Änderungshistorie

Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019

6 Versionen · 2019-09-06
2025-08-01
Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6 — arts. 1, 4, 6 y 52 más
2025-07-01
Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6 — arts. 1, 2, 3 y 85 más
2025-02-01
Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6 — arts. 2, 3, 4 y 20 más

Änderungen vom 2025-02-01

@@ -64,7 +64,7 @@
3) Als Zahlungsdienstleister gelten:
- a) Banken nach Art. 3 des Bankengesetzes einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen;
- a) Banken nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen;[^2]
- b) EWR-Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen;
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- g) Gebietskörperschaften aus EWR-Mitgliedstaaten, soweit sie nicht in behördlicher Eigenschaft handeln;
- h) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 18a des Gesetzes über die Liechtensteinische Post;[^2]
- h) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 18a des Gesetzes über die Liechtensteinische Post;[^3]
- i) registrierte Kontoinformationsdienstleister (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26);
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- c) Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister im EWR ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die im EWR getätigt werden. Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 9, Art. 64 Bst. a, Art. 69 Abs. 3 und 5, Art. 84, 85, 89, 91 Abs. 1, Art. 96 und 98 sind auf solche Zahlungsvorgänge nicht anzuwenden.
6) Die Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers bleiben vorbehalten.
6) Die Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113[^4] bleiben vorbehalten.[^5]
##### Art. 3
@@ -134,7 +134,7 @@
- 4. die Realisierung von Nachrichten- und Instanzenauthentifizierung;
- 5. die Bereitstellung von Informationstechnologie- und Kommunikationsnetzen;
- 5. die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Kommunikationsnetzen;[^6]
- 6. die Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;
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- 3. Gutscheine, Reisechecks und Postanweisungen im Sinne der Definitionen des Weltpostvereins, jeweils in Papierform;
- i) Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer seines Netzes oder Dienstes nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 des Kommunikationsgesetzes bereitgestellt werden:
- i) Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer seines Netzes oder Dienstes nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 des Kommunikationsgesetzes bereitgestellt werden:[^7]
- 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhaltes verwendeten Geräts, und die auf der entsprechenden Rechnung abgerechnet werden; oder
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- 12. "Einzahlungsgeschäft": ein Dienst, mit dem Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
- 13. "elektronischer Kommunikationsdienst": ein Dienst, der gewöhnlich gegen Entgelt erbracht wird und ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, einschliesslich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Netzen für Rundfunkdienste. Nicht dazu gehören Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des E-Commerce-Gesetzes, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen;
- 14. "elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschliesslich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschliesslich Internet) und Mobilfunknetze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, sowie Netze für Rundfunkdienste einschliesslich von Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
- 13. "elektronischer Kommunikationsdienst": ein Dienst nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 des Kommunikationsgesetzes;[^8]
- 14. "elektronisches Kommunikationsnetz": ein Netz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 des Kommunikationsgesetzes;[^9]
- 15. "Fernkommunikationsmittel": ein Verfahren, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;
@@ -370,7 +370,7 @@
3) Die Bank teilt der FMA und dem Zahlungsinstitut für jede Ablehnung eine nachvollziehbare Begründung mit.
##### Art. 6a [^3]
##### Art. 6a [^10]
**Zahlungsdienstegeheimnis**
@@ -402,9 +402,9 @@
4) Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschliesslich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
5) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes.[^4]
6) Zahlungsinstituten ist es untersagt, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Bst. a des Bankengesetzes entgegenzunehmen.
5) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes oder als E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes.[^11]
6) Zahlungsinstituten ist es untersagt, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes entgegenzunehmen.[^12]
7) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit Zahlungsgeschäften mit Kreditgewährung (Art. 2 Abs. 2 Bst. g) und Zahlungsinstrumentegeschäften (Art. 2 Abs. 2 Bst. h) nur gewähren, wenn:
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- d) eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer nach Art. 20;
- e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass die Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
- f) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemassnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschliesslich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Art. 102 berücksichtigt;
- e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers, einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten nach der Verordnung (EU) 2022/2554[^13], aus der hervorgeht, dass die Unternehmenssteuerung und internen Kontrollmechanismen verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;[^14]
- f) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemassnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschliesslich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 berücksichtigt;[^15]
- g) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
- h) eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschliesslich klarer Angaben der entscheidenden Operationen, der wirksamen Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmässige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;
- h) eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschliesslich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen sowie eines Verfahrens für regelmässige Tests der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Pläne gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554;[^16]
- i) eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle;
- k) ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschliesslich einer detaillierten Risikobewertung der erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschliesslich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;
- l) bei Antragstellern, die als Zahlungsinstitute den Pflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2015/847 im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um diese Pflichten zu erfüllen;
- l) bei Antragstellern, die als Zahlungsinstitute den Pflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2023/1113 im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um diese Pflichten zu erfüllen;[^17]
- m) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen und von deren Überprüfungen vor Ort oder von ausserhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;
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- s) für die Zwecke der Bst. d bis f und m eine Beschreibung der Prüfungsmodalitäten und organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Massnahmen zum Schutz der Interessen der Zahlungsdienstnutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der erbrachten Zahlungsdienste;
- t) bei den unter Bst. k genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen Angaben dazu, wie ein hohes Mass an technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert, verwenden. Zu diesen Massnahmen gehören auch Sicherheitsmassnahmen nach Art. 101;
- t) bei den in Bst. k genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen ist anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Mass an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IKT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er den Betrieb oder Teile des Betriebs dieser auslagert, verwenden. Zu diesen Massnahmen gehören auch die Sicherheitsmassnahmen nach Art. 101;[^18]
- u) für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39) den Nachweis einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie, um Haftungsverpflichtungen nach Art. 81 und 96 bis 98 erfüllen zu können.
