Änderungshistorie

Verordnung vom 15. Dezember 2009 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV)

21 Versionen · 2009-12-18
2026-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 142, 143, 146 y 4 más
2025-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 17, 18, 19 y 126 más
2024-07-01
Verordnung vom 15 — art. 35
2024-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 45, 46, 15 y 61 más
2023-01-01
2022-07-01
Verordnung vom 15 — art. 49
2022-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 4, 4, 5 y 83 más
2021-01-28
Verordnung vom 15 — arts. 4, 4, 5 y 83 más
2021-01-01
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2020-08-01
Verordnung vom 15 — arts. 44, 44, 44 y 70 más
2019-04-01
Verordnung vom 15 — arts. 49, 50, 51 y 52 más
2019-01-01
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2011-05-01
Verordnung vom 15 — arts. 44, 44, 44 y 9 más

Änderungen vom 2011-05-01

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Bei Lieferungen von Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
##### Art. 4a[^6]
**Zeitpunkt des Übergangs des Lieferungsortes beim Versandhandel (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)**
1) Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat.
2) Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Leistungserbringers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Ab diesem Zeitpunkt muss er die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.
3) Der Ort der Lieferung bleibt bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres im Inland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus Lieferungen nach Abs. 1 unterschreitet.
4) Unterschreitet der Leistungserbringer die Umsatzgrenze und teilt er dies der Steuerverwaltung nicht schriftlich mit, so gilt er als unterstellt nach Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG.
##### Art. 5
**Betriebsstätte (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)**
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- c) Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
##### Art. 5a[^2]
**Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG)**
Die Beförderung von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee, dem Untersee sowie dem Rhein zwischen dem Untersee und der Schweizer Grenze unterhalb Basel gilt als im Ausland erbracht.
##### Art. 6
**Beförderungsleistungen (Art. 9 MWSTG)**
Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird.
##### Art. 6a[^3]
**Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet (Art. 9 MWSTG)**
1) Werden Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d MWSTG im Rahmen einer Personenbeförderung erbracht, die im Grenzgebiet teilweise im Inland und teilweise im Ausland oder auf dem Bodensee stattfindet, und lässt sich der Ort der Leistung nicht eindeutig als im Inland oder im Ausland liegend bestimmen, so gilt die Leistung als am Ort erbracht, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte am Wohnort oder am Ort, von dem aus sie tätig wird.
2) Weist die steuerpflichtige Person nach, dass eine Leistung nach Abs. 1 im Ausland erbracht worden ist, so gilt Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d MWSTG.
### II. Inlandsteuer
#### A. Steuersubjekt
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Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG stellt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG dar.
##### Art. 9a[^5]
**Der Bezugsteuer unterliegende Leistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)**
Als Leistungen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG gelten ausschliesslich Dienstleistungen.
##### Art. 10
**Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)**
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2) Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
##### Art. 17a[^18]
**Gruppenvertretung (Art. 13 MWSTG)**
Gruppenvertretung kann sein:
##### Art. 18
**Bewilligung der Gruppenbesteuerung (Art. 13 und 54 Abs. 2 MWSTG)**
1) Die Steuerverwaltung erteilt auf entsprechendes Gesuch hin die Bewilligung zur Gruppenbesteuerung, sofern die massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Dem Gesuch sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Mitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Gruppenmitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.
3) Das Gesuch ist von der Gruppenvertretung einzureichen. Gruppenvertretung kann sein:
- a) ein in Liechtenstein ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder
- b) eine Person, die nicht Mitglied der Mehrwertsteuergruppe ist und Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein hat.
##### Art. 18
**Bewilligung der Gruppenbesteuerung (Art. 13 und 54 Abs. 2 MWSTG)**
1) Die Steuerverwaltung erteilt auf entsprechendes Gesuch hin die Bewilligung zur Gruppenbesteuerung, sofern die massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Dem Gesuch sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Mitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Gruppenmitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.
3) Das Gesuch ist von der Gruppenvertretung einzureichen. Gruppenvertretung kann sein:
- a) ein in Liechtenstein ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder
- b) eine Person, die nicht Mitglied ist, mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein.
##### Art. 19
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3) Leistungen zwischen verschiedenen Gemeinden oder zwischen dem Land und Gemeinden gelten nicht als Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens.
##### Art. 38a[^23]
**Bildungs- und Forschungsinstitutionen (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)**
1) Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten:
- a) Institutionen des Hochschulwesens, die vom Staat gestützt auf das Gesetz über das Hochschulwesen gefördert werden;
- b) gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. k MWSTG sowie Gemeinwesen nach Art. 12 MWSTG;
- c) öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform.
2) Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.
##### Art. 39
**Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 22 MWSTG)**
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2) Von der Steuer befreit sind Personenbeförderungen auf reinen Inlandstrecken, die allein für das unmittelbare Zubringen einer Person zu einer Beförderungsleistung nach Abs. 1 bestimmt sind, sofern diese gemeinsam mit der Beförderungsleistung nach Abs. 1 in Rechnung gestellt wird.
##### Art. 43a[^39]
**Verzicht auf steuerfreie Lieferung an Plattformen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG)**
1) Der Verkäufer kann die fingierte Lieferung von Gegenständen im Inland an einen Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG mit dessen Einverständnis mit Steuer in Rechnung stellen. Kein Einverständnis ist notwendig, wenn gegen den Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG eine administrative Massnahme nach Art. 66a MWSTG verfügt ist.
2) Der Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG kann die Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen.
##### Art. 44
**Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)**
1) Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Steuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Der Preis der gelieferten Gegenstände beträgt mindestens 300 Franken (mit Einschluss der Steuer).
- b) Der Abnehmer hat nicht im Inland Wohnsitz.
- c) Die gelieferten Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt.
- d) Die gelieferten Gegenstände werden innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Ausland ausgeführt.
2) Die Ausfuhr muss mit einer zollamtlich beglaubigten Veranlagungsverfügung für die Ausfuhr im Reiseverkehr nachgewiesen werden.
3) Die Veranlagungsverfügung lautet auf den Namen des Abnehmers und enthält nur die an diesen gelieferten Gegenstände.
##### Art. 44 [^4]
**a) Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)**
Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Die Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt.
- b) Der Preis der Gegenstände beträgt je Ausfuhrdokument und Abnehmer mindestens 300 Franken (mit Einschluss der Mehrwertsteuer).
- c) Der Abnehmer hat nicht im Inland Wohnsitz.
- d) Die Gegenstände werden innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Zollausland verbracht.
##### Art. 44a [^5]
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- a) staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000;
- b) Bankengold nach Art. 178 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 der schweizerischen Edelmetallkontrollverordnung;[^3]
- b) Bankengold nach Art. 178 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 der schweizerischen Edelmetallkontrollverordnung;[^11]
- c) Bankengold in Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden, oder in einer anderen vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) akzeptierten Form im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln;
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##### 2. Steuersätze
##### Art. 48a[^40]
**Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke (Art. 24a Abs. 4 MWSTG)**
1) Als Kunstgegenstände gelten folgende körperliche Werke von Urhebern nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG:
- a) vom Künstler persönlich geschaffene Bildwerke wie Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle, Zeichnungen, Collagen und dergleichen; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen;
- b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Stückzahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in Schwarz-Weiss oder farbig abgezogen wurden;
- c) Serigrafien, die die Merkmale eines künstlerisch individuell gestalteten Originalwerks aufweisen, in begrenzter Stückzahl hergestellt und von vom Urheber vollständig handgearbeiteten Vervielfältigungsformen abgezogen worden sind;
- d) Originalwerke der Bildhauerkunst, die vollständig vom Künstler geschaffen wurden, sowie unter Aufsicht des Künstlers beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse in begrenzter Stückzahl;
- e) handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern in begrenzter Stückzahl;
- f) Originalwerke aus Keramik, die vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert wurden;
- g) Werke der Emaillekunst in begrenzter Stückzahl, die vollständig von Hand geschaffen wurden, nummeriert und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehen sind;
- h) vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Aufsicht in begrenzter Stückzahl abgezogen sowie zertifiziert oder von ihm signiert wurden;
- i) in den Bst. a bis h nicht genannte, vom Künstler persönlich geschaffene Kunstgegenstände in begrenzter Stückzahl.
2) Als Antiquitäten gelten bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind.
3) Als Sammlerstücke gelten namentlich auch:
- a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, die nicht zum Umlauf vorgesehen sind;
- b) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlerstücke und Sammlungen; Sammlerstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert;
- c) Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt;
- d) Weine und andere Alkoholika, die mit Jahrgang versehen sind und mittels Nummerierung oder auf andere Art und Weise individualisierbar sind;
- e) Gegenstände aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen und dergleichen wie Bijouterie, Juwelierwaren, Uhren und Münzen, die einen Sammlerwert haben.
##### Art. 48b[^41]
**Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen (Art. 24a Abs. 5 MWSTG)**
1) Hat der Wiederverkäufer Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis erworben, so muss er für den Verkauf sämtlicher dieser Sammlerstücke die Margenbesteuerung anwenden.
2) Das Entgelt aus dem Wiederverkauf einzelner zu einem Gesamtpreis erworbener Sammlerstücke ist in der Abrechnungsperiode, in der es erzielt wurde, zu deklarieren. Sobald die Entgelte zusammen den Gesamtpreis übersteigen, sind sie zu versteuern.
3) Werden Sammlerstücke zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis erworben, so ist die Margenbesteuerung nur anwendbar, wenn der Anteil am Ankaufspreis, der auf die Sammlerstücke entfällt, annäherungsweise ermittelt werden kann.
##### Art. 48c[^42]
**Rechnungsstellung (Art. 24a MWSTG)**
Weist die steuerpflichtige Person die Steuer beim Wiederverkauf von Sammlerstücken offen aus, so schuldet sie die Steuer und kann weder die Margenbesteuerung anwenden noch die fiktive Vorsteuer abziehen.
##### Art. 48d[^43]
**Aufzeichnungen (Art. 24a MWSTG)**
Die steuerpflichtige Person muss über die Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen.
##### Art. 48e[^59]
**Margenbesteuerung für elektronische Plattformen (Art. 24a MWSTG)**
Wer als Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG gilt, kann die Margenbesteuerung nur anwenden, sofern der Verkäufer des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
#### D. Rechnungsstellung und Steuerausweis
##### Art. 49 [^4]
##### Art. 49 [^12]
**Medikamente (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG)**
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- f) Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
##### Art. 50a[^45]
**Elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)**
1) Als elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:
- a) auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden;
- b) überwiegend text- oder bildbasiert sind; und
- c) im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Zeitungen und Zeitschriften nach Art. 50 erfüllen.
2) Zu den elektronischen Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gehören auch Hörzeitungen und -zeitschriften, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.
##### Art. 51
**Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)**
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- d) Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.
##### Art. 51a[^46]
**Elektronische Bücher ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)**
1) Als elektronische Bücher ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:
- a) auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden;
- b) in sich geschlossene, überwiegend text- oder bildbasierte und nicht interaktive Einzelwerke sind; und
- c) im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher nach Art. 51 erfüllen.
2) Zu den elektronischen Büchern ohne Reklamecharakter gehören auch Hörbücher, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.
##### Art. 52
**Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)**
@@ -1156,7 +994,7 @@
##### 2. Saldosteuersatzmethode
##### Art. 76[^5]
##### Art. 76[^13]
1) In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss erstellt werden, wobei das Geschäftsjahr 18 Monate nicht übersteigen darf.
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##### 3. Pauschalsteuersatzmethode
##### Art. 76a[^84]
**Jährliche Abrechnung bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 35a und 76a MWSTG)**
1) Neu im Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, welche die jährliche Abrechnung anwenden wollen, müssen dies bei der Steuerverwaltung spätestens 60 Tage nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer beantragen.
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der jährlichen Abrechnung, wenn der in den ersten zwölf Monaten erwartete Umsatz mit Mehrwertsteuer die Grenze von Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG nicht überschreitet.
3) Nach Ablauf der Frist von Abs. 1 kann die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung frühestens nach einer Steuerperiode beantragen.
##### Art. 76b[^85]
**Wechsel zur jährlichen Abrechnung (Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 35a und 76a MWSTG)**
1) Steuerpflichtige Personen, die zur jährlichen Abrechnung wechseln wollen, müssen dies spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, beantragen.
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die jährliche Abrechnung, wenn die steuerpflichtige Person:
- a) in der vorangegangenen Steuerperiode die Umsatzgrenze von Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG nicht überschritten hat; und
- b) in den vorangegangenen drei Steuerperioden oder, wenn die Steuerpflicht weniger lang besteht, seit Beginn der Steuerpflicht alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und alle Steuerforderungen vollumfänglich und fristgerecht bezahlt hat.
##### Art. 76c[^86]
**Ende der jährlichen Abrechnung (Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 35a, 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 76a MWSTG)**
1) Steuerpflichtige Personen, welche die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden wollen, müssen dies der Steuerverwaltung spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
2) Die Steuerverwaltung widerruft die Genehmigung der jährlichen Abrechnung:
- a) auf den Beginn der nächsten Steuerperiode, wenn die steuerpflichtige Person die in Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG festgelegte Umsatzgrenze in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten hat;
- b) auf den Beginn der übernächsten Steuerperiode, wenn:
- 1. die steuerpflichtige Person eine Herabsetzung der Raten beantragt hat, durch die in der laufenden Steuerperiode das Total der Raten im Verhältnis zum Steuerbetrag gemäss Abrechnung folgenden Wert unterschreitet:
- 2. die Steuerverwaltung wegen Nichteinreichens der Abrechnung den geschuldeten Steuerbetrag gestützt auf Art. 76 Abs. 3 MWSTG nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat, oder
- 3. die Steuerverwaltung gestützt auf Art. 76 Abs. 2 MWSTG Forderungen in Exekution gesetzt hat.
##### Art. 76d[^87]
**Anpassung der Raten (Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 35a und 76a MWSTG)**
Eine Anpassung der Raten ist nur vor deren Fälligkeit möglich.
##### 4. Meldeverfahren
##### Art. 77
@@ -1500,12 +1292,6 @@
3) Die steuerpflichtige Person muss jede ihrer Tätigkeiten zum massgebenden Pauschalsteuersatz abrechnen. Die Anzahl der anwendbaren Pauschalsteuersätze ist nicht beschränkt.
##### Art. 99a[^83]
**Abrechnung der Bezugsteuer (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)**
Nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach den Art. 45 bis 49 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer vierteljährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
##### Art. 100
**Anwendbarkeit der Regeln der Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)**
@@ -1622,22 +1408,10 @@
- c) verbriefte Rechte und immaterielle Werte.
##### Art. 111a[^122]
**Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG)**
1) Die Übertragung von Emissionsrechten und weiteren Rechten nach Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG unterliegt nicht der Inlandsteuer.
2) Wird bei der Übertragung die Inlandsteuer in Rechnung gestellt, kann diese nicht als Vorsteuer abgezogen werden, es sei denn, die Steuer wurde abgerechnet und bezahlt.
#### A. Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person
##### 1. Elektronische Daten und Informationen
##### Art. 111b[^124]
Das Versandhandelsunternehmen kann bei der Einfuhr von Gegenständen mit dem Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG vereinbaren, dass es die Einfuhr im eigenen Namen vornimmt, sofern es mindestens eine der beiden Bedingungen von Art. 7 Abs. 3 MWSTG erfüllt.
##### 2. Abrechnung
##### Art. 112
@@ -1692,10 +1466,6 @@
### VI. Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte, die völkerrechtliche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen
##### Art. 116a[^90]
Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen, können auf die Anmeldung bei der Steuerverwaltung als steuerpflichtige Person verzichten. Bei Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland gilt dies auch, wenn sie zudem Leistungen erbringen, für die sie nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit sind.
### VII. Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland
##### Art. 117
@@ -1726,7 +1496,7 @@
2) Elektronische Daten und Informationen, die Art. 61 MWSTG unterliegen, sind im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze verschlüsselt zu übermitteln.
##### Art. 120[^6]
##### Art. 120[^14]
**Anforderungen an Beweiskraft und Kontrolle (Art. 57 Abs. 4 MWSTG)**
@@ -1882,64 +1652,12 @@
- b) die auskunftspflichtige Person zur Erbringung ihrer Leistung selbst erstellt hat.
### VI. Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte, die völkerrechtliche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen
### VII. Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland
##### Art. 125a[^97]
**Datenbearbeitung (Art. 63 und 63a Abs. 1 und 2 MWSTG)**
Die Steuerverwaltung kann Daten, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder anderer Form bearbeiten.
##### Art. 125b[^98]
**Datenkategorien (Art. 63a Abs. 1 und 3 MWSTG)**
Die Daten, welche die Steuerverwaltung nach Art. 63a Abs. 3 MWSTG bearbeiten kann, sind die folgenden:
- a) Angaben über die Identität von Personen: insbesondere Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburtsdatum oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Telekommunikationsnummern, E-Mail-Adresse, Heimatort, Bankverbindung, rechtlicher Vertreter, AHV-Versichertennummer;
- b) Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten: Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt, Ort der Leistungserbringung sowie für die Erhebung der Mehrwertsteuer erforderliche Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren;
- c) Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse: insbesondere Angaben aus Geschäftsbüchern, betriebswirtschaftliche Zahlen, Liegenschaften, Barschaft, Post- und Bankkonten, Wertpapiere und sonstige bewegliche Wertsachen sowie unverteilte Erbschaften;
- d) Angaben über die Steuerverhältnisse: Steuerabrechnungen;
- e) Angaben über Schuldverhältnisse und Forderungszessionen: Dauer und Umfang von Forderungszessionen, Höhe steuerbarer zedierter Forderungen;
- f) Angaben über Exekutions- und Konkursverfahren: Exekutions-, Konkurs- und Nachlassverfahren, gerichtliche und aussergerichtliche auf den Bezug von Forderungen gerichtete Handlungen;
- g) Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten: Befolgung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten, fristgerechte Entrichtung geschuldeter Abgaben, Buchführungspflichten, Feststellungen, die im Rahmen einer Kontrolle gemacht wurden, sowie Angaben, die für das Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen benötigt werden;
- h) Angaben über den Verdacht auf Widerhandlungen, über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel sowie über Strafverfahren: begründeter Verdacht auf Widerhandlungen, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel, Straftaten sowie die daraus resultierenden Sanktionen und Nachforderungen;
- i) Angaben über Administrativverfahren: Daten über Verwaltungs- und Steuerstrafverfahren, die für das Ausstellen von Einschätzungsmitteilungen sowie für die Beurteilung von Steuerrückerstattungsansprüchen und Gesuchen um Steuererlass erforderlich sind;
- k) Angaben über Amts- und Rechtshilfeverfahren: ersuchende Behörde, Datum und Gegenstand des Ersuchens, betroffene Personen, Verlauf des Verfahrens sowie Art der Massnahmen.
##### Art. 125c[^99]
**Bekanntgabe von Daten an die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 63b MWSTG)**
Die Steuerverwaltung macht den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten nach Art. 125b in einem Abrufverfahren zugänglich, soweit diese Daten für die korrekte und vollständige Veranlagung der Einfuhrsteuer oder für die Durchführung von Straf- oder Administrativverfahren erforderlich sind.
### VIII. Verzugs- und Vergütungszins
##### Art. 126
**Kontrolle (Art. 65 Abs. 2 MWSTG)**
Ein Einfordern von umfassenden Unterlagen liegt vor, wenn die Geschäftsbücher eines Geschäftsjahres verlangt werden, sei es mit oder ohne die dazugehörigen Buchungsbelege.
##### Art. 126a[^147]
**Vernichtungskosten (Art. 66a Abs. 4 MWSTG)**
Die Kosten für die von der Steuerverwaltung verfügte Vernichtung der Gegenstände gehen zulasten der Steuerverwaltung.
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 127
**Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung (Art. 105 Bst. a MWSTG)**
@@ -2068,8 +1786,6 @@
Die Steuerverwaltung kann die freiwillige Versteuerung der in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen, ohne den Wert des Bodens, bewilligen, sofern diese gegenüber institutionellen Begünstigten nach Art. 127 Abs. 2 Bst. a erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind.
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 136
**Anspruchsberechtigte (Art. 105 Bst. b MWSTG)**
@@ -2142,8 +1858,6 @@
Wird die Steuervergütung später als 180 Tage nach Eintreffen des vollständigen Antrags bei der Steuerverwaltung ausgezahlt, so wird für die Zeit vom 181. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins nach Art. 143 ausgerichtet, sofern der entsprechende Staat Gegenrecht gewährt.
#### 641.201 V zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV)
##### Art. 142
**Verzugszins (Art. 105 Bst. d bis f MWSTG)**
@@ -2190,8 +1904,6 @@
3) Vergütungszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken ausgerichtet.
### II.
##### Art. 144
**Aufhebung bisherigen Rechts**
@@ -2226,7 +1938,7 @@
Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei:
- a) nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;[^7]
- a) nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;[^15]
- b) im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Art. 9 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 16. Juni 2000, LGBl. 2000 Nr. 163, besteuerten Eigenleistungen.
@@ -2240,32 +1952,6 @@
3) Für Fälle, in denen Art. 109 Abs. 2 MWSTG eine Frist von 90 Tagen vorsieht, geht diese Frist der 60-Tage-Frist nach Art. 79, 81 und 98 dieser Verordnung vor.
##### Art. 147a[^110]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2017 (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG)**
Für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte im Inland, die in den zwölf Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung steuerbare Leistungen im Inland erbracht haben, endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 9a mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung, wenn sie in diesen zwölf Monaten die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen im In- oder Ausland erreicht haben und anzunehmen ist, dass sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten steuerbare Leistungen im Inland erbringen werden. Wurden die Leistungen nicht während der gesamten zwölf Monate vor Inkrafttreten erbracht, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
##### Art. 147b[^118]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2018 (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)**
Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2018, wenn er in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat und anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten solche Lieferungen ausführen wird.
##### Art. 147c[^162]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2024 (Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG)**
Steuerpflichtige Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Dezember 2024 noch nicht ein ganzes Jahr im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, haben für die Abklärung, ob die Umsatzgrenze von Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG überschritten wird, ihren erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
##### Art. 147d[^163]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2024 (Art. 37 MWSTG)**
1) Die Fristen nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2024 neu zu laufen.
2) Die Fristen nach Art. 98 Abs. 2 für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2024 neu zu laufen.
##### Art. 148
**Inkrafttreten**
@@ -2276,13 +1962,7 @@
3) Art. 120 tritt gleichzeitig mit der Verordnung über elektronische Daten und Informationen im Bereich der Mehrwertsteuer in Kraft.
### Übergangsbestimmung
#### 641.201 V zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV)
### II.
### Übergangsbestimmung
**Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr[^3]**
(Art. 26 Abs. 3 MWSTG)
@@ -2298,12 +1978,28 @@
[^2]: Art. 14 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2010174000), Inkrafttreten mit 1.1.2010.
[^3]: Art. 45 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2010174000), Inkrafttreten mit 1.7.2010.
[^4]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2010174000), Inkrafttreten mit 1.1.2010.
[^5]: Art. 76 wird gemäss Art. 148 Abs. 23 der Verordnung ([LGBl. 2009 Nr. 340](https://www.gesetze.li/chrono/2009340000)) zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
[^6]: Art. 120 tritt gemäss Art. 148 Abs. 3 der Verordnung ([LGBl. 2009 Nr. 340](https://www.gesetze.li/chrono/2009340000)) gleichzeitig mit der Verordnung über elektronische Daten und Informationen im Bereich der Mehrwertsteuer in Kraft .
[^7]: Art. 146 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2010174000), Inkrafttreten mit 1.1.2010.
[^3]: Sachüberschrift vor Art. 44 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^4]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^5]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^6]: Art. 44b eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^7]: Art. 44c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^8]: Art. 44d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^9]: Art. 44e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^10]: Art. 44f eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2011191000).
[^11]: Art. 45 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2010174000), Inkrafttreten mit 1.7.2010.
[^12]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2010174000), Inkrafttreten mit 1.1.2010.
[^13]: Art. 76 wird gemäss Art. 148 Abs. 23 der Verordnung ([LGBl. 2009 Nr. 340](https://www.gesetze.li/chrono/2009340000)) zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
[^14]: Art. 120 tritt gemäss Art. 148 Abs. 3 der Verordnung ([LGBl. 2009 Nr. 340](https://www.gesetze.li/chrono/2009340000)) gleichzeitig mit der Verordnung über elektronische Daten und Informationen im Bereich der Mehrwertsteuer in Kraft .
[^15]: Art. 146 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2010174000), Inkrafttreten mit 1.1.2010.
2010-01-01
Verordnung vom 15
Originalfassung Text zu diesem Datum