Änderungshistorie

Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009

9 Versionen · 2009-09-25
2022-04-01
Bauverordnung (BauV) vom 22
2020-02-08
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 3, 12, 17 y 17 más
2016-09-17
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 2, 3, 6 y 45 más

Änderungen vom 2016-09-17

@@ -38,13 +38,15 @@
- f) "Aufzugsanlagen": alle ortsfesten Fördereinrichtungen für den Personen- und Warentransport, insbesondere Liftanlagen, Rolltreppen, Fahrbänder, Aufzüge für Hochregallager, Hebebühnen und Aufzüge für Behinderte, die längs einer oder mehrerer Führungen bewegt werden. Ausgenommen sind Bahnanlagen und spezielle Betriebseinrichtungen nach besonderen Vorschriften.
- g) "Einliegerwohnung": eine zusätzliche kleine Wohneinheit mit höchstens 50 m² in einem Einfamilienhaus, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist. Sie verfügt über ein bis zwei Wohnräume, eigene sanitäre Anlagen sowie eine Kochmöglichkeit. Einliegerwohnungen sind durch einen separaten Zugang erschlossen.[^2]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
##### Art. 3
##### Art. 3 [^3]
**Gleichwertigkeit von Normen**
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) bzw. der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwenden sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines anderen EWR-Mitgliedstaates herangezogen werden.
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) bzw. der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwenden sind[^4], können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines anderen EWR-Mitgliedstaates herangezogen werden.
### II. Planungsrecht
@@ -66,7 +68,7 @@
1) Öffentliche Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 15 des Gesetzes haben öffentlichen Aufgaben zu dienen. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
2) Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen kann unterteilt werden in Zone für öffentliche Bauten und Zone für öffentliche Anlagen.
2) Aufgehoben[^5]
##### Art. 7
@@ -124,23 +126,21 @@
3) Sie können die Zahl, Art, Lage, die äusseren Abmessungen, die Geschosszahl, die Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten der im Planungsperimeter zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmen.
##### Art. 12
**Sonderbauvorschriften für Überbauungs- und Gestaltungspläne**
Überbauungs- und Gestaltungspläne sind durch Sonderbauvorschriften zu ergänzen, die insbesondere rechtsverbindliche und detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die Ausnützung, Bauweise, Erschliessung, Parkierung, Zweckbestimmungen und Realisierungszeiträume enthalten.
##### Art. 12 [^6]
Aufgehoben
##### Art. 13
**Genehmigungsverfahren betreffend Überbauungs- und Gestaltungspläne**
1) Überbauungs- und Gestaltungspläne einschliesslich deren Abänderungen und Aufhebungen bedürfen der Genehmigung der Baubehörde (Art. 28 Abs. 1 und 3 des Gesetzes).[^2]
1a) Die Baubehörde hat die von den Gemeinden eingereichten Anträge auf Genehmigung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen nach Abs. 1 der Gestaltungskommission vorgängig zur Beurteilung vorzulegen.[^3]
2) Der Vorsitzende der Gestaltungskommission hat über jede Sitzung, die die Beurteilung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen nach Art. 93 Abs. 4 des Gesetzes zum Gegenstand hat, ein Protokoll zu erstellen; eine Protokollausfertigung ist der Baubehörde und der Gemeinde innert drei Wochen nach der Sitzung zu übermitteln.
3) Aufgehoben[^4]
1) Überbauungs- und Gestaltungspläne einschliesslich deren Abänderungen und Aufhebungen bedürfen der Genehmigung der Baubehörde (Art. 28 Abs. 1 und 3 des Gesetzes).[^7]
1a) Die Baubehörde hat die von den Gemeinden eingereichten Anträge auf Genehmigung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen nach Abs. 1 der Gestaltungskommission vorgängig zur Beurteilung vorzulegen.[^8]
2) Der Vorsitzende der Gestaltungskommission hat über jede Sitzung, die die Beurteilung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen nach Art. 93 Abs. 4 des Gesetzes zum Gegenstand hat, ein Protokoll zu erstellen; eine Protokollausfertigung ist der Gemeinde innert drei Wochen nach der Sitzung zu übermitteln.[^9]
3) Aufgehoben[^10]
##### Art. 14
@@ -178,13 +178,11 @@
4) Die für die Erschliessung eines Grundstücks erforderlichen projektierten oder vorhandenen Strassen müssen den motorisierten Fahrverkehr ermöglichen. Einspurige Fahrbahnen sind ausnahmsweise zulässig, soweit die erforderlichen Sichtverhältnisse gewährleistet sind. Die Strasse ist ausreichend und zweckmässig zu dimensionieren; die Mindestbreite nach Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes ist einzuhalten. Die einschlägige Norm der VSS betreffend die Grundstückszufahrten ist anzuwenden; die Baubehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von dieser Norm zulassen.
5) Eine vorzeitige Erschliessung durch einen oder mehrere Grundeigentümer innerhalb der Bauzone ist zulässig, wenn dies nicht im Widerspruch zu orts- und landesplanerischen Zielen steht und die Erschliessung genehmigten Gemeindeprojekten und Reglementen entspricht. Die Versorgungsanlagen müssen ohne weitere Kosten für die Gemeinde an die bestehenden Anlagen angeschlossen werden können.[^5]
##### Art. 17
**Privatstrassen**
Bei der Bemessung der Mindestausbaubreite von Privatstrassen ist das Bankett nicht miteinzubeziehen, sofern dieses nicht befahrbar ist.
5) Eine vorzeitige Erschliessung durch einen oder mehrere Grundeigentümer innerhalb der Bauzone ist zulässig, wenn dies nicht im Widerspruch zu orts- und landesplanerischen Zielen steht und die Erschliessung genehmigten Gemeindeprojekten und Reglementen entspricht. Die Versorgungsanlagen müssen ohne weitere Kosten für die Gemeinde an die bestehenden Anlagen angeschlossen werden können.[^11]
##### Art. 17 [^12]
Aufgehoben
##### 2. Bauweise
@@ -210,17 +208,17 @@
##### Art. 20
**Spezielle Bauvorschriften**
**Spezielle Bauweise[^13]**
Wird von den Höchstmassen der Regelbauweise nach Massgabe von Art. 41 des Gesetzes abgewichen, haben Bauten und Anlagen folgende Anforderungen zu erfüllen:
- a) in der Landwirtschaftszone: Abmessungen, Standortwahl, Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl sind in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung so einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen;
- b) in Zonen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen, in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sowie in Überbauung-, Gestaltungs- und Richtplänen:
- b) Wird von den Höchstmassen der Regelbauweise nach Massgabe von Art. 41 des Gesetzes abgewichen, haben Bauten und Anlagen folgende Anforderungen zu erfüllen:[^14]
- 1. Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen, insbesondere hinsichtich Stellung, Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum, Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl sowie Terrain- und Umgebungsgestaltung;
- 2. Bauten und Anlagen müssen sich in genügendem Abstand zu Wohngebieten niederer Dichte befinden;
- 2. Aufgehoben[^15]
- 3. auf den Umgebungsbereich von geschützten Ortsbildern ist Rücksicht zu nehmen;
@@ -230,9 +228,9 @@
**Dachausbauten**
1) Über eine Linie, die von einem in der zulässigen Gebäudehöhe gelegenen Fassadenpunkt aus nach der Bautiefe mit 45° Neigung zur Horizontalen verläuft, dürfen ausser Kaminen, technischen Aufbauten und dergleichen keinerlei Bauteile hinausragen.
2) Abweichungen von Abs. 1 sind nur zulässig, wenn dies notwendig ist für:[^6]
1) Über eine Linie, die von einem in der zulässigen Gebäudehöhe gelegenen Fassadenpunkt aus nach der Bautiefe mit 45° Neigung zur Horizontalen verläuft, dürfen ausser Kaminen, technischen Aufbauten und dergleichen keinerlei Bauteile hinausragen. Ausgenommen sind 0.50 m auskragende Vordachkonstruktionen oder Bauteile.[^16]
2) Abweichungen von Abs. 1 sind nur zulässig, wenn dies notwendig ist für:[^17]
- a) die freie Aussicht bei einer Brüstungshöhe von 1.40 m; oder
@@ -256,9 +254,13 @@
2) Waschküchen und Trockenräume werden nur dann nicht der Bruttogeschossfläche nach Art. 42 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes angerechnet, wenn sie sich aufgrund ihrer baulichen Ausführung nicht als Wohn- oder Arbeitsräume eignen. Dies gilt insbesondere bei Räumen mit einer für Aufenthaltszwecke unzureichenden Belichtungsfläche, bei unterirdischen Räumen oder bei innenliegenden Räumen.
3) Installationsschächte für Haustechnikanlagen, insbesondere für kontrollierte Lüftungssysteme, sind der massgeblichen Bruttogeschossfläche anzurechnen.
4) Wird mit der anrechenbaren Bruttogeschossfläche im Sinne von Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes die in der jeweiligen Zone festgelegte Ausnützungsziffer voll ausgeschöpft, so ist die zur Ausführung kommende konstruktive Ausbildung der Aussenwand der Baubehörde und der zuständigen Gemeinde vor Baubeginn bekannt zu geben.
3) Der massgeblichen Bruttogeschossfläche anzurechnen sind:[^18]
- a) gedeckte Haus- und Innenzugänge für Haupterschliessungen bis 1.20 m Breite; und
- b) Installationsschächte für Haustechnikanlagen, insbesondere für kontrollierte Lüftungssysteme.
4) Nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes anzurechnen sind Kellerräume in Wohneinheiten, wenn im Untergeschoss nachweislich solche Räume, bemessen mit der jeweiligen Mindestgrösse, nicht integriert werden können.[^19]
5) Bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche eines Dachgeschosses nach Art. 42 Abs. 4 Bst. b des Gesetzes dürfen tragende oder nicht tragende Zwischenkonstruktionen bei der Ermittlung der Raumhöhe nicht berücksichtigt werden.
@@ -270,7 +272,7 @@
1) Absturzsicherungen bei Balkonen sind bei der Berechnung der Fläche von vorspringenden Gebäudeteilen nach Art. 47 Abs. 3 des Gesetzes miteinzubeziehen.
2) Bei nicht bewilligungs- und anzeigepflichtigen Klein- und Nebenbauten, welche den Mindestgrenzabstand einhalten, sind Dachvorsprünge auf höchstens 0.50 m begrenzt.[^7]
2) Bei nicht bewilligungs- und anzeigepflichtigen Klein- und Nebenbauten, welche den Mindestgrenzabstand einhalten, sind Dachvorsprünge auf höchstens 0.50 m begrenzt.[^20]
##### Art. 25
@@ -278,19 +280,15 @@
1) Der Grenzabstand ist im rechten Winkel zur Parzellengrenze zu messen.
2) Bei teilweise oder vollflächig geschlossenen Doppelfassaden gilt die vordere Fassade als massgeblich im Sinne von Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes.
2) Aufgehoben[^21]
3) Die Baubehörde kann im Einzelfall zur Beurteilung möglicher Auswirkungen auf Nachbargebäude Schattenwurfdiagramme verlangen und heranziehen.
4) Bei der Herabsetzung des Mindestgebäudeabstandes nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes durch die Baubehörde ist auf eine deutliche und klar erkennbare Trennung der direkt nebeneinander liegenden Bauten zu achten.
##### Art. 26 [^8]
**Künstliche Abstufungen des Geländes**
1) Wird im Zuge der Ausführung künstlicher Abstufungen des Geländes (Terrassen) für Sitzplätze, Hauszugänge oder andere Zwecke der darunter befindliche Hohlraum mit massiven Umfassungswänden errichtet, gilt dieser Bauteil für die Berechnung des Grenzabstands nicht als Gebäudeteil, wenn er durch Erdreich, schweres Schüttgut oder ähnliches Material aufgefüllt wird. Öffnungen zu diesen Hohlräumen sind unzulässig.
2) Die dem Nachbarn zugewandten Seiten einer künstlichen Abstufung nach Abs. 1 sind um die Mehrhöhe von 1.25 m von der Grenze abzurücken. Ist eine Absturzsicherung notwendig, zählt diese zur massgeblichen Berechnung der Gebäudehöhe.
##### Art. 26 [^22]
Aufgehoben
##### 5. Gestaltung
@@ -306,13 +304,13 @@
- c) eine gute Beziehung zur Umgebung durch Formgebung, Farbgestaltung und Materialwahl sowie Sichtbezügen, Raumabfolgen und Wegführungen herstellen.
##### Art. 28 [^9]
##### Art. 28 [^23]
**Archäologischer Perimeter**
1) Alle Arten von Erdbewegungen (Hoch- und Tiefbau), die innerhalb des Archäologischen Perimeters erfolgen, sind vor ihrer Durchführung dem Amt für Kultur bekannt zu geben. Das Amt für Kultur legt im Rahmen der archäologischen Bauüberwachung fest, ob die allfälligen Untersuchungen vor Baubeginn oder baubegleitend durchgeführt werden.
2) Beim Auffinden von archäologischen Bodenfunden ist die Bautätigkeit einzustellen und dem Amt für Kultur unverzüglich Meldung zu erstatten, unabhängig davon, ob sich das Gebiet innerhalb oder ausserhalb des Archäologischen Perimeters befindet.
2) Aufgehoben[^24]
##### Art. 29
@@ -322,9 +320,9 @@
2) Das Mindestausmass der anrechenbaren Spielfläche eines Kinderspielplatzes beträgt - sofern der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt - je Wohnüberbauung 60 m² zuzüglich 3 m² für jede Wohneinheit. Als anrechenbare Spielfläche gilt jene Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen, Wege und dergleichen zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.
3) Kinderspielplätze sind hinsichtlich der Form, der Geländegestaltung, der Bepflanzung und der Oberflächenbeschaffenheit so auszustatten und mit solchen Einrichtungen und Geräten zu versehen, dass sie eine vielseitige Betätigung und Verwirklichung ermöglichen sowie ein möglichst gefahrloses Spielen gewährleistet ist.
4) Sie sind vom Eigentümer oder zuständigen Liegenschaftsverwalter in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspricht.
3) Aufgehoben[^25]
4) Aufgehoben[^26]
##### Art. 30
@@ -332,15 +330,15 @@
Bei Neubauten im Sinne von Art. 58 des Gesetzes ist in der Regel pro Wohneinheit ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Allfällige Sonderbauvorschriften sind zu berücksichtigen.
##### 6. Einfriedungen, Böschungen und Mauern
##### 6. Einfriedungen und Stützmauern[^27]
##### Art. 31
**Einfriedungen und Bepflanzungen**
1) Der bestimmungsgemässe Gebrauch und Unterhalt der Strassen, Wege und Gewässerläufe darf durch Einfriedungen und andere Vorrichtungen nicht eingeschränkt werden. Einfriedungen, die Menschen und Tiere gefährden, wie Stacheldrahtzäune, sind an öffentlichen Strassen und Wegen verboten.
2) Die Gemeinde kann Einfriedungen und Bepflanzungen entlang von Gemeindestrassen untersagen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Sie kann anordnen, dass bereits vorhandene Einfriedungen und Bepflanzungen, welche den bestimmungsgemässen Gebrauch der öffentlichen Strassen und Wege behindern, durch den Eigentümer soweit zurückzuversetzen sind, dass die gesetzlichen Abstände eingehalten werden. Die Baubehörde hat diese Ermächtigung im Bereich der Landstrassen.[^10]
1) Der bestimmungsgemässe Gebrauch und Unterhalt der Strassen, Wege und Gewässerläufe darf durch Einfriedungen und andere Vorrichtungen nicht eingeschränkt werden.[^28]
2) Die Gemeinde kann Einfriedungen und Bepflanzungen entlang von Gemeindestrassen untersagen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Sie kann anordnen, dass bereits vorhandene Einfriedungen und Bepflanzungen, welche den bestimmungsgemässen Gebrauch der öffentlichen Strassen und Wege behindern, durch den Eigentümer soweit zurückzuversetzen sind, dass die gesetzlichen Abstände eingehalten werden. Die Baubehörde hat diese Ermächtigung im Bereich der Landstrassen.[^29]
3) Türen und Tore dürfen beim Öffnen nicht in öffentliche Strassen und Wege hineinragen.
@@ -350,13 +348,13 @@
##### Art. 32
**Böschungen und Stützmauern**
1) Böschungen sind standfest zu errichten.
**Stützmauern[^30]**
1) Aufgehoben[^31]
2) Erfordert die Errichtung einer Stützmauer aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Absturzsicherung, so ist die Höhe bis zur Oberkante dieser Sicherung als Gesamthöhe zu bemessen; die Kosten der Absturzsicherung sind von der Bauherrschaft zu tragen.
3) Aufgehoben[^11]
3) Aufgehoben[^32]
##### 7. Abstellplätze für Motorfahrzeuge
@@ -378,9 +376,9 @@
7) Die Berechnung der Abstellplätze ist jeweils auf Platzeinheiten aufzurunden.
8) Lager-, Archiv-, Server- und Tresorräume, die keiner anderen Nutzung zugeführt werden können, werden bei der Berechnung des Parkplatzbedarfes nicht berücksichtigt.
9) Die Baubehörde kann im Einzelfall für die Bedarfsermittlung die einschlägige Norm der VSS heranziehen.
8) Lager-, Archiv-, Server- und Tresorräume in grösseren Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbebauten und deren zentrale Empfangsbereiche, die keiner anderen Nutzung zugeführt werden können, werden bei der Berechnung des Parkplatzbedarfes nicht berücksichtigt.[^33]
9) Aufgehoben[^34]
10) Die Baubehörde kann anstelle der vorgeschriebenen Einstellplätze im Einzelfall die Errichtung von Freistellplätzen gestatten, wenn die Errichtung der Einstellplätze insbesondere aufgrund schwieriger topografischer Verhältnisse oder in Fällen verdichteter Bauweise mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen im Rahmen von Sonderbauvorschriften, Ortsplanungskonzepten oder Verkehrsrichtplänen einer Gemeinde.
@@ -394,7 +392,7 @@
**Reduktion von Abstellplätzen**
1) Die Baubehörde kann eine Reduktion von Abstellplätzen bewilligen, sofern in einem Mobilitätskonzept nachgewiesen wird, wie und in welchem Umfang der motorisierte Individualverkehr im Rahmen eines ganzheitlichen Mobilitätssystems reduziert wird. Ein Mobilitätskonzept kann insbesondere folgende Massnahmen umfassen:
1) Die Baubehörde kann bei grösseren Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbebauten eine Reduktion von Abstellplätzen bewilligen, sofern in einem Mobilitätskonzept nachgewiesen wird, wie und in welchem Umfang der motorisierte Individualverkehr im Rahmen eines ganzheitlichen Mobilitätssystems reduziert wird. Ein Mobilitätskonzept kann insbesondere folgende Massnahmen umfassen:[^35]
- a) Parkraumbewirtschaftung;
@@ -406,9 +404,9 @@
- e) organisierte gemeinschaftliche Nutzung eines oder mehrerer Motorfahrzeuge.
2) Zeigt sich das Mobilitätskonzept als nicht zielführend oder verändern sich die Rahmenbedingungen, kann die Baubehörde nach Rücksprache mit der Gemeinde weitergehende Massnahmen, insbesondere eine Ausweitung des Mobilitätskonzepts, eine Beteiligung an öffentlichen oder privaten Parkierungsanlagen oder die Erstellung zusätzlicher Abstellpätze auf eigenem Grund, verfügen.
3) Die Baubehörde kann die Reduktion von Abstellplätzen im Sinne von Art. 61 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes nach Massgabe der ermittelten Qualitätsstufen festlegen. Die Qualitätsstufen geben Aufschluss über Art und Qualität der Anbindung an den öffentlichen Verkehr.[^12]
2) Aufgehoben[^36]
3) Aufgehoben[^37]
4) Bei zu erwartender Mehrfachnutzung von Abstellplätzen, insbesondere bei der Nutzungsdurchmischung im Rahmen von Überbauungs- und Gestaltungsplänen, kann die Baubehörde eine entsprechende Reduktion zulassen. Bei Bauten und Anlagen mit verschiedenen Nutzungen ist die Anzahl für die einzelnen Nutzungen getrennt zu ermitteln.
@@ -416,7 +414,7 @@
**Ausführung und Erschliessung von Abstellplätzen**
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Ausführung der Abstellplätze sowie für deren Erschliessung mittels Hauszufahrten die einschlägigen Normen der VSS.
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Ausführung der Abstellplätze sowie deren Erschliessung und Hauszufahrten die einschlägigen Normen der VSS. Die Baubehörde kann Abweichungen im Einzelfall zulassen, sofern die Verkehrssicherheit nachweislich gewährleistet ist.[^38]
2) Einzelgaragen müssen ein Innenmass von mindestens 5.50 m x 3.00 m, Doppelgaragen von mindestens 5.50 m x 5.50 m aufweisen. Bei Carports wird die Tiefe von der der Strassenseite zugeordneten Abstützung aus berechnet; ohne Abstützung ist die Fläche der vertikalen Projektion massgebend.
@@ -424,7 +422,7 @@
4) Die Baubehörde kann bei schwierigen topografischen Verhältnissen oder aus ortsbaulichen Gründen, insbesondere bei sehr steilen Hanglagen oder bei der Weiterführung einer bestehenden Strassenflucht, Ausnahmen gestatten, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.
5) Abstellplätze ausserhalb von Garagen müssen staubfrei befestigt sein. Wenn fünf oder weniger Abstellplätze nebeneinander liegen, ist eine andere Befestigung zulässig, sofern dadurch Interessen des Orts- und Landschaftsbildes oder andere öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Bauten und Anlagen, die nur fallweise voll ausgenützt werden, insbesondere Sportanlagen und Freibäder, können für den Spitzenbedarf unbefestigte Abstellmöglichkeiten bereitstellen.
5) Die Zugänglichkeit von Freistellplätzen ist stets zu gewährleisten.[^39]
##### Art. 37
@@ -432,9 +430,11 @@
1) Zu- und Abfahrten von Abstellplätzen sind im Bereich öffentlicher Strassen so anzuordnen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Strassen gut übersehbar ist und durch das Zu- und Abfahren so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Es ist auf den Zweck der Baute oder Anlage und auf die zu erwartende Verkehrsbelastung Bedacht zu nehmen.
2) Die Baubehörde kann bei grossflächigen Parkierungsanlagen ein Verkehrskonzept verlangen, durch das nachzuweisen ist, mit welchen Massnahmen eine zusätzliche Beeinträchtigung des Verkehrs vermieden wird. Das Verkehrskonzept bedarf der Genehmigung der Baubehörde. Aus dem Konzept resultierende Kosten für bauliche Massnahmen, die Einfluss auf das öffentliche Strassennetz haben, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.[^13]
3) Die Zu- und Abfahrten sind in der Regel auf einen Anschluss an die öffentliche Strasse zu beschränken. Dies gilt insbesondere bei der Erschliessung von grossflächigen oberirdischen Abstellplätzen und Sammelgaragen. Die Anforderungen an die Sichtverhältnisse richten sich nach den Normen der VSS.
2) Aufgehoben[^40]
3) Die Zu- und Abfahrten sind in der Regel auf einen Anschluss an die öffentliche Strasse zu beschränken. Dies gilt insbesondere bei der Erschliessung von grossflächigen oberirdischen Abstellplätzen und Sammelgaragen.[^41]
4) Der Nachweis der Sichtweiten richtet sich nach den Normen der VSS. Die Baubehörde kann bei siedlungsorientierten Nebenstrassen, bei topographisch schwierigen Verhältnissen oder aus ortsbaulichen Gründen Abweichungen zulassen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.[^42]
##### 8. Bautechnische Vorschriften
@@ -444,7 +444,7 @@
1) Bauten und Anlagen müssen eine ihrer Art und Verwendung entsprechende Festigkeit sowie Standsicherheit und Brandwiderstandsfähigkeit aufweisen. Sie müssen selbständig und unabhängig von benachbarten Bauten und Anlagen bestehen können. Sie haben die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Tieren zu gewährleisten.
2) Die Baustatik hat der Zweckbestimmung der Baute und Anlage zu entsprechen. Es sind die Erdbebensicherheit und andere Gefahrenmomente, insbesondere geologische Aspekte und Bodentragfähigkeit, zu berücksichtigen.
2) Aufgehoben[^43]
3) Die Berechnung hat nach den anerkannten Regeln der Baustatik unter Berücksichtigung der Normen des SIA oder der Regelung in der Anlage der Verordnung über den Verkehr mit Bauprodukten im Europäischen Wirtschaftsraum zu erfolgen.
@@ -454,25 +454,23 @@
1) Für den Nachweis der erdbebensicheren Planung und Ausführung einer Baute oder Anlage sind die von der Baubehörde vorgegebenen Formulare zu verwenden.
2) Die Baubehörde kann Ausnahmen von den Anforderungen und Vorschriften zur Erdbebensicherheit gestatten, wenn:
- a) der erhaltens- oder schützenswerte Charakter einer Baute oder Anlage beeinträchtigt würde; oder
- b) die bauliche Massnahme als nicht personengefährdend einzustufen ist.
2) Die Baubehörde kann Ausnahmen von den Anforderungen und Vorschriften zur Erdbebensicherheit gestatten, wenn:[^44]
- a) der erhaltens- oder schützenswerte Charakter einer Baute oder Anlage beeinträchtigt würde;
- b) die bauliche Massnahme als nicht personengefährdend einzustufen ist; oder
- c) die bauliche Massnahme und die damit zusammenhängenden Aufwendungen nachweislich unverhältnismässig wären.
3) Ob eine Baute oder Anlage im Sinne von Art. 69 des Gesetzes als gefährdet gilt, ist anhand der Kriterien nach Anhang 2 zu beurteilen.
##### Art. 40
**Feuerpolizeiliche Anforderungen**
Sämtliche bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen haben die gemäss der Brandschutzgesetzgebung geltenden feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.
##### Art. 41
**Schallschutz**
Alle Teile eines Bauwerkes müssen entsprechend dem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen einen ausreichenden Schutz gegen Luft- und Körperschall sowie Erschütterungen gewährleisten. Es sind die Normen des SIA oder die Regelungen in der Anlage der Verordnung über den Verkehr mit Bauprodukten im Europäischen Wirtschaftsraum zu berücksichtigen.
##### Art. 40 [^45]
Aufgehoben
##### Art. 41 [^46]
Aufgehoben
##### Art. 42
@@ -480,31 +478,27 @@
1) Bei Wohneinheiten ist durch eine geeignete Gebäudeorientierung, Grundrissgliederung und Fensteranordnung eine den wohnhygienischen Anforderungen entsprechende Besonnung, Belichtung und Belüftung zu gewährleisten.
2) In Mehrfamilienhäusern sind gut erreichbare und angemessen grosse Abstellräume, Fahrradräume und Trockenräume von mindestens 12 m² Raumgrösse zu errichten. Jedem Einfamilienhaus und jeder Wohneinheit ist ein Keller- oder Abstellraum mit einer zusammenhängenden mindestens 8 m² grossen Grundfläche und einer lichten Mindestraumhöhe von 2.20 m zuzuordnen. In Einliegerwohnungen genügt eine Raumgrösse von 4 m², für 2-Zimmer-Wohnungen von 6 m².[^14]
3) Bei Ferienhäusern, denkmalgeschützten Bauten sowie Bauten der Alp- und Forstwirtschaft kann die Baubehörde in begründeten Fällen Abweichungen zulassen.[^15]
##### Art. 43
2) In Mehrfamilienhäusern sind gut erreichbare und angemessen grosse Abstell- und Fahrradräume von mindestens 12 m² Raumgrösse zu errichten. Jedem Einfamilienhaus und jeder Wohneinheit ist ein Keller oder Abstellraum mit einer zusammenhängenden mindestens 8 m² grossen Grundfläche und einer lichten Mindestraumhöhe von 2.20 m zuzuordnen. In Einliegerwohnungen genügt eine Raumgrösse von 4 m², für Zweizimmerwohnungen von 6 m².[^47]
3) Bei Ferienhäusern, denkmalgeschützten Bauten sowie Bauten der Alp- und Forstwirtschaft kann die Baubehörde in begründeten Fällen Abweichungen zulassen.[^48]
##### Art. 43 [^49]
**Abfälle**
1) Für die Unterbringung von Müllcontainern und Sperrgutabfällen ist in Bauten und Anlagen oder in der Umgebungsgestaltung ein ausreichend grosser Platz vorzusehen.
2) Die Anordnung der Bereitstellungsflächen für Hausmüll und Sperrgut dürfen keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch lästige Emissionen, insbesondere Geruch und Staub, verursachen.
##### Art. 44
**Belichtung, Beleuchtung und Belüftung**
1) Räume, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind, insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeitsräume und Werkstätten, sind ausreichend natürlich zu belichten und zu belüften. Die Mindestfläche der Belichtung hat 10 % der jeweiligen Fussbodenfläche zu betragen. Ausnahmen können im Einzelfall in Hanglagen und bei unter dem gewachsenen Terrain liegenden Räumlichkeiten gestattet werden.
2) Zur Belichtung von Dachräumen, die nicht durch Öffnungen in Fassaden belichtet werden können, sind in der Regel Dachgauben oder Dachaufbauten zu verwenden. Der Einbau von funktionsgerechten Dachfenstern in der Dachschräge ist für die Belichtung von Wohn- und Arbeitsräumen gestattet, wenn das Dach einen ausreichenden Neigungswinkel aufweist und die Brüstungshöhe für die freie Aussicht maximal 1.40 m beträgt.
Bei Mehrfamilienhäusern ist für die Unterbringung von Müllcontainern und Sperrgutabfällen in der Umgebungsgestaltung ein ausreichend grosser Platz vorzusehen.
##### Art. 44 [^50]
**Belichtung und Belüftung**
Räume, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind, insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeitsräume und Werkstätten, sind ausreichend natürlich zu belichten und zu belüften. Die Mindestfläche der Belichtung hat 10 % der jeweiligen Fussbodenfläche zu betragen, wobei auf eine gleichmässige Verteilung der Belichtungsflächen, bezogen auf die jeweilige Räumlichkeit, zu achten ist. Abweichungen können im Einzelfall in Hanglagen bei unter dem gewachsenen Terrain liegenden Räumlichkeiten gestattet werden.
##### Art. 45
**Raumniveau**
1) Der Fussboden von Wohn- und Arbeitsräumen in Untergeschossen darf mindestens an einer Fensterseite nicht tiefer als 0.70 m unter dem angrenzenden Gelände liegen. Bei Gewerbe- und Dienstleistungsbauten können Abweichungen gestattet werden, sofern die natürlichen Belichtungsverhältnisse gewährleistet sind.[^16]
1) Der Fussboden von Wohnräumen in Untergeschossen darf mindestens an einer Fensterseite nicht tiefer als 0.70 m unter dem angrenzenden Gelände liegen. Bei Gewerbe- und Dienstleistungsbauten sowie topographisch schwierigem Gelände können Abweichungen gestattet werden, sofern die natürlichen Belichtungsverhältnisse gewährleistet sind.[^51]
2) Für die Sicherstellung der natürlichen Belichtung bei Wohnräumen in Untergeschossen ist vor der massgeblichen Fensterseite eine mindestens 2.50 m breite, ebene Fläche mit anschliessender flacher Böschung auszuführen.
@@ -516,9 +510,9 @@
2) Mit Ausnahme von Sanitär- und Abstellräumen sowie Küchen hat die Mindestraumgrösse 9 m² zu betragen.
3) Bei Renovationen und Umbauten bestehender Wohn- oder Arbeitsräume kann die Baubehörde Abweichungen von den Mindestmassen nach Abs. 1 und 2 gestatten, sofern die bisherige Nutzung gewährleistet bleibt.[^17]
4) Bei Ferienhäusern und denkmalgeschützten Bauten können Abweichungen von den Vorschriften nach Abs. 1 und 2 gestattet werden, sofern Wohnwert und Funktion gewährleistet sind.[^18]
3) Bei Renovationen und Umbauten bestehender Wohn- oder Arbeitsräume kann die Baubehörde Abweichungen von den Mindestmassen nach Abs. 1 und 2 gestatten, sofern die bisherige Nutzung gewährleistet bleibt.[^52]
4) Bei Ferienhäusern und denkmalgeschützten Bauten können Abweichungen von den Vorschriften nach Abs. 1 und 2 gestattet werden, sofern Wohnwert und Funktion gewährleistet sind.[^53]
5) Für Gebäude der Alp- und Forstwirtschaft oder andere nach Nutzungsart gleich einzustufende Objekte sind niedrigere Raumhöhen zulässig.
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1) Jedes Geschoss ist durch eine Treppe zu erschliessen. Ein Aufzug ist ersatzweise nicht zulässig.
2) Die Ausbaubreite der Verbindungsgänge, Treppen und Podeste hat der Zweckbestimmung des Gebäudes und den daraus resultierenden Benutzerfrequenzen zu entsprechen und mindestens 1.20 m zu betragen. In Einfamilienhäusern und innerhalb von Wohneinheiten ist eine Mindestbreite von Verbindungsgängen, Treppen und Podesten von 1.00 m, in Ferienhäusern von 0.70 m zulässig. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen nach der Behindertengleichstellungsverordnung.[^19]
3) Die lotrechte Durchgangshöhe von Treppen muss durchgehend mindestens 2.20 m betragen.
4) Das Steigungsverhältnis auf der Gehlinie hat eine gute Begehbarkeit zu ermöglichen. In der Summe zweier Stufenhöhen und einer Stufenbreite entspricht dies 0.61 m bis 0.64 m. In der Gehlinie hat die Stufenbreite in einer vertikalen Projektion mindestens 0.26 m, die Stufenhöhe höchstens 0.19 m zu betragen. Bei Nebentreppen und in Ferienhäusern sind Abweichungen von den vorgenannten Stufenabmessungen bei Einhaltung des Steigungsverhältnisses zulässig.
2) Die Ausbaubreite der Verbindungsgänge, Treppen und Podeste hat der Zweckbestimmung des Gebäudes und den daraus resultierenden Benutzerfrequenzen zu entsprechen und mindestens 1.20 m zu betragen. In Einfamilienhäusern und innerhalb von Wohneinheiten ist eine Mindestbreite von Verbindungsgängen, Treppen und Podesten von 1.00 m, in Ferienhäusern von 0.70 m zulässig. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen nach der Behindertengleichstellungsverordnung.[^54]
3) Aufgehoben[^55]
4) Aufgehoben[^56]
5) Nach höchstens 18 Stufen ist ein Podest vorzusehen. Bei Podesten mit Richtungsänderung hat die Podestbreite 1.20 m zu betragen.
6) Bei gewendelten Treppen ist das minimale Stufenverhältnis (0.26 m / 0.19 m) auf einer Gehlinie von 0.40 m ab Aussenkante der Stufe einzuhalten. An der Innenseite der Treppe ist eine Stufenbreite von mindestens 0.09 m nachzuweisen. Der Mindestdurchmesser einer gewendelten Treppe beträgt 2.30 m, bezogen auf die nutzbare Treppenbreite. In Mehrfamilienhäusern ab vier Wohneinheiten, Dienstleistungsbauten, öffentlichen, industriellen und gewerblichen Bauten sind ausschliesslich gewendelte Treppen als Haupttreppen untersagt.
7) Bei Treppen ab fünf Stufen ist mindestens ein fester Handlauf vorzusehen. Dies gilt auch für Freitreppen entlang der Hausfassade, die als Hauptzugang dienen.[^20]
6) Der Mindestdurchmesser einer gewendelten Treppe beträgt 2.30 m, bezogen auf die nutzbare Treppenbreite. In Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohneinheiten, Dienstleistungsbauten, öffentlichen, industriellen und gewerblichen Bauten sind ausschliesslich gewendelte Treppen als Haupttreppen untersagt.[^57]
7) Bei Treppen ab fünf Stufen ist mindestens ein fester Handlauf vorzusehen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die durch die Eigentümer oder Bauherrschaft selbst genutzt werden oder maximal fünf Wohneinheiten einer Gesamtüberbauung umfassen.[^58]
8) Bei innenliegenden Treppen sind Geländer und Brüstungen in der Höhe von mindestens 0.90 m anzubringen, sofern Absturzgefahr besteht.
