Änderungshistorie

Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)

6 Versionen · 2017-06-30
2026-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 3, 5 y 14 más
2023-05-11
Gesetz vom 4 — arts. 34, 37
2022-11-01
Gesetz vom 4 — arts. 13, 14, 15 y 2 más

Änderungen vom 2022-11-01

@@ -198,7 +198,7 @@
2) Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Gebühr zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.
##### Art. 13[^6]
##### Art. 13 [^6]
**d) Insolvenzverfahren**
@@ -210,13 +210,13 @@
- b) der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück- oder abgewiesen wird.
##### Art. 14[^7]
##### Art. 14 [^7]
**e) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung**
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist die Gebühr vom Schuldner vor der Bestätigung des Sanierungsplans zu entrichten oder sicherzustellen.
##### Art. 15[^8]
##### Art. 15 [^8]
**a) Grundsatz**
@@ -476,7 +476,7 @@
Die Gebühr im Exekutionsverfahren ist unabhängig davon, ob in einem Beschluss lediglich über einen oder über mehrere Exekutionsanträge entschieden wird, zu erheben.
##### Art. 33[^11]
##### Art. 33 [^11]
**Insolvenzverfahren**
@@ -528,7 +528,7 @@
- c) für die Aufnahme von Wechselprotesten eine Gebühr in der Höhe von 1 % der protestierten Wechselsumme, höchstens jedoch 1 000 Franken;
- d) für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung einer beweglichen Sache eine Verwahrungsgebühr in der Höhe von 1 % des Werts der verwahrten Sache, mindestens jedoch 50 Franken;
- d) für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung einer beweglichen Sache eine Verwahrungsgebühr in der Höhe von 1 % des Werts der verwahrten Sache, mindestens jedoch 50 Franken und höchstens 15 000 Franken; falls die Kosten der Verwahrung den Betrag von 15 000 Franken übersteigen, ist eine den tatsächlichen Kosten entsprechende Gebühr zu entrichten, wobei der 15 000 Franken übersteigende Gebührenbetrag auch nachträglich vorgeschrieben werden kann, sofern die tatsächlichen Kosten nicht im Voraus bestimmbar sind;[^12]
- e) für Amtsbestätigungen jeder Art 20 Franken pro Bestätigung, unabhängig von der Anzahl der Ausfertigungen. Das gilt nicht für Rechtskraftbestätigungen im Strafverfahren, das auf andere Weise als durch Einstellung nach § 22b StPO oder als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird;
@@ -657,3 +657,5 @@
[^10]: Art. 20 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^11]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 382](https://www.gesetze.li/chrono/2020382000).
[^12]: Art. 37 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 298](https://www.gesetze.li/chrono/2022298000).
2021-03-19
Gesetz vom 4 — arts. 15, 16, 20, 33
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 3, 7, 8 y 5 más
2018-01-01
Gesetz vom 4
Originalfassung Text zu diesem Datum