Änderungshistorie

Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)

16 Versionen · 2011-08-01
2026-04-16
Verordnung vom 5 — arts. 1, 2, 3 y 71 más
2022-12-15
Verordnung vom 5 — arts. 11, 12, 14 y 45 más
2022-05-01
Verordnung vom 5 — arts. 23, 34, 47 y 32 más

Änderungen vom 2022-05-01

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1) Die Absicht, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UCITSG zu erwerben, zu erhöhen oder zu veräussern, liegt vor, wenn ein verbindliches Angebot oder ein endgültiger Beschluss der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats zum Erwerb, zur Erhöhung oder zur Veräusserung gefasst wurde. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist massgeblich.
2) Das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen an einer Verwaltungsgesellschaft richten sich sinngemäss nach Anhang 8 der Bankenverordnung.
2) Das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen an einer Verwaltungsgesellschaft richten sich sinngemäss nach Art. 10b und 10c VVG.[^36]
##### Art. 24
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2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Meldesystem nach Art. 21 Abs. 3a UCITSG, einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen.[^36]
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Meldesystem nach Art. 21 Abs. 3a UCITSG, einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen.[^37]
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine angemessene Notfallplanung festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder - sollte dies nicht möglich sein - diese Daten und Funktionen bald zurückgewonnen und die Dienstleistungen und Tätigkeiten bald wieder aufgenommen werden.
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**Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten**
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt.[^37]
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt.[^38]
2) Für die Zwecke von Abs. 1 werden von der Verwaltungsgesellschaft Vorkehrungen und Verfahren festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert von OTC-Derivaten angemessen, präzise und unabhängig bewertet wird. Die Bewertungsvorkehrungen und -verfahren sind der Art und Komplexität der betreffenden OTC-Derivate angemessen und stehen in einem angemessenen Verhältnis dazu. Schliessen die Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, muss die Verwaltungsgesellschaft die in Art. 26 Abs. 5 und Art. 35 Abs. 2 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
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**Persönliche Geschäfte**
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014[^38] oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen:[^39]
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014[^39] oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen:[^40]
- a) ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- 1. Die Person darf das persönliche Geschäft nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht tätigen.[^40]
- 1. Die Person darf das persönliche Geschäft nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht tätigen.[^41]
- 2. Es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen einher.
- 3. Es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz oder dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EG[^41] oder wird voraussichtlich damit kollidieren;[^42]
- b) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Richtlinie 2006/73/EG[^43] fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;[^44]
- c) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Art. 14 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte:[^45]
- 3. Es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz oder dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EG[^42] oder wird voraussichtlich damit kollidieren;[^43]
- b) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Richtlinie 2006/73/EG[^44] fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;[^45]
- c) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Art. 14 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte:[^46]
- 1. ein Geschäft mit Finanzinstrumenten einzugehen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Kommissions-Richtlinie 2006/73/EG fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;
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- i) bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. i bezeichnet "Ausführungsplatz" einen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Ziff. 22 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Art. 4 Ziff. 20 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.[^46]
3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. i bezeichnet "Ausführungsplatz" einen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Ziff. 22 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Art. 4 Ziff. 20 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.[^47]
##### Art. 58
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- c) Die Aufzeichnungen dürfen nicht anderweitig manipulierbar oder zu verändern sein.
#### I. Auflösung und Liquidation, Fortsetzung der Verwaltungsgesellschaft[^47]
##### Art. 60[^48]
#### I. Auflösung und Liquidation, Fortsetzung der Verwaltungsgesellschaft[^48]
##### Art. 60[^49]
**Grundsatz**
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### IV. Verwahrstelle
##### Art. 61[^49]
##### Art. 61[^50]
**Grundsatz**
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Nähere über die Bestellung, die Pflichten, die Aufgabenübertragung und die Haftung von Verwahrstellen (Art. 32 bis 35 UCITSG) nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438.[^50]
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Nähere über die Bestellung, die Pflichten, die Aufgabenübertragung und die Haftung von Verwahrstellen (Art. 32 bis 35 UCITSG) nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438.[^51]
2) Die FMA ist befugt, auf Kosten der Verwaltungsgesellschaft einen Hinweis auf anhängige Gerichtsverfahren gegen die Verwahrstelle nach Art. 35 UCITSG im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen.
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#### B. Andere Strukturmassnahmen
##### Art. 67[^51]
##### Art. 67[^52]
**Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger**
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#### C. Registerverfahren
##### Art. 68[^52]
##### Art. 68[^53]
Aufgehoben
##### Art. 68a[^53]
##### Art. 68a[^54]
Aufgehoben
@@ -1628,7 +1628,7 @@
3) Bei der Veröffentlichung wesentlicher Änderungen der konstituierenden Dokumente sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie ihre Anteile zurückgeben können.
##### Art. 94[^54]
##### Art. 94[^55]
**Publikationsorgan**
@@ -1670,9 +1670,9 @@
3) Vor der Bereitstellung nach Abs. 1 und der Mitteilung nach Abs. 2 dürfen die Anteile des OGAW nicht vertrieben werden.
#### D. Privatplatzierung[^55]
##### Art. 98a[^56]
#### D. Privatplatzierung[^56]
##### Art. 98a[^57]
**Ausnahmen von der Prospektpflicht**
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### X. Wirtschaftsprüfer
##### Art. 100[^58]
##### Art. 100[^59]
**Qualifikation des Wirtschaftsprüfers**
1) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 129 Abs. 4 UCITSG qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung des Portfolio- und des Risikomanagements der Verwaltungsgesellschaft - nach Massgabe des Zulassungsumfangs nach Art. 14 Abs. 4 UCITSG - erforderlichen Kenntnisse verfügen und aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten - insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln - gewährleisten.
2) Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG[^59] in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem UCITSG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem UCITSG vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.[^60]
3) Wirtschaftsprüfer im Sinne des UCITSG oder dieser Verordnung sind auch nach dem Wirtschaftsprüfergesetz bewilligte oder registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.[^61]
##### Art. 101[^62]
2) Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG[^60] in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem UCITSG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem UCITSG vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.[^61]
3) Wirtschaftsprüfer im Sinne des UCITSG oder dieser Verordnung sind auch nach dem Wirtschaftsprüfergesetz bewilligte oder registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.[^62]
##### Art. 101[^63]
**Nachweis der Qualifikation**
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2) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfer, die im Sinne von Art. 129 Abs. 4 UCITSG und Art. 100 dieser Verordnung qualifiziert sind.
##### Art. 102[^63]
##### Art. 102[^64]
**Vorgaben zur Prüfung**
@@ -1736,7 +1736,7 @@
**Pflichten der Wirtschaftsprüfer**
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen des Wirtschaftsprüfers ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für die gemeinsamen Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat.[^64]
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen des Wirtschaftsprüfers ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für die gemeinsamen Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat.[^65]
2) Die Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet:
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**Wechsel des Wirtschaftsprüfers**
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Wechsel des Wirtschaftsprüfers sechs Wochen vor Wirksamkeit schriftlich begründet der FMA anzuzeigen.[^65]
2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist vom bisherigen Wirtschaftsprüfer mit zu unterzeichnen. Können sich Verwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfer über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer eine eigene Anzeige nach Abs. 1 zu machen.[^66]
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Wechsel des Wirtschaftsprüfers sechs Wochen vor Wirksamkeit schriftlich begründet der FMA anzuzeigen.[^66]
2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist vom bisherigen Wirtschaftsprüfer mit zu unterzeichnen. Können sich Verwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfer über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer eine eigene Anzeige nach Abs. 1 zu machen.[^67]
3) Der Wechsel des Wirtschaftsprüfers ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Dabei sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rückgabe ihrer Anteile verlangen können.
4) Entfällt die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers oder wird einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung entzogen, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Der FMA ist die Bestellung des neuen Wirtschaftsprüfers binnen einer Woche nach Beauftragung mitzuteilen.[^67]
##### Art. 106a[^71]
4) Entfällt die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers oder wird einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung entzogen, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Der FMA ist die Bestellung des neuen Wirtschaftsprüfers binnen einer Woche nach Beauftragung mitzuteilen.[^68]
##### Art. 106a[^72]
**Bestellung des Wirtschaftsprüfers für Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach IUG oder als AIFM nach AIFMG**
Eine Verwaltungsgesellschaft hat für Tätigkeiten nach dem UCITSG, dem IUG oder dem AIFMG denselben Wirtschaftsprüfer zu bestellen.
