Änderungshistorie
Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009
9 Versionen
· 2009-09-25
2022-04-01
Bauverordnung (BauV) vom 22
2020-02-08
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 3, 12, 17 y 17 más
2016-09-17
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 2, 3, 6 y 45 más
2016-01-01
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 26, 28, 49 y 10 más
Änderungen vom 2016-01-01
@@ -284,7 +284,7 @@
4) Bei der Herabsetzung des Mindestgebäudeabstandes nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes durch die Baubehörde ist auf eine deutliche und klar erkennbare Trennung der direkt nebeneinander liegenden Bauten zu achten.
##### Art. 26[^8]
##### Art. 26 [^8]
**Künstliche Abstufungen des Geländes**
@@ -306,7 +306,7 @@
- c) eine gute Beziehung zur Umgebung durch Formgebung, Farbgestaltung und Materialwahl sowie Sichtbezügen, Raumabfolgen und Wegführungen herstellen.
##### Art. 28[^9]
##### Art. 28 [^9]
**Archäologischer Perimeter**
@@ -562,27 +562,11 @@
7) Weist die Brüstungshöhe von Fenstern, die geöffnet werden können, nicht wenigstens eine Höhe von 0.85 m über dem Fussboden auf, so sind die Fenster bis zu dieser Höhe gegen Absturzgefahr zu sichern. Als zulässige Schutzvorrichtungen gelten insbesondere Brüstungen, Geländer und Fixverglasungen.
##### Art. 49
##### Art. 49 [^24]
**Aufzugsanlagen**
1) Aufzugsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. III - 5.01) und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXIV - 1c.01) erfüllen.
2) Die Regierung bezeichnet die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich, bezeichnet sie international harmonisierte Normen. Die Liste der bezeichneten technischen Normen kann bei der Baubehörde bezogen werden.
3) Der Baubehörde sind rechtzeitig vor Baubeginn folgende Unterlagen einzureichen:
- a) Konstruktionsplan des Aufzugs im Massstab 1:20 mit Angaben über Aufzugsart, Nutzlast, Fahrgeschwindigkeit, Hubhöhe, Anzahl der Haltestellen und Zugänge; sowie
- b) die technischen Vorprüfungsunterlagen.
4) Mit dem Einbau der Aufzugsanlage darf erst nach Vorliegen der Ausführungsbewilligung der Baubehörde begonnen werden.
5) Die Fertigstellung der betriebsbereiten Aufzugsanlage ist vor Inbetriebnahme unter Vorlage der Konformitätserklärung der Herstellerfirma und des Wartungsvertrags (Abs. 6) der Baubehörde zu melden. Anschliessend veranlasst die Baubehörde die Betriebsabnahme und erteilt die Betriebsbewilligung, gegebenenfalls unter Bedingungen und Auflagen.
6) Der Abschluss eines Wartungsvertrages ist obligatorisch. Die Zahl der regelmässig durchzuführenden Wartungen pro Jahr richtet sich nach den Betriebsverhältnissen, wobei Personenaufzüge mindestens viermal, alle übrigen Aufzugsanlagen mindestens zweimal pro Jahr zu warten sind. Eine weitergehende oder reduzierte Anzahl von Wartungen kann die Baubehörde im Einzelfall und in Abhängigkeit von Belastung und Frequenz der Aufzugsanlage verfügen.
7) Die Aufzugsanlagen werden periodisch kontrolliert, in der Regel alle fünf Jahre. Je nach Belastung und Frequenz der Aufzugsanlage kann die Baubehörde in begründeten Fällen diese Frist bis auf sieben Jahre erstrecken. Zwischenkontrollen können nach Bedarf durchgeführt werden.
Aufzugsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. III - 6.01) und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXIV - 1c.01) erfüllen.
#### B. Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren
@@ -630,9 +614,9 @@
- f) gegebenenfalls die rechtskräftige Bewilligung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder dem Naturschutzgesetz;
- g) allfällig erforderliche Nachweise nach dem Energieausweisgesetz, dem Behindertengleichstellungsgesetz, der Verordnung zum Brandschutzgesetz und der Energieverordnung;[^24]
- h) allfällige Detailpläne und Beschreibungen zu Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen.[^25]
- g) allfällig erforderliche Nachweise nach dem Energieausweisgesetz, dem Behindertengleichstellungsgesetz, der Verordnung zum Brandschutzgesetz und der Energieverordnung;[^25]
- h) allfällige Detailpläne und Beschreibungen zu Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen.[^26]
2) Das Baugesuch und die Planunterlagen sind vom Bauherrn und vom verantwortlichen Projektanten im Original zu unterzeichnen.
@@ -712,7 +696,7 @@
3) Werden bereits genehmigte Pläne nachträglich geändert, so sind die Änderungen durch die farbliche Kennzeichnung gelb/rot (Änderung zur Baueingabe) in einem ergänzenden Plansatz sichtbar zu machen. Die Pläne der effektiven Bauausführung sind vierfach einzureichen.
4) Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind in der Regel die Bestandspläne ausreichend. Die Baubehörde kann je nach Qualität der vorhandenen Projektunterlagen eine Bauaufnahme verlangen. Die Baubehörde kann ausnahmsweise anstelle von Plänen fotografische Unterlagen zulassen sowie die Höhen- und Gebäudegrundmasse in exakter Darstellung verlangen.[^26]
4) Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind in der Regel die Bestandspläne ausreichend. Die Baubehörde kann je nach Qualität der vorhandenen Projektunterlagen eine Bauaufnahme verlangen. Die Baubehörde kann ausnahmsweise anstelle von Plänen fotografische Unterlagen zulassen sowie die Höhen- und Gebäudegrundmasse in exakter Darstellung verlangen.[^27]
5) Die Pläne sind gefaltet im Normalformat (29.7 cm x 21 cm) einzureichen.
@@ -722,13 +706,13 @@
1) Soweit erforderlich, kann die Baubehörde ergänzende Unterlagen, wie Geländeaufnahmen, geologische Untersuchungen, Modelle, Farb- und Materialmuster, Pläne der Baustelleninstallation insbesondere bei Beanspruchung von öffentlichem Grund, Parkierungs- und Bepflanzungspläne, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, Höhenprofile, Höhenlinienpläne, ergänzende Nachweise zu Brandschutzkonzepten und den energetischen Anforderungen nach der Energieverordnung, Gutachten und dergleichen, verlangen.
2) Bei Abbruchgesuchen betreffend erhaltens- oder schutzwürdige Objekte hat die Baubehörde nach Anhörung des Amtes für Kultur die Vorlage einer baugeschichtlichen Analyse zu veranlassen. Das Amt für Kultur legt den Rahmen und den zeitlichen Ablauf der baugeschichtlichen Analyse fest und beauftragt den Fachexperten.[^27]
2) Bei Abbruchgesuchen betreffend erhaltens- oder schutzwürdige Objekte hat die Baubehörde nach Anhörung des Amtes für Kultur die Vorlage einer baugeschichtlichen Analyse zu veranlassen. Das Amt für Kultur legt den Rahmen und den zeitlichen Ablauf der baugeschichtlichen Analyse fest und beauftragt den Fachexperten.[^28]
3) Für die Prüfung der Erschliessung kann die Baubehörde zusätzlich Signalisations- und Markierungspläne, Verkehrserschliessungspläne sowie Zusatzabklärungen zur Naturgefahrensituation verlangen.
4) Die Vorlage von ergänzenden Unterlagen und Nachweisen kann auch als Bedingung oder Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden.
##### Art. 55[^28]
##### Art. 55 [^29]
**Gefahrentechnische Unterlagen**
@@ -764,7 +748,7 @@
- b) die anhörungsberechtigten Stellen nach Anhang 4.
2) Die Baubehörde hat dem Amt für Kultur nach Eingang des Baugesuches Kopien des Übersichts- und Situationsplanes zur Information zu übermitteln.[^29]
2) Die Baubehörde hat dem Amt für Kultur nach Eingang des Baugesuches Kopien des Übersichts- und Situationsplanes zur Information zu übermitteln.[^30]
##### Art. 60
@@ -790,9 +774,9 @@
**Bauanzeige**
1) Die Bauanzeige nach Art. 85 des Gesetzes ist unter Verwendung eines von der Bauherrschaft unterschriebenen amtlichen Formulars bei der Baubehörde einzureichen.[^30]
2) Der Bauanzeige sind die in Art. 51 Abs. 1 Bst. b, c und h angeführten Unterlagen sowie die für die Beurteilung der Bauanzeige erforderlichen Pläne, Skizzen, Fotos oder dergleichen dreifach beizufügen.[^31]
1) Die Bauanzeige nach Art. 85 des Gesetzes ist unter Verwendung eines von der Bauherrschaft unterschriebenen amtlichen Formulars bei der Baubehörde einzureichen.[^31]
2) Der Bauanzeige sind die in Art. 51 Abs. 1 Bst. b, c und h angeführten Unterlagen sowie die für die Beurteilung der Bauanzeige erforderlichen Pläne, Skizzen, Fotos oder dergleichen dreifach beizufügen.[^32]
3) Bei anzeigepflichtigen Tiefbauvorhaben gilt Art. 56 sinngemäss.
@@ -890,29 +874,23 @@
- h) Ausfertigung von Entscheidungen im Rahmen der Erledigung einer Einsprache: je nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken;
- i) Durchführung von zusätzlichen oder ergänzenden Bauschlussabnahmen, Abnahmen haustechnischer Anlagen, Nachkontrollen aufgrund bau-, energie- und feuerpolizeilicher Mängel: je nach Aufwand, mindestens jedoch 150 Franken;[^32]
- i) Durchführung von zusätzlichen oder ergänzenden Bauschlussabnahmen, Abnahmen haustechnischer Anlagen, Nachkontrollen aufgrund bau-, energie- und feuerpolizeilicher Mängel: je nach Aufwand, mindestens jedoch 150 Franken;[^33]
- k) gefahrentechnische Überprüfung des Bauvorhabens: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken;
- l) fachliche Begleitung und Überprüfung von Konzepten, insbesondere von Brandschutz-, Energie-, Erschliessungs- und Verkehrskonzepten: je nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken;
- m) Ausführungsbewilligung (einschliesslich Betriebsbewilligung) für Aufzugsanlagen:
- 1. bis 100 kg Tragkraft: nach Aufwand;
- 2. über 100 kg Tragkraft sowie Rolltreppen und Sonderaufzüge: nach Aufwand, mindestens jedoch 600 Franken;
- 3. Nachkontrolle: nach Aufwand, mindestens jedoch 70 Franken;
- n) periodische Kontrolle von Aufzugsanlagen: nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken.
- m) Aufgehoben[^34]
- n) Aufgehoben[^35]
- o) Bewilligung für die Benützung von öffentlichem Grund des Landes:
- 1. für Gerüste, Ablagerungen oder Baustelleninstallationen: 500 Franken pro Monat;
- 2. für Grabarbeiten: 400 Franken pro m² Belagsfläche;[^33]
- p) Prüfung von Baugrubenabschlüssen und Sicherungsmassnahmen: nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken.[^34]
- 2. für Grabarbeiten: 400 Franken pro m² Belagsfläche;[^36]
- p) Prüfung von Baugrubenabschlüssen und Sicherungsmassnahmen: nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken.[^37]
2) Für nachstehende Tätigkeiten der Gestaltungskommission werden folgende Gebühren erhoben:
@@ -920,7 +898,7 @@
- b) Beurteilung und Prüfung von Abänderungen genehmigter Überbauungs- und Gestaltungspläne: nach Aufwand, mindestens jedoch 1 000 Franken.
3) Aufgehoben[^35]
3) Aufgehoben[^38]
4) Werden Gebühren nach Aufwand berechnet, so ist der Aufwandsberechnung ein Stundensatz von 150 Franken zu Grunde zu legen.
@@ -970,7 +948,7 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
### Anhang 1[^36]
### Anhang 1[^39]
#### Mindestanzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge bei Bauten und Anlagen
@@ -978,15 +956,15 @@
#### Kriterien für die Beurteilung gefährdeter Bauten und Anlagen
### Anhang 3[^37]
### Anhang 3[^40]
#### Entscheidungsbefugte Stellen
### Anhang 4[^38]
### Anhang 4[^41]
#### Stellen, die im Rahmen des Koordinationsverfahrens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen werden
***Landwirtschaftszone***
**Landwirtschaftszone**
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Martin Meyer* Regierungschef-Stellvertreter**
@@ -1100,32 +1078,38 @@
[^23]: Art. 48 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^24]: Art. 51 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^25]: Art. 51 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^26]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^27]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2014005000).
[^28]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^29]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^30]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^31]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^32]: Art. 67 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^33]: Art. 67 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^34]: Art. 67 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^35]: Art. 67 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^36]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^37]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^38]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^24]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2015156000).
[^25]: Art. 51 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^26]: Art. 51 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^27]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^28]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2014005000).
[^29]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^30]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^31]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^32]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^33]: Art. 67 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^34]: Art. 67 Abs. 1 Bst. m aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2015156000).
[^35]: Art. 67 Abs. 1 Bst. n aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2015156000).
[^36]: Art. 67 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^37]: Art. 67 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^38]: Art. 67 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^39]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2012290000).
[^40]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^41]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
2014-01-17
Bauverordnung (BauV) vom 22 — art. 54
2013-03-01
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 13, 16, 21 y 22 más
2013-01-01
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 28, 31, 32 y 17 más
2012-11-01
Bauverordnung (BauV) vom 22 — arts. 16, 21, 24 y 12 más
2009-10-01
Bauverordnung (BauV) vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum