Änderungshistorie
Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
6 Versionen
· 2014-01-24
2026-01-01
Gesetz vom 5 — arts. 33, 13, 14 y 2 más
2022-02-01
Gesetz vom 5 — arts. 17, 20, 22 y 8 más
2019-01-01
Gesetz vom 5 — arts. 1, 3, 10 y 10 más
2017-05-01
Gesetz vom 5 — arts. 3, 5, 7 y 25 más
Änderungen vom 2017-05-01
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Dieses Gesetz gilt für die in Anhang 1 aufgeführten öffentlichen und privaten Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
##### Art. 3
##### Art. 3 [^2]
**Umweltverträglichkeitsprüfung**
1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet auf fachlicher Grundlage und unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts nach Massgabe des Einzelfalls auf folgende Faktoren:
- a) Menschen, Tiere und Pflanzen;
- b) Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;
- c) Sach- und Kulturgüter;
- d) die Wechselwirkungen zwischen den Faktoren nach Bst. a bis c.
2) Die Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 1 erfolgt anhand eines Umweltverträglichkeitsberichts und dient als Grundlage für die Entscheidung darüber, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören insbesondere die Umweltschutzgesetzgebung sowie die Vorschriften, die den Natur- und Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, den Artenschutz, die Bodenerhaltung, den Umgang mit Organismen und den Klimaschutz betreffen.
1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein aus mehreren Verfahrensschritten bestehendes Verfahren (Art. 6 bis 20) bei öffentlichen und privaten Projekten, die unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
2) Im Rahmen dieses Verfahrens werden auf fachlicher Grundlage und unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts nach Massgabe des Einzelfalls identifiziert, beschrieben und bewertet. Dabei sind folgende Faktoren zu beachten:
- a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;
- b) biologische Vielfalt;
- c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;
- d) Sach- und Kulturgüter sowie Landschaft;
- e) Wechselbeziehungen zwischen den unter den Bst. a bis d genannten Faktoren.
3) Die Auswirkungen auf die in Abs. 2 genannten Faktoren schliessen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten und für das betroffene Projekt relevant sind.
4) Die Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 2 und 3 erfolgt anhand der Vorschriften über den Schutz von Natur und Umwelt. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften, die den Umweltschutz, den Natur- und Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, den Artenschutz, die Bodenerhaltung, den Umgang mit Organismen und den Klimaschutz betreffen.
##### Art. 4
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- d) "betroffene Amtsstellen": Amtsstellen, deren Aufgabenbereich durch das Projekt berührt wird.
2) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften sowie des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ergänzend Anwendung.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften sowie des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ergänzend Anwendung.[^3]
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
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**UVP-Pflicht im Einzelfall**
1) Das Amt für Umwelt prüft auf Antrag des Projektträgers oder von Amts wegen aufgrund der entsprechenden Auswahlkriterien nach Anhang 2, ob ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und entscheidet über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
1) Das Amt für Umwelt prüft auf Antrag des Projektträgers oder von Amts wegen aufgrund der entsprechenden Auswahlkriterien nach Anhang 2, ob ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann und entscheidet über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.[^4]
2) Der Einzelfallprüfung unterliegende Projekte im Sinne des Abs. 1 sind:
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- b) Projekte nach Anhang 1 Spalte 1, die ausschliesslich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahre betrieben werden; die Durchführungsdauer ist bei solchen Projekten besonders zu berücksichtigen.
3) Der Projektträger hat dem Antrag nach Abs. 1 die für die Beurteilung der UVP-Pflicht erforderlichen Unterlagen und Informationen beizufügen. Bei der Durchführung der Einzelfallprüfung von Amts wegen kann das Amt für Umwelt vom Projektträger die erforderlichen Unterlagen und Informationen einfordern.
4) Das Amt für Umwelt macht die nach Abs. 1 getroffene Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich.
3) Der Projektträger hat dem Antrag nach Abs. 1 die für die Beurteilung der UVP-Pflicht erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Anhang 3 beizufügen. Er berücksichtigt dabei gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer umweltrelevanter Prüfungen erhalten wurden.[^5]
4) Der Projektträger kann eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Massnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.[^6]
5) Bei der Durchführung der Einzelfallprüfung von Amts wegen kann das Amt für Umwelt vom Projektträger die erforderlichen Unterlagen und Informationen einfordern.[^7]
6) Das Amt für Umwelt trifft die Entscheidung auf der Grundlage der vom Projektträger gelieferten Informationen. Darin sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anhang 2 die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dasselbe gilt bei der Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; in diesem Fall sind zudem, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen, anzugeben.[^8]
7) Die Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag zu treffen, an dem der Projektträger alle nach Abs. 3 erforderlichen Informationen vorgelegt hat.[^9]
8) Das Amt für Umwelt verfügt:[^10]
- a) für Projekte, bei denen erhebliche Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind: unmittelbar die UVP-Pflicht ohne vorgängige Einzelfallprüfung;
- b) für Projekte, deren Schwellenwert unterhalb der Erheblichkeitsschwelle gemäss Anhang 1 Spalte 2 liegt, jedoch unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang 2 erhebliche Umweltauswirkungen dennoch nicht ausgeschlossen werden können: die Durchführung einer Einzelfallprüfung.
##### Art. 8
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1) Wer ein Projekt, das nach Massgabe von Art. 6, 7 oder 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, durchführen will, muss beim Amt für Umwelt die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts beantragen.
2) Mit dem Antrag sind neben dem Nachweis der Zonenkonformität einzureichen:
- a) der Umweltverträglichkeitsbericht nach Art. 10; oder
- b) die bereits vorhandenen Angaben nach Art. 10 sowie ein Pflichtenheft, das aufzeigt:
- 1. welche Umweltauswirkungen des Projekts noch dargelegt werden müssen;
- 2. die für die Ermittlung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Untersuchungsmethoden; und
- 3. den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen.
3) Der Projektträger legt dem Amt für Umwelt den Antrag und die Unterlagen sowohl in Papierform als auch in digitaler Form vor. Das Amt für Umwelt kann mehrfache Ausführungen der Unterlagen anfordern.
2) Mit dem Antrag ist neben dem Nachweis der Zonenkonformität ein Umweltverträglichkeitsbericht nach Art. 10 einzureichen.[^11]
3) Der Projektträger legt dem Amt für Umwelt den Antrag und die Unterlagen sowohl in Papierform als auch in einer für die Veröffentlichung geeigneten digitalen Form vor. Das Amt für Umwelt kann mehrfache Ausführungen der Unterlagen anfordern.[^12]
##### Art. 10
**Umweltverträglichkeitsbericht**
1) Der Projektträger hat im Umweltverträglichkeitsbericht mindestens folgende Angaben zusammenzustellen:
- a) eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;
- b) eine Beschreibung der Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;
- c) die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird, und zu den Prognosemethoden und der zugrunde liegenden Annahmen sowie der verwendeten massgebenden Umweltdaten;
- d) eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten, einschliesslich eines Verzichts, und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen.
2) Der Projektträger hat zudem die Angaben nach Anhang 3 in geeigneter Form vorzulegen, sofern:
- a) die Angaben in Anbetracht der besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;
- b) unter anderem unter Berücksichtigung seines Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.
**Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts[^13]**
1) Der Projektträger hat im Umweltverträglichkeitsbericht mindestens folgende Angaben zusammenzustellen:[^14]
- a) eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Grösse und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts;
- b) eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt;
- c) eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Massnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und, wenn möglich, ausgeglichen werden sollen;
- d) eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, einschliesslich eines Verzichts, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt;
- e) ergänzende Informationen nach Anhang 4, die für die spezifischen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind.
2) Aufgehoben[^15]
3) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Art. 13a Abs. 7 Bst. a des Umweltschutzgesetzes vorzulegen.
4) Der Projektträger hat eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 1 bis 3 auszuarbeiten sowie etwaige Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben darzustellen.
5) Die betroffenen Amtsstellen beraten den Projektträger bei der Zusammenstellung der Angaben nach diesem Artikel.