##### Art. 106b[^72]
##### Art. 106b[^73]
**Anzeigepflichten**
1) Anzeigen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 UCITSG sind innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
2) Aufgehoben[^73]
##### Art. 106c[^74]
2) Aufgehoben[^74]
##### Art. 106c[^75]
**Prüfungsberichte**
@@ -1806,17 +1806,17 @@
#### A. Grenzüberschreitender Vertrieb des OGAW
##### Art. 107[^75]
##### Art. 107[^76]
**Einrichtungen und Anlegerinformationen**
1) Ein OGAW hat die Angaben über die nach Art. 96 Abs. 1 UCITSG getroffenen Vorkehrungen und Massnahmen in die Vertriebsinformationen für Liechtenstein aufzunehmen.
2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 96 Abs. 1 Bst. a UCITSG hat ein OGAW ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten[^76] zu benennen.
2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 96 Abs. 1 Bst. a UCITSG hat ein OGAW ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten[^77] zu benennen.
3) Der FMA ist der Vertrag mit einem Dritten nach Art. 96 Abs. 3 UCITSG auf deren Verlangen zu übermitteln.
##### Art. 108[^77]
##### Art. 108[^78]
**Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen**
@@ -1824,7 +1824,7 @@
2) Der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW muss Zugang zu den in Abs. 1 genannten Internetseiten haben.
##### Art. 109[^78]
##### Art. 109[^79]
**Aktualisierung von Angaben**
@@ -1836,7 +1836,7 @@
**Entwicklung gemeinsamer Datenverarbeitungssysteme**
1) Die FMA darf sich mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten in der Frage der Einrichtung moderner elektronischer Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme für alle EWR-Mitgliedstaaten abstimmen, um den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW den Zugang zu den in Art. 98 Abs. 1 bis 3, Art. 98a Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 UCITSG genannten Angaben und Unterlagen zu den Zwecken nach Art. 98 Abs. 6 und 7 UCITSG zu erleichtern.[^79]
1) Die FMA darf sich mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten in der Frage der Einrichtung moderner elektronischer Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme für alle EWR-Mitgliedstaaten abstimmen, um den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW den Zugang zu den in Art. 98 Abs. 1 bis 3, Art. 98a Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 UCITSG genannten Angaben und Unterlagen zu den Zwecken nach Art. 98 Abs. 6 und 7 UCITSG zu erleichtern.[^80]
2) Die Abstimmung der EWR-Mitgliedstaaten nach Abs. 1 erfolgt im Rahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
@@ -1874,7 +1874,7 @@
##### 2. Standardvereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft
##### Art. 114 bis 121[^80]
##### Art. 114 bis 121[^81]
Aufgehoben
@@ -1898,11 +1898,11 @@
- c) Verwahrstellen.
- d) Aufgehoben.[^81]
- d) Aufgehoben.[^82]
2) Die Verzeichnisse werden Interessenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
##### Art. 123a[^82]
##### Art. 123a[^83]
**Sprachen**
@@ -1916,23 +1916,23 @@
**Quartals- und Halbjahresberichte in Bezug auf den OGAW und die Verwaltungsgesellschaft**
1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen Verwaltungsgesellschaften oder zu einzelnen OGAW Quartalsberichte verlangen. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaften die Quartalsberichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen.[^83]
2) Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.[^84]
1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen Verwaltungsgesellschaften oder zu einzelnen OGAW Quartalsberichte verlangen. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaften die Quartalsberichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen.[^84]
2) Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.[^85]
3) Für die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss mit der Massgabe, dass sich der Bericht auf die Einhaltung der Vorschriften nach Art. 108 und 109 UCITSG beschränkt.
### XIII. Aussergerichtliche Streitbeilegung
##### Art. 125[^85]
##### Art. 125[^86]
**Aussergerichtliche Schlichtungsstelle**
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung Anwendung.
### XIV. Schlussbestimmungen[^86]
##### Art. 126[^87]
### XIV. Schlussbestimmungen[^87]
##### Art. 126[^88]
**Übersetzungen**
@@ -2016,113 +2016,115 @@
[^35]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^36]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^37]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^38]: Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0001.01.DEU).
[^39]: Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2021055000).
[^40]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2021055000).
[^41]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0349.01.DEU).
[^42]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^43]: Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie [(ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.241.01.0026.01.DEU).
[^44]: Art. 56 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^45]: Art. 56 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2021055000).
[^46]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2017434000).
[^47]: Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^48]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^49]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^50]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^51]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^52]: Art. 68 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^53]: Art. 68a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^54]: Art. 94 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^55]: Überschrift vor Art. 98a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^56]: Art. 98a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^57]: Art. 99a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^58]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^59]: Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates [(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.157.01.0087.01.DEU).
[^60]: Art. 100 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^61]: Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 484](https://www.gesetze.li/chrono/2020484000).
[^62]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^63]: Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^64]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^65]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^66]: Art. 104 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^67]: Art. 104 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^68]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^69]: Art. 105 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^70]: Art. 105 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^71]: Art. 106a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^72]: Art. 106b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^73]: Art. 106b Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^74]: Art. 106c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^75]: Art. 107 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^76]: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG [(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.176.01.0338.01.DEU)
[^77]: Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^78]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^79]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^80]: Art. 114 bis 121 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^81]: Art. 123 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^82]: Art. 123a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^83]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^84]: Art. 124 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^85]: Art. 125 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2013440000).
[^86]: Überschrift vor Art. 126 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^87]: Art. 126 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2019040000).
##### Art. 105[^68]
**Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW[^69]**
[^36]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2022133000).
[^37]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^38]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^39]: Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0001.01.DEU).
[^40]: Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2021055000).
[^41]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2021055000).
[^42]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0349.01.DEU).
[^43]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^44]: Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie [(ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.241.01.0026.01.DEU).
[^45]: Art. 56 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^46]: Art. 56 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2021055000).
[^47]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2017434000).
[^48]: Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^49]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^50]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^51]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^52]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^53]: Art. 68 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^54]: Art. 68a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^55]: Art. 94 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^56]: Überschrift vor Art. 98a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^57]: Art. 98a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^58]: Art. 99a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^59]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^60]: Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates [(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.157.01.0087.01.DEU).
[^61]: Art. 100 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^62]: Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 484](https://www.gesetze.li/chrono/2020484000).
[^63]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^64]: Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^65]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^66]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^67]: Art. 104 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^68]: Art. 104 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^69]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^70]: Art. 105 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^71]: Art. 105 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^72]: Art. 106a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^73]: Art. 106b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^74]: Art. 106b Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^75]: Art. 106c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^76]: Art. 107 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^77]: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG [(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.176.01.0338.01.DEU)
[^78]: Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^79]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^80]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2021232000).
[^81]: Art. 114 bis 121 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^82]: Art. 123 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^83]: Art. 123a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^84]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^85]: Art. 124 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^86]: Art. 125 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2013440000).
[^87]: Überschrift vor Art. 126 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^88]: Art. 126 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2019040000).
##### Art. 105[^69]
**Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW[^70]**
1) Der Wirtschaftsprüfer führt im Laufe des Rechnungsjahres mindestens eine unangemeldete Zwischenprüfung bei der Verwaltungsgesellschaft durch.
@@ -2144,7 +2146,7 @@
- b) der Gegenwert der neu ausgegebenen Anteile dem Vermögen des OGAW zugeflossen ist;
- c) die Bewertung des Vermögens, die Berechnung und Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen den Vorschriften des Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten entsprechen;[^70]
- c) die Bewertung des Vermögens, die Berechnung und Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen den Vorschriften des Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten entsprechen;[^71]
- d) die das Vermögen bildenden Vermögenswerte vollständig erhalten sind;
@@ -2168,7 +2170,7 @@
2) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.
##### Art. 99a[^57]
##### Art. 99a[^58]
**Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft**
2021-08-02
Verordnung vom 5 — arts. 1, 3, 6 y 47 más
2021-02-13
Verordnung vom 5 — arts. 56, 57, 20 y 26 más
2021-01-01
Verordnung vom 5 — art. 100
2020-02-01
Verordnung vom 5 — arts. 1, 3, 6 y 44 más
2019-04-01
Verordnung vom 5 — arts. 1, 126
2018-01-03
Verordnung vom 5 — arts. 3, 8, 9 y 37 más
2016-03-18
Verordnung vom 5 — arts. 3, 8, 9 y 70 más
2015-08-01
Verordnung vom 5 — arts. 12, 68, 68 y 17 más
2014-01-01
Verordnung vom 5 — arts. 12, 68, 68 y 13 más
2013-07-22
Verordnung vom 5 — arts. 3, 8, 9 y 50 más
2013-03-28
Verordnung vom 5 — art. 126
2013-02-01
Verordnung vom 5 — arts. 5, 12, 68
2011-08-01
Verordnung vom 5
Originalfassung Text zu diesem Datum