Änderungshistorie

Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)

16 Versionen · 2011-08-01
2026-04-16
Verordnung vom 5 — arts. 1, 2, 3 y 71 más
2022-12-15
Verordnung vom 5 — arts. 11, 12, 14 y 45 más
2022-05-01
Verordnung vom 5 — arts. 23, 34, 47 y 32 más
2021-08-02
Verordnung vom 5 — arts. 1, 3, 6 y 47 más
2021-02-13
Verordnung vom 5 — arts. 56, 57, 20 y 26 más
2021-01-01
Verordnung vom 5 — art. 100
2020-02-01
Verordnung vom 5 — arts. 1, 3, 6 y 44 más

Änderungen vom 2020-02-01

@@ -28,15 +28,19 @@
- h) die Aufsicht.
2) Sie dient der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30.01; [ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.302.01.0032.01.DEU);
- b) der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterungen gewisser Definitionen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30b.01; [ABl. Nr. L 79 vom 20.3.2007, S. 11)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.079.01.0011.01.DEU);
- c) der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft [(ABl. Nr. L 176 vom 10.7.2010, S. 42)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.176.01.0042.01.DEU); und
- d) der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren [(ABl. Nr. L 176 vom 10.7.2010, S. 28)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.176.01.0028.01.DEU).
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^1]
- a) Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[^2];
- b) Richtlinie 2007/16/EG zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterungen gewisser Definitionen[^3];
- c) Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft[^4];
- d) Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren[^5].
2a) Sie lässt die von der EU-Kommission erlassenen unmittelbar anwendbaren Durchführungsvorschriften unberührt.[^6]
2b) Die geltende Fassung der in Abs. 2 und 2a genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^7]
3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden auf selbstverwaltete Investmentgesellschaften die Vorschriften für Verwaltungsgesellschaften sinngemäss Anwendung.
@@ -54,9 +58,9 @@
**Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen**
1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Kommissions-Richtlinien 2007/16/EG, 2010/43/EU und 2010/44/EU sowie der Delegierten Verordnung der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen[^1] Anwendung.[^2]
1a) Als Vertrieb im Sinne dieser Verordnung gilt das direkte oder indirekte, auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des OGAW an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR.[^3]
1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2007/16/EG, 2010/43/EU und 2010/42/EU sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438[^8], Anwendung.[^9]
1a) Als Vertrieb im Sinne dieser Verordnung gilt das direkte oder indirekte, auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des OGAW an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR.[^10]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
@@ -92,7 +96,7 @@
1) Belastungen des Vermögens eines OGAW oder des Anlegers durch Kosten und Gebühren sind in den konstituierenden Dokumenten detailliert aufzuführen.
2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent sein. Transparenz ist gegeben, wenn die Angaben nach Art. 10 bis 14 und Anhang II der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 für den Anleger aufgrund der Regelungen in den konstituierenden Dokumenten nachvollziehbar und verständlich sind.
2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent sein. Transparenz ist gegeben, wenn die nach Massgabe von Art. 10 bis 14 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 583/2010[^11] zu erstellenden Informationen für den Anleger nachvollziehbar und verständlich sind.[^12]
##### Art. 7
@@ -104,9 +108,9 @@
##### Art. 8
**Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren[^4]**
1) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist in den konstituierenden Dokumenten mit Angaben zum Betrag oder Prozentsatz zu unterteilen in:[^5]
**Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren[^13]**
1) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist in den konstituierenden Dokumenten mit Angaben zum Betrag oder Prozentsatz zu unterteilen in:[^14]
- a) vom Vermögen abhängiger Aufwand (variabel);
@@ -124,7 +128,7 @@
4) Eine Regelung, wonach neben Einzelaufwand zusätzlich ein fixer Pauschalaufwand für dieselbe Gegenleistung geschuldet wird, ist unzulässig.
5) Aufgehoben[^6]
5) Aufgehoben[^15]
##### Art. 9
@@ -134,7 +138,7 @@
- a) die Verwaltungsgesellschaft, allenfalls unterteilt nach Administration, Anlageentscheid und Risikomanagement sowie Vertrieb;
- b) die Verwahrstelle;[^7]
- b) die Verwahrstelle;[^16]
- c) die Wirtschaftsprüfung;
@@ -178,23 +182,21 @@
- d) in Ausnahmefällen monatlich, soweit sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirkt.
