Änderungshistorie

Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)

6 Versionen · 2017-06-30
2026-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 3, 5 y 14 más

Änderungen vom 2026-01-01

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- b) des Staatsgerichtshofes;
- c) des Verwaltungsgerichtshofes;
- c) des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof;[^2]
- d) der Beschwerdekommissionen im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung (nachfolgend Beschwerdekommissionen).
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- 2. Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs;
- 3. Rechtsmittelschriften und Rechtsbehelfe des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens zweiter und dritter Instanz sowie des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder den Beschwerdekommissionen;
- 3. Rechtsmittelschriften und Rechtsbehelfe des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens zweiter und dritter Instanz sowie des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof, dem Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof oder den Beschwerdekommissionen;[^3]
- 4. Schriftsätze des zivilgerichtlichen Verfahrens, wenn das Klagebegehren erweitert wird; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Gebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
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- b) mit der Beurkundung durch das Gericht bei Vergleichen, die vor der Einleitung eines Verfahrens geschlossen werden;
- c) mit der Zustellung der Entscheidung des ausserstreitigen Verfahrens, des Konkursverfahrens, soweit der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens von einem Gläubiger des Schuldners eingebracht wird, und des Sanierungsverfahrens;[^2]
- c) mit der Zustellung der Entscheidung des ausserstreitigen Verfahrens, des Konkursverfahrens, soweit der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens von einem Gläubiger des Schuldners eingebracht wird, und des Sanierungsverfahrens;[^4]
- d) mit der Rechtskraft der die Kostenersatzpflicht festlegenden Entscheidung im offizialen Strafverfahren erster Instanz;
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- d) Feststellung, dass eine Eingabe als zurückgezogen gilt.
2) Entscheidungen nach Abs. 1 Bst. a bis c obliegen:
- a) bei Gebühren für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten der beim Landgericht eingerichteten Abteilung für Zentrale Dienste;
- b) bei Gebühren für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder den Beschwerdekommissionen dem von diesen dafür für zuständig erklärten Einzelrichter oder Einzelmitglied.
2) Entscheidungen nach Abs. 1 Bst. a bis c obliegen:[^5]
- a) bei Gebühren für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und dem Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof der beim Landgericht eingerichteten Abteilung für Zentrale Dienste;
- b) bei Gebühren für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof oder den Beschwerdekommissionen dem von diesen dafür für zuständig erklärten Einzelrichter oder Einzelmitglied.
3) Entscheidungen nach Abs. 1 Bst. d obliegen:
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1) Entsteht der Gebührenanspruch mit der Überreichung oder dem Eingang der Eingabe bei Gericht und wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig binnen vier Wochen ab Entstehung des Anspruchs entrichtet, so ist die Eingabe vom Gericht als zurückgezogen zu erklären, wenn die zahlungspflichtige Person nicht gebührenbefreit ist. Auf den der Eingabe zugrundeliegenden Anspruch hat dies jedoch keinerlei Einfluss. Ist nach Ablauf der Frist lediglich ein Betrag von bis zu 100 Franken ausstehend, so kann das Gericht eine Verhandlung anberaumen, wobei der fehlende Betrag zu Beginn der Verhandlung in bar zu entrichten ist, oder eine angemessene Nachfrist zur Bezahlung der Gebühr setzen oder einen Zahlungsauftrag erlassen. Andernfalls ist die zum Teil entrichtete Gebühr vom Gericht zurückzuerstatten.
2) Der Zahlungsauftrag nach Abs. 1 hat eine detaillierte Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den angesprochenen Betrag binnen einer Frist von zwei Wochen einzuzahlen. Neben der geschuldeten Gebühr ist im Zahlungsauftrag ein Mehrbetrag von 25 Franken zu erheben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Zahlungsauftrag unmittelbar vollstreckbar. Gegen die Erlassung eines Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Zahlungspflichtige kann aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, innert der ihm angesetzten Zahlungsfrist unter Angabe von Gründen dessen Berichtigung verlangen. Einem Berichtigungsantrag ist ohne Weiteres stattzugeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig über den Berichtigungsantrag.[^3]
2) Der Zahlungsauftrag nach Abs. 1 hat eine detaillierte Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den angesprochenen Betrag binnen einer Frist von zwei Wochen einzuzahlen. Neben der geschuldeten Gebühr ist im Zahlungsauftrag ein Mehrbetrag von 25 Franken zu erheben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Zahlungsauftrag unmittelbar vollstreckbar. Gegen die Erlassung eines Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Zahlungspflichtige kann aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, innert der ihm angesetzten Zahlungsfrist unter Angabe von Gründen dessen Berichtigung verlangen. Einem Berichtigungsantrag ist ohne Weiteres stattzugeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig über den Berichtigungsantrag.[^6]
3) Die in Abs. 1 genannte Frist verlängert sich im Fall nach Art. 9 Abs. 2 AussStrG bis zum Zeitpunkt, zu welchem das Gericht die Partei zur ziffernmässig bestimmten Angabe des Begehrens aufgefordert hat.
