässig. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen nach der Behindertengleichstellungsverordnung.[^12]
2) Die Ausbaubreite der Verbindungsgänge, Treppen und Podeste hat der Zweckbestimmung des Gebäudes und den daraus resultierenden Benutzerfrequenzen zu entsprechen und mindestens 1.20 m zu betragen. In Einfamilienhäusern und innerhalb von Wohneinheiten ist eine Mindestbreite von Verbindungsgängen, Treppen und Podesten von 1.00 m, in Ferienhäusern von 0.70 m zulässig. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen nach der Behindertengleichstellungsverordnung.[^16]
3) Die lotrechte Durchgangshöhe von Treppen muss durchgehend mindestens 2.20 m betragen.
@@ -536,7 +536,7 @@
6) Bei gewendelten Treppen ist das minimale Stufenverhältnis (0.26 m / 0.19 m) auf einer Gehlinie von 0.40 m ab Aussenkante der Stufe einzuhalten. An der Innenseite der Treppe ist eine Stufenbreite von mindestens 0.09 m nachzuweisen. Der Mindestdurchmesser einer gewendelten Treppe beträgt 2.30 m, bezogen auf die nutzbare Treppenbreite. In Mehrfamilienhäusern ab vier Wohneinheiten, Dienstleistungsbauten, öffentlichen, industriellen und gewerblichen Bauten sind ausschliesslich gewendelte Treppen als Haupttreppen untersagt.
7) Bei Treppen ab fünf Stufen ist mindestens ein fester Handlauf vorzusehen. Dies gilt auch für Freitreppen entlang der Hausfassade, die als Hauptzugang dienen.[^13]
7) Bei Treppen ab fünf Stufen ist mindestens ein fester Handlauf vorzusehen. Dies gilt auch für Freitreppen entlang der Hausfassade, die als Hauptzugang dienen.[^17]
8) Bei innenliegenden Treppen sind Geländer und Brüstungen in der Höhe von mindestens 0.90 m anzubringen, sofern Absturzgefahr besteht.
@@ -550,13 +550,13 @@
2) Als Schutzvorrichtungen sind auch dichte Bepflanzungen möglich, wenn dadurch ausreichende Sicherheit gewährleistet wird.
3) Als massgebliche Höhe, ab der Schutzvorrichtungen notwendig sind, gilt die Absturzhöhe von mindestens 1.00 m.[^14]
3) Als massgebliche Höhe, ab der Schutzvorrichtungen notwendig sind, gilt die Absturzhöhe von mindestens 1.00 m.[^18]
4) An den absturzgefährdeten Stellen sind die Schutzvorrichtungen mindestens 1.00 m hoch auszuführen, bei festen Brüstungen von mindestens 0.20 m Dicke beträgt die Mindesthöhe 0.90 m. Fenster mit zu geringer Brüstungshöhe gemäss einschlägiger Normen sind mit zulässigen Schutzvorrichtungen gegen Absturz zu sichern. Demontierbare oder absperrbare Fenstergriffe sind keine zulässigen Schutzvorrichtungen. Die Baubehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn die bestimmungsgemässe Nutzung verunmöglicht wird.
5) Wird im Bereich einer absturzgefährdeten Stelle, die zum Aufenthalt von Personen dient, die maximal zulässige Gebäudehöhe erreicht, ist die Schutzvorrichtung mit einem Neigungswinkel von 45° rückzuversetzen. Davon ausgenommen sind unterirdische Bauteile, soweit die Absturzsicherung eine maximale Höhe von 1.00 m nicht übersteigt.[^15]
6) Raumhohe Fixverglasungen sowie Schutzvorrichtungen in Glasbauweise, die als Absturzsicherung dienen, sind in Verbundsicherheitsglas auszuführen.[^16]
5) Wird im Bereich einer absturzgefährdeten Stelle, die zum Aufenthalt von Personen dient, die maximal zulässige Gebäudehöhe erreicht, ist die Schutzvorrichtung mit einem Neigungswinkel von 45° rückzuversetzen. Davon ausgenommen sind unterirdische Bauteile, soweit die Absturzsicherung eine maximale Höhe von 1.00 m nicht übersteigt.[^19]
6) Raumhohe Fixverglasungen sowie Schutzvorrichtungen in Glasbauweise, die als Absturzsicherung dienen, sind in Verbundsicherheitsglas auszuführen.[^20]
7) Weist die Brüstungshöhe von Fenstern, die geöffnet werden können, nicht wenigstens eine Höhe von 0.85 m über dem Fussboden auf, so sind die Fenster bis zu dieser Höhe gegen Absturzgefahr zu sichern. Als zulässige Schutzvorrichtungen gelten insbesondere Brüstungen, Geländer und Fixverglasungen.
@@ -628,9 +628,9 @@
- f) gegebenenfalls die rechtskräftige Bewilligung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder dem Naturschutzgesetz;
- g) allfällig erforderliche Nachweise nach dem Energieausweisgesetz, dem Behindertengleichstellungsgesetz, der Verordnung zum Brandschutzgesetz und der Energieverordnung;[^17]
- h) allfällige Detailpläne und Beschreibungen zu Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen.[^18]
- g) allfällig erforderliche Nachweise nach dem Energieausweisgesetz, dem Behindertengleichstellungsgesetz, der Verordnung zum Brandschutzgesetz und der Energieverordnung;[^21]
- h) allfällige Detailpläne und Beschreibungen zu Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen.[^22]
2) Das Baugesuch und die Planunterlagen sind vom Bauherrn und vom verantwortlichen Projektanten im Original zu unterzeichnen.
@@ -710,7 +710,7 @@
3) Werden bereits genehmigte Pläne nachträglich geändert, so sind die Änderungen durch die farbliche Kennzeichnung gelb/rot (Änderung zur Baueingabe) in einem ergänzenden Plansatz sichtbar zu machen. Die Pläne der effektiven Bauausführung sind vierfach einzureichen.
4) Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind in der Regel die Bestandspläne ausreichend. Die Baubehörde kann je nach Qualität der vorhandenen Projektunterlagen eine Bauaufnahme verlangen. Die Baubehörde kann ausnahmsweise anstelle von Plänen fotografische Unterlagen zulassen sowie die Höhen- und Gebäudegrundmasse in exakter Darstellung verlangen.[^19]
4) Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind in der Regel die Bestandspläne ausreichend. Die Baubehörde kann je nach Qualität der vorhandenen Projektunterlagen eine Bauaufnahme verlangen. Die Baubehörde kann ausnahmsweise anstelle von Plänen fotografische Unterlagen zulassen sowie die Höhen- und Gebäudegrundmasse in exakter Darstellung verlangen.[^23]
5) Die Pläne sind gefaltet im Normalformat (29.7 cm x 21 cm) einzureichen.
@@ -720,17 +720,17 @@
1) Soweit erforderlich, kann die Baubehörde ergänzende Unterlagen, wie Geländeaufnahmen, geologische Untersuchungen, Modelle, Farb- und Materialmuster, Pläne der Baustelleninstallation insbesondere bei Beanspruchung von öffentlichem Grund, Parkierungs- und Bepflanzungspläne, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, Höhenprofile, Höhenlinienpläne, ergänzende Nachweise zu Brandschutzkonzepten und den energetischen Anforderungen nach der Energieverordnung, Gutachten und dergleichen, verlangen.
2) Bei Abbruchgesuchen betreffend erhaltens- oder schutzwürdige Objekte hat die Baubehörde nach Anhörung der Fachstelle Denkmalpflege beim Hochbauamt die Vorlage einer baugeschichtlichen Analyse auf Kosten der Bauherrschaft zu veranlassen. Die Fachstelle Denkmalpflege legt den Rahmen und den zeitlichen Ablauf der baugeschichtlichen Analyse fest und beauftragt den Fachexperten.
2) Bei Abbruchgesuchen betreffend erhaltens- oder schutzwürdige Objekte hat die Baubehörde nach Anhörung des Amtes für Kultur die Vorlage einer baugeschichtlichen Analyse auf Kosten der Bauherrschaft zu veranlassen. Das Amt für Kultur legt den Rahmen und den zeitlichen Ablauf der baugeschichtlichen Analyse fest und beauftragt den Fachexperten.[^24]
3) Für die Prüfung der Erschliessung kann die Baubehörde zusätzlich Signalisations- und Markierungspläne, Verkehrserschliessungspläne sowie Zusatzabklärungen zur Naturgefahrensituation verlangen.
4) Die Vorlage von ergänzenden Unterlagen und Nachweisen kann auch als Bedingung oder Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden.
##### Art. 55
##### Art. 55 [^25]
**Gefahrentechnische Unterlagen**
Liegt ein Bauvorhaben nach Massgabe der Naturgefahrenkarten in einer Gefahrenzone Blau/Blau+, bestimmen die zuständigen Fachstellen beim Tiefbauamt und beim Amt für Wald, Natur und Landschaft Art und Umfang der erforderlichen gefahrentechnischen Unterlagen; die Unterlagen sind dem Baugesuch beizulegen.
Liegt ein Bauvorhaben nach Massgabe der Naturgefahrenkarten in einer Gefahrenzone Blau/Blau+, bestimmt das Amt für Bevölkerungsschutz Art und Umfang der erforderlichen gefahrentechnischen Unterlagen; die Unterlagen sind dem Baugesuch beizulegen.
##### Art. 56
@@ -762,7 +762,7 @@
- b) die anhörungsberechtigten Stellen nach Anhang 4.
2) Die Baubehörde hat der Fachstelle Archäologie nach Eingang des Baugesuches Kopien des Übersichts- und Situationsplanes zur Information zu übermitteln.
