Änderungshistorie
Verordnung vom 15. Dezember 2009 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV)
21 Versionen
· 2009-12-18
2026-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 142, 143, 146 y 4 más
2025-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 17, 18, 19 y 126 más
2024-07-01
Verordnung vom 15 — art. 35
2024-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 45, 46, 15 y 61 más
2023-01-01
Verordnung vom 15
2022-07-01
Verordnung vom 15 — art. 49
2022-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 4, 4, 5 y 83 más
2021-01-28
Verordnung vom 15 — arts. 4, 4, 5 y 83 más
2021-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 24, 32, 35 y 75 más
2020-08-01
Verordnung vom 15 — arts. 44, 44, 44 y 70 más
Änderungen vom 2020-08-01
@@ -580,9 +580,9 @@
- c) Der Abnehmer hat nicht im Inland Wohnsitz.
- d) Die Gegenstände werden innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Zollausland verbracht.
##### Art. 44a[^30]
- d) Die Gegenstände werden innert 90 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Zollausland verbracht.[^30]
##### Art. 44a[^31]
**b) Nachweis für die Steuerbefreiung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)**
@@ -594,7 +594,7 @@
2) Für Reisegruppen gilt Art. 44f.
##### Art. 44b[^31]
##### Art. 44b[^32]
**c) Ausfuhrdokument (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)**
@@ -616,7 +616,7 @@
2) Der Lieferant und der Abnehmer müssen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung kennen und dass die Angaben auf dem Dokument richtig sind.
##### Art. 44c[^32]
##### Art. 44c[^33]
**d) Bestätigung durch die Eidgenössische Zollverwaltung bei der Ausfuhr (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)**
@@ -626,7 +626,7 @@
3) Der Abnehmer ist für die Zustellung des bestätigten Ausfuhrdokuments an den Lieferanten verantwortlich.
##### Art. 44d[^33]
##### Art. 44d[^34]
**e) Nachträgliche Bestätigung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)**
@@ -638,7 +638,7 @@
2) Der Abnehmer muss dem Lieferanten das bestätigte Ausfuhrdokument zustellen.
##### Art. 44e[^34]
##### Art. 44e[^35]
**f) Einfuhrveranlagung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)**
@@ -646,7 +646,7 @@
2) Die Einfuhrveranlagung muss in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch oder in einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen vorliegen.
##### Art. 44f[^35]
##### Art. 44f[^36]
**g) Steuerbefreiung von Lieferungen an Reisegruppen (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)**
@@ -670,13 +670,13 @@
- a) staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000;
- b) Gold zu Anlagezwecken im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von:[^36]
- b) Gold zu Anlagezwecken im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von:[^37]
- 1. gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers, oder
- 2. gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke;
- c) Gold in Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden;[^37]
- c) Gold in Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden;[^38]
- d) Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Wiedergewinnung bestimmt ist;
@@ -696,11 +696,11 @@
2) Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird.
3) Die Umrechnung erfolgt nach dem von der Steuerverwaltung veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.[^38]
3a) Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.[^39]
4) Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.[^40]
3) Die Umrechnung erfolgt nach dem von der Steuerverwaltung veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.[^39]
3a) Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.[^40]
4) Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.[^41]
5) Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
@@ -724,9 +724,9 @@
5) Für die Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Art. 3 Bst. h MWSTG handelt.
##### 1a. Margenbesteuerung[^41]
##### Art. 48a[^42]
##### 1a. Margenbesteuerung[^42]
##### Art. 48a[^43]
**Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke (Art. 24a Abs. 4 MWSTG)**
@@ -764,7 +764,7 @@
- e) Gegenstände aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen und dergleichen wie Bijouterie, Juwelierwaren, Uhren und Münzen, die einen Sammlerwert haben.
##### Art. 48b[^43]
##### Art. 48b[^44]
**Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen (Art. 24a Abs. 5 MWSTG)**
@@ -774,13 +774,13 @@
3) Werden Sammlerstücke zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis erworben, so ist die Margenbesteuerung nur anwendbar, wenn der Anteil am Ankaufspreis, der auf die Sammlerstücke entfällt, annäherungsweise ermittelt werden kann.
##### Art. 48c[^44]
##### Art. 48c[^45]
**Rechnungsstellung (Art. 24a MWSTG)**
Weist die steuerpflichtige Person die Steuer beim Wiederverkauf von Sammlerstücken offen aus, so schuldet sie die Steuer und kann weder die Margenbesteuerung anwenden noch die fiktive Vorsteuer abziehen.