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2) Gebühren können auf Antrag des Zahlungspflichtigen ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn die Einbringung für ihn mit besonderer Härte verbunden wäre.
3) Über Anträge auf Stundung oder Nachlass von Gebühren entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig.[^4]
4) Der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission kann von der amtlichen Einbringung von Gebühren absehen, wenn nach den dem Gericht bekannten Umständen ein Erfolg im Exekutionsverfahren nicht zu erwarten ist.[^5]
3) Über Anträge auf Stundung oder Nachlass von Gebühren entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig.[^7]
4) Der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission kann von der amtlichen Einbringung von Gebühren absehen, wenn nach den dem Gericht bekannten Umständen ein Erfolg im Exekutionsverfahren nicht zu erwarten ist.[^8]
##### Art. 9
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2) Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Gebühr zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.
##### Art. 13 [^6]
##### Art. 13[^9]
**d) Insolvenzverfahren**
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- b) der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück- oder abgewiesen wird.
##### Art. 14 [^7]
##### Art. 14[^10]
**e) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung**
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist die Gebühr vom Schuldner vor der Bestätigung des Sanierungsplans zu entrichten oder sicherzustellen.
##### Art. 15 [^8]
##### Art. 15[^11]
**a) Grundsatz**
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- d) die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft;
- e) der Insolvenzverwalter, soweit er im betreffenden Verfahren nicht als Kläger oder Antragsteller auftritt;[^9]
- e) der Insolvenzverwalter, soweit er im betreffenden Verfahren nicht als Kläger oder Antragsteller auftritt;[^12]
- f) amtlich bestellte Kuratoren oder Sachwalter, mit Ausnahme der Fälle nach Art. 141 Abs. 1 PGR.
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- c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist;
- d) Streitigkeiten, die bloss die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Insolvenzverfahren betreffen;[^10]
- d) Streitigkeiten, die bloss die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Insolvenzverfahren betreffen;[^13]
- e) ehe- und familienrechtlichen Verfahren sowie in Verfahren betreffend die eingetragene Partnerschaft, abgesehen von den damit allenfalls verbundenen Ansprüchen vermögensrechtlicher Natur;
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3) Wird die Bemessungsgrundlage nicht oder so angegeben, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht entspricht, ist sie allenfalls nach Durchführung von Erhebungen vom Staatsgerichtshof nach freiem Ermessen amtswegig festzusetzen. Gegen eine solche Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
#### G. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und den Beschwerdekommissionen
#### G. Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof und den Beschwerdekommissionen[^14]
##### Art. 29
**Bewertung einzelner Streitigkeiten**
Die Bemessungsgrundlage beträgt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder den Beschwerdekommissionen bei:
Die Bemessungsgrundlage beträgt im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof oder den Beschwerdekommissionen bei:[^15]
- a) Verwaltungssachen mit sehr geringer Bedeutung: 1 000 Franken;
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Die Gebühr im Exekutionsverfahren ist unabhängig davon, ob in einem Beschluss lediglich über einen oder über mehrere Exekutionsanträge entschieden wird, zu erheben.
##### Art. 33 [^11]
##### Art. 33[^16]
**Insolvenzverfahren**
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3) Im Privat- und Subsidiaranklageverfahren sind vom privaten Ankläger die für das streitige Zivilverfahren festgelegten Gebühren einzuheben.
4) In strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren betragen die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs und Aufwands bis 1 000 Franken.[^12]
4) In strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren betragen die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs und Aufwands bis 1 000 Franken.[^17]
##### Art. 35
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2) Für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder ein Ansuchen um Verfügung vorsorglicher Massnahmen ist das Zweifache der für ein Rechtssicherungs- oder Rechtsöffnungsverfahren anfallenden Gebühr einzuheben.
##### Art. 36
**Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und den Beschwerdekommissionen**
Für Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof oder die Beschwerdekommissionen ist das Dreifache der für ein Ausserstreitverfahren anfallenden Gebühr einzuheben.
##### Art. 36[^18]
**Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof und den Beschwerdekommissionen**
Für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof oder die Beschwerdekommissionen ist das Dreifache der für ein Ausserstreitverfahren anfallenden Gebühr einzuheben.
##### Art. 37
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- c) für die Aufnahme von Wechselprotesten eine Gebühr in der Höhe von 1 % der protestierten Wechselsumme, höchstens jedoch 1 000 Franken;
- d) für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung einer beweglichen Sache eine Verwahrungsgebühr in der Höhe von 1 % des Werts der verwahrten Sache, mindestens jedoch 50 Franken und höchstens 15 000 Franken; falls die Kosten der Verwahrung den Betrag von 15 000 Franken übersteigen, ist eine den tatsächlichen Kosten entsprechende Gebühr zu entrichten, wobei der 15 000 Franken übersteigende Gebührenbetrag auch nachträglich vorgeschrieben werden kann, sofern die tatsächlichen Kosten nicht im Voraus bestimmbar sind;[^13]
- d) für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung einer beweglichen Sache eine Verwahrungsgebühr in der Höhe von 1 % des Werts der verwahrten Sache, mindestens jedoch 50 Franken und höchstens 15 000 Franken; falls die Kosten der Verwahrung den Betrag von 15 000 Franken übersteigen, ist eine den tatsächlichen Kosten entsprechende Gebühr zu entrichten, wobei der 15 000 Franken übersteigende Gebührenbetrag auch nachträglich vorgeschrieben werden kann, sofern die tatsächlichen Kosten nicht im Voraus bestimmbar sind;[^19]
- e) für Amtsbestätigungen jeder Art 20 Franken pro Bestätigung, unabhängig von der Anzahl der Ausfertigungen. Das gilt nicht für Rechtskraftbestätigungen im Strafverfahren, das auf andere Weise als durch Einstellung nach § 22b StPO oder als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird;
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- a) bei den ordentlichen Gerichten dem jeweiligen Präsidenten;
- b) beim Staatsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof oder bei den Beschwerdekommissionen dem für die Erledigung der Rechtssache zuständigen Senat. Ist ein Mitglied des Senats aufgrund einer vorgängigen Gebührenentscheidung in der Sache befangen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Senats über die Beschwerde.
- b) beim Staatsgerichtshof oder bei den Beschwerdekommissionen dem für die Erledigung der Rechtssache zuständigen Senat. Ist ein Mitglied des Senats aufgrund einer vorgängigen Gebührenentscheidung in der Sache befangen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Senats über die Beschwerde.[^20]
3) Die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a obliegen dem Obergericht, gegen Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b dem für die Erledigung der Rechtssache zuständigen Senat des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Beschwerdekommission. Ist ein Mitglied des Senats aufgrund einer vorgängigen Gebührenentscheidung in der Sache befangen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Senats über die Beschwerde.
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [144/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=144&buajahr=2016) und [4/2017](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 4&buajahr=2017)
[^2]: Art. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^3]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 317](https://www.gesetze.li/chrono/2020317000).
[^4]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 317](https://www.gesetze.li/chrono/2020317000).
[^5]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 317](https://www.gesetze.li/chrono/2020317000).
[^6]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^7]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^8]: Art. 15 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2021106000).
[^9]: Art. 16 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^10]: Art. 20 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^11]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^12]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2023201000).
[^13]: Art. 37 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 298](https://www.gesetze.li/chrono/2022298000).
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2025026000).
[^3]: Art. 3 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2025026000).
[^4]: Art. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^5]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2025026000).
[^6]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2025026000).
[^7]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2025026000).
[^8]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2025026000).
[^9]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^10]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^11]: Art. 15 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2021106000).
[^12]: Art. 16 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^13]: Art. 20 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^14]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2025026000).
[^15]: Art. 29 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2025026000).
[^16]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^17]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2023201000).
[^18]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2025026000).
[^19]: Art. 37 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 298](https://www.gesetze.li/chrono/2022298000).
[^20]: Art. 38 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2025026000).
2023-05-11
Gesetz vom 4 — arts. 34, 37
2022-11-01
Gesetz vom 4 — arts. 13, 14, 15 y 2 más
2021-03-19
Gesetz vom 4 — arts. 15, 16, 20, 33
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 3, 7, 8 y 5 más
2018-01-01
Gesetz vom 4
Originalfassung Text zu diesem Datum