Änderungshistorie
Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)
6 Versionen
· 2017-06-30
2026-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 3, 5 y 14 más
2023-05-11
Gesetz vom 4 — arts. 34, 37
Änderungen vom 2023-05-11
@@ -500,7 +500,7 @@
3) Im Privat- und Subsidiaranklageverfahren sind vom privaten Ankläger die für das streitige Zivilverfahren festgelegten Gebühren einzuheben.
4) In strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren betragen die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs und Aufwands 800 bis 1 000 Franken.
4) In strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren betragen die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs und Aufwands bis 1 000 Franken.[^12]
##### Art. 35
@@ -528,7 +528,7 @@
- c) für die Aufnahme von Wechselprotesten eine Gebühr in der Höhe von 1 % der protestierten Wechselsumme, höchstens jedoch 1 000 Franken;
- d) für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung einer beweglichen Sache eine Verwahrungsgebühr in der Höhe von 1 % des Werts der verwahrten Sache, mindestens jedoch 50 Franken und höchstens 15 000 Franken; falls die Kosten der Verwahrung den Betrag von 15 000 Franken übersteigen, ist eine den tatsächlichen Kosten entsprechende Gebühr zu entrichten, wobei der 15 000 Franken übersteigende Gebührenbetrag auch nachträglich vorgeschrieben werden kann, sofern die tatsächlichen Kosten nicht im Voraus bestimmbar sind;[^12]
- d) für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung einer beweglichen Sache eine Verwahrungsgebühr in der Höhe von 1 % des Werts der verwahrten Sache, mindestens jedoch 50 Franken und höchstens 15 000 Franken; falls die Kosten der Verwahrung den Betrag von 15 000 Franken übersteigen, ist eine den tatsächlichen Kosten entsprechende Gebühr zu entrichten, wobei der 15 000 Franken übersteigende Gebührenbetrag auch nachträglich vorgeschrieben werden kann, sofern die tatsächlichen Kosten nicht im Voraus bestimmbar sind;[^13]
- e) für Amtsbestätigungen jeder Art 20 Franken pro Bestätigung, unabhängig von der Anzahl der Ausfertigungen. Das gilt nicht für Rechtskraftbestätigungen im Strafverfahren, das auf andere Weise als durch Einstellung nach § 22b StPO oder als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird;
@@ -658,4 +658,6 @@
[^11]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^12]: Art. 37 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 298](https://www.gesetze.li/chrono/2022298000).
[^12]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2023201000).
[^13]: Art. 37 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 298](https://www.gesetze.li/chrono/2022298000).
2022-11-01
Gesetz vom 4 — arts. 13, 14, 15 y 2 más
2021-03-19
Gesetz vom 4 — arts. 15, 16, 20, 33
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 3, 7, 8 y 5 más
2018-01-01
Gesetz vom 4
Originalfassung
Text zu diesem Datum