Änderungshistorie
Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
6 Versionen
· 2014-01-24
2026-01-01
Gesetz vom 5 — arts. 33, 13, 14 y 2 más
2022-02-01
Gesetz vom 5 — arts. 17, 20, 22 y 8 más
2019-01-01
Gesetz vom 5 — arts. 1, 3, 10 y 10 más
2017-05-01
Gesetz vom 5 — arts. 3, 5, 7 y 25 más
2016-08-01
Gesetz vom 5 — arts. 1, 10, 15
Änderungen vom 2016-08-01
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- a) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1a.01);
- b) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ([ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 17](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.334.01.0017.01.DEU));[^2]
- b) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ([ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 17](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.334.01.0017.01.DEU));
- c) des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.
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- b) unter anderem unter Berücksichtigung seines Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.
3) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Art. 13a Abs. 7 Bst. a des Umweltschutzgesetzes vorzulegen.[^3]
3) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Art. 13a Abs. 7 Bst. a des Umweltschutzgesetzes vorzulegen.
4) Der Projektträger hat eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 1 bis 3 auszuarbeiten sowie etwaige Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben darzustellen.
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7) Die betroffenen Amtsstellen können vom Projektträger im Laufe des Verfahrens weitere Angaben verlangen.
##### Art. 10a [^19]
**Stellungnahme des Amtes für Umwelt**
1) Das Amt für Umwelt gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschliesslich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die vom Projektträger in den Umweltverträglichkeitsbericht aufzunehmen sind.
2) Das Amt für Umwelt hört vor Abgabe seiner Stellungnahme die betroffenen Amtsstellen und nach Bedarf weitere relevante Stellen oder Dritte an.
3) Wurde eine Stellungnahme nach Abs. 1 abgegeben, so stützt sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können. Dabei werden der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden berücksichtigt. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.
4) Das Amt für Umwelt kann seine Stellungnahme im Laufe des Verfahrens allfälligen neuen Erkenntnissen oder Gegebenheiten anpassen.
##### Art. 10b [^20]
**Vollständigkeit und Qualität des Umweltverträglichkeitsberichts**
Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des Umweltverträglichkeitsberichts:
- a) stellt der Projektträger sicher, dass der Umweltverträglichkeitsbericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird;
- b) zieht das Amt für Umwelt erforderlichenfalls externe Experten bei, um den Umweltverträglichkeitsbericht zu prüfen; und
- c) fordert das Amt für Umwelt vom Projektträger im Bedarfsfall ergänzende Informationen nach Anhang 4 an, die in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unmittelbar relevant sind.
##### Art. 11
**Projekterörterung**
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- c) erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.
2) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Informationen nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu veröffentlichen.[^4]
2) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Informationen nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu veröffentlichen.
3) Sind andere Staaten nach Art. 18 konsultiert worden, ist ihnen die Entscheidung nach Abs. 1 zu übermitteln.
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#### Angaben nach Art. 10 Abs. 2
### Anhang 4[^38]
#### Angaben nach Art. 10 Abs. 1
#### Übergangsbestimmungen
#### 814.03 G über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
### II.
### Übergangsbestimmungen
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
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- 2. Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter einschliesslich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.
- 3. Beschreibung[^5] der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge:
- 3. Beschreibung[^2] der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge:
- a) des Vorhandenseins der Projektanlagen;
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [58/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=58&buajahr=2013) und [99/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=99&buajahr=2013)
[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/75/EU in Kraft.
[^3]: Art. 10 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/75/EU in Kraft.
[^4]: Art. 15 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/75/EU in Kraft.
[^5]: Die Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken.
[^2]: Die Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken.
2014-02-01
Gesetz vom 5
Originalfassung
Text zu diesem Datum