Änderungshistorie
Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
6 Versionen
· 2014-01-24
2026-01-01
Gesetz vom 5 — arts. 33, 13, 14 y 2 más
2022-02-01
Gesetz vom 5 — arts. 17, 20, 22 y 8 más
Änderungen vom 2022-02-01
@@ -244,9 +244,9 @@
1) Das Amt für Umwelt teilt der Öffentlichkeit durch elektronische und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Weg frühzeitig folgende Informationen mit:[^28]
- a) die Durchführung einer Einzelfallprüfung (Art. 7 und 8);
- b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand oder nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (Art. 6 bis 8), und gegebenenfalls die Tatsache, dass Art. 18 oder 19 Anwendung findet;[^29]
- a) die Durchführung einer Einzelfallprüfung (Art. 7);[^29]
- b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand oder nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (Art. 6 bis 8), und gegebenenfalls die Tatsache, dass Art. 18 oder 19 Anwendung findet;[^30]
- c) den Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts (Art. 9);
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- g) den Hinweis, dass die Beschwerdelegitimierten nach Art. 32 im Rahmen einer Projekterörterung angehört werden (Art. 11);
- h) den Hinweis auf die jedermann offen stehende Möglichkeit, zum Umweltverträglichkeitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (Art. 13).
- h) den Hinweis auf die jedermann offen stehende Möglichkeit, zum Umweltverträglichkeitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (Art. 11 Abs. 1).[^31]
2) Innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens macht das Amt für Umwelt der Öffentlichkeit zugänglich:
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- b) die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen (Art. 9 Abs. 2);
- c) den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 12);
- c) den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 10 und 11 Abs. 1);[^32]
- d) die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die dem Amt für Umwelt zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wird.
3) Das Amt für Umwelt bestimmt nach Massgabe der besonderen Merkmale des betreffenden Projekts oder des Standortes die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten. Das Amt für Umwelt veröffentlicht die Informationen auf elektronischem Weg.[^30]
3) Das Amt für Umwelt bestimmt nach Massgabe der besonderen Merkmale des betreffenden Projekts oder des Standortes die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten. Das Amt für Umwelt veröffentlicht die Informationen auf elektronischem Weg.[^33]
4) Der Zugang zu anderen als den in Abs. 1 genannten Umweltinformationen, die für die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines Projekts von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wurde, richtet sich nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes.
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**Konsultationen**
1) Die Regierung führt innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen eines Projekts und allfällige Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen durch. Die Einzelheiten der Konsultationen werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten festgelegt.[^31]
1) Die Regierung führt innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen eines Projekts und allfällige Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen durch. Die Einzelheiten der Konsultationen werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten festgelegt.[^34]
2) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
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- c) die Durchführung der Projekterörterung (Art. 11);
- d) die Entscheidung über den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 12);
- d) Aufgehoben[^35]
- e) die Veröffentlichung der Entscheidungen der Regierung (Art. 15);
- f) die Information und Anhörung der Öffentlichkeit (Art. 17);
- g) Aufgehoben[^32]
- g) Aufgehoben[^36]
- h) die Kontrolle von Projekten (Art. 26);
@@ -360,7 +360,7 @@
#### B. Vollzug
##### Art. 23[^33]
##### Art. 23[^37]
Aufgehoben
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**Kontrolle von Projekten**
1) Das Amt für Umwelt kontrolliert das Projekt fortlaufend auf Einhaltung der in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2).[^34]
1) Das Amt für Umwelt kontrolliert das Projekt fortlaufend auf Einhaltung der in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2).[^38]
2) Für die Kontrollen kann das Amt für Umwelt andere betroffene Amtsstellen beiziehen oder Sachverständige beauftragen.
@@ -406,7 +406,7 @@
3) Auf Projekte mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen finden die Bestimmungen über das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis desjenigen Staates Anwendung, in welchem das Projekt durchgeführt werden soll.
##### Art. 29[^35]
##### Art. 29[^39]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
@@ -466,7 +466,7 @@
- a) ein UVP-pflichtiges Projekt ohne die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausführt (Art. 6 bis 8);
- b) durch Beibringen unrichtiger Angaben eine Entscheidung nach diesem Gesetz erlangt oder zu erlangen versucht (Art. 7 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie Art. 12 Abs. 3);
- b) durch Beibringen unrichtiger Angaben eine Entscheidung nach diesem Gesetz erlangt oder zu erlangen versucht (Art. 7 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 bis 4 und 7);[^40]
- c) das Projekt nicht gemäss der Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit des Projekts umsetzt (Art. 25 Abs. 1);
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2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 10 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 2 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/75/EU in Kraft.
### Anhang 1[^36]
### Anhang 2[^37]
### Anhang 1[^41]
### Anhang 2[^42]
#### Auswahlkriterien
### Anhang 3[^38]
### Anhang 3[^43]
#### Angaben nach Art. 7 Abs. 3
### Anhang 4[^39]
### Anhang 4[^44]
#### Angaben nach Art. 10 Abs. 1
@@ -783,7 +783,7 @@
...
1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^40] dieses Gesetzes hängige Einzelfallprüfungen sind nach bisherigem Recht zu behandeln.
1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^45] dieses Gesetzes hängige Einzelfallprüfungen sind nach bisherigem Recht zu behandeln.
2) Umweltverträglichkeitsprüfungen sind nach bisherigem Recht zu behandeln, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:
@@ -849,26 +849,36 @@
[^28]: Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^29]: Art. 17 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^30]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^31]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^32]: Art. 22 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^33]: Art. 23 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^34]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^35]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 358](https://www.gesetze.li/chrono/2018358000).
[^36]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^37]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^38]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^39]: Anhang 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^40]: Inkrafttreten: 1. Mai 2017.
[^29]: Art. 17 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2021434000).
[^30]: Art. 17 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^31]: Art. 17 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2021434000).
[^32]: Art. 17 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2021434000).
[^33]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^34]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^35]: Art. 22 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2021434000).
[^36]: Art. 22 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^37]: Art. 23 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^38]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^39]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 358](https://www.gesetze.li/chrono/2018358000).
[^40]: Art. 33 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2021434000).
[^41]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^42]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^43]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^44]: Anhang 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^45]: Inkrafttreten: 1. Mai 2017.
2019-01-01
Gesetz vom 5 — arts. 1, 3, 10 y 10 más
2017-05-01
Gesetz vom 5 — arts. 3, 5, 7 y 25 más
2016-08-01
Gesetz vom 5 — arts. 1, 10, 15
2014-02-01
Gesetz vom 5
Originalfassung
Text zu diesem Datum