##### Art. 11
**Regelungen zur Auflösung[^8]**
1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Auflösung haben mindestens vorzusehen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Beschluss über die Auflösung eines OGAW oder eines Teilfonds:
- a) den Anlegern unverzüglich, mindestens aber 30 Tage vor dem Wirksamwerden der Auflösung, mitteilt; und
- b) der FMA unverzüglich nach Mitteilung an die Anleger mitteilt; gleichzeitig ist bei der FMA eine Kopie der Anlegerinformation einzureichen.[^9]
2) Mit Abschluss der Auflösung erlischt die Zulassung.
3) Sofern die konstituierenden Dokumente keine hinreichend konkreten Regelungen zur Auflösung enthalten, kann die FMA das Nähere festlegen.[^10]
##### 2. Eintragung in das Handelsregister[^11]
##### Art. 12[^12]
##### Art. 11[^17]
**Regelungen zur Abwicklung eines OGAW**
1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Abwicklung eines OGAW haben mindestens vorzusehen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Beschluss über die Abwicklung eines OGAW oder eines Teilfonds:
- a) den Anlegern unverzüglich, mindestens aber 30 Tage vor dem Beginn der Abwicklung mitteilt; und
- b) der FMA unverzüglich nach Mitteilung an die Anleger mitteilt; gleichzeitig ist bei der FMA eine Kopie der Anlegerinformation einzureichen.
2) Sofern die konstituierenden Dokumente keine hinreichend konkreten Regelungen zur Abwicklung enthalten, gilt Art. 60 Abs. 1 sinngemäss.
##### 2. Eintragung in das Handelsregister[^18]
##### Art. 12[^19]
**Grundsatz**
@@ -206,19 +208,19 @@
**Mindestvermögen**
1) Sofern die Geschäftstätigkeit nicht mit der Zulassung aufgenommen wird, ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines zugelassenen OGAW der FMA unverzüglich anzuzeigen. Als Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt die Erstausgabe von Anteilen.[^13]
2) Das Mindestvermögen nach Art. 9 Abs. 4 UCITSG beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach der Zulassung oder, sofern die Geschäftstätigkeit mit einer Anzeige nach Abs. 1 aufgenommen wird, binnen eines Jahres nach Zugang der Anzeige bei der FMA nach Abs. 1 zu erreichen. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. In den konstituierenden Dokumenten darf für jeden OGAW ein höheres Mindestvermögen festgesetzt sein.[^14]
3) Die FMA kann auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 befreien oder die Frist nach Abs. 2 bis zu zwei Mal auf bis zu jeweils sechs Monate verlängern.[^15]
1) Sofern die Geschäftstätigkeit nicht mit der Zulassung aufgenommen wird, ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines zugelassenen OGAW der FMA unverzüglich anzuzeigen. Als Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt die Erstausgabe von Anteilen.[^20]
2) Das Mindestvermögen nach Art. 9 Abs. 4 UCITSG beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach der Zulassung oder, sofern die Geschäftstätigkeit mit einer Anzeige nach Abs. 1 aufgenommen wird, binnen eines Jahres nach Zugang der Anzeige bei der FMA zu erreichen. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. In den konstituierenden Dokumenten darf von der Verwaltungsgesellschaft für jeden OGAW ein höheres Mindestvermögen festgesetzt werden.[^21]
3) Die FMA kann auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 befreien oder die Frist nach Abs. 2 bis zu zwei Mal auf bis zu jeweils sechs Monate verlängern.[^22]
4) Im Fall der Befreiung oder der Fristverlängerung dürfen dem OGAW keine Mindestgebühren berechnet werden.
5) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu einem beliebigen Zeitpunkt wieder unterschritten wird.[^16]
5) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu einem beliebigen Zeitpunkt wieder unterschritten wird.[^23]
6) Wird das Mindestvermögen innert der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Fristen nicht erreicht, so erlischt die Zulassung des OGAW.
##### Art. 14[^17]
##### Art. 14[^24]
**Erstmalige Geltung der kurzen Bearbeitungsfrist und der Zulassungswirkung**
@@ -248,13 +250,13 @@
##### Art. 16
**Aussetzung der Zulassungswirkung in Ausnahmefällen[^18]**
1) Die FMA kann die Zulassungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 iVm Abs. 4 UCITSG in Ausnahmefällen aussetzen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes gefährdet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:[^19]
- a) der Anlegerschutz oder das öffentliche Interesse der Anwendung der Zulassungswirkung entgegenstehen;[^20]
- b) eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassungswirkung anzunehmen ist; oder[^21]
**Aussetzung der Zulassungswirkung in Ausnahmefällen[^25]**
1) Die FMA kann die Zulassungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 iVm Abs. 4 UCITSG in Ausnahmefällen aussetzen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes gefährdet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:[^26]
- a) der Anlegerschutz oder das öffentliche Interesse der Anwendung der Zulassungswirkung entgegenstehen;[^27]
- b) eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassungswirkung anzunehmen ist; oder[^28]
- c) sonstige aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
@@ -264,7 +266,7 @@
4) Die Aussetzung ist bekanntzumachen.
##### Art. 17[^22]
##### Art. 17[^29]
**Bestätigung der Zulassungswirkung**
@@ -318,7 +320,7 @@
- b) eine vom Wirtschaftsprüfer auf rechnerische Richtigkeit und Plausibilität geprüfte Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung zumindest für die ersten drei Geschäftsjahre.
4) Die Angaben nach Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 sind in folgende Aufgabenbereiche zu unterteilen:[^23]
4) Die Angaben nach Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 sind in folgende Aufgabenbereiche zu unterteilen:[^30]
- a) Anlageverwaltung, bestehend aus Anlageentscheid und Risikomanagement;
@@ -340,7 +342,7 @@
4) Zum Zwecke der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit kann die FMA ein Kollektivzeichnungsrecht der Geschäftsleiter zu zweien anordnen.
5) Aufgehoben[^24]
5) Aufgehoben[^31]
#### B. Pflichten der Verwaltungsgesellschaft
@@ -348,15 +350,15 @@
**Änderungen des Geschäftsplans**
1) Nur materielle Änderungen des Geschäftsplans bedürfen der Mitteilung nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG.[^25]
1) Nur materielle Änderungen des Geschäftsplans bedürfen der Mitteilung nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG.[^32]
2) Eine materielle Änderung liegt vor, wenn eine Verwaltungsgesellschaft Grössen- oder Risikoklassen über- oder unterschreitet. Eine Grössen- oder Risikoklasse wird über- oder unterschritten, wenn infolge der Veränderung des Geschäftsplans zusätzliche rechtliche oder organisatorische Anforderungen entstehen oder solche Anforderungen entfallen.
3) Die FMA ist berechtigt, die Grössen- oder Risikoklassen nach Abs. 2 zu konkretisieren.
4) Wird von der FMA ein Antragsformular bereitgestellt, sind Änderungen, die nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG der Mitteilungspflicht unterliegen, nur solche Änderungen des Geschäftsplans, die zu einer Änderung der Angaben im Antragsformular der Verwaltungsgesellschaft führen. Die FMA kann die Verwaltungsgesellschaft von der Pflicht zur Einreichung einzelner Angaben befreien.[^26]
##### Art. 23[^27]
4) Wird von der FMA ein Antragsformular bereitgestellt, sind Änderungen, die nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG der Mitteilungspflicht unterliegen, nur solche Änderungen des Geschäftsplans, die zu einer Änderung der Angaben im Antragsformular der Verwaltungsgesellschaft führen. Die FMA kann die Verwaltungsgesellschaft von der Pflicht zur Einreichung einzelner Angaben befreien.[^33]
##### Art. 23[^34]
**Qualifizierte Beteiligungen**
@@ -562,7 +564,7 @@
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Meldesystem nach Art. 21 Abs. 3a UCITSG, einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen.[^28]
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Meldesystem nach Art. 21 Abs. 3a UCITSG, einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen.[^35]
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine angemessene Notfallplanung festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder - sollte dies nicht möglich sein - diese Daten und Funktionen bald zurückgewonnen und die Dienstleistungen und Tätigkeiten bald wieder aufgenommen werden.
@@ -788,7 +790,7 @@
**Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten**
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Art. 8 Abs. 4 der Kommissions-Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt.
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt.[^36]
2) Für die Zwecke von Abs. 1 werden von der Verwaltungsgesellschaft Vorkehrungen und Verfahren festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert von OTC-Derivaten angemessen, präzise und unabhängig bewertet wird. Die Bewertungsvorkehrungen und -verfahren sind der Art und Komplexität der betreffenden OTC-Derivate angemessen und stehen in einem angemessenen Verhältnis dazu. Schliessen die Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, muss die Verwaltungsgesellschaft die in Art. 26 Abs. 5 und Art. 35 Abs. 2 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
@@ -954,7 +956,7 @@
**Persönliche Geschäfte**
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen:
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG[^37] oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen:[^38]
- a) ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
@@ -962,9 +964,9 @@
- 2. Es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen einher.
- 3. Es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz oder dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EG oder wird voraussichtlich damit kollidieren.[^29]
- b) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Kommissions-Richtlinie 2006/73/EG fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
- 3. Es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz oder dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EG[^39] oder wird voraussichtlich damit kollidieren;[^40]
- b) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Richtlinie 2006/73/EG[^41] fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;[^42]
- c) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Art. 3 Bst. a der Richtlinie 2003/6/EG Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte:
@@ -1016,7 +1018,7 @@
- i) bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. i bezeichnet "Ausführungsplatz" einen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Ziff. 22 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Art. 4 Ziff. 20 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.[^30]
3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. i bezeichnet "Ausführungsplatz" einen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Ziff. 22 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Art. 4 Ziff. 20 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.[^43]
##### Art. 58
@@ -1068,9 +1070,9 @@
- c) Die Aufzeichnungen dürfen nicht anderweitig manipulierbar oder zu verändern sein.
#### I. Auflösung und Liquidation, Fortsetzung der Verwaltungsgesellschaft[^31]
##### Art. 60[^32]
#### I. Auflösung und Liquidation, Fortsetzung der Verwaltungsgesellschaft[^44]
##### Art. 60[^45]
**Grundsatz**
@@ -1082,11 +1084,11 @@
### IV. Verwahrstelle
##### Art. 61[^33]
##### Art. 61[^46]
**Grundsatz**
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Nähere über die Bestellung, die Pflichten, die Aufgabenübertragung und die Haftung von Verwahrstellen (Art. 32 bis 35 UCITSG) nach der Delegierten Verordnung der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen.
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Nähere über die Bestellung, die Pflichten, die Aufgabenübertragung und die Haftung von Verwahrstellen (Art. 32 bis 35 UCITSG) nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438.[^47]
2) Die FMA ist befugt, auf Kosten der Verwaltungsgesellschaft einen Hinweis auf anhängige Gerichtsverfahren gegen die Verwahrstelle nach Art. 35 UCITSG im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen.
@@ -1192,7 +1194,7 @@
#### B. Andere Strukturmassnahmen
##### Art. 67[^34]
##### Art. 67[^48]
**Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger**
@@ -1200,13 +1202,13 @@
#### C. Registerverfahren
##### Art. 68[^35]
##### Art. 68[^49]
**Grundsatz**
Für die Eintragung der Verschmelzung und anderer Strukturmassnahmen in das Handelsregister gelten die Vorschriften der Art. 113a bis 113e der Handelsregisterverordnung entsprechend.
##### Art. 68a[^36]
##### Art. 68a[^50]
Aufgehoben
@@ -1628,11 +1630,13 @@
3) Bei der Veröffentlichung wesentlicher Änderungen der konstituierenden Dokumente sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie ihre Anteile zurückgeben können.
##### Art. 94
##### Art. 94[^51]
**Publikationsorgan**
Sofern mit dem EWR-Recht vereinbar, ist das Publikationsorgan im Sinne dieser Verordnung die Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbands (LAFV). Die FMA kann weitere Publikationsorgane für zulässig erklären.
1) Sofern mit dem EWR-Recht vereinbar, ist das Publikationsorgan im Sinne dieser Verordnung für Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein die Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbands (LAFV). Die FMA kann weitere Publikationsorgane für zulässig erklären. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, dieselben Informationen zur gleichen Zeit auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, bleibt unberührt.
2) Verwaltungsgesellschaften, deren Sitz nicht in Liechtenstein ist, müssen die im Publikationsorgan zu veröffentlichenden Informationen, sofern sie keinen Zugang zum Publikationsorgan nach Abs. 1 haben, auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen.
#### B. Prospekte und Finanzberichte
@@ -1668,9 +1672,9 @@
3) Vor der Bereitstellung nach Abs. 1 und der Mitteilung nach Abs. 2 dürfen die Anteile des OGAW nicht vertrieben werden.
#### D. Privatplatzierung[^37]
##### Art. 98a[^38]
#### D. Privatplatzierung[^52]
##### Art. 98a[^53]
**Ausnahmen von der Prospektpflicht**
@@ -1704,17 +1708,17 @@
### X. Wirtschaftsprüfer
##### Art. 100[^40]
##### Art. 100[^55]
**Qualifikation des Wirtschaftsprüfers**
1) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 129 Abs. 4 UCITSG qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung des Portfolio- und des Risikomanagements der Verwaltungsgesellschaft - nach Massgabe des Zulassungsumfangs nach Art. 14 Abs. 4 UCITSG - erforderlichen Kenntnisse verfügen und aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten - insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln - gewährleisten.
2) Wirtschaftsprüfer, die nach der Kommissions-Richtlinie 2006/43/EG in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem UCITSG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem UCITSG vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.[^41]
3) Wirtschaftsprüfer im Sinne des UCITSG und dieser Verordnung sind auch Revisionsgesellschaften nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften.[^42]
##### Art. 101[^43]
2) Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG[^56] in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem UCITSG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem UCITSG vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.[^57]
3) Wirtschaftsprüfer im Sinne des UCITSG und dieser Verordnung sind auch Revisionsgesellschaften nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften.[^58]
##### Art. 101[^59]
**Nachweis der Qualifikation**
@@ -1722,7 +1726,7 @@
2) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfer, die im Sinne von Art. 129 Abs. 4 UCITSG und Art. 100 dieser Verordnung qualifiziert sind.
##### Art. 102[^44]
##### Art. 102[^60]
**Vorgaben zur Prüfung**
@@ -1734,7 +1738,7 @@
**Pflichten der Wirtschaftsprüfer**
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen des Wirtschaftsprüfers ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für die gemeinsamen Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat.[^45]
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen des Wirtschaftsprüfers ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für die gemeinsamen Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat.[^61]
2) Die Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet:
@@ -1752,29 +1756,29 @@
**Wechsel des Wirtschaftsprüfers**
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Wechsel des Wirtschaftsprüfers sechs Wochen vor Wirksamkeit schriftlich begründet der FMA anzuzeigen.[^46]
2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist vom bisherigen Wirtschaftsprüfer mit zu unterzeichnen. Können sich Verwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfer über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer eine eigene Anzeige nach Abs. 1 zu machen.[^47]
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Wechsel des Wirtschaftsprüfers sechs Wochen vor Wirksamkeit schriftlich begründet der FMA anzuzeigen.[^62]
2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist vom bisherigen Wirtschaftsprüfer mit zu unterzeichnen. Können sich Verwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfer über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer eine eigene Anzeige nach Abs. 1 zu machen.[^63]
3) Der Wechsel des Wirtschaftsprüfers ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Dabei sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rückgabe ihrer Anteile verlangen können.
4) Entfällt die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers oder wird einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung entzogen, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Der FMA ist die Bestellung des neuen Wirtschaftsprüfers binnen einer Woche nach Beauftragung mitzuteilen.[^48]
##### Art. 106a[^52]
4) Entfällt die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers oder wird einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung entzogen, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Der FMA ist die Bestellung des neuen Wirtschaftsprüfers binnen einer Woche nach Beauftragung mitzuteilen.[^64]
##### Art. 106a[^68]
**Bestellung des Wirtschaftsprüfers für Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach IUG oder als AIFM nach AIFMG**
Eine Verwaltungsgesellschaft hat für Tätigkeiten nach dem UCITSG, dem IUG oder dem AIFMG denselben Wirtschaftsprüfer zu bestellen.
##### Art. 106b[^53]
##### Art. 106b[^69]
**Anzeigepflichten**
1) Anzeigen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 UCITSG sind innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
2) Aufgehoben[^54]
##### Art. 106c[^55]
2) Aufgehoben[^70]
##### Art. 106c[^71]
**Prüfungsberichte**
@@ -1814,7 +1818,7 @@
- b) Anforderungen an Inhalt, Format und Präsentation von Marketing-Anzeigen, einschliesslich aller obligatorischer Warnungen und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Wörter oder Sätze;
- c) unbeschadet Kapitel VIII UCITSG zu Anlegerinformationen Einzelheiten aller zusätzlichen Informationen, die den Anlegern bereitgestellt werden müssen;[^56]
- c) unbeschadet Kapitel VIII UCITSG zu Anlegerinformationen Einzelheiten aller zusätzlichen Informationen, die den Anlegern bereitgestellt werden müssen;[^72]
- d) Einzelheiten zu allen Befreiungen von Bestimmungen und Anforderungen an Vermarktungsvereinbarungen, die in Liechtenstein für bestimmte OGAW, bestimmte Anteilsklassen von OGAW oder bestimmte Anlegerkategorien gelten;
@@ -1826,7 +1830,7 @@
- h) Bedingungen für die Einstellung der Vermarktung von OGAW-Anteilen in Liechtenstein durch einen OGAW, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist;
- i) detaillierte Angaben zum Inhalt der Informationen, die in Liechtenstein in Teil B des in Art. 1 der Kommissions-Verordnung (EG) Nr. 584/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden genannten Anzeigeschreibens aufgenommen werden müssen;[^57]
- i) detaillierte Angaben zum Inhalt der Informationen, die in Liechtenstein in Teil B des in Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010[^73] genannten Anzeigeschreibens aufgenommen werden müssen;[^74]
- k) die zu den Zwecken von Art. 109 mitgeteilte E-Mail-Adresse.
@@ -1894,7 +1898,7 @@
##### 2. Standardvereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft
##### Art. 114 bis 121[^58]
##### Art. 114 bis 121[^75]
Aufgehoben
@@ -1918,11 +1922,11 @@
- c) Verwahrstellen.
- d) Aufgehoben.[^59]
- d) Aufgehoben.[^76]
2) Die Verzeichnisse werden Interessenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
##### Art. 123a[^60]
##### Art. 123a[^77]
**Sprachen**
@@ -1936,23 +1940,23 @@
**Quartals- und Halbjahresberichte in Bezug auf den OGAW und die Verwaltungsgesellschaft**
1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen Verwaltungsgesellschaften oder zu einzelnen OGAW Quartalsberichte verlangen. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaften die Quartalsberichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen.[^61]
2) Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.[^62]
1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen Verwaltungsgesellschaften oder zu einzelnen OGAW Quartalsberichte verlangen. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaften die Quartalsberichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen.[^78]
2) Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.[^79]
3) Für die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss mit der Massgabe, dass sich der Bericht auf die Einhaltung der Vorschriften nach Art. 108 und 109 UCITSG beschränkt.
### XIII. Aussergerichtliche Streitbeilegung
##### Art. 125[^63]
##### Art. 125[^80]
**Aussergerichtliche Schlichtungsstelle**
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung Anwendung.
### XIV. Schlussbestimmungen[^64]
##### Art. 126[^65]
### XIV. Schlussbestimmungen[^81]
##### Art. 126[^82]
**Übersetzungen**
@@ -1966,139 +1970,173 @@
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen [(ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 11)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.078.01.0011.01.DEU).
[^2]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^4]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^5]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^6]: Art. 8 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^7]: Art. 9 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^8]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^9]: Art. 11 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^10]: Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^11]: Überschrift vor Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^12]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^13]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^14]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^15]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^16]: Art. 13 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^17]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^18]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^19]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^20]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^21]: Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^22]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^23]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^24]: Art. 21 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2017434000).
[^25]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^26]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^27]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^28]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^29]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2017434000).
[^30]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2017434000).
[^31]: Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^32]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^33]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^34]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^35]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^36]: Art. 68a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^37]: Überschrift vor Art. 98a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^38]: Art. 98a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^39]: Art. 99a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^40]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^41]: Art. 100 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^42]: Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2015174000).
[^43]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^44]: Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^45]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^46]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^47]: Art. 104 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^48]: Art. 104 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^49]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^50]: Art. 105 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^51]: Art. 105 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^52]: Art. 106a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^53]: Art. 106b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^54]: Art. 106b Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^55]: Art. 106c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^56]: Art. 107 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^57]: Art. 107 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^58]: Art. 114 bis 121 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^59]: Art. 123 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^60]: Art. 123a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^61]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^62]: Art. 124 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^63]: Art. 125 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2013440000).
[^64]: Überschrift vor Art. 126 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^65]: Art. 126 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2019040000).
##### Art. 105[^49]
**Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW[^50]**
[^1]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^2]: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) [(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.302.01.0032.01.DEU).
[^3]: Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterungen gewisser Definitionen [(ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.079.01.0011.01.DEU).
[^4]: Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft [(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.176.01.0042.01.DEU).
[^5]: Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren [(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.176.01.0028.01.DEU).
[^6]: Art. 1 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^7]: Art. 1 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^8]: Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S.11).
[^9]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^10]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^11]: Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden [(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.176.01.0001.01.DEU).
[^12]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^13]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^14]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^15]: Art. 8 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^16]: Art. 9 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^17]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^18]: Überschrift vor Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^19]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^20]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^21]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^22]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^23]: Art. 13 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^24]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^25]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^26]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^27]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^28]: Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^29]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^30]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^31]: Art. 21 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2017434000).
[^32]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^33]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^34]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^35]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^36]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^37]: Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) [(ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2003.096.01.0016.01.DEU).
[^38]: Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^39]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0349.01.DEU).
[^40]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^41]: Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie [(ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.241.01.0026.01.DEU).
[^42]: Art. 56 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^43]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2017434000).
[^44]: Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^45]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^46]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^47]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^48]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^49]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^50]: Art. 68a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^51]: Art. 94 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^52]: Überschrift vor Art. 98a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^53]: Art. 98a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^54]: Art. 99a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^55]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^56]: Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates [(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.157.01.0087.01.DEU).
[^57]: Art. 100 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^58]: Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2015174000).
[^59]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^60]: Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^61]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^62]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^63]: Art. 104 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^64]: Art. 104 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^65]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^66]: Art. 105 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^67]: Art. 105 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^68]: Art. 106a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^69]: Art. 106b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^70]: Art. 106b Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^71]: Art. 106c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^72]: Art. 107 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^73]: Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden [(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.176.01.0016.01.DEU).
[^74]: Art. 107 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2020025000).
[^75]: Art. 114 bis 121 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^76]: Art. 123 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2016099000).
[^77]: Art. 123a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^78]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^79]: Art. 124 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^80]: Art. 125 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 440](https://www.gesetze.li/chrono/2013440000).
[^81]: Überschrift vor Art. 126 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2013077000).
[^82]: Art. 126 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2019040000).
##### Art. 105[^65]
**Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW[^66]**
1) Der Wirtschaftsprüfer führt im Laufe des Rechnungsjahres mindestens eine unangemeldete Zwischenprüfung bei der Verwaltungsgesellschaft durch.
@@ -2120,7 +2158,7 @@
- b) der Gegenwert der neu ausgegebenen Anteile dem Vermögen des OGAW zugeflossen ist;
- c) die Bewertung des Vermögens, die Berechnung und Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen den Vorschriften des Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten entsprechen;[^51]
- c) die Bewertung des Vermögens, die Berechnung und Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen den Vorschriften des Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten entsprechen;[^67]
- d) die das Vermögen bildenden Vermögenswerte vollständig erhalten sind;
@@ -2144,7 +2182,7 @@
2) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.
##### Art. 99a[^39]
##### Art. 99a[^54]
**Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft**
2019-04-01
Verordnung vom 5 — arts. 1, 126
2018-01-03
Verordnung vom 5 — arts. 3, 8, 9 y 37 más
2016-03-18
Verordnung vom 5 — arts. 3, 8, 9 y 70 más
2015-08-01
Verordnung vom 5 — arts. 12, 68, 68 y 17 más
2014-01-01
Verordnung vom 5 — arts. 12, 68, 68 y 13 más
2013-07-22
Verordnung vom 5 — arts. 3, 8, 9 y 50 más
2013-03-28
Verordnung vom 5 — art. 126
2013-02-01
Verordnung vom 5 — arts. 5, 12, 68
2011-08-01
Verordnung vom 5
Originalfassung Text zu diesem Datum