##### Art. 48d[^45]
##### Art. 48d[^46]
**Aufzeichnungen (Art. 24a MWSTG)**
@@ -788,7 +788,7 @@
##### 2. Steuersätze
##### Art. 49[^46]
##### Art. 49[^47]
**Medikamente (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG)**
@@ -796,11 +796,11 @@
- a) nach Art. 9 Abs. 1 des schweizerischen Heilmittelgesetzes zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen sowie die entsprechenden galenisch fertigen Produkte;
- b) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9 Abs. 2 und 2ter des schweizerischen Heilmittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut;[^47]
- c) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9a des schweizerischen Heilmittelgesetzes eine befristete Zulassung oder nach Art. 9b des schweizerischen Heilmittelgesetzes eine befristete Bewilligung erhalten haben;[^48]
- d) nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel nach Art. 48 und 49 Abs. 1 bis 4 der schweizerischen Arzneimittel-Bewilligungsverordnung sowie nach Art. 7 der schweizerischen Tierarzneimittelverordnung.[^49]
- b) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9 Abs. 2 und 2ter des schweizerischen Heilmittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut;[^48]
- c) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9a des schweizerischen Heilmittelgesetzes eine befristete Zulassung oder nach Art. 9b des schweizerischen Heilmittelgesetzes eine befristete Bewilligung erhalten haben;[^49]
- d) nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel nach Art. 48 und 49 Abs. 1 bis 4 der schweizerischen Arzneimittel-Bewilligungsverordnung sowie nach Art. 7 der schweizerischen Tierarzneimittelverordnung.[^50]
##### Art. 50
@@ -820,7 +820,7 @@
- f) Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
##### Art. 50a[^50]
##### Art. 50a[^51]
**Elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)**
@@ -848,7 +848,7 @@
- d) Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.
##### Art. 51a[^51]
##### Art. 51a[^52]
**Elektronische Bücher ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)**
@@ -862,7 +862,7 @@
2) Zu den elektronischen Büchern ohne Reklamecharakter gehören auch Hörbücher, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.
##### Art. 52[^52]
##### Art. 52[^53]
**Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und Bst. abis MWSTG)**
@@ -880,7 +880,7 @@
**Zubereitung vor Ort und Servierleistung (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)**
1) Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.[^53]
1) Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.[^54]
2) Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
@@ -888,7 +888,7 @@
**Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)**
1) Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:[^54]
1) Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:[^55]
- a) wem die Vorrichtungen gehören;
@@ -904,11 +904,11 @@
##### Art. 55
**Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)[^55]**
1) Als Auslieferung gilt die Lieferung von Lebensmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder an einen andern von ihr bezeichneten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung.[^56]
2) Als zum Mitnehmen bestimmte Lebensmittel gelten Lebensmittel, die der Kunde nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich:[^57]
**Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)[^56]**
1) Als Auslieferung gilt die Lieferung von Lebensmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder an einen andern von ihr bezeichneten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung.[^57]
2) Als zum Mitnehmen bestimmte Lebensmittel gelten Lebensmittel, die der Kunde nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich:[^58]
- a) der durch den Kunden bekannt gegebene Wille zum Mitnehmen der Lebensmittel;
@@ -948,7 +948,7 @@
2) Der Leistungsempfänger muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
##### Art. 60[^58]
##### Art. 60[^59]
Aufgehoben
@@ -958,15 +958,15 @@
Die Steuer auf den Lieferungen von Gegenständen und auf den Dienstleistungen, die für Umsätze nach Art. 45 und Einfuhren nach Art. 113 Bst. g der schweizerischen Mehrwertsteuerverordnung verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.
##### 2. Abzug fiktiver Vorsteuer[^59]
##### Art. 62[^60]
##### 2. Abzug fiktiver Vorsteuer[^60]
##### Art. 62[^61]
**Edelmetalle und Edelsteine (Art. 28a Abs. 1 Bst. a MWSTG)**
Nicht als individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten Edelmetalle der Zoll-tarifnummern 7106-7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102-7105.
##### Art. 63[^61]
##### Art. 63[^62]
**Berechtigung zum Abzug der fiktiven Vorsteuer (Art. 28a Abs. 1 und 2 MWSTG)**
@@ -986,7 +986,7 @@
4) Bei Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung ist der Abzug der fiktiven Vorsteuer nur auf dem tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme zulässig.
##### Art. 64[^62]
##### Art. 64[^63]
Aufgehoben
@@ -1106,7 +1106,7 @@
##### 1. Geschäftsabschluss
##### Art. 76[^63]
##### Art. 76[^64]
1) In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss erstellt werden, wobei das Geschäftsjahr 18 Monate nicht übersteigen darf.