4) Der Projektträger hat eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 1 auszuarbeiten sowie etwaige Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben darzustellen. Dabei sind die wichtigsten Unsicherheiten aufzuzeigen.[^16]
5) Aufgehoben[^17]
6) Verfügen die betroffenen Amtsstellen über Informationen, die für die Identifizierung, Beschreibung oder Bewertung der Umweltauswirkungen eines Projekts zweckdienlich sind, haben sie diese dem Projektträger zur Verfügung zu stellen.
7) Die betroffenen Amtsstellen können vom Projektträger im Laufe des Verfahrens weitere Angaben verlangen.
##### Art. 11
**Projekterörterung**
Das Amt für Umwelt hat die Umweltauswirkungen des Projekts und die Umweltschutzmassnahmen mit dem Projektträger auf der Grundlage der nach Art. 9 vorgelegten Unterlagen zu erörtern. Hierzu sind die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegitimierten (Art. 32) und im Fall von Projekten mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen auf Ersuchen die betroffenen Staaten (Art. 18) anzuhören.
##### Art. 12
**Entscheidung über den Umweltverträglichkeitsbericht**
1) Können die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen auf der Grundlage des eingereichten Umweltverträglichkeitsberichts nach Art. 10 abschliessend beurteilt werden, so stellt das Amt für Umwelt die Vollständigkeit des Berichts fest.
2) Andernfalls legt das Amt für Umwelt unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen und der Ergebnisse der Projekterörterung (Art. 11) abschliessend den für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts erforderlichen Inhalt des Pflichtenhefts fest (Art. 9 Abs. 2 Bst. b).
3) Hat der Projektträger den Umweltverträglichkeitsbericht nach Massgabe von Abs. 2 erstellt, so hat er diesen beim Amt für Umwelt sowohl in Papierform als auch in digitaler Form einzureichen. Das Amt für Umwelt kann mehrfache Ausführungen anfordern.
##### Art. 13
**Stellungnahmen zum Umweltverträglichkeitsbericht**
1) Das Amt für Umwelt hat den Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich zugänglich zu machen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme einzureichen.
7) Die betroffenen Amtsstellen können vom Projektträger im Laufe des Verfahrens, insbesondere nach der Projekterörterung gemäss Art. 11, weitere Angaben verlangen.[^18]
##### Art. 10a [^19]
**Stellungnahme des Amtes für Umwelt**
1) Das Amt für Umwelt gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschliesslich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die vom Projektträger in den Umweltverträglichkeitsbericht aufzunehmen sind.
2) Das Amt für Umwelt hört vor Abgabe seiner Stellungnahme die betroffenen Amtsstellen und nach Bedarf weitere relevante Stellen oder Dritte an.
3) Wurde eine Stellungnahme nach Abs. 1 abgegeben, so stützt sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können. Dabei werden der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden berücksichtigt. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.
4) Das Amt für Umwelt kann seine Stellungnahme im Laufe des Verfahrens allfälligen neuen Erkenntnissen oder Gegebenheiten anpassen.
##### Art. 10b [^20]
**Vollständigkeit und Qualität des Umweltverträglichkeitsberichts**
Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des Umweltverträglichkeitsberichts:
- a) stellt der Projektträger sicher, dass der Umweltverträglichkeitsbericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird;
- b) zieht das Amt für Umwelt erforderlichenfalls externe Experten bei, um den Umweltverträglichkeitsbericht zu prüfen; und
- c) fordert das Amt für Umwelt vom Projektträger im Bedarfsfall ergänzende Informationen nach Anhang 4 an, die in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unmittelbar relevant sind.
##### Art. 11 [^21]
**Stellungnahmen und Projekterörterung**
1) Das Amt für Umwelt hat den Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich zugänglich zu machen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb einer Frist von mindestens 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen.
2) Die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegitimierten (Art. 32) sowie gegebenenfalls die betroffenen Staaten (Art. 18) sind über die Veröffentlichung schriftlich zu benachrichtigen und auf ihr Recht zur Stellungnahme hinzuweisen.
3) Die eingegangenen Stellungnahmen werden veröffentlicht und dem Projektträger zur Verfügung gestellt. Der Projektträger kann den Umweltweltverträglichkeitsbericht anpassen, ergänzen oder zusätzliche Unterlagen zur neuerlichen Veröffentlichung einreichen.
4) Das Amt für Umwelt hat die Umweltauswirkungen des Projekts und die Umweltschutzmassnahmen mit dem Projektträger auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie der eingegangenen Stellungnahmen zu erörtern. Hierzu sind die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegitimierten (Art. 32) und im Fall von Projekten mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen auf Ersuchen die betroffenen Staaten (Art. 18) beizuziehen.
5) Besteht aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen kein Erörterungsbedarf, kann auf eine Projekterörterung verzichtet werden.
##### Art. 12 [^22]
Aufgehoben
##### Art. 13 [^23]
Aufgehoben
##### Art. 14
**Entscheidung über die Umweltverträglichkeit**
1) Die Regierung entscheidet auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts, der dazu eingegangenen Stellungnahmen und der darin von der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen sowie des Ergebnisses der Konsultationen nach Art. 20 über die Umweltverträglichkeit des Projekts.
1) Die Regierung entscheidet auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts, der dazu eingegangenen Stellungnahmen und der darin von der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen, dem Ergebnis der Projekterörterung sowie des Ergebnisses der Konsultationen nach Art. 20 über die Umweltverträglichkeit des Projekts.[^24]
2) Sie stellt die Umweltverträglichkeit des Projekts fest, wenn sichergestellt ist, dass es den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3 Abs. 2) entspricht; die Entscheidung kann mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verbunden werden.
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**Veröffentlichung der Entscheidung**
1) Das Amt für Umwelt hat der Öffentlichkeit folgende Informationen zugänglich zu machen:
1) Das Amt für Umwelt hat der Öffentlichkeit und den betroffenen Amtsstellen unverzüglich folgende Informationen zugänglich zu machen:[^25]
- a) den Inhalt der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit und die mit der Entscheidung verbundenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen;
- b) die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschliesslich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;
- b) die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschliesslich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit; dies umfasst auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse sämtlicher im Verlauf des Verfahrens erhaltener erheblicher Informationen, insbesondere nach Art. 11 Abs. 2, und deren Berücksichtigung;[^26]
- c) erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.
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1) Wenn das Projekt eine Bewilligung aufgrund von Bestimmungen eines anderen Gesetzes benötigt, darf diese bei sonstiger Nichtigkeit nicht vor der Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit des Projekts erteilt werden.
2) Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei ihrem Entscheid über die Zulässigkeit des Projekts die in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2).
2) Die zuständigen Behörden übernehmen bei ihrem Entscheid über die Zulässigkeit des Projekts die in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2) und stellen sicher, dass die Entscheidung aktuell ist.[^27]
#### C. Beteiligung der Öffentlichkeit
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**Information und Anhörung der Öffentlichkeit**
1) Das Amt für Umwelt teilt der Öffentlichkeit frühzeitig folgende Informationen mit:
1) Das Amt für Umwelt teilt der Öffentlichkeit durch elektronische und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Weg frühzeitig folgende Informationen mit:[^28]
- a) die Durchführung einer Einzelfallprüfung (Art. 7 und 8);
- b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (Art. 6 bis 8), und gegebenenfalls die Tatsache, dass Art. 18 oder 19 Anwendung findet;
- b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand oder nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (Art. 6 bis 8), und gegebenenfalls die Tatsache, dass Art. 18 oder 19 Anwendung findet;[^29]
- c) den Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts (Art. 9);
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- d) die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die dem Amt für Umwelt zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wird.
3) Das Amt für Umwelt bestimmt nach Massgabe der besonderen Merkmale des betreffenden Projekts oder des Standortes die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten.
3) Das Amt für Umwelt bestimmt nach Massgabe der besonderen Merkmale des betreffenden Projekts oder des Standortes die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten. Das Amt für Umwelt veröffentlicht die Informationen auf elektronischem Weg.[^30]
4) Der Zugang zu anderen als den in Abs. 1 genannten Umweltinformationen, die für die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines Projekts von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wurde, richtet sich nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes.
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**Konsultationen**
1) Die Regierung führt mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen eines Projekts und allfällige Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen durch. Die Einzelheiten der Konsultationen werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten festgelegt.
1) Die Regierung führt innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen eines Projekts und allfällige Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen durch. Die Einzelheiten der Konsultationen werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten festgelegt.[^31]
2) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
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- f) die Information und Anhörung der Öffentlichkeit (Art. 17);
- g) das Festlegen von Vollzugshilfen (Art. 23);
- g) Aufgehoben[^32]
- h) die Kontrolle von Projekten (Art. 26);
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#### B. Vollzug
##### Art. 23
**Vollzugshilfen**
Das Amt für Umwelt kann Vorgaben zu den für die Einzelfallprüfung benötigten Unterlagen und Informationen (Art. 7 Abs. 3) sowie der Ausgestaltung des Pflichtenhefts (Art. 9 Abs. 2 Bst. b) und des Umweltverträglichkeitsberichts (Art. 10) festlegen.
##### Art. 23 [^33]
Aufgehoben
##### Art. 24
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**Kontrolle von Projekten**
1) Das Amt für Umwelt kann das Projekt fortlaufend auf Einhaltung der in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2) kontrollieren.
1) Das Amt für Umwelt kontrolliert das Projekt fortlaufend auf Einhaltung der in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2).[^34]
2) Für die Kontrollen kann das Amt für Umwelt andere betroffene Amtsstellen beiziehen oder Sachverständige beauftragen.
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2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 10 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 2 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/75/EU in Kraft.
### Anhang 1
### Anhang 2
### Anhang 1[^35]
### Anhang 2[^36]
#### Auswahlkriterien
### Anhang 3
#### Angaben nach Art. 10 Abs. 2
### Anhang 3[^37]
#### Angaben nach Art. 7 Abs. 3
### Anhang 4[^38]
#### Angaben nach Art. 10 Abs. 1
#### Übergangsbestimmungen
#### 814.03 G über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
### II.
### Übergangsbestimmungen
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
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(Art. 7 Abs. 1)
- **1. Merkmale der Projekte**
(Art. 7 Abs. 1, 6 und 8)
- 1. Merkmale der Projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
- a) Grösse des Projekts;
- b) Kumulierung mit anderen Projekten;
- c) Nutzung der natürlichen Ressourcen;
- a) Grösse und Ausgestaltung des gesamten Projekts;
- b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;
- c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;
- d) Abfallerzeugung;
- e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;
- f) Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
- **2. Standort der Projekte**
- f) Risiken schwerer Unfälle und/oder Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschliesslich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;
- g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z.B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).
- 2. Standort der Projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
- a) bestehende Landnutzung;
- b) Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets;
- a) bestehende und genehmigte Landnutzung;
- b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschliesslich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;
- c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
- **3. Merkmale der potenziellen Auswirkungen**
Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der unter den Ziff. 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen. Insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
- a) dem Ausmass der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung);
- b) dem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
- c) der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen;
- d) der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
- e) der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
(Art. 10 Abs. 2)
- 1. Beschreibung des Projekts, im Besonderen:
- a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebs;
- b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z.B. Art und Menge der verwendeten Materialien;
- c) Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb des vorgeschlagenen Projekts ergeben.
- 2. Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter einschliesslich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.
- 3. Beschreibung[^2] der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge:
- a) des Vorhandenseins der Projektanlagen;
- b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen;
- c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen.
- 4. Übersicht über die Überwachungs- und Managementprogramme sowie etwaige Pläne für eine Beurteilung nach der Projektdurchführung.
- 3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen
Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Ziff. 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Art. 3 Abs. 2 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:
- a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
- b) Art der Auswirkungen;
- c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;
- d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;
- e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
- f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;
- g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;
- h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.
(Art. 7 Abs. 3)
- 1. Eine Beschreibung des Projekts, inbesondere:
- a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten;
- b) eine Beschreibung des Projektstandorts, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.
- 2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.
- 3. Eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge:
- a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung;
- b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
- 4. Den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen nach Ziff. 1 bis 3 Rechnung zu tragen.
(Art. 10 Abs. 1 Bst. e und Art. 10b Bst. c)
- 1. Beschreibung des Projekts, insbesondere:
- a) eine Beschreibung des Standorts des Projekts;
- b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, soweit relevant einschliesslich der erforderlichen Abrissarbeiten, und der Anforderungen in Bezug auf den Flächenbedarf während der Bau- und der Betriebsphase;
- c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Projekts (insbesondere von Produktionsprozessen), z. B. Energiebedarf und Energieverbrauch, Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen (einschliesslich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt);
- d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie der Menge und Arten des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.
- 2. Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen Umweltzustands (Basisszenario) und eine Übersicht über seine voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts, soweit natürliche Entwicklungen gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen bewertet werden können.
- 3. Beschreibung der von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Faktoren nach Art. 3 Abs. 1: Bevölkerung, menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt (z. B. Fauna und Flora), Flächen (z. B. Flächenverbrauch), Boden (z. B. organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (z. B. hydromorphologische Veränderungen, Quantität und Qualität), Luft, Klima (z. B. Treibhausgasemissionen, anpassungsrelevante Auswirkungen), Sachgüter, kulturelles Erbe einschliesslich architektonischer und archäologischer Aspekte und Landschaft.
- 4. Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge:
- a) des Baus und des Vorhandenseins des Projekts, soweit relevant einschliesslich Abrissarbeiten;
- b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist;
- c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung und Verwertung von Abfällen;
- d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen);
- e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen;
- f) der Auswirkung des Projekts auf das Klima (z. B. Art und Ausmass der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Projekts in Bezug auf den Klimawandel;
- g) der eingesetzten Techniken und Stoffe.
Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Faktoren nach Art. 3 Abs. 2 sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung hat den Umweltschutzzielen der einschlägigen Gesetzgebung, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen.
- 5. Beschreibung der Methoden und Nachweise, die zur Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen genutzt wurden.
- 6. Beschreibung der geplanten Massnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen (z. B. der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung). In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist.
- 7. Eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, die durch die Anfälligkeit des Projekts für Risiken schwerer Unfälle und/oder Katastrophen bedingt sind, die für das betroffene Projekt von Bedeutung sind. Relevante verfügbare und im Rahmen von Risikobewertungen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, gewonnene Informationen können für diesen Zweck genutzt werden, sofern die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Massnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf Bereitschafts- und vorgesehene Bekämpfungsmassnahmen für derartige Krisenfälle umfassen.
- 8. Übersicht über die Überwachungs- und Managementprogramme sowie etwaige Pläne für eine Beurteilung nach der Projektdurchführung.
- 9. Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.
...
1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^39] dieses Gesetzes hängige Einzelfallprüfungen sind nach bisherigem Recht zu behandeln.
2) Umweltverträglichkeitsprüfungen sind nach bisherigem Recht zu behandeln, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:
- a) die Informationen nach Art. 10 Abs. 1 und 3 vorgelegt wurden; oder
- b) das Verfahren zur Stellungnahme nach Art. 10a eingeleitet wurde.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [58/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=58&buajahr=2013) und [99/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=99&buajahr=2013)
[^2]: Die Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken.
[^2]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^3]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^4]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^5]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^6]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^7]: Art. 7 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^8]: Art. 7 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^9]: Art. 7 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^10]: Art. 7 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^11]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^12]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^13]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^14]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^15]: Art. 10 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^16]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^17]: Art. 10 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^18]: Art. 10 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^19]: Art. 10a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^20]: Art. 10b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^21]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^22]: Art. 12 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^23]: Art. 13 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^24]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^25]: Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^26]: Art. 15 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^27]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^28]: Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^29]: Art. 17 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^30]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^31]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^32]: Art. 22 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^33]: Art. 23 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^34]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^35]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^36]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^37]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^38]: Anhang 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^39]: Inkrafttreten: 1. Mai 2017.
2016-08-01
Gesetz vom 5 — arts. 1, 10, 15
2014-02-01
Gesetz vom 5
Originalfassung
Text zu diesem Datum