@@ -598,7 +598,7 @@
- f) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen, dem Zahlungsinstitut mitzuteilen, auf Kosten des Zahlungsinstitut im Amtsblatt zu veröffentlicht und im Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 zu vermerken.[^5]
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen, dem Zahlungsinstitut mitzuteilen, auf Kosten des Zahlungsinstitut im Amtsblatt zu veröffentlicht und im Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 zu vermerken.[^19]
##### Art. 14
@@ -622,7 +622,7 @@
**Auflösung und Liquidation**
1) Das Erlöschen oder der Entzug einer Bewilligung bewirkt bei Zahlungsinstituten die Auflösung und Löschung im Handelsregister. Die Kosten trägt das betroffene Zahlungsinstitut.[^6]
1) Das Erlöschen oder der Entzug einer Bewilligung bewirkt bei Zahlungsinstituten die Auflösung und Löschung im Handelsregister. Die Kosten trägt das betroffene Zahlungsinstitut.[^20]
2) Die FMA hat die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Zahlungsinstituts erforderlichen Massnahmen zu treffen und dem Liquidator die notwendigen Weisungen zu erteilen.
@@ -648,9 +648,9 @@
- e) jedes Erlöschen und jeder Entzug der Bewilligung eines Zahlungsinstituts oder der Registrierung eines Kontoinformationsdienstleisters;
- f) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein;[^7]
- g) Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind.[^8]
- f) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein;[^21]
- g) Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind.[^22]
2) Zahlungsinstitute und registrierte Kontoinformationsdienstleister sind getrennt voneinander zu erfassen.
@@ -676,7 +676,7 @@
5) Die Ausübung von Stimmrechten von Beteiligungen, die trotz Einspruchs der FMA erworben wurden, ist nichtig.
6) Ergänzend finden Art. 26a bis 26c des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^9]
6) Ergänzend finden Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^23]
##### Art. 18
@@ -818,7 +818,7 @@
1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten auszulagern, so hat es die FMA hiervon in Kenntnis zu setzen.
2) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben ist zulässig, wenn:
2) Die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen, einschliesslich IKT-Systemen, ist zulässig, wenn:[^24]
- a) weder die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts noch die Beaufsichtigung des Zahlungsinstituts durch die FMA wesentlich beeinträchtigt werden;
@@ -948,13 +948,13 @@
- a) die FMA;
- b) die Revisionsstellen;
- c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 2);
- b) Aufgehoben[^25]
- c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 3);[^26]
- d) das Landgericht (Art. 107 und 109);
- e) die aussergerichtliche Schlichtungsstelle (Art. 108).
- e) Aufgehoben[^27]
##### Art. 31
@@ -1158,15 +1158,15 @@
**Anerkennung**
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche Zahlungsinstitute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 37 des Bankengesetzes anerkannte Revisionsstellen bedürfen als Revisionsstellen von Zahlungsinstituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Revisionsstelle hat der FMA die erstmalige Ausübung der Revisionstätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.[^10]
2) Die FMA anerkennt nur:[^11]
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, die Zahlungsinstitute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 126 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen zur Prüfung von Zahlungsinstituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der FMA die erstmalige Ausübung der Prüftätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.[^28]
2) Die FMA anerkennt nur:[^29]
- a) Revisionsverbände, denen wenigstens zwölf Zahlungsinstitute angeschlossen sind, und die sich über eigene Mittel von wenigstens einer Million Franken ausweisen oder eine Kaution von einer Million Franken leisten. Sie müssen über eine organisatorisch selbständige interne Revision verfügen; oder
- b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens einer Million Franken ausweisen.
2a) Revisionsstellen werden nur anerkannt, wenn:[^12]
2a) Revisionsstellen werden nur anerkannt, wenn:[^30]
- a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
@@ -1184,23 +1184,23 @@
- h) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt.
2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Revisionsstelle, wenn:[^13]
2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Revisionsstelle, wenn:[^31]
- a) die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht mehr erfüllt sind; oder
- b) die Revisionsstelle ihre Pflichten nach diesem Gesetz grob verletzt.