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2) Als Schutzvorrichtungen sind auch dichte Bepflanzungen möglich, wenn dadurch ausreichende Sicherheit gewährleistet wird.
3) Als massgebliche Höhe, ab der Schutzvorrichtungen notwendig sind, gilt die Absturzhöhe von mindestens 1.00 m.[^21]
4) An den absturzgefährdeten Stellen sind die Schutzvorrichtungen mindestens 1.00 m hoch auszuführen, bei festen Brüstungen von mindestens 0.20 m Dicke beträgt die Mindesthöhe 0.90 m. Fenster mit zu geringer Brüstungshöhe gemäss einschlägiger Normen sind mit zulässigen Schutzvorrichtungen gegen Absturz zu sichern. Demontierbare oder absperrbare Fenstergriffe sind keine zulässigen Schutzvorrichtungen. Die Baubehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn die bestimmungsgemässe Nutzung verunmöglicht wird.
5) Wird im Bereich einer absturzgefährdeten Stelle, die zum Aufenthalt von Personen dient, die maximal zulässige Gebäudehöhe erreicht, ist die Schutzvorrichtung mit einem Neigungswinkel von 45° rückzuversetzen. Davon ausgenommen sind unterirdische Bauteile, soweit die Absturzsicherung eine maximale Höhe von 1.00 m nicht übersteigt.[^22]
6) Raumhohe Fixverglasungen sowie Schutzvorrichtungen in Glasbauweise, die als Absturzsicherung dienen, sind in Verbundsicherheitsglas auszuführen.[^23]
7) Weist die Brüstungshöhe von Fenstern, die geöffnet werden können, nicht wenigstens eine Höhe von 0.85 m über dem Fussboden auf, so sind die Fenster bis zu dieser Höhe gegen Absturzgefahr zu sichern. Als zulässige Schutzvorrichtungen gelten insbesondere Brüstungen, Geländer und Fixverglasungen.
##### Art. 49 [^24]
3) Als massgebliche Höhe, ab der Schutzvorrichtungen notwendig sind, gilt die Absturzhöhe von mindestens 1.00 m.[^59]
4) An den absturzgefährdeten Stellen sind die Schutzvorrichtungen mindestens 1.00 m hoch auszuführen, bei festen Brüstungen von mindestens 0.20 m Dicke beträgt die Mindesthöhe 0.90 m. Fenster mit zu geringer Brüstungshöhe sind mit zulässigen Schutzvorrichtungen gegen Absturz zu sichern. Demontierbare oder absperrbare Fenstergriffe sind keine zulässigen Schutzvorrichtungen; Drehsperren sind gestattet. Die Baubehörde kann Abweichungen gestatten, wenn die bestimmungsgemässe Nutzung verunmöglicht wird.[^60]
5) Wird im Bereich einer absturzgefährdeten Stelle, die zum Aufenthalt von Personen dient, die maximal zulässige Gebäudehöhe erreicht, ist die Schutzvorrichtung mit einem Neigungswinkel von 45° rückzuversetzen. Davon ausgenommen sind unterirdische Bauteile, soweit die Absturzsicherung eine maximale Höhe von 1.00 m nicht übersteigt.[^61]
6) Verglasungen unter einer Brüstungshöhe von 0.90 m sowie Schutzvorrichtungen in Glasbauweise, die als Absturzsicherung dienen, sind in Verbundsicherheitsglas auszuführen.[^62]
7) Weist die Brüstungshöhe von Fenstern, die geöffnet werden können, nicht wenigstens eine Höhe von 0.90 m über dem Fussboden auf, so sind die Fenster bis zu dieser Höhe gegen Absturzgefahr zu sichern. Als zulässige Schutzvorrichtungen gelten insbesondere Brüstungen, Geländer und Fixverglasungen.[^63]
##### Art. 49 [^64]
**Aufzugsanlagen**
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- c) der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstücks mit einer öffentlichen Strasse;
- d) ein Verzeichnis der Nachbarn unter Angabe der Anschrift;
- d) Aufgehoben[^65]
- e) gegebenenfalls privatrechtliche Vereinbarungen über Dienstbarkeiten, insbesondere Grenz- und Näherbaurechte, Fuss- und Fahrwegrechte sowie Durchleitungsrechte;
- f) gegebenenfalls die rechtskräftige Bewilligung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder dem Naturschutzgesetz;
- g) allfällig erforderliche Nachweise nach dem Energieausweisgesetz, dem Behindertengleichstellungsgesetz, der Verordnung zum Brandschutzgesetz und der Energieverordnung;[^25]
- h) allfällige Detailpläne und Beschreibungen zu Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen.[^26]
- g) allfällig erforderliche Nachweise nach dem Energieausweisgesetz, dem Behindertengleichstellungsgesetz, der Verordnung zum Brandschutzgesetz und der Energieverordnung;[^66]
- h) allfällige Detailpläne und Beschreibungen zu Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen;[^67]
- i) die erforderlichen Gesuchsunterlagen für die Bewilligung der Liegenschaftsentwässerung gemäss den Vorgaben des Abwasserreglements der Standortgemeinde.[^68]
2) Das Baugesuch und die Planunterlagen sind vom Bauherrn und vom verantwortlichen Projektanten im Original zu unterzeichnen.
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**Planunterlagen und Berechnungen**
1) Die Planunterlagen haben den Übersichtsplan, den Situationsplan, sämtliche Grundrisse und Fassaden, die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Schnitte sowie den Kanalisationsplan zu umfassen. Die Planunterlagen sind in Art und Darstellung nach den Grundsätzen der einschlägigen SIA-Norm auszuführen.
1) Die Planunterlagen haben den Übersichtsplan, Situationsplan, sämtliche Grundrisse und Fassaden, die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Schnitte sowie ein Werkleitungsplan zu umfassen. Die Planunterlagen sind in Art und Darstellung nach den Grundsätzen der einschlägigen SIA-Norm auszuführen.[^69]
2) Der Situationsplan ist bei Neubauten sechsfach, bei Umbauten vierfach einzureichen. Das Ausstellungsdatum darf höchstens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs, zurückliegen. Er hat zu enthalten:
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- e) den Verlauf des anstossenden Geländes vor und nach der Bauausführung;
- f) in Hanglagen: ein Höhenlinienplan, erstellt von einem Vermessungs-, Kultur-, Geomatik- oder Bauingenieur.
5) Der Kanalisationsplan ist fünffach einzureichen und hat zu enthalten:
- a) sämtliche unter Terrain liegenden Abwasseranfallstellen mit Bezeichnung;
- b) Bezeichnung von Rohrmaterial, Durchmesser und Gefälle;
- c) Höhenkoten (Meereshöhen der Anschlussleitung bis zum öffentlichen Kanalisationsanschluss).
- f) in Hanglagen: ein Höhenlinienplan, erstellt von einem Vermessungs-, Kultur-, Geomatik- oder Bauingenieur;
- g) die massgeblichen Höhenkoten der bestehenden Gebäudehöhen des Altbestands im Falle eines Wiederaufbauprojekts.[^70]
5) Aufgehoben[^71]
6) Den Planunterlagen sind die Berechnungen der Kubatur gemäss SIA-Norm, der Bruttogeschossfläche nach Art. 42 des Gesetzes und der Nachweis der festgelegten Ausnützungsziffer beizubringen.
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3) Werden bereits genehmigte Pläne nachträglich geändert, so sind die Änderungen durch die farbliche Kennzeichnung gelb/rot (Änderung zur Baueingabe) in einem ergänzenden Plansatz sichtbar zu machen. Die Pläne der effektiven Bauausführung sind vierfach einzureichen.
4) Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind in der Regel die Bestandspläne ausreichend. Die Baubehörde kann je nach Qualität der vorhandenen Projektunterlagen eine Bauaufnahme verlangen. Die Baubehörde kann ausnahmsweise anstelle von Plänen fotografische Unterlagen zulassen sowie die Höhen- und Gebäudegrundmasse in exakter Darstellung verlangen.[^27]
4) Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind in der Regel die Bestandspläne ausreichend. Die Baubehörde kann je nach Qualität der vorhandenen Projektunterlagen eine Bauaufnahme verlangen. Die Baubehörde kann ausnahmsweise anstelle von Plänen fotografische Unterlagen zulassen sowie die Höhen- und Gebäudegrundmasse in exakter Darstellung verlangen.[^72]
5) Die Pläne sind gefaltet im Normalformat (29.7 cm x 21 cm) einzureichen.
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1) Soweit erforderlich, kann die Baubehörde ergänzende Unterlagen, wie Geländeaufnahmen, geologische Untersuchungen, Modelle, Farb- und Materialmuster, Pläne der Baustelleninstallation insbesondere bei Beanspruchung von öffentlichem Grund, Parkierungs- und Bepflanzungspläne, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, Höhenprofile, Höhenlinienpläne, ergänzende Nachweise zu Brandschutzkonzepten und den energetischen Anforderungen nach der Energieverordnung, Gutachten und dergleichen, verlangen.
2) Bei Abbruchgesuchen betreffend erhaltens- oder schutzwürdige Objekte hat die Baubehörde nach Anhörung des Amtes für Kultur die Vorlage einer baugeschichtlichen Analyse zu veranlassen. Das Amt für Kultur legt den Rahmen und den zeitlichen Ablauf der baugeschichtlichen Analyse fest und beauftragt den Fachexperten.[^28]
2) Bei Abbruchgesuchen betreffend erhaltens- oder schutzwürdige Objekte hat die Baubehörde nach Anhörung des Amtes für Kultur die Vorlage einer baugeschichtlichen Analyse zu veranlassen. Das Amt für Kultur legt den Rahmen und den zeitlichen Ablauf der baugeschichtlichen Analyse fest und beauftragt den Fachexperten.[^73]
3) Für die Prüfung der Erschliessung kann die Baubehörde zusätzlich Signalisations- und Markierungspläne, Verkehrserschliessungspläne sowie Zusatzabklärungen zur Naturgefahrensituation verlangen.
4) Die Vorlage von ergänzenden Unterlagen und Nachweisen kann auch als Bedingung oder Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden.
##### Art. 55 [^29]
##### Art. 55 [^74]
**Gefahrentechnische Unterlagen**
@@ -730,7 +722,7 @@
1) Sofern aufgrund des Standes eines Baubewilligungsverfahrens offenkundig ist, dass kein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Baugesuchs vorliegt, kann die Baubehörde auf Antrag insbesondere bei grösseren oder komplexeren Bauvorhaben noch vor Erteilung der Baubewilligung die Durchführung von Aushub-, Pfählungs-, Baugrubensicherungs- und Wasserhaltungsarbeiten sowie Ankerarbeiten gestatten.
2) Wird bei Arbeiten nach Abs. 1 fremdes Grundeigentum in Anspruch genommen, so sind dem Antrag die entsprechenden mit den betroffenen Grundeigentümern abgeschlossenen Nutzungsvereinbarungen beizulegen.
2) Aufgehoben[^75]
##### Art. 58
@@ -748,7 +740,7 @@
- b) die anhörungsberechtigten Stellen nach Anhang 4.
2) Die Baubehörde hat dem Amt für Kultur nach Eingang des Baugesuches Kopien des Übersichts- und Situationsplanes zur Information zu übermitteln.[^30]
2) Die Baubehörde hat dem Amt für Kultur nach Eingang des Baugesuches Kopien des Übersichts- und Situationsplanes zur Information zu übermitteln.[^76]
##### Art. 60
@@ -758,13 +750,13 @@
2) Die Zustellung der Einladung zur Vermittlungsverhandlung erfolgt nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes.
3) Die Baubehörde erstellt über den massgeblichen rechtlichen Inhalt der Vermittlungsverhandlung ein Protokoll. Dieses wird sämtlichen Beteiligten übermittelt. Es genügt die Unterfertigung durch den Verhandlungsführer der Baubehörde.
3) Die Baubehörde erstellt über den massgeblichen rechtlichen Inhalt der Vermittlungsverhandlung ein Protokoll. Dieses wird sämtlichen Beteiligten übermittelt.[^77]
##### Art. 61
**Planänderungen**
1) Als geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 82 Abs. 3 des Gesetzes gelten ohne Änderung der Nutzungsart insbesondere interne Umbauten, Fassadenänderungen ohne direkte Einflussnahme auf die Nachbarschaft, der Aufbau von Fotovoltaik- und Solaranlagen sowie Änderungen in der Umgebungsgestaltung. Die Genehmigung der Änderungen hat nach Anhörung der Gemeinde und schriftlich zu erfolgen.
1) Als geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 82 Abs. 3 des Gesetzes gelten ohne Änderung der Nutzungsart insbesondere innere Umbauten, Fassadenänderungen ohne direkte Einflussnahme auf die Nachbarschaft, der Aufbau von Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Änderungen in der Umgebungsgestaltung. Die Genehmigung der Änderung hat nach Anhörung der Gemeinde schriftlich zu erfolgen.[^78]
2) Die Baubehörde hat bei Planänderungen, die Auswirkungen auf die Nachbarn erwarten lassen, das Verständigungsverfahren nach Art. 77 des Gesetzes erneut durchzuführen.
@@ -774,9 +766,9 @@
**Bauanzeige**
1) Die Bauanzeige nach Art. 85 des Gesetzes ist unter Verwendung eines von der Bauherrschaft unterschriebenen amtlichen Formulars bei der Baubehörde einzureichen.[^31]
2) Der Bauanzeige sind die in Art. 51 Abs. 1 Bst. b, c und h angeführten Unterlagen sowie die für die Beurteilung der Bauanzeige erforderlichen Pläne, Skizzen, Fotos oder dergleichen dreifach beizufügen.[^32]
1) Die Bauanzeige nach Art. 85 des Gesetzes ist unter Verwendung eines von der Bauherrschaft unterschriebenen amtlichen Formulars bei der Baubehörde einzureichen.[^79]
2) Der Bauanzeige sind die in Art. 51 Abs. 1 Bst. b, c und h angeführten Unterlagen sowie die für die Beurteilung der Bauanzeige erforderlichen Pläne, Skizzen, Fotos oder dergleichen dreifach beizufügen.[^80]
3) Bei anzeigepflichtigen Tiefbauvorhaben gilt Art. 56 sinngemäss.
@@ -864,41 +856,41 @@
- c) Bewilligung für die Errichtung und Abänderung von Anlagen der Haustechnik (Art. 72 Bst. i des Gesetzes): je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken und höchstens 300 Franken;
- d) Bewilligung von Planänderungen: je nach Aufwand, mindestens jedoch 50 Franken;
- d) Bewilligung von Planänderung: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken;[^81]
- e) Erledigung von Bauanzeigen nach Art. 86 des Gesetzes: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken;
- f) Sonderaufwendungen infolge der besonderen Natur des Baugesuchs, mangelhafter Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Einholung externer Gutachten und Expertisen: je nach Aufwand; die Kosten für externe Gutachten und Expertisen werden gesondert in Rechnung gestellt;
- g) Durchführung einer Vorprüfung nach Art. 74 des Gesetzes: je nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken;
- h) Ausfertigung von Entscheidungen im Rahmen der Erledigung einer Einsprache: je nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken;
- i) Durchführung von zusätzlichen oder ergänzenden Bauschlussabnahmen, Abnahmen haustechnischer Anlagen, Nachkontrollen aufgrund bau-, energie- und feuerpolizeilicher Mängel: je nach Aufwand, mindestens jedoch 150 Franken;[^33]
- g) Durchführung einer Vorprüfung nach Art. 74 des Gesetzes: je nach Aufwand, mindestens jedoch 1 000 Franken;[^82]
- h) Ausfertigung von Entscheidungen im Rahmen der Erledigung einer Einsprache: je nach Aufwand, mindestens jedoch 600 Franken je einsprechender Partei;[^83]
- i) Durchführung von zusätzlichen oder ergänzenden Bauschlussabnahmen, Abnahmen haustechnischer Anlagen, Nachkontrollen aufgrund bau-, energie- und feuerpolizeilicher Mängel: je nach Aufwand, mindestens jedoch 200 Franken;[^84]
- k) gefahrentechnische Überprüfung des Bauvorhabens: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken;
- l) fachliche Begleitung und Überprüfung von Konzepten, insbesondere von Brandschutz-, Energie-, Erschliessungs- und Verkehrskonzepten: je nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken;
- m) Aufgehoben[^34]
- n) Aufgehoben[^35]
- l) fachliche Begleitung und Überprüfung von Konzepten, insbesondere von Brandschutz-, Energie-, Erschliessungs- und Verkehrskonzepten: je nach Aufwand, mindestens jedoch 600 Franken;[^85]
- m) Aufgehoben[^86]
- n) Aufgehoben[^87]
- o) Bewilligung für die Benützung von öffentlichem Grund des Landes:
- 1. für Gerüste, Ablagerungen oder Baustelleninstallationen: 500 Franken pro Monat;
- 2. für Grabarbeiten: 400 Franken pro m² Belagsfläche;[^36]
- p) Prüfung von Baugrubenabschlüssen und Sicherungsmassnahmen: nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken.[^37]
2) Für nachstehende Tätigkeiten der Gestaltungskommission werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Beurteilung und Prüfung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen: nach Aufwand, mindestens jedoch 2 000 Franken;
- b) Beurteilung und Prüfung von Abänderungen genehmigter Überbauungs- und Gestaltungspläne: nach Aufwand, mindestens jedoch 1 000 Franken.
3) Aufgehoben[^38]
- 2. für Grabarbeiten: 400 Franken pro m² Belagsfläche;[^88]
- p) Prüfung von Baugrubenabschlüssen und Sicherungsmassnahmen: nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken.[^89]
2) Für nachstehende Tätigkeiten der Gestaltungskommission werden folgende Gebühren erhoben:[^90]
- a) Beurteilung und Prüfung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen: je nach Aufwand, mindestens jedoch 3 000 Franken;
- b) Beurteilung und Prüfung von Abänderungen genehmigter Überbauungs- und Gestaltungspläne: je nach Aufwand, mindestens jedoch 1 500 Franken.
3) Aufgehoben[^91]
4) Werden Gebühren nach Aufwand berechnet, so ist der Aufwandsberechnung ein Stundensatz von 150 Franken zu Grunde zu legen.
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Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
### Anhang 1[^39]
### Anhang 1[^92]
#### Mindestanzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge bei Bauten und Anlagen
@@ -956,11 +948,11 @@
#### Kriterien für die Beurteilung gefährdeter Bauten und Anlagen
### Anhang 3[^40]
### Anhang 3[^93]
#### Entscheidungsbefugte Stellen
### Anhang 4[^41]
### Anhang 4[^94]
#### Stellen, die im Rahmen des Koordinationsverfahrens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen werden
@@ -1034,82 +1026,188 @@
[^1]: LR 701.0
[^2]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2013107000).
[^3]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2013107000).
[^4]: Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2013107000).
[^5]: Art. 16 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^6]: Art. 21 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^7]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^8]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^9]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^10]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^11]: Art. 32 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^12]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^13]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^14]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^15]: Art. 42 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^16]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^17]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^18]: Art. 46 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^19]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^20]: Art. 47 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^21]: Art. 48 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^22]: Art. 48 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^23]: Art. 48 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^24]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2015156000).
[^25]: Art. 51 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^26]: Art. 51 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^27]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^28]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2014005000).
[^29]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^30]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^31]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^32]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^33]: Art. 67 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^34]: Art. 67 Abs. 1 Bst. m aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2015156000).
[^35]: Art. 67 Abs. 1 Bst. n aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2015156000).
[^36]: Art. 67 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^37]: Art. 67 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^38]: Art. 67 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^39]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^40]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^41]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^3]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^4]: Die Normen des SIA und VSS können beim Amt für Bau und Infrastruktur kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bei der Geschäftsstelle des SIA ([www.sia.ch](http://www.sia.ch)) bezogen werden.
[^5]: Art. 6 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^6]: Art. 12 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^7]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2013107000).
[^8]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2013107000).
[^9]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^10]: Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2013107000).
[^11]: Art. 16 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^12]: Art. 17 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^13]: Art. 20 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^14]: Art. 20 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^15]: Art. 20 Bst. b Ziff. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^16]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^17]: Art. 21 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^18]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^19]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^20]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^21]: Art. 25 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^22]: Art. 26 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^23]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^24]: Art. 28 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^25]: Art. 29 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^26]: Art. 29 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^27]: Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^28]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^29]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^30]: Art. 32 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^31]: Art. 32 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^32]: Art. 32 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^33]: Art. 33 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^34]: Art. 33 Abs. 9 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^35]: Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^36]: Art. 35 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^37]: Art. 35 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^38]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^39]: Art. 36 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^40]: Art. 37 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^41]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^42]: Art. 37 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^43]: Art. 38 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^44]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^45]: Art. 40 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^46]: Art. 41 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^47]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^48]: Art. 42 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^49]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^50]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^51]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^52]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^53]: Art. 46 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^54]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^55]: Art. 47 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^56]: Art. 47 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^57]: Art. 47 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^58]: Art. 47 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^59]: Art. 48 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^60]: Art. 48 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^61]: Art. 48 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^62]: Art. 48 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^63]: Art. 48 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^64]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2015156000).
[^65]: Art. 51 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^66]: Art. 51 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^67]: Art. 51 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^68]: Art. 51 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^69]: Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^70]: Art. 52 Abs. 4 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^71]: Art. 52 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^72]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^73]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2014005000).
[^74]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^75]: Art. 57 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^76]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^77]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^78]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^79]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^80]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^81]: Art. 67 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^82]: Art. 67 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^83]: Art. 67 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^84]: Art. 67 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^85]: Art. 67 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^86]: Art. 67 Abs. 1 Bst. m aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2015156000).
[^87]: Art. 67 Abs. 1 Bst. n aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2015156000).
[^88]: Art. 67 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^89]: Art. 67 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^90]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^91]: Art. 67 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^92]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000) und [LGBl. 2016 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2016295000).
[^93]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^94]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
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