@@ -1132,11 +1132,11 @@
- d) eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
- e) mehr als 50 % ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;[^64]
- f) gestützt auf Art. 7 Abs. 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen.[^65]
3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24, 26, 28 und 29 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.[^66]
- e) mehr als 50 % ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;[^65]
- f) gestützt auf Art. 7 Abs. 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen.[^66]
3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24, 26, 28 und 29 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.[^67]
##### Art. 78
@@ -1146,7 +1146,7 @@
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in den ersten 12 Monaten sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG nicht überschreiten.
3) Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Abs. 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei Jahre nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.[^67]
3) Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Abs. 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei Jahre nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.[^68]
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss.
@@ -1160,7 +1160,7 @@
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in der vorangegangenen Steuerperiode keine der Grenzen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG überschritten wurde.
3) Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Korrektur nach Art. 93, wenn unbewegliche Gegenstände ab dem Wechsel in geringerem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.[^68]
3) Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Korrektur nach Art. 93, wenn unbewegliche Gegenstände ab dem Wechsel in geringerem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.[^69]
4) Wird gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Art. 39 MWSTG geändert, so sind folgende Korrekturen vorzunehmen:
@@ -1186,7 +1186,7 @@
4) Ist die Überschreitung einer oder beider Grenzen um mehr als 50 % auf die Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens im Meldeverfahren zurückzuführen, so kann die steuerpflichtige Person entscheiden, ob sie rückwirkend auf den Beginn der Steuerperiode, in der die Übernahme erfolgte, oder auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln will.
5) Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG, wenn Warenlager, Betriebsmittel oder Anlagegüter ab dem Wechsel in grösserem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.[^69]
5) Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG, wenn Warenlager, Betriebsmittel oder Anlagegüter ab dem Wechsel in grösserem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.[^70]
6) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Art. 39 MWSTG geändert, so sind folgende Korrekturen vorzunehmen:
@@ -1200,11 +1200,11 @@
1) Stellt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein oder wird sie infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze von Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG von der Steuerpflicht befreit, so sind die bis zur Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister erzielten Umsätze, die angefangenen Arbeiten und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auch die Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen.
2) Im Zeitpunkt der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister ist die Steuer auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände zum in diesem Zeitpunkt geltenden Normalsatz abzurechnen, wenn:[^70]
2) Im Zeitpunkt der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister ist die Steuer auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände zum in diesem Zeitpunkt geltenden Normalsatz abzurechnen, wenn:[^71]
- a) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat;
- b) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.[^71]
- b) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.[^72]
3) Zur Ermittlung des Zeitwerts der unbeweglichen Gegenstände wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.
@@ -1212,7 +1212,7 @@
**Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)**
1) Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen ab der Übernahme nicht oder zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so ist wie folgt vorzugehen:[^72]
1) Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen ab der Übernahme nicht oder zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so ist wie folgt vorzugehen:[^73]
- a) Rechnet der Veräusserer nach der Saldosteuersatzmethode ab, so sind keine Korrekturen vorzunehmen.
@@ -1244,7 +1244,7 @@
- a) sie zwei oder mehr Tätigkeiten ausübt, deren von der Steuerverwaltung festgelegte Saldosteuersätze sich unterscheiden; und
- b) mindestens zwei dieser Tätigkeiten einen Anteil von je mehr als 10 % am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen haben.[^73]
- b) mindestens zwei dieser Tätigkeiten einen Anteil von je mehr als 10 % am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen haben.[^74]
2) Die 10-Prozent-Grenze wird berechnet:
@@ -1278,7 +1278,7 @@
- b) zum tieferen bewilligten Satz in den übrigen Fällen.
2) In Fällen von Art. 19 Abs. 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der für die überwiegende Leistung gilt. Unterliegen die Leistungen jedoch alle dem gleichen Steuersatz nach Art. 25 MWSTG, so ist das Gesamtentgelt zum höheren bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen, ausser die steuerpflichtige Person kann nachweisen, welcher Anteil der Gesamtleistung auf die einzelnen Teilleistungen entfällt.[^74]
2) In Fällen von Art. 19 Abs. 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der für die überwiegende Leistung gilt. Unterliegen die Leistungen jedoch alle dem gleichen Steuersatz nach Art. 25 MWSTG, so ist das Gesamtentgelt zum höheren bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen, ausser die steuerpflichtige Person kann nachweisen, welcher Anteil der Gesamtleistung auf die einzelnen Teilleistungen entfällt.[^75]
##### Art. 89
@@ -1292,7 +1292,7 @@
- b) die in der jeweiligen Mischbranche üblichen Haupt- und Nebentätigkeiten.
3) Überschreitet der Anteil einer branchenüblichen Nebentätigkeit oder mehrerer branchenüblichen Nebentätigkeiten, für die gemäss Festlegung durch die Steuerverwaltung (Abs. 2) derselbe Saldosteuersatz anwendbar wäre, 50 % des Umsatzes aus der steuerbaren Haupttätigkeit und den steuerbaren branchenüblichen Nebentätigkeiten, so gelten für die Abrechnung nach Saldosteuersätzen die Art. 86 bis 88.[^75]
3) Überschreitet der Anteil einer branchenüblichen Nebentätigkeit oder mehrerer branchenüblichen Nebentätigkeiten, für die gemäss Festlegung durch die Steuerverwaltung (Abs. 2) derselbe Saldosteuersatz anwendbar wäre, 50 % des Umsatzes aus der steuerbaren Haupttätigkeit und den steuerbaren branchenüblichen Nebentätigkeiten, so gelten für die Abrechnung nach Saldosteuersätzen die Art. 86 bis 88.[^76]
4) Die 50-Prozent-Grenze wird berechnet:
@@ -1312,7 +1312,7 @@
- b) Leistungen an Begünstigte nach Art. 127, sofern der Ort der Leistung im Inland liegt und bei Lieferungen der Gegenstand selbst hergestellt oder steuerbelastet eingekauft worden ist.
2) Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die individualisierbare bewegliche Gegenstände ohne offen überwälzte Steuer beziehen, können beim Verkauf dieser Gegenstände das von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Verfahren zur Abgeltung der fiktiven Vorsteuer anwenden. Nicht anwendbar ist das Verfahren für gebrauchte Automobile bis zu einem Gesamtgewicht von 3 500 kg sowie für Gegenstände:[^76]
2) Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die individualisierbare bewegliche Gegenstände ohne offen überwälzte Steuer beziehen, können beim Verkauf dieser Gegenstände das von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Verfahren zur Abgeltung der fiktiven Vorsteuer anwenden. Nicht anwendbar ist das Verfahren für gebrauchte Automobile bis zu einem Gesamtgewicht von 3 500 kg sowie für Gegenstände:[^77]
- a) welche die steuerpflichtige Person im Meldeverfahren von einer effektiv abrechnenden Person übernommen hat;
@@ -1322,7 +1322,7 @@
- d) welche die steuerpflichtige Person im Rahmen einer Schadenregulierung übernommen hat, wenn die ausgerichteten Zahlungen den tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme übersteigen.
2a) Das Verfahren nach Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar, wenn Sammlerstücke (Art. 48a) verkauft werden.[^77]
2a) Das Verfahren nach Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar, wenn Sammlerstücke (Art. 48a) verkauft werden.[^78]
3) Für Betriebe und Anlässe nach Art. 55 Abs. 3 sieht die Steuerverwaltung eine Pauschalregelung zur annäherungsweisen Aufteilung der Umsätze auf die beiden Saldosteuersätze vor.
@@ -1342,11 +1342,11 @@
**Korrekturen bei unbeweglichen Gegenständen (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)**
1) Wird ein unbeweglicher Gegenstand nicht mehr im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person oder neu für eine nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet, so ist auf dem Zeitwert die Steuer zum in diesem Zeitpunkt geltenden Normalsatz zu belasten, wenn:[^78]
1) Wird ein unbeweglicher Gegenstand nicht mehr im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person oder neu für eine nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet, so ist auf dem Zeitwert die Steuer zum in diesem Zeitpunkt geltenden Normalsatz zu belasten, wenn:[^79]
- a) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat;
- b) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.[^79]
- b) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.[^80]
2) Zur Ermittlung des Zeitwerts der unbeweglichen Gegenstände wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.
@@ -1356,11 +1356,11 @@
1) Leistungen an eng verbundene Personen sind, unter Vorbehalt von Art. 93, bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wie folgt zu behandeln:
- a) Aufgehoben[^80]
- b) Aufgehoben[^81]
- c) Gegenstände und Dienstleistungen sind zum bezahlten Entgelt, mindestens aber zum Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.[^82]
- a) Aufgehoben[^81]
- b) Aufgehoben[^82]
- c) Gegenstände und Dienstleistungen sind zum bezahlten Entgelt, mindestens aber zum Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.[^83]
- d) Wird mit zwei Saldosteuersätzen abgerechnet und kann die Leistung nicht einer Tätigkeit zugeordnet werden, so kommt der höhere Satz zur Anwendung.
@@ -1370,11 +1370,11 @@
- b) Wird mit zwei Saldosteuersätzen abgerechnet und kann die Leistung nicht einer Tätigkeit zugeordnet werden, so kommt der höhere Satz zur Anwendung.
3) Für eng verbundene Personen, die zum Personal gehören, gilt Abs. 2.[^83]
4) Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.[^84]
##### Art. 95[^85]
3) Für eng verbundene Personen, die zum Personal gehören, gilt Abs. 2.[^84]
4) Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.[^85]
##### Art. 95[^86]
**Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)**
@@ -1396,9 +1396,9 @@
2) Es bestehen keine betragsmässigen Grenzen für die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode.
3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24, 26, 28 und 29 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.[^86]
4) Autonome Dienststellen nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG, die sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG), können die Pauschalsteuersatzmethode anwenden.[^87]
3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24, 26, 28 und 29 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.[^87]
4) Autonome Dienststellen nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG, die sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG), können die Pauschalsteuersatzmethode anwenden.[^88]
##### Art. 98
@@ -1406,7 +1406,7 @@
1) Gemeinwesen sowie verwandte Einrichtungen nach Art. 97 Abs. 1, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen wollen, müssen dies der Steuerverwaltung schriftlich melden.
2) Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens dreier Steuerperioden beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach zehn Jahren zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.[^88]
2) Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens dreier Steuerperioden beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach zehn Jahren zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.[^89]
3) Wechsel der Abrechnungsmethode sind auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. Sie müssen der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich gemeldet werden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode.
@@ -1420,7 +1420,7 @@
3) Die steuerpflichtige Person muss jede ihrer Tätigkeiten zum massgebenden Pauschalsteuersatz abrechnen. Die Anzahl der anwendbaren Pauschalsteuersätze ist nicht beschränkt.
##### Art. 99a[^89]
##### Art. 99a[^90]
**Abrechnung der Bezugsteuer (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)**
@@ -1490,9 +1490,9 @@
##### Art. 107
**Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 39 MWSTG)[^90]**
1) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Forderungen mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen.[^91]
**Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 39 MWSTG)[^91]**
1) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Forderungen mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen.[^92]
2) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten abziehen.
@@ -1506,11 +1506,11 @@
### IV. Einfuhrsteuer
##### Art. 109[^92]
##### Art. 109[^93]
Aufgehoben
##### Art. 110[^93]
##### Art. 110[^94]
Aufgehoben
@@ -1540,7 +1540,7 @@
#### A. Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person
##### 1. Verzicht auf die Anmeldung als steuerpflichtige Person (Art. 53 Abs. 1 MWSTG)[^95]
##### 1. Verzicht auf die Anmeldung als steuerpflichtige Person (Art. 53 Abs. 1 MWSTG)[^96]
##### Art. 112
@@ -1564,7 +1564,7 @@
- c) über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle führt;
- d) in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der Steuerverwaltung regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Bst. b von mehr als 10 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an die Eidgenössische Zollverwaltung herrühren; und[^94]
- d) in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der Steuerverwaltung regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Bst. b von mehr als 10 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an die Eidgenössische Zollverwaltung herrühren; und[^95]
- e) Gewähr bietet für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens.
@@ -1588,35 +1588,35 @@
Für die Bewilligung nach Art. 51 Abs. 2 MWSTG gelten Art. 113 bis 115 sinngemäss.
##### 1a. Papierlose Belege (Art. 57 Abs. 4 MWSTG)[^97]
##### 1a. Papierlose Belege (Art. 57 Abs. 4 MWSTG)[^98]
##### 2. Abrechnung
#### B. Auskunftspflicht von Drittpersonen
##### Art. 116a[^96]
##### Art. 116a[^97]
Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen, können auf die Anmeldung bei der Steuerverwaltung als steuerpflichtige Person verzichten. Bei Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland gilt dies auch, wenn sie zudem Leistungen erbringen, für die sie nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit sind.
#### C. Rechte und Pflichten der Behörden
##### Art. 117[^98]
##### Art. 117[^99]
Für die Übermittlung und Aufbewahrung papierloser Belege gelten die Art. 1045 bis 1062a des Personen- und Gesellschaftsrechts und die Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht.
##### Art. 118[^99]
##### Art. 118[^100]
Aufgehoben
##### Art. 119[^100]
##### Art. 119[^101]
Aufgehoben
##### Art. 120[^101]
##### Art. 120[^102]
Aufgehoben
##### 1. Datenschutz[^102]
##### 1. Datenschutz[^103]
##### Art. 121
@@ -1756,7 +1756,7 @@
Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrechnungen muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen.