2) Die Baubehörde hat dem Amt für Kultur nach Eingang des Baugesuches Kopien des Übersichts- und Situationsplanes zur Information zu übermitteln.[^26]
##### Art. 60
@@ -788,9 +788,9 @@
**Bauanzeige**
1) Die Bauanzeige nach Art. 85 des Gesetzes ist unter Verwendung eines von der Bauherrschaft unterschriebenen amtlichen Formulars bei der Baubehörde einzureichen.[^20]
2) Der Bauanzeige sind die in Art. 51 Abs. 1 Bst. b, c und h angeführten Unterlagen sowie die für die Beurteilung der Bauanzeige erforderlichen Pläne, Skizzen, Fotos oder dergleichen dreifach beizufügen.[^21]
1) Die Bauanzeige nach Art. 85 des Gesetzes ist unter Verwendung eines von der Bauherrschaft unterschriebenen amtlichen Formulars bei der Baubehörde einzureichen.[^27]
2) Der Bauanzeige sind die in Art. 51 Abs. 1 Bst. b, c und h angeführten Unterlagen sowie die für die Beurteilung der Bauanzeige erforderlichen Pläne, Skizzen, Fotos oder dergleichen dreifach beizufügen.[^28]
3) Bei anzeigepflichtigen Tiefbauvorhaben gilt Art. 56 sinngemäss.
@@ -888,7 +888,7 @@
- h) Ausfertigung von Entscheidungen im Rahmen der Erledigung einer Einsprache: je nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken;
- i) Durchführung von zusätzlichen oder ergänzenden Bauschlussabnahmen, Abnahmen haustechnischer Anlagen, Nachkontrollen aufgrund bau-, energie- und feuerpolizeilicher Mängel: je nach Aufwand, mindestens jedoch 150 Franken;[^22]
- i) Durchführung von zusätzlichen oder ergänzenden Bauschlussabnahmen, Abnahmen haustechnischer Anlagen, Nachkontrollen aufgrund bau-, energie- und feuerpolizeilicher Mängel: je nach Aufwand, mindestens jedoch 150 Franken;[^29]
- k) gefahrentechnische Überprüfung des Bauvorhabens: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken;
@@ -904,21 +904,21 @@
- n) periodische Kontrolle von Aufzugsanlagen: nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken.
- o) Bewilligung für die Benützung von öffentlichem Grund des Landes:
- 1. für Gerüste, Ablagerungen oder Baustelleninstallationen: 500 Franken pro Monat;
- 2. für Grabarbeiten: 400 Franken pro m² Belagsfläche;[^30]
- p) Prüfung von Baugrubenabschlüssen und Sicherungsmassnahmen: nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken.[^31]
2) Für nachstehende Tätigkeiten der Gestaltungskommission werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Beurteilung und Prüfung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen: nach Aufwand, mindestens jedoch 2 000 Franken;
- b) Beurteilung und Prüfung von Abänderungen genehmigter Überbauungs- und Gestaltungspläne: nach Aufwand, mindestens jedoch 1 000 Franken.
3) Das Tiefbauamt erhebt für nachstehende Tätigkeiten folgende Gebühren:
- a) Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Grundes:
- 1. für Gerüste, Ablagerungen oder Baustelleninstallationen: 500 Franken pro Monat;[^23]
- 2. für Grabarbeiten (ausgenommen öffentliche Werkleitungen): 400 Franken pro m² Belagsfläche;
- b) Prüfung von Baugrubenabschlüssen und Sicherungsmassnahmen: nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken.
3) Aufgehoben[^32]
4) Werden Gebühren nach Aufwand berechnet, so ist der Aufwandsberechnung ein Stundensatz von 150 Franken zu Grunde zu legen.
@@ -968,7 +968,7 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
### Anhang 1[^24]
### Anhang 1[^33]
#### Mindestanzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge bei Bauten und Anlagen
@@ -976,11 +976,11 @@
#### Kriterien für die Beurteilung gefährdeter Bauten und Anlagen
### Anhang 3
### Anhang 3[^34]
#### Entscheidungsbefugte Stellen
### Anhang 4
### Anhang 4[^35]
#### Stellen, die im Rahmen des Koordinationsverfahrens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen werden
@@ -1035,6 +1035,7 @@
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(Art. 59 Abs. 1 Bst. b)
@@ -1051,11 +1052,6 @@
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[^1]: LR 701.0
@@ -1067,40 +1063,62 @@
[^5]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^6]: Art. 32 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^7]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^8]: Art. 42 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^9]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^10]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^11]: Art. 46 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^12]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^13]: Art. 47 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^14]: Art. 48 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^15]: Art. 48 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^16]: Art. 48 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^17]: Art. 51 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^18]: Art. 51 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^19]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^20]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^21]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^22]: Art. 67 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^23]: Art. 67 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^24]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^6]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^7]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^8]: Art. 32 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^9]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^10]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^11]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^12]: Art. 42 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^13]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^14]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^15]: Art. 46 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^16]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^17]: Art. 47 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^18]: Art. 48 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^19]: Art. 48 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^20]: Art. 48 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^21]: Art. 51 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^22]: Art. 51 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^23]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^24]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^25]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^26]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^27]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^28]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^29]: Art. 67 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^30]: Art. 67 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^31]: Art. 67 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^32]: Art. 67 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^33]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^34]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^35]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
2012-11-01
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 16, 21, 24 y 12 más
2009-10-01
Bauverordnung (BauV) vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum