Änderungshistorie
Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)
16 Versionen
· 2011-08-01
2026-04-16
Verordnung vom 5 — arts. 1, 2, 3 y 71 más
Änderungen vom 2026-04-16
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# Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 4 und 8, Art. 6 Abs. 4 und 6, Art. 7 Abs. 4, Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 8 und 9, Art. 11 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 9, Art. 17 Abs. 7, Art. 18 Abs. 4, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 22 Abs. 4, Art. 23 Abs. 4, Art. 31 Abs. 3, Art. 33 Abs. 4, Art. 34 Abs. 5, Art. 35 Abs. 5, Art. 39 Abs. 10, Art. 43 Abs. 5, Art. 49, 51 Abs. 4, Art. 53 Abs. 5, Art. 62 Abs. 9, Art. 63 Abs. 6, Art. 64 Abs. 5, Art. 66 Abs. 4, Art. 71 Abs. 1, Art. 77 Abs. 3, Art. 80 Abs. 7, Art. 81 Abs. 5, Art. 82 Abs. 4, Art. 83 Abs. 3, Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 5, Art. 86 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2, Art. 96 Abs. 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 103 Abs. 6, Art. 105 Abs. 5, Art. 110 Abs. 7, Art. 111 Abs. 2, Art. 114 Abs. 1, Art. 126 Abs. 7, Art. 129 Abs. 3 und 4, Art. 136 Abs. 5, Art. 139 Abs. 4, Art. 142 Abs. 4 und Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 4 und 8, Art. 6 Abs. 4 und 6, Art. 7 Abs. 4 und 12, Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 8 und 9, Art. 11 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 9, Art. 17 Abs. 7, Art. 18 Abs. 6, Art. 19 Abs. 6, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 22 Abs. 6, Art. 23 Abs. 4, Art. 23a Abs. 6 , Art. 31 Abs. 11, Art. 33 Abs. 7, Art. 34 Abs. 7, Art. 35 Abs. 9, Art. 39 Abs. 10, Art. 43 Abs. 5, Art. 49, 53 Abs. 5, Art. 62 Abs. 9, Art. 63 Abs. 6, Art. 64 Abs. 5, Art. 66 Abs. 4, Art. 71 Abs. 1, Art. 77 Abs. 3, Art. 80 Abs. 7, Art. 81 Abs. 5, Art. 82 Abs. 4, Art. 83 Abs. 3, Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2, Art. 93 Abs. 7, Art. 94 Abs. 7, Art. 95 Abs. 4, Art. 96 Abs. 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 103 Abs. 6, Art. 105 Abs. 5, Art. 110 Abs. 7, Art. 112 Abs. 6, Art. 114 Abs. 1, Art. 122 Abs. 4, Art. 122a Abs. 8, Art. 126 Abs. 7, Art. 129 Abs. 3 und 5, Art. 129a Abs. 5, Art. 136 Abs. 5, Art. 139 Abs. 4, Art. 142 Abs. 4 und Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
### I. Allgemeine Bestimmungen
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2a) Sie lässt die von der EU-Kommission erlassenen unmittelbar anwendbaren Durchführungsvorschriften unberührt.[^7]
2b) Die geltende Fassung der in Abs. 2 und 2a genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^8]
2b) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^8]
3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden auf selbstverwaltete Investmentgesellschaften die Vorschriften für Verwaltungsgesellschaften sinngemäss Anwendung.
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2) Für jeden Teilfonds ist eine Verwahrstelle zu bestellen. Die Vermögensgegenstände mehrerer Teilfonds unter einem gemeinsamen Dach (Umbrella) können bei unterschiedlichen Verwahrstellen verwahrt werden.
3) Umbrellafonds mit einem einzigen Teilfonds sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Teilfonds unter dem Umbrella besteht, ist im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID) nach Art. 80 UCITSG und im Prospekt nach Art. 71 UCITSG hinzuweisen. Bis zur Zulassung eines zweiten Teilfonds unter einem Umbrella darf der Name des einen Teilfonds nicht darauf schliessen lassen, dass eine Wechselmöglichkeit in andere Teilfonds besteht.
3) Umbrellafonds mit einem einzigen Teilfonds sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Teilfonds unter dem Umbrella besteht, ist im Prospekt nach Art. 71 UCITSG hinzuweisen. Bis zur Zulassung eines zweiten Teilfonds unter einem Umbrella darf der Name des einen Teilfonds nicht darauf schliessen lassen, dass eine Wechselmöglichkeit in andere Teilfonds besteht.[^9]
##### Art. 3
**Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen**
1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2007/16/EG, 2010/43/EU und 2010/42/EU sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438[^9], Anwendung.[^10]
1a) Als Vertrieb im Sinne dieser Verordnung gilt das direkte oder indirekte, auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des OGAW an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR.[^11]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2007/16/EG, 2010/43/EU und 2010/42/EU sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438[^10], Anwendung.[^11]
1a) Als Vertrieb im Sinne dieser Verordnung gilt das direkte oder indirekte, auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des OGAW an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR.[^12]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^13]
#### B. Rechtsformen
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1) Belastungen des Vermögens eines OGAW oder des Anlegers durch Kosten und Gebühren sind in den konstituierenden Dokumenten detailliert aufzuführen.
2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent sein. Transparenz ist gegeben, wenn die nach Massgabe von Art. 10 bis 14 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 583/2010[^12] zu erstellenden Informationen für den Anleger nachvollziehbar und verständlich sind.[^13]
2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent, nachvollziehbar und verständlich sein.[^14]
##### Art. 7
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##### Art. 8
**Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren[^14]**
1) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist in den konstituierenden Dokumenten mit Angaben zum Betrag oder Prozentsatz zu unterteilen in:[^15]
**Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren[^15]**
1) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist in den konstituierenden Dokumenten mit Angaben zum Betrag oder Prozentsatz zu unterteilen in:[^16]
- a) vom Vermögen abhängiger Aufwand (variabel);
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4) Eine Regelung, wonach neben Einzelaufwand zusätzlich ein fixer Pauschalaufwand für dieselbe Gegenleistung geschuldet wird, ist unzulässig.
5) Aufgehoben[^16]
5) Aufgehoben[^17]
##### Art. 9
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- a) die Verwaltungsgesellschaft, allenfalls unterteilt nach Administration, Anlageentscheid und Risikomanagement sowie Vertrieb;
- b) die Verwahrstelle;[^17]
- b) die Verwahrstelle;[^18]
- c) die Wirtschaftsprüfung;
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- f) Veröffentlichungen;
- g) Kosten des Auslandsvertriebs; und
- h) ausserordentliche Dispositionskosten.
- g) Kosten des Auslandsvertriebs;[^19]
- h) ausserordentliche Dispositionskosten; und[^20]
- i) Kosten für die Auflösung und Liquidation.[^21]
2) Ein erfolgsabhängiger Aufwand (Performance Fee) ist als separate Angabe zusätzlich bei dem Aufwand für die Verwaltungsgesellschaft auszuweisen.
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- b) den Annahmeschluss pro Börsentag konkret angeben;
- c) Kriterien für die Aussetzung nach Art. 85 Abs. 2 UCITSG festlegen.
- c) Kriterien für die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltung illiquider Anlagen nach Art. 85 Abs. 2 und 3 UCITSG festlegen.[^22]
2) Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Einhaltung des Annahmeschlusses nach Abs. 1 Bst. b durch die Vertriebsintermediäre zuständig.
3) Unbeschadet der Pflicht, Anteile zu jedem Bewertungstermin nach Art. 86 UCITSG zurückzunehmen, kann die Anteilsrücknahme in den konstituierenden Dokumenten wie folgt geregelt werden:
3) Unbeschadet der Pflicht, das Vermögen zu bewerten sowie den Ausgabe- oder Verkaufspreis und den Rücknahme- oder Auszahlungspreis der Anteile zu berechnen, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung der Anteile des OGAW stattfindet, kann die Anteilsrücknahme in den konstituierenden Dokumenten wie folgt geregelt werden:[^23]
- a) börsentäglich;
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- d) in Ausnahmefällen monatlich, soweit sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirkt.
##### Art. 11 [^18]
**Regelungen zur Abwicklung eines OGAW**
1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Abwicklung eines OGAW haben mindestens vorzusehen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Beschluss über die Abwicklung eines OGAW oder eines Teilfonds:
- a) den Anlegern unverzüglich, mindestens aber 30 Tage vor dem Beginn der Abwicklung mitteilt; und
- b) der FMA unverzüglich nach Mitteilung an die Anleger mitteilt; gleichzeitig ist bei der FMA eine Kopie der Anlegerinformation einzureichen.
2) Sofern die konstituierenden Dokumente keine hinreichend konkreten Regelungen zur Abwicklung enthalten, gilt Art. 60 Abs. 1 sinngemäss.
##### 2. Eintragung in das Handelsregister[^19]
##### Art. 12 [^20]
##### Art. 11[^24]
Aufgehoben
##### 2. Eintragung in das Handelsregister[^25]
##### Art. 12[^26]
**Grundsatz**
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### II. Zulassung eines OGAW
##### Art. 13
##### Art. 12a[^27]
**Anzeigepflicht der Aufnahme der Geschäftstätigkeit**
##### Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines zugelassenen OGAW ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Als Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt die Erstausgabe von Anteilen.
##### Art. 13[^28]
**Mindestvermögen**
1) Sofern die Geschäftstätigkeit nicht mit der Zulassung aufgenommen wird, ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines zugelassenen OGAW der FMA unverzüglich anzuzeigen. Als Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt die Erstausgabe von Anteilen.[^21]
2) Das Mindestvermögen nach Art. 9 Abs. 4 UCITSG beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach der Zulassung oder, sofern die Geschäftstätigkeit mit einer Anzeige nach Abs. 1 aufgenommen wird, binnen eines Jahres nach Zugang der Anzeige bei der FMA zu erreichen. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. In den konstituierenden Dokumenten darf von der Verwaltungsgesellschaft für jeden OGAW ein höheres Mindestvermögen festgesetzt werden.[^22]
3) Die FMA kann auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 befreien oder die Frist nach Abs. 2 bis zu zwei Mal auf bis zu jeweils sechs Monate verlängern.[^23]
4) Im Fall der Befreiung oder der Fristverlängerung dürfen dem OGAW keine Mindestgebühren berechnet werden.
5) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu einem beliebigen Zeitpunkt wieder unterschritten wird.[^24]
6) Wird das Mindestvermögen innert der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Fristen nicht erreicht, so erlischt die Zulassung des OGAW.
##### Art. 14 [^25]
1) Das Mindestvermögen eines zugelassenen OGAW beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach Zugang der Genehmigung der FMA nach Art. 9 Abs. 1 UCITSG bei der Verwaltungsgesellschaft zu erreichen. In den konstituierenden Dokumenten darf von der Verwaltungsgesellschaft für jeden OGAW ein höheres Mindestvermögen festgesetzt werden.
2) Die FMA kann auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft die Frist nach Abs. 1 höchstens zwei Mal um bis zu jeweils sechs Monate verlängern. In einem solchen Fall dürfen dem OGAW keine Mindestgebühren verrechnet werden.
3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu irgendeinem Zeitpunkt wieder unterschritten wird. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
4) Wird das Mindestvermögen innert der in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Fristen nicht erreicht, hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d UCITSG mit sofortiger Wirkung aufzulösen und zu liquidieren.
##### Art. 14[^29]
**Erstmalige Geltung der kurzen Bearbeitungsfrist und der Zulassungswirkung**
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##### Art. 16
**Aussetzung der Zulassungswirkung in Ausnahmefällen[^26]**
1) Die FMA kann die Zulassungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 iVm Abs. 4 UCITSG in Ausnahmefällen aussetzen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes gefährdet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:[^27]
- a) der Anlegerschutz oder das öffentliche Interesse der Anwendung der Zulassungswirkung entgegenstehen;[^28]
- b) eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassungswirkung anzunehmen ist; oder[^29]
**Aussetzung der Zulassungswirkung in Ausnahmefällen[^30]**
1) Die FMA kann die Zulassungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 iVm Abs. 4 UCITSG in Ausnahmefällen aussetzen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes gefährdet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:[^31]
- a) der Anlegerschutz oder das öffentliche Interesse der Anwendung der Zulassungswirkung entgegenstehen;[^32]
- b) eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassungswirkung anzunehmen ist; oder[^33]
- c) sonstige aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
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4) Die Aussetzung ist bekanntzumachen.
##### Art. 17 [^30]
##### Art. 17[^34]
**Bestätigung der Zulassungswirkung**
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2) Die Verwaltungsgesellschaft muss über einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat verfügen, dessen Aufgaben nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag denen eines Verwaltungsrats nach Art. 344 bis 349 PGR oder eines Aufsichtsrats nach Art. 27 bis 34 SEG entspricht.
3) Der Geschäftsplan nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c UCITSG muss insbesondere enthalten:
3) Der Geschäftsplan nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c UCITSG muss insbesondere enthalten:[^35]
- a) Angaben über:
- 1. Organisation;
- 2. Personal;
- 3. Büro- und Geschäftsausstattung;
- b) eine vom Wirtschaftsprüfer auf rechnerische Richtigkeit und Plausibilität geprüfte Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung zumindest für die ersten drei Geschäftsjahre.
4) Die Angaben nach Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 sind in folgende Aufgabenbereiche zu unterteilen:[^31]
- 1. die Organisation;
- 2. das Personal, einschliesslich Zeichnungsberechtigungen;
- 3. die Büro- und Geschäftsausstattung;
- 4. die Strategie sowie Art und Weise des Einbezugs von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen, die Prüfung der Korrektheit von Marketingunterlagen im Hinblick auf veröffentlichte Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/2088[^36] und die Anzahl der Beschäftigten und Art der technischen Ressourcen zur Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung;
- b) eine von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäss internationalen Prüfungsstandards auf rechnerische Richtigkeit und Plausibilität geprüfte Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung zumindest für die ersten drei Geschäftsjahre.
4) Der organisatorische Aufbau nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c UCITSG besteht aus:[^37]
- a) Anlageverwaltung, bestehend aus Anlageentscheid und Risikomanagement;
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5) Im Geschäftsplan sind die Zeiträume anzugeben, in denen die Planziele erreicht werden sollen.
##### Art. 20a[^38]
**Rechtsträgerkennung**
Bei der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Kennung der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 15 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 UCITSG bzw. der Kennung des von der Verwaltungsgesellschaft Beauftragten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2 Unterbst. aa UCITSG handelt es sich um den Berufstitel bzw. die Handelsregisternummer oder die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier; LEI).
##### Art. 21
**Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit**
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2) Die FMA berücksichtigt bei der Festlegung der qualitativen Anforderungen unter anderem die Richtlinien der Anlagepolitik.
3) Die Geschäftsleiter müssen auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen, ihres Wohnorts und der Infrastruktur sowie Organisation des Unternehmens in der Lage sein, ihre Aufgaben einwandfrei zu erfüllen.
4) Zum Zwecke der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit kann die FMA ein Kollektivzeichnungsrecht der Geschäftsleiter zu zweien anordnen.
5) Aufgehoben[^32]
3) Die Geschäftsleiter müssen gesamthaft auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren beruflichen Verpflichtungen, ihres Wohnorts und der Infrastruktur sowie Organisation des Unternehmens in der Lage sein, ihre Aufgaben einwandfrei zu erfüllen. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats muss über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Funktion verfügen.[^39]
4) Aufgehoben[^40]
5) Aufgehoben[^41]
#### B. Pflichten der Verwaltungsgesellschaft
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**Änderungen des Geschäftsplans**
1) Nur materielle Änderungen des Geschäftsplans bedürfen der Mitteilung nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG.[^33]
1) Nur materielle Änderungen des Geschäftsplans bedürfen der Mitteilung nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG.[^42]
2) Eine materielle Änderung liegt vor, wenn eine Verwaltungsgesellschaft Grössen- oder Risikoklassen über- oder unterschreitet. Eine Grössen- oder Risikoklasse wird über- oder unterschritten, wenn infolge der Veränderung des Geschäftsplans zusätzliche rechtliche oder organisatorische Anforderungen entstehen oder solche Anforderungen entfallen.
3) Die FMA ist berechtigt, die Grössen- oder Risikoklassen nach Abs. 2 zu konkretisieren.
4) Wird von der FMA ein Antragsformular bereitgestellt, sind Änderungen, die nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG der Mitteilungspflicht unterliegen, nur solche Änderungen des Geschäftsplans, die zu einer Änderung der Angaben im Antragsformular der Verwaltungsgesellschaft führen. Die FMA kann die Verwaltungsgesellschaft von der Pflicht zur Einreichung einzelner Angaben befreien.[^34]
##### Art. 23 [^35]
4) Wird von der FMA ein Antragsformular bereitgestellt, sind Änderungen, die nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG der Mitteilungspflicht unterliegen, nur solche Änderungen des Geschäftsplans, die zu einer Änderung der Angaben im Antragsformular der Verwaltungsgesellschaft führen. Die FMA kann die Verwaltungsgesellschaft von der Pflicht zur Einreichung einzelner Angaben befreien.[^43]
##### Art. 22a[^44]
**Wesentliche Änderungen**
Keine wesentlichen Änderungen nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG liegen vor, wenn die Angaben des Zulassungsantrags nach Art. 16 Abs. 2 UCITSG nur redaktionell abgeändert werden. Die wesentlichen Änderungen können von der FMA in einer Wegleitung näher konkretisiert werden.
##### Art. 23[^45]
**Qualifizierte Beteiligungen**
1) Die Absicht, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UCITSG zu erwerben, zu erhöhen oder zu veräussern, liegt vor, wenn ein verbindliches Angebot oder ein endgültiger Beschluss der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats zum Erwerb, zur Erhöhung oder zur Veräusserung gefasst wurde. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist massgeblich.
2) Das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen an einer Verwaltungsgesellschaft richten sich sinngemäss nach Art. 10b und 10c VVG.[^36]
2) Das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen an einer Verwaltungsgesellschaft richten sich sinngemäss nach Art. 10b und 10c VVG.[^46]
##### Art. 24
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5) Wenn Verwaltungsgesellschaften mit Dritten Vereinbarungen über die Ausführung von Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements schliessen, solche Vereinbarungen verwalten oder beenden, lassen sie dabei die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten. Vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen leiten die Verwaltungsgesellschaften die notwendigen Schritte ein, um sich zu vergewissern, dass der Dritte über die erforderlichen Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die betreffenden Tätigkeiten zuverlässig, professionell und wirksam auszuführen. Die Verwaltungsgesellschaft legt Methoden für die laufende Bewertung der Leistungen des Dritten fest.
6) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Abs. 1 bis 5 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.[^37]
7) Die Verwaltungsgesellschaft hat, soweit sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2019/2088[^38] oder nach Massgabe von Art. 4 Abs. 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigt, diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Abs. 1 bis 5 dieser Bestimmung aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.[^39]
6) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Abs. 1 bis 5 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.[^47]
7) Die Verwaltungsgesellschaft hat, soweit sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Massgabe von Art. 4 Abs. 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigt, diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Abs. 1 bis 5 dieser Bestimmung aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.[^48]
##### Art. 27
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- e) angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte, der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie den Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung zu tragen.[^40]
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Meldesystem nach Art. 21 Abs. 3a UCITSG, einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen.[^41]
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte, der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie den Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung zu tragen.[^49]
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Meldesystem nach Art. 21 Abs. 3a UCITSG, einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen.[^50]
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine angemessene Notfallplanung festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder - sollte dies nicht möglich sein - diese Daten und Funktionen bald zurückgewonnen und die Dienstleistungen und Tätigkeiten bald wieder aufgenommen werden.
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4) Die Verwaltungsgesellschaft hat für die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Zwecke der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
5) Die Verwaltungsgesellschaft hat für die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.[^42]
5) Die Verwaltungsgesellschaft hat für die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.[^51]
#### E. Interessenkonflikte
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- b) die Interessen von zwei oder mehreren verwalteten OGAW.
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Feststellung der Arten von Interessenskonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenskonflikte zu berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.[^43]
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Feststellung der Arten von Interessenskonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenskonflikte zu berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.[^52]
##### Art. 37
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1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten.
2) Die Risikomanagement-Grundsätze umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschliesslich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.[^44]
2) Die Risikomanagement-Grundsätze umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschliesslich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.[^53]
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat in ihren Risikomanagement-Grundsätzen zumindest folgende Punkte zu behandeln:
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**Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten**
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt.[^45]
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt.[^54]
2) Für die Zwecke von Abs. 1 werden von der Verwaltungsgesellschaft Vorkehrungen und Verfahren festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert von OTC-Derivaten angemessen, präzise und unabhängig bewertet wird. Die Bewertungsvorkehrungen und -verfahren sind der Art und Komplexität der betreffenden OTC-Derivate angemessen und stehen in einem angemessenen Verhältnis dazu. Schliessen die Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, muss die Verwaltungsgesellschaft die in Art. 26 Abs. 5 und Art. 35 Abs. 2 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
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- f) die in Art. 41 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmässig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;
- g) die Verantwortung dafür trägt, dass Nachhaltigkeitsrisiken in die unter Bst. a bis f genannten Tätigkeiten einbezogen werden.[^46]
- g) die Verantwortung dafür trägt, dass Nachhaltigkeitsrisiken in die unter Bst. a bis f genannten Tätigkeiten einbezogen werden.[^55]
3) Die Verwaltungsgesellschaft stellt ebenfalls sicher, dass ihre Geschäftsführung und gegebenenfalls ihre Aufsichtsfunktion:
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**Persönliche Geschäfte**
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014[^47] oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen:[^48]
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014[^56] oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen:[^57]
- a) ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- 1. Die Person darf das persönliche Geschäft nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht tätigen.[^49]
- 1. Die Person darf das persönliche Geschäft nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht tätigen.[^58]
- 2. Es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen einher.
- 3. Es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz oder dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EG[^50] oder wird voraussichtlich damit kollidieren;[^51]
- b) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Richtlinie 2006/73/EG[^52] fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;[^53]
- c) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Art. 14 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte:[^54]
- 3. Es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz oder dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EG[^59] oder wird voraussichtlich damit kollidieren;[^60]
- b) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Richtlinie 2006/73/EG[^61] fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;[^62]
- c) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Art. 14 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte:[^63]
- 1. ein Geschäft mit Finanzinstrumenten einzugehen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Kommissions-Richtlinie 2006/73/EG fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;
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- i) bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. i bezeichnet "Ausführungsplatz" einen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Ziff. 22 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Art. 4 Ziff. 20 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.[^55]
3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. i bezeichnet "Ausführungsplatz" einen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Ziff. 22 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Art. 4 Ziff. 20 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.[^64]
##### Art. 58
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2) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die FMA verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft alle oder einige dieser Aufzeichnungen für einen längeren, von der Art des Instruments oder Portfoliogeschäfts abhängigen Zeitraum aufbewahrt, wenn dies notwendig ist, um der FMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion nach dem Gesetz und der Verordnung zu ermöglichen.
3) Ist die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft abgelaufen, kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums aufbewahrt.
3) Ist die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft erloschen, kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums aufbewahrt.[^65]
4) Überträgt die Verwaltungsgesellschaft die Aufgaben, die sie im Zusammenhang mit dem OGAW hat, auf eine andere Verwaltungsgesellschaft, kann die FMA Vorkehrungen im Hinblick darauf verlangen, dass dieser Gesellschaft die Aufzeichnungen für die vorangegangenen fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden.
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- c) Die Aufzeichnungen dürfen nicht anderweitig manipulierbar oder zu verändern sein.
#### I. Auflösung und Liquidation, Fortsetzung der Verwaltungsgesellschaft[^56]
##### Art. 60 [^57]
#### I. Auflösung und Liquidation eines OGAW[^66]
##### Art. 60[^67]
**Grundsatz**
1) Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird und die FMA zum Schutz der Anleger kein anderes Verfahren anordnet, richten sich die Auflösung und Liquidation (Art. 29 und 31 UCITSG) nach den Bestimmungen des PGR. Der Liquidator muss fachlich geeignet sein oder eine fachlich geeignete Person beiziehen.
2) Mit Zustimmung der FMA kann die nach Art. 29 Abs. 1 UCITSG aufgelöste Verwaltungsgesellschaft die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit mit einem anderen Gesellschaftszweck beschliessen. Der Fortsetzungsbeschluss kann auch so gefasst werden, dass er zusammen mit der Auflösung nach Art. 29 Abs. 1 UCITSG wirksam wird.
3) Eine Verwaltungsgesellschaft kann auf die Zulassung erst verzichten, wenn sie keine OGAW mehr verwaltet.
1) Der Abwicklungsplan nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c UCITSG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- a) die Gründe für die Auflösung des OGAW;
- b) die geschätzte Dauer der Liquidation des OGAW;
- c) eine Schätzung der anfallenden Kosten und Gebühren während der Liquidation, welche den Anlegern belastet werden;
- d) die beabsichtigte Art und Weise der Liquidation der Vermögenswerte, insbesondere betreffend Vermögenswerte mit eingeschränkter Liquidität, sowie deren Umfang;
- e) die allfällige Übertragung der Liquidation an einen Dritten nach Art. 31 Abs. 4 UCITSG.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Anlegern gleichzeitig mit der Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation nach Art. 31 Abs. 2 Bst. d UCITSG kostenlos eine Zusammenfassung des Abwicklungsplans zu übermitteln oder im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen. Auf Ersuchen der Anleger ist diesen eine Kopie des vollständigen Abwicklungsplans kostenlos zur Verfügung zu stellen.
### IV. Verwahrstelle
##### Art. 61 [^58]
##### Art. 61[^68]
**Grundsatz**
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Nähere über die Bestellung, die Pflichten, die Aufgabenübertragung und die Haftung von Verwahrstellen (Art. 32 bis 35 UCITSG) nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438.[^59]
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Nähere über die Bestellung, die Pflichten, die Aufgabenübertragung und die Haftung von Verwahrstellen (Art. 32 bis 35 UCITSG) nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438.[^69]
2) Die FMA ist befugt, auf Kosten der Verwaltungsgesellschaft einen Hinweis auf anhängige Gerichtsverfahren gegen die Verwahrstelle nach Art. 35 UCITSG im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen.
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- a) Angaben zum Umgang mit den aufgelaufenen Erträgen des betreffenden OGAW;
- b) einen Hinweis darauf, wie der in Art. 42 Abs. 4 UCITSG genannte Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder der Verwahrstelle erhalten werden kann.
- b) einen Hinweis darauf, wie der in Art. 42 Abs. 4 UCITSG genannte Bericht der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Verwahrstelle erhalten werden kann.[^70]
4) Ist im Verschmelzungsplan eine Barzahlung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 19 Bst. a und b UCITSG vorgesehen, haben die Informationen für die Anleger des übertragenden OGAW Angaben zur vorgeschlagenen Zahlung zu enthalten, einschliesslich Angaben zu Zeitpunkt und Modalitäten der Barzahlung an die Anleger des übertragenden OGAW.
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#### B. Andere Strukturmassnahmen
##### Art. 67 [^60]
##### Art. 67[^71]
**Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger**
@@ -1212,11 +1230,11 @@
#### C. Registerverfahren
##### Art. 68 [^61]
##### Art. 68[^72]
Aufgehoben
##### Art. 68a [^62]
##### Art. 68a[^73]
Aufgehoben
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- a) sofern Feeder- und Master-OGAW die gleichen Rechnungsjahre haben, Abstimmung der Erstellung der regelmässigen Berichte;
- b) sofern Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre haben, Vorkehrungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmässigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht nach Art. 64 Abs. 3 UCITSG zu erstellen.
- b) sofern Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre haben, Vorkehrungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmässigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht nach Art. 64 Abs. 3 UCITSG zu erstellen.[^74]
##### Art. 76
@@ -1334,7 +1352,7 @@
- c) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung eines OGAW, dass die Bedingungen für einen Feeder-OGAW bzw. Master-OGAW nicht mehr erfüllt sind oder nicht mehr erfüllt sein werden;
- d) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der Absicht eines OGAW, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle, seinen Wirtschaftsprüfer oder jegliche Dritte, die mit Aufgaben des Investment- oder Risikomanagements betraut sind, zu ersetzen;
- d) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der Absicht eines OGAW, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle, seine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder jegliche Dritte, die mit Aufgaben des Investment- oder Risikomanagements betraut sind, zu ersetzen;[^75]
- e) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung anderer Änderungen von Dauervereinbarungen durch den Master-OGAW.
@@ -1404,7 +1422,7 @@
- a) sofern Feeder- und Master-OGAW die gleichen Rechnungsjahre haben, Abstimmung der Erstellung der regelmässigen Berichte;
- b) sofern Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre haben, Vereinbarungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmässigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht nach Art. 64 Abs. 3 UCITSG zu erstellen.
- b) sofern Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre haben, Vereinbarungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmässigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht nach Art. 64 Abs. 3 UCITSG zu erstellen.[^76]
##### 3. Verfahren im Falle der Liquidation
@@ -1534,7 +1552,7 @@
8) Die FMA erteilt die Genehmigung unter der Bedingung, dass sämtliche gehaltene oder nach Abs. 7 erhaltene Barmittel vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in den neuen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Investitionszielen und seiner neuen Investitionspolitik zu tätigen, ausschliesslich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden können.
#### B. Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfer
#### B. Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[^77]
##### 1. Verwahrstellen
@@ -1586,37 +1604,37 @@
- e) Verstösse gegen im Gesetz oder der Verordnung, in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den wesentlichen Informationen für den Anleger festgelegte Höchstgrenzen für Anlagen und Kreditaufnahme.
##### 2. Wirtschaftsprüfer
##### Art. 90
**Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsprüfern**
1) Die in Art. 64 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsprüfern von Master-OGAW und Feeder-OGAW enthält Folgendes:
- a) Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Wirtschaftsprüfer routinemässig austauschen;
- b) Angabe, ob die unter Bst. a genannten Informationen oder Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer an den anderen übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
- c) Modalitäten und Zeitplanung, einschliesslich Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch den Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW;
- d) Koordinierung der Rolle der Wirtschaftsprüfer in den Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse der OGAW;
- e) Angabe der Unregelmässigkeiten, die im Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW für die Zwecke von Art. 64 Abs. 3 UCITSG zu nennen sind;
- f) Modalitäten und Zeitplan für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Wirtschaftsprüfern, einschliesslich Ersuchen um weitere Informationen über Unregelmässigkeiten, die im Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW genannt werden.
2) Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen für die Erstellung der in Art. 64 Abs. 3 und Art. 75 UCITSG genannten Prüfberichte sowie Modalitäten und Zeitplan für die Übermittlung des Prüfberichts für den Master-OGAW und von dessen Entwürfen an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW.
3) Haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Abschlussstichtage, so werden in der unter Abs. 1 genannten Vereinbarung Modalitäten und Zeitplan für die Erstellung des in Art. 64 Abs. 3 UCITSG geforderten Ad-hoc-Berichts des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW sowie für dessen Übermittlung, einschliesslich Entwürfen, an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW geregelt.
##### Art. 91
##### 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[^78]
##### Art. 90[^79]
**Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften**
1) Die in Art. 64 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von Master-OGAW und Feeder-OGAW enthält Folgendes:
- a) Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften routinemässig austauschen;
- b) Angabe, ob die unter Bst. a genannten Informationen oder Unterlagen von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an die andere übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
- c) Modalitäten und Zeitplanung, einschliesslich Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Feeder-OGAW;
- d) Koordinierung der Rolle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in den Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse der OGAW;
- e) Angabe der Unregelmässigkeiten, die im Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW für die Zwecke von Art. 64 Abs. 3 UCITSG zu nennen sind;
- f) Modalitäten und Zeitplan für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, einschliesslich Ersuchen um weitere Informationen über Unregelmässigkeiten, die im Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW genannt werden.
2) Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen für die Erstellung der in Art. 64 Abs. 3 und Art. 75 UCITSG genannten Prüfberichte sowie Modalitäten und Zeitplan für die Übermittlung des Prüfberichts für den Master-OGAW und von dessen Entwürfen an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Feeder-OGAW.
3) Haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Abschlussstichtage, so werden in der unter Abs. 1 genannten Vereinbarung Modalitäten und Zeitplan für die Erstellung des in Art. 64 Abs. 3 UCITSG geforderten Ad-hoc-Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW sowie für dessen Übermittlung, einschliesslich Entwürfen, an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Feeder-OGAW geregelt.
##### Art. 91[^80]
**Wahl des anzuwendenden Rechts**
1) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG geschlossen, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des EWR-Mitgliedstaats, das nach Art. 77 für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfern angewendet werden. Zudem müssen beide Wirtschaftsprüfer die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden EWR-Mitgliedstaats anerkennen.
2) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfern entweder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder - sofern abweichend - das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, angewendet werden. Zudem müssen beide Wirtschaftsprüfer die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des EWR-Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.
1) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG geschlossen, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des EWR-Mitgliedstaats, das nach Art. 77 für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angewendet werden. Zudem müssen beide Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden EWR-Mitgliedstaats anerkennen.
2) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften entweder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder - sofern abweichend - das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, angewendet werden. Zudem müssen beide Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des EWR-Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.
##### Art. 92
@@ -1638,7 +1656,7 @@
3) Bei der Veröffentlichung wesentlicher Änderungen der konstituierenden Dokumente sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie ihre Anteile zurückgeben können.
##### Art. 94 [^63]
##### Art. 94[^81]
**Publikationsorgan**
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3) Vor der Bereitstellung nach Abs. 1 und der Mitteilung nach Abs. 2 dürfen die Anteile des OGAW nicht vertrieben werden.
#### D. Privatplatzierung[^64]
##### Art. 98a [^65]
#### D. Privatplatzierung[^82]
##### Art. 98a[^83]
**Ausnahmen von der Prospektpflicht**
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### IX. Allgemeine Verpflichtungen eines OGAW
##### Art. 99
##### Art. 99[^84]
**Inhalt der Aussetzungsanzeige**
In der Anzeige zur Aussetzung der Anteilsrücknahme nach Art. 85 Abs. 3 UCITSG ist anzugeben:
- a) Grund der Aussetzung;
- b) Zeitpunkt der Aussetzung;
- c) voraussichtliche Dauer der Aussetzung;
- d) ob und wie die Anleger über die Aussetzung informiert worden sind; und
- e) wann die Anzeige an die zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 85 Abs. 3 UCITSG erfolgt ist oder erfolgen wird.
### X. Wirtschaftsprüfer
##### Art. 100 [^67]
**Qualifikation des Wirtschaftsprüfers**
1) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 129 Abs. 4 UCITSG qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung des Portfolio- und des Risikomanagements der Verwaltungsgesellschaft - nach Massgabe des Zulassungsumfangs nach Art. 14 Abs. 4 UCITSG - erforderlichen Kenntnisse verfügen und aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten - insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln - gewährleisten.
2) Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG[^68] in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem UCITSG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem UCITSG vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.[^69]
3) Wirtschaftsprüfer im Sinne des UCITSG oder dieser Verordnung sind auch nach dem Wirtschaftsprüfergesetz bewilligte oder registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.[^70]
##### Art. 101 [^71]
**Nachweis der Qualifikation**
1) Der Wirtschaftsprüfer hat der FMA gegenüber den Nachweis für seine Qualifikation zu erbringen.
2) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfer, die im Sinne von Art. 129 Abs. 4 UCITSG und Art. 100 dieser Verordnung qualifiziert sind.
##### Art. 102 [^72]
In der Anzeige zur vorläufigen Aussetzung der Anteilsrücknahme oder der Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a iVm Anhang 3 Ziff. 1 UCITSG ist anzugeben:
- a) der Grund der vorläufigen Aussetzung;
- b) der Zeitpunkt der vorläufigen Aussetzung;
- c) die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Aussetzung; und
- d) wie die Anleger über die übervorläufige Aussetzung informiert worden sind.
### X. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer[^85]
##### Art. 100[^86]
**Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern**
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewährleisten aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten, insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG[^87] in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem UCITSG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem genannten Gesetz vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
3) Die FMA kann das Nähere über die Anforderungen an die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
##### Art. 101[^88]
**Nachweis gegenüber der FMA**
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA gegenüber den Nachweis für die Gewährleistung einer ordnungsgemässen Prüfungsdurchführung zu erbringen.
2) Wirtschaftsprüfer haben der FMA gegenüber den Nachweis für ihre Qualifikation zu erbringen.
3) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer, die nach Art. 93 UCITSG und Art. 100 dieser Verordnung anerkannt sind.
4) Die FMA kann das Nähere über die ihr zu erbringenden Nachweise nach Abs. 1 und 2 durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
##### Art. 102[^89]
**Vorgaben zur Prüfung**
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##### Art. 103
**Pflichten der Wirtschaftsprüfer**
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen des Wirtschaftsprüfers ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für die gemeinsamen Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat.[^73]
2) Die Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet:
- a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der leitenden Wirtschaftsprüfer zu melden;
**Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[^90]**
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für die gemeinsamen Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat.[^91]
2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet:[^92]
- a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu melden;[^93]
- b) die Prüfungsleitung nur Wirtschaftsprüfern anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
- c) den Mandatsleiter und den leitenden Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden; und
- c) den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden; und[^94]
- d) der FMA alljährlich den Geschäftsbericht einzureichen.
3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.
##### Art. 104
**Wechsel des Wirtschaftsprüfers**
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Wechsel des Wirtschaftsprüfers sechs Wochen vor Wirksamkeit schriftlich begründet der FMA anzuzeigen.[^74]
2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist vom bisherigen Wirtschaftsprüfer mit zu unterzeichnen. Können sich Verwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfer über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer eine eigene Anzeige nach Abs. 1 zu machen.[^75]
3) Der Wechsel des Wirtschaftsprüfers ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Dabei sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rückgabe ihrer Anteile verlangen können.
4) Entfällt die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers oder wird einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung entzogen, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Der FMA ist die Bestellung des neuen Wirtschaftsprüfers binnen einer Woche nach Beauftragung mitzuteilen.[^76]
##### Art. 106a [^80]
**Bestellung des Wirtschaftsprüfers für Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach IUG oder als AIFM nach AIFMG**
Eine Verwaltungsgesellschaft hat für Tätigkeiten nach dem UCITSG, dem IUG oder dem AIFMG denselben Wirtschaftsprüfer zu bestellen.
##### Art. 106b [^81]
3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen leitenden Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.[^95]
##### Art. 104[^96]
**Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft**
1) Der beabsichtigte Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW bedarf einer Genehmigung durch die FMA. Der Genehmigungsantrag ist zu begründen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist von der bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit zu unterzeichnen. Können sich die Verwaltungsgesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Anzeige nach Art. 95 UCITSG zu machen.
3) Nach dem Erlöschen oder dem rechtskräftigen Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, eine neue Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG.
4) Der Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des OGAW ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen.
5) Nimmt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die aufsichtsrechtliche Prüfung einer Verwaltungsgesellschaft und des OGAW nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie für die folgende Prüfperiode eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragt.
##### Art. 105 und 106[^97]
Aufgehoben
##### Art. 106a[^98]
**Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach IUG oder als AIFM nach AIFMG**
Eine Verwaltungsgesellschaft hat für Tätigkeiten nach dem UCITSG, dem IUG oder dem AIFMG dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
##### Art. 106b[^99]
**Anzeigepflichten**
1) Anzeigen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 UCITSG sind innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
2) Aufgehoben[^82]
##### Art. 106c [^83]
Anzeigen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 UCITSG sind unverzüglich nach der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
##### Art. 106c[^100]
**Prüfungsberichte**
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte des Wirtschaftsprüfers über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW. Sie sind nicht zu veröffentlichen.
2) Der Prüfungsbericht muss auf alle der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW schriftlich und mündlich erteilten Informationen und Hinweise mit Bezug zu Beanstandungen und rechtlichen Zweifel eingehen.
3) Der Prüfungsbericht für die Verwaltungsgesellschaft hat über die Angaben im Jahresbericht hinaus zumindest zu enthalten:
- a) Angaben über die dauernde Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 15 UCITSG;
- b) Angaben über die Einhaltung der Pflichten der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 17 bis 25 UCITSG; und
- c) die Ergebnisse der Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 105.
4) Der Prüfungsbericht für den OGAW hat über die Angaben im Jahresbericht hinaus zumindest zu enthalten:
- a) Angaben über die dauernde Einhaltung der Bestimmungen zur Anlagepolitik nach Art. 50 ff. UCITSG; und
- b) die Ergebnisse der Zwischenprüfung des OGAW nach Art. 105.
5) Sofern der Wirtschaftsprüfer der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW identisch sind, dürfen Prüfungsberichte über die Verwaltungsgesellschaft und solche über den OGAW zusammengefasst werden. Die Ausführungen über die Verwaltungsgesellschaft und über den OGAW sind in getrennten Abschnitten eines Prüfungsberichts aufzuführen. Der Prüfungsbericht über den OGAW darf sich auf die Angaben im Prüfungsbericht über die Verwaltungsgesellschaft beziehen.
6) Die Prüfungsberichte nach UCITSG und AIFMG dürfen zusammengefasst werden. Im Übrigen gilt Abs. 5 entsprechend.
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW. Sie sind nicht zu veröffentlichen.
2) Die FMA legt den Inhalt und die Gliederung der Prüfungsberichte betreffend die Verwaltungsgesellschaft und den von ihr verwalteten OGAW fest.
### XI. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit innerhalb des EWR
#### A. Grenzüberschreitender Vertrieb des OGAW
##### Art. 107 [^84]
##### Art. 107[^101]
**Einrichtungen und Anlegerinformationen**
1) Ein OGAW hat die Angaben über die nach Art. 96 Abs. 1 UCITSG getroffenen Vorkehrungen und Massnahmen in die Vertriebsinformationen für Liechtenstein aufzunehmen.
2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 96 Abs. 1 Bst. a UCITSG hat ein OGAW ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten[^85] zu benennen.
2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 96 Abs. 1 Bst. a UCITSG hat ein OGAW ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten[^102] zu benennen.
3) Der FMA ist der Vertrag mit einem Dritten nach Art. 96 Abs. 3 UCITSG auf deren Verlangen zu übermitteln.
##### Art. 108 [^86]
##### Art. 108[^103]
**Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen**
@@ -1834,7 +1840,7 @@
2) Der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW muss Zugang zu den in Abs. 1 genannten Internetseiten haben.
##### Art. 109 [^87]
##### Art. 109[^104]
**Aktualisierung von Angaben**
@@ -1846,7 +1852,7 @@
**Entwicklung gemeinsamer Datenverarbeitungssysteme**
1) Die FMA darf sich mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten in der Frage der Einrichtung moderner elektronischer Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme für alle EWR-Mitgliedstaaten abstimmen, um den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW den Zugang zu den in Art. 98 Abs. 1 bis 3, Art. 98a Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 UCITSG genannten Angaben und Unterlagen zu den Zwecken nach Art. 98 Abs. 6 und 7 UCITSG zu erleichtern.[^88]
1) Die FMA darf sich mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten in der Frage der Einrichtung moderner elektronischer Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme für alle EWR-Mitgliedstaaten abstimmen, um den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW den Zugang zu den in Art. 98 Abs. 1 bis 3, Art. 98a Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 UCITSG genannten Angaben und Unterlagen zu den Zwecken nach Art. 98 Abs. 6 und 7 UCITSG zu erleichtern.[^105]
2) Die Abstimmung der EWR-Mitgliedstaaten nach Abs. 1 erfolgt im Rahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
@@ -1884,7 +1890,7 @@
##### 2. Standardvereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft
##### Art. 114 bis 121 [^89]
##### Art. 114 bis 121[^106]
Aufgehoben
@@ -1900,19 +1906,15 @@
**Verzeichnisse**
1) Die FMA erstellt jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein zugelassenen:
- a) Verwaltungsgesellschaften;
- b) OGAW; und
- c) Verwahrstellen.
- d) Aufgehoben.[^90]
1) Die FMA erstellt jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein zugelassenen:[^107]
- a) Verwaltungsgesellschaften; und
- b) OGAW.
2) Die Verzeichnisse werden Interessenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
##### Art. 123a [^91]
##### Art. 123a[^108]
**Sprachen**
@@ -1926,23 +1928,31 @@
**Quartals- und Halbjahresberichte in Bezug auf den OGAW und die Verwaltungsgesellschaft**
1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen Verwaltungsgesellschaften oder zu einzelnen OGAW Quartalsberichte verlangen. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaften die Quartalsberichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen.[^92]
2) Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.[^93]
1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen Verwaltungsgesellschaften oder zu einzelnen OGAW Quartalsberichte verlangen. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaften die Quartalsberichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen.[^109]
2) Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.[^110]
3) Für die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss mit der Massgabe, dass sich der Bericht auf die Einhaltung der Vorschriften nach Art. 108 und 109 UCITSG beschränkt.
##### Art. 124a[^111]
**Ausserordentliche Prüfung**
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 129 Abs. 2 Bst. e UCITSG eine nach Art. 93 UCITSG iVm Art. 100 dieser Verordnung anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen.
2) Sie kann von der Verwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.
### XIII. Aussergerichtliche Streitbeilegung
##### Art. 125 [^94]
##### Art. 125[^112]
**Aussergerichtliche Schlichtungsstelle**
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung Anwendung.
### XIV. Schlussbestimmungen[^95]
##### Art. 126 [^96]
### XIV. Schlussbestimmungen[^113]
##### Art. 126[^114]
**Übersetzungen**
@@ -1966,11 +1976,11 @@
...
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2022 vom 29. April 2022 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^97]
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2022 vom 29. April 2022 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^115]
...
[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
@@ -1984,236 +1994,218 @@
[^7]: Art. 1 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^8]: Art. 1 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^9]: Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S.11).
[^10]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^11]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^12]: Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden [(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.176.01.0001.01.DEU).
[^13]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^14]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^15]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^16]: Art. 8 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^17]: Art. 9 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^18]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^19]: Überschrift vor Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^20]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^21]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^22]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^23]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^24]: Art. 13 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^25]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^26]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^27]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^28]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^29]: Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^30]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^31]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^32]: Art. 21 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2017434000).
[^33]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^34]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^35]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^36]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2022133000).
[^37]: Art. 26 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^38]: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor [(ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.317.01.0001.01.DEU)
[^39]: Art. 26 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^40]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^41]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^42]: Art. 35 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^43]: Art. 36 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^44]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^45]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^46]: Art. 52 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^47]: Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0001.01.DEU).
[^48]: Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2021055000).
[^49]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2021055000).
[^50]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0349.01.DEU).
[^51]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^52]: Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie [(ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.241.01.0026.01.DEU).
[^53]: Art. 56 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^54]: Art. 56 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2021055000).
[^55]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2017434000).
[^56]: Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^57]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^58]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^59]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^60]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^61]: Art. 68 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^62]: Art. 68a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^63]: Art. 94 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^64]: Überschrift vor Art. 98a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^65]: Art. 98a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^66]: Art. 99a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^67]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^68]: Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates [(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.157.01.0087.01.DEU).
[^69]: Art. 100 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^70]: Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 484](https://www.gesetze.li/chrono/2020484000).
[^71]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^72]: Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^73]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^74]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^75]: Art. 104 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^76]: Art. 104 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^77]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^78]: Art. 105 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^79]: Art. 105 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^80]: Art. 106a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^81]: Art. 106b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^82]: Art. 106b Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^83]: Art. 106c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^84]: Art. 107 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^85]: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG [(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.176.01.0338.01.DEU)
[^86]: Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^87]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^88]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^89]: Art. 114 bis 121 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^90]: Art. 123 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^91]: Art. 123a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^92]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^93]: Art. 124 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^94]: Art. 125 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2013440000).
[^95]: Überschrift vor Art. 126 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^96]: Art. 126 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2019040000).
[^97]: Inkrafttreten: 15. Dezember 2022 ([LGBl. 2023 Nr. 1](https://www.gesetze.li/chrono/2023001000)).
##### Art. 105 [^77]
**Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW[^78]**
1) Der Wirtschaftsprüfer führt im Laufe des Rechnungsjahres mindestens eine unangemeldete Zwischenprüfung bei der Verwaltungsgesellschaft durch.
2) Anlässlich der Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft prüft der Wirtschaftsprüfer unter Beachtung des risikobasierten Ansatzes insbesondere die Einhaltung:
- a) der Zulassungsvoraussetzungen;
- b) der Vorschriften zum Risikomanagement;
- c) der Wohlverhaltensregeln;
- d) der Vorschriften zur Aufgabenübertragung und damit verbundener Pflichten der Verwaltungsgesellschaft; sowie
- e) der Vorschriften zur Vertriebsorganisation der Verwaltungsgesellschaft.
3) Anlässlich der Zwischenprüfung des OGAW prüft der Wirtschaftsprüfer insbesondere, ob:
- a) die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt wird;
- b) der Gegenwert der neu ausgegebenen Anteile dem Vermögen des OGAW zugeflossen ist;
- c) die Bewertung des Vermögens, die Berechnung und Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen den Vorschriften des Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten entsprechen;[^79]
- d) die das Vermögen bildenden Vermögenswerte vollständig erhalten sind;
- e) die Anlagevorschriften eingehalten werden;
- f) allfällige unbelehnte Schuldbriefe von der Verwahrstelle aufbewahrt werden;
- g) die Vorschriften zum Mindestvermögen nach Art. 13 ständig eingehalten sind.
4) Die FMA ist berechtigt, weitere Prüfungsschwerpunkte festzulegen.
5) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung ist im jährlichen Prüfungsbericht zu berichten.
6) Stellt der Wirtschaftsprüfer anlässlich der Zwischenprüfung schwere Verstösse oder Missstände fest, benachrichtigt er unverzüglich die FMA und übermittelt ihr innert 30 Tagen einen Bericht über die Zwischenprüfung.
##### Art. 106
**Ausserordentliche Prüfung**
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 129 Abs. 2 Bst. e UCITSG einen qualifizierten Wirtschaftsprüfer nach Art. 129 Abs. 4 UCITSG iVm Art. 100 dieser Verordnung beauftragen.
2) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.
##### Art. 99a [^66]
**Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft**
Die zum Vermögen gehörenden Sachen und Rechte dürfen nicht verpfändet werden, ausser für die nach dem Gesetz zulässige Kreditaufnahme und für nach dem Gesetz zulässige Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten.
[^8]: Art. 1 Abs. 2b abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^9]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^10]: Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S.11).
[^11]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^12]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^13]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^14]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^15]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^16]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^17]: Art. 8 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^18]: Art. 9 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^19]: Art. 9 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^20]: Art. 9 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^21]: Art. 9 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^22]: Art. 10 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^23]: Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^24]: Art. 11 aufgehoben durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^25]: Überschrift vor Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^26]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^27]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^28]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^29]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^30]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^31]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^32]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^33]: Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^34]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^35]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^36]: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor [(ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.317.01.0001.01.DEU)
[^37]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^38]: Art. 20a eingefügt durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^39]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^40]: Art. 21 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^41]: Art. 21 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2017434000).
[^42]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^43]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^44]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^45]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^46]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2022133000).
[^47]: Art. 26 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^48]: Art. 26 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^49]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^50]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^51]: Art. 35 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^52]: Art. 36 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^53]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^54]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^55]: Art. 52 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2022372000).
[^56]: Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0001.01.DEU).
[^57]: Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2021055000).
[^58]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2021055000).
[^59]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0349.01.DEU).
[^60]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^61]: Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie [(ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.241.01.0026.01.DEU).
[^62]: Art. 56 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^63]: Art. 56 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2021055000).
[^64]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2017434000).
[^65]: Art. 59 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^66]: Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^67]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^68]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^69]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^70]: Art. 63 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^71]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^72]: Art. 68 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^73]: Art. 68a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^74]: Art. 75 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^75]: Art. 76 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^76]: Art. 82 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^77]: Überschrift vor Art. 87 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^78]: Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^79]: Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^80]: Art. 91 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^81]: Art. 94 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^82]: Überschrift vor Art. 98a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^83]: Art. 98a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^84]: Art. 99 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^85]: Überschrift vor Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^86]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^87]: Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates [(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.157.01.0087.01.DEU)
[^88]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^89]: Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^90]: Art. 103 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^91]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^92]: Art. 103 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^93]: Art. 103 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^94]: Art. 103 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^95]: Art. 103 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^96]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^97]: Art. 105 und 106 aufgehoben durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^98]: Art. 106a abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^99]: Art. 106b abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^100]: Art. 106c abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^101]: Art. 107 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^102]: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG [(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.176.01.0338.01.DEU)
[^103]: Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^104]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^105]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^106]: Art. 114 bis 121 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^107]: Art. 123 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^108]: Art. 123a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^109]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^110]: Art. 124 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^111]: Art. 124a eingefügt durch [LGBl. 2026 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2026093000).
[^112]: Art. 125 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2013440000).
[^113]: Überschrift vor Art. 126 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^114]: Art. 126 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2019040000).
[^115]: Inkrafttreten: 15. Dezember 2022 ([LGBl. 2023 Nr. 1](https://www.gesetze.li/chrono/2023001000)).
2022-12-15
Verordnung vom 5 — arts. 11, 12, 14 y 45 más
2022-05-01
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2021-02-13
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2021-01-01
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2020-02-01
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2013-07-22
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2013-03-28
Verordnung vom 5 — art. 126
2013-02-01
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2011-08-01
Verordnung vom 5
Originalfassung
Text zu diesem Datum