##### 2. Kontrolle[^108]
##### 2. Kontrolle[^109]
##### Art. 125
@@ -1770,17 +1770,17 @@
### VII. Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland
##### Art. 125a[^103]
##### Art. 125a[^104]
**Datenverarbeitung (Art. 63 und 63a Abs. 1 und 2 MWSTG)**
Die Steuerverwaltung kann Daten, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder anderer Form verarbeiten.
##### Art. 125b[^104]
##### Art. 125b[^105]
**Datenkategorien (Art. 63a Abs. 1 und 3 MWSTG)**
Die Daten, welche die Steuerverwaltung nach Art. 63a Abs. 3 MWSTG verarbeiten kann, sind die folgenden:[^105]
Die Daten, welche die Steuerverwaltung nach Art. 63a Abs. 3 MWSTG verarbeiten kann, sind die folgenden:[^106]
- a) Angaben über die Identität von Personen: insbesondere Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburtsdatum oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Telekommunikationsnummern, E-Mail-Adresse, Heimatort, Bankverbindung, rechtlicher Vertreter, AHV-Versichertennummer;
@@ -1802,9 +1802,9 @@
- k) Angaben über Amts- und Rechtshilfeverfahren: ersuchende Behörde, Datum und Gegenstand des Ersuchens, betroffene Personen, Verlauf des Verfahrens sowie Art der Massnahmen.
##### Art. 125c[^106]
**Datenübermittlung an die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 63b MWSTG)[^107]**
##### Art. 125c[^107]
**Datenübermittlung an die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 63b MWSTG)[^108]**
Die Steuerverwaltung macht den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten nach Art. 125b in einem Abrufverfahren zugänglich, soweit diese Daten für die korrekte und vollständige Veranlagung der Einfuhrsteuer oder für die Durchführung von Straf- oder Administrativverfahren erforderlich sind.
@@ -1886,7 +1886,7 @@
- a) die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen im Inland durch steuerpflichtige Personen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen;
- b) der Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.[^109]
- b) der Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.[^110]
2) Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen und Dienstleistungen:
@@ -1946,11 +1946,13 @@
Die Steuerverwaltung kann die freiwillige Versteuerung der in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen, ohne den Wert des Bodens, bewilligen, sofern diese gegenüber institutionellen Begünstigten nach Art. 127 Abs. 2 Bst. a erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind.
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 136
**Anspruchsberechtigte (Art. 105 Bst. b MWSTG)**
1) Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a und c MWSTG hat, wer sich in Liechtenstein Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:[^110]
1) Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a und c MWSTG hat, wer sich in Liechtenstein Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:[^111]
- a) Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
@@ -1960,7 +1962,7 @@
- d) seine Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der Steuerverwaltung nachweist.
2) Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.[^111]
2) Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.[^112]
3) Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
@@ -1982,13 +1984,13 @@
**Umfang der Steuervergütung (Art. 105 Bst. b MWSTG)**
1) Die Steuervergütung entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Art. 28 bis 30 und 33 Abs. 2 MWSTG. Eine Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes. Bezahlte Mehrwertsteuer auf Leistungen, die nach dem MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder davon befreit sind, wird nicht vergütet.[^112]
2) Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in Liechtenstein beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.[^113]
1) Die Steuervergütung entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Art. 28 bis 30 und 33 Abs. 2 MWSTG. Eine Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes. Bezahlte Mehrwertsteuer auf Leistungen, die nach dem MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder davon befreit sind, wird nicht vergütet.[^113]
2) Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in Liechtenstein beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.[^114]
3) Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens 500 Franken erreicht.
##### Art. 139[^114]
##### Art. 139[^115]
**Vergütungsperiode (Art. 105 Bst. b MWSTG)**
@@ -2000,7 +2002,7 @@
**Verfahren (Art. 105 Bst. b MWSTG)**
1) Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer an die Steuerverwaltung zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers lauten.[^115]
1) Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer an die Steuerverwaltung zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers lauten.[^116]
2) Für den Antrag ist das Formular der Steuerverwaltung zu verwenden.
@@ -2016,6 +2018,8 @@
Wird die Steuervergütung später als 180 Tage nach Eintreffen des vollständigen Antrags bei der Steuerverwaltung ausgezahlt, so wird für die Zeit vom 181. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins nach Art. 143 ausgerichtet, sofern der entsprechende Staat Gegenrecht gewährt.
#### 641.201 V zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV)
##### Art. 142
**Verzugszins (Art. 105 Bst. d bis f MWSTG)**
@@ -2040,7 +2044,7 @@
- d) 6 % vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994;
- e) 5 % bis zum 30. Juni 1990.[^116]
- e) 5 % bis zum 30. Juni 1990.[^117]
3) Verzugszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken bezogen.
@@ -2062,10 +2066,12 @@
- b) 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;
- c) 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009.[^117]
- c) 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009.[^118]
3) Vergütungszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken ausgerichtet.
### II.
##### Art. 144
**Aufhebung bisherigen Rechts**
@@ -2100,7 +2106,7 @@
Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei:
- a) nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;[^118]
- a) nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;[^119]
- b) im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Art. 9 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 16. Juni 2000, LGBl. 2000 Nr. 163, besteuerten Eigenleistungen.
@@ -2114,13 +2120,13 @@
3) Für Fälle, in denen Art. 109 Abs. 2 MWSTG eine Frist von 90 Tagen vorsieht, geht diese Frist der 60-Tage-Frist nach Art. 79, 81 und 98 dieser Verordnung vor.
##### Art. 147a[^119]
##### Art. 147a[^120]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2017 (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG)**
Für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte im Inland, die in den zwölf Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung steuerbare Leistungen im Inland erbracht haben, endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 9a mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung, wenn sie in diesen zwölf Monaten die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen im In- oder Ausland erreicht haben und anzunehmen ist, dass sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten steuerbare Leistungen im Inland erbringen werden. Wurden die Leistungen nicht während der gesamten zwölf Monate vor Inkrafttreten erbracht, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
##### Art. 147b[^120]
##### Art. 147b[^121]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2018 (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)**
@@ -2136,6 +2142,8 @@
3) Art. 120 tritt gleichzeitig mit der Verordnung über elektronische Daten und Informationen im Bereich der Mehrwertsteuer in Kraft.
### Übergangsbestimmung
**Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr[^28]**
(Art. 26 Abs. 3 MWSTG)
@@ -2148,6 +2156,12 @@
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
...
Fand die Übergabe vor dem 1. August 2020 statt, so müssen die Gegenstände innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Zollausland verbracht werden.
...
[^1]: LR 641.20
[^2]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
@@ -2206,184 +2220,186 @@
[^29]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^30]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^31]: Art. 44b eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^32]: Art. 44c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^33]: Art. 44d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^34]: Art. 44e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^35]: Art. 44f eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^36]: Art. 45 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2013379000).
[^37]: Art. 45 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2013379000).
[^38]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^39]: Art. 46 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^40]: Art. 46 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^41]: Überschrift vor Art. 48a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^42]: Art. 48a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^43]: Art. 48b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^44]: Art. 48c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^45]: Art. 48d eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^46]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2010174000), Inkrafttreten mit 1.1.2010.
[^47]: Art. 49 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2019077000).
[^48]: Art. 49 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2019077000).
[^49]: Art. 49 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2018460000).
[^50]: Art. 50a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^51]: Art. 51a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^52]: Art. 52 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^53]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 177](https://www.gesetze.li/chrono/2017177000).
[^54]: Art. 54 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 177](https://www.gesetze.li/chrono/2017177000).
[^55]: Art. 55 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 177](https://www.gesetze.li/chrono/2017177000).
[^56]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 177](https://www.gesetze.li/chrono/2017177000).
[^57]: Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 177](https://www.gesetze.li/chrono/2017177000).
[^58]: Art. 60 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^59]: Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^60]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^61]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^62]: Art. 64 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^63]: Art. 76 wird gemäss Art. 148 Abs. 23 der Verordnung ([LGBl. 2009 Nr. 340](https://www.gesetze.li/chrono/2009340000)) zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
[^64]: Art. 77 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^65]: Art. 77 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 189](https://www.gesetze.li/chrono/2018189000).
[^66]: Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^67]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^68]: Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^69]: Art. 81 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^70]: Art. 82 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^71]: Art. 82 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^72]: Art. 83 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^73]: Art. 86 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^74]: Art. 88 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^75]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^76]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^77]: Art. 90 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^78]: Art. 93 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^79]: Art. 93 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^80]: Art. 94 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^81]: Art. 94 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^82]: Art. 94 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^83]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^84]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^85]: Art. 95 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^86]: Art. 97 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^87]: Art. 97 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^88]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^89]: Art. 99a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^90]: Art. 107 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^91]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^92]: Art. 109 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^93]: Art. 110 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^94]: Art. 113 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^95]: Überschrift vor Art. 116a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^96]: Art. 116a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^97]: Überschrift vor Art. 117 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^98]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^99]: Art. 118 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^100]: Art. 119 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^101]: Art. 120 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^102]: Überschrift vor Art. 125a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^103]: Art. 125a abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 451](https://www.gesetze.li/chrono/2018451000).
[^104]: Art. 125b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^105]: Art. 125b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 451](https://www.gesetze.li/chrono/2018451000).
[^106]: Art. 125c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^107]: Art. 125c Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 451](https://www.gesetze.li/chrono/2018451000).