2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Revisionsstelle schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Revisionsstelle sämtliche Aufträge als Revisionsstelle nach diesem Gesetz beendet hat.[^14]
2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Revisionsstelle schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Revisionsstelle sämtliche Aufträge als Revisionsstelle nach diesem Gesetz beendet hat.[^32]
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.
4) Aufgehoben[^15]
4) Aufgehoben[^33]
5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des Zahlungsinstituts und der FMA über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
##### Art. 40a [^16]
##### Art. 40a [^34]
**Unabhängigkeit**
@@ -1218,7 +1218,7 @@
3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden Zahlungsinstituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die FMA kann Ausnahmen bewilligen.
##### Art. 40b [^17]
##### Art. 40b [^35]
**Aufgaben und Berichterstattung**
@@ -1250,7 +1250,7 @@
- b) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.
##### Art. 40c [^18]
##### Art. 40c [^36]
**Pflichten der Revisionsstelle**
@@ -1266,7 +1266,7 @@
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.
##### Art. 41 [^19]
##### Art. 41 [^37]
**Pflichten der Zahlungsinstitute**
@@ -1296,7 +1296,7 @@
5) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
##### Art. 42a [^20]
##### Art. 42a [^38]
**Wechsel der Revisionsstelle**
@@ -1316,7 +1316,7 @@
**Kosten der Revision**
1) Das Zahlungsinstitut trägt die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.[^21]
1) Das Zahlungsinstitut trägt die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.[^39]
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
@@ -2368,6 +2368,14 @@
2) Zahlungsdienstleister haben der FMA zumindest jährlich eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und der Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen zu übermitteln. Soweit im Einzelfall erforderlich, kann die FMA kürzere Berichtsintervalle festlegen.
3) Abs. 1 gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 für:[^40]
- a) Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a, b, e, f und k;
- b) Kontoinformationsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26; und
- c) E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme nach Art. 30 Abs. 1 des E-Geldgesetzes gilt.
##### Art. 102
**Meldung von Vorfällen**
@@ -2378,6 +2386,14 @@
3) Zahlungsdienstleister haben der FMA mindestens einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde diese Daten in aggregierter Form zu übermitteln.
4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für:[^41]
- a) Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a, b, e, f und k;
- b) Kontoinformationsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26; und
- c) E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme nach Art. 30 Abs. 1 des E-Geldgesetzes gilt.
##### Art. 103
**Authentifizierung**
@@ -2674,7 +2690,7 @@
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 4 auf die Hälfte herabgesetzt.
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^22]
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^42]
##### Art. 111
@@ -2766,7 +2782,7 @@
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Kraft.[^23]
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Kraft.[^43]
**Internationale Zusammenarbeit**
@@ -2776,46 +2792,86 @@
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [11/2019](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=11&buajahr=2019) und [46/2019](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 46&buajahr=2019)
[^2]: Art. 2 Abs. 3 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2023155000).
[^3]: Art. 6a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^4]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^5]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^6]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^7]: Art. 16 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^8]: Art. 16 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^9]: Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^10]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^11]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^12]: Art. 40 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^13]: Art. 40 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^14]: Art. 40 Abs. 2c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^15]: Art. 40 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^16]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^17]: Art. 40b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^18]: Art. 40c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^19]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^20]: Art. 42a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^21]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^22]: Art. 110 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^23]: Inkrafttreten: 1. Mai 2022 ([LGBl. 2022 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2022125000)).
[^2]: Art. 2 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^3]: Art. 2 Abs. 3 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2023155000).
[^4]: Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 [(ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2023.150.01.0001.01.DEU)
[^5]: Art. 2 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2025115000).
[^6]: Art. 3 Abs. 1 Bst. f Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. i Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 219](https://www.gesetze.li/chrono/2023219000).
[^8]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 219](https://www.gesetze.li/chrono/2023219000).
[^9]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 219](https://www.gesetze.li/chrono/2023219000).
[^10]: Art. 6a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^11]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^12]: Art. 7 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^13]: Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 [(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.333.01.0001.01.DEU)
[^14]: Art. 8 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^15]: Art. 8 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^16]: Art. 8 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^17]: Art. 8 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2025115000).
[^18]: Art. 8 Bst. t abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^19]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^20]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^21]: Art. 16 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^22]: Art. 16 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^23]: Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^24]: Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^25]: Art. 30 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^26]: Art. 30 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^27]: Art. 30 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^28]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^29]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^30]: Art. 40 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^31]: Art. 40 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^32]: Art. 40 Abs. 2c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^33]: Art. 40 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^34]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^35]: Art. 40b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^36]: Art. 40c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^37]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^38]: Art. 42a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^39]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^40]: Art. 101 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^41]: Art. 102 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^42]: Art. 110 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^43]: Inkrafttreten: 1. Mai 2022 ([LGBl. 2022 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2022125000)).
2023-05-01
Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6 — arts. 2, 6, 7 y 13 más
2022-05-01
Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6 — arts. 1, 6, 7 y 13 más
2019-10-01
Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6
Originalfassung Text zu diesem Datum