Änderungshistorie
Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)
6 Versionen
· 2017-06-30
2026-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 3, 5 y 14 más
2023-05-11
Gesetz vom 4 — arts. 34, 37
2022-11-01
Gesetz vom 4 — arts. 13, 14, 15 y 2 más
2021-03-19
Gesetz vom 4 — arts. 15, 16, 20, 33
Änderungen vom 2021-03-19
@@ -216,13 +216,11 @@
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist die Gebühr vom Schuldner vor der Bestätigung des Sanierungsplans zu entrichten oder sicherzustellen.
##### Art. 15
##### Art. 15[^8]
**a) Grundsatz**
1) Wer aus persönlichen oder sachlichen Gründen Gebührenbefreiung in Anspruch nimmt, hat dies auf allen gebührenpflichtigen Eingaben durch einen entsprechenden Hinweis auf der ersten Seite der Eingabe klar ersichtlich zu machen oder bei der Aufnahme des Protokolls oder der Vornahme einer sonstigen Amtshandlung darauf hinzuweisen. Fehlt ein solcher Hinweis, kann für sie eine Gebührenbefreiung nicht beansprucht werden. Das Gericht kann jedoch entsprechende Verbesserungen selbst vornehmen.
2) Andere Bestimmungen in Gesetzen oder Staatsverträgen über Gebührenbefreiung bleiben unberührt.
Aufgehoben
##### Art. 16
@@ -238,7 +236,7 @@
- d) die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft;
- e) der Insolvenzverwalter, soweit er im betreffenden Verfahren nicht als Kläger oder Antragsteller auftritt;[^8]
- e) der Insolvenzverwalter, soweit er im betreffenden Verfahren nicht als Kläger oder Antragsteller auftritt;[^9]
- f) amtlich bestellte Kuratoren oder Sachwalter, mit Ausnahme der Fälle nach Art. 141 Abs. 1 PGR.
@@ -310,7 +308,7 @@
- c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist;
- d) Streitigkeiten, die bloss die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Insolvenzverfahren betreffen;[^9]
- d) Streitigkeiten, die bloss die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Insolvenzverfahren betreffen;[^10]
- e) ehe- und familienrechtlichen Verfahren sowie in Verfahren betreffend die eingetragene Partnerschaft, abgesehen von den damit allenfalls verbundenen Ansprüchen vermögensrechtlicher Natur;
@@ -478,7 +476,7 @@
Die Gebühr im Exekutionsverfahren ist unabhängig davon, ob in einem Beschluss lediglich über einen oder über mehrere Exekutionsanträge entschieden wird, zu erheben.
##### Art. 33[^10]
##### Art. 33[^11]
**Insolvenzverfahren**
@@ -652,8 +650,10 @@
[^7]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^8]: Art. 16 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^9]: Art. 20 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^10]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^8]: Art. 15 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2021106000).
[^9]: Art. 16 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^10]: Art. 20 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^11]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 3, 7, 8 y 5 más
2018-01-01
Gesetz vom 4
Originalfassung
Text zu diesem Datum