[^108]: Überschrift vor Art. 126 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^109]: Art. 129 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^110]: Art. 136 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^111]: Art. 136 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^112]: Art. 138 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^113]: Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^114]: Art. 139 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 189](https://www.gesetze.li/chrono/2018189000).
[^115]: Art. 140 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 380](https://www.gesetze.li/chrono/2012380000).
[^116]: Art. 142 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 573](https://www.gesetze.li/chrono/2011573000).
[^117]: Art. 143 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 573](https://www.gesetze.li/chrono/2011573000).
[^118]: Art. 146 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2010174000), Inkrafttreten mit 1.1.2010.
[^119]: Art. 147a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^120]: Art. 147b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 189](https://www.gesetze.li/chrono/2018189000).
[^30]: Art. 44 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 248](https://www.gesetze.li/chrono/2020248000).
[^31]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^32]: Art. 44b eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^33]: Art. 44c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^34]: Art. 44d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^35]: Art. 44e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^36]: Art. 44f eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^37]: Art. 45 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2013379000).
[^38]: Art. 45 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2013379000).
[^39]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^40]: Art. 46 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^41]: Art. 46 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^42]: Überschrift vor Art. 48a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^43]: Art. 48a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^44]: Art. 48b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^45]: Art. 48c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^46]: Art. 48d eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^47]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2010174000), Inkrafttreten mit 1.1.2010.
[^48]: Art. 49 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2019077000).
[^49]: Art. 49 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2019077000).
[^50]: Art. 49 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2018460000).
[^51]: Art. 50a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^52]: Art. 51a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^53]: Art. 52 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^54]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 177](https://www.gesetze.li/chrono/2017177000).
[^55]: Art. 54 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 177](https://www.gesetze.li/chrono/2017177000).
[^56]: Art. 55 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 177](https://www.gesetze.li/chrono/2017177000).
[^57]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 177](https://www.gesetze.li/chrono/2017177000).
[^58]: Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 177](https://www.gesetze.li/chrono/2017177000).
[^59]: Art. 60 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^60]: Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^61]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^62]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^63]: Art. 64 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^64]: Art. 76 wird gemäss Art. 148 Abs. 23 der Verordnung ([LGBl. 2009 Nr. 340](https://www.gesetze.li/chrono/2009340000)) zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
[^65]: Art. 77 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^66]: Art. 77 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 189](https://www.gesetze.li/chrono/2018189000).
[^67]: Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^68]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^69]: Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^70]: Art. 81 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^71]: Art. 82 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^72]: Art. 82 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^73]: Art. 83 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^74]: Art. 86 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^75]: Art. 88 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^76]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^77]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^78]: Art. 90 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^79]: Art. 93 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^80]: Art. 93 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^81]: Art. 94 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^82]: Art. 94 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^83]: Art. 94 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^84]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^85]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^86]: Art. 95 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^87]: Art. 97 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^88]: Art. 97 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^89]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^90]: Art. 99a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^91]: Art. 107 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^92]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^93]: Art. 109 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^94]: Art. 110 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^95]: Art. 113 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^96]: Überschrift vor Art. 116a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^97]: Art. 116a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^98]: Überschrift vor Art. 117 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^99]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^100]: Art. 118 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^101]: Art. 119 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^102]: Art. 120 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^103]: Überschrift vor Art. 125a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^104]: Art. 125a abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 451](https://www.gesetze.li/chrono/2018451000).
[^105]: Art. 125b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^106]: Art. 125b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 451](https://www.gesetze.li/chrono/2018451000).
[^107]: Art. 125c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^108]: Art. 125c Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 451](https://www.gesetze.li/chrono/2018451000).
[^109]: Überschrift vor Art. 126 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^110]: Art. 129 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^111]: Art. 136 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^112]: Art. 136 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^113]: Art. 138 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^114]: Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^115]: Art. 139 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 189](https://www.gesetze.li/chrono/2018189000).
[^116]: Art. 140 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 380](https://www.gesetze.li/chrono/2012380000).
[^117]: Art. 142 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 573](https://www.gesetze.li/chrono/2011573000).
[^118]: Art. 143 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 573](https://www.gesetze.li/chrono/2011573000).
[^119]: Art. 146 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2010174000), Inkrafttreten mit 1.1.2010.
[^120]: Art. 147a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2017440000).
[^121]: Art. 147b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 189](https://www.gesetze.li/chrono/2018189000).
2019-04-01
Verordnung vom 15 — arts. 49, 50, 51 y 52 más
2019-01-01
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2011-05-01
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Verordnung vom 15
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Text zu diesem Datum