Änderungshistorie

Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019

6 Versionen · 2019-09-06
2025-08-01
Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6 — arts. 1, 4, 6 y 52 más

Änderungen vom 2025-08-01

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- a) Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt[^3];
- b) […][^4]
- b) Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union[^4];
- c) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro[^5].
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- 55. "zuständige Behörde": eine nationale Behörde, die für die Bewilligung und Registrierung sowie die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und Kontoinformationsdienstleistern nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zuständig ist; für Liechtenstein ist dies die FMA.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sowie der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^20]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Verordnung (EU) 2021/1230 sowie der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, ergänzend Anwendung.[^20]
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^21]
#### B. Zugang zu Zahlungssystemen und -konten
@@ -370,7 +370,7 @@
3) Die Bank teilt der FMA und dem Zahlungsinstitut für jede Ablehnung eine nachvollziehbare Begründung mit.
##### Art. 6a[^21]
##### Art. 6a [^22]
**Zahlungsdienstegeheimnis**
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4) Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschliesslich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
5) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes oder als E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes.[^22]
6) Zahlungsinstituten ist es untersagt, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes entgegenzunehmen.[^23]
5) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes oder als E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes.[^23]
6) Zahlungsinstituten ist es untersagt, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes entgegenzunehmen.[^24]
7) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit Zahlungsgeschäften mit Kreditgewährung (Art. 2 Abs. 2 Bst. g) und Zahlungsinstrumentegeschäften (Art. 2 Abs. 2 Bst. h) nur gewähren, wenn:
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- c) der Kredit nicht aus den zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird;
- d) die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die Regierung kann mit Verordnung unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden nach Art. 19 sowie unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel nach Art. 18 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.[^24]
- d) die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die Regierung kann mit Verordnung unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden nach Art. 19 sowie unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel nach Art. 18 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.[^25]
##### Art. 8
@@ -436,19 +436,19 @@
- d) eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer nach Art. 20;
- e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers, einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten nach der Verordnung (EU) 2022/2554[^25], aus der hervorgeht, dass die Unternehmenssteuerung und internen Kontrollmechanismen verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;[^26]
- f) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemassnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschliesslich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 berücksichtigt;[^27]
- e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers, einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten nach der Verordnung (EU) 2022/2554[^26], aus der hervorgeht, dass die Unternehmenssteuerung und internen Kontrollmechanismen verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;[^27]
- f) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemassnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschliesslich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 berücksichtigt;[^28]
- g) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
- h) eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschliesslich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen sowie eines Verfahrens für regelmässige Tests der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Pläne gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554;[^28]
- h) eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschliesslich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen sowie eines Verfahrens für regelmässige Tests der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Pläne gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554;[^29]
- i) eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle;
- k) ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschliesslich einer detaillierten Risikobewertung der erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschliesslich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;
- l) bei Antragstellern, die als Zahlungsinstitute den Pflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2023/1113 im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um diese Pflichten zu erfüllen;[^29]
- l) bei Antragstellern, die als Zahlungsinstitute den Pflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2023/1113 im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um diese Pflichten zu erfüllen;[^30]
- m) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen und von deren Überprüfungen vor Ort oder von ausserhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;
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- o) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsführung des Antragstellers verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Antragstellers verantwortlichen Personen sowie den Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
- p) den Namen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Art. 22 Abs. 1);[^30]
- p) den Namen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Art. 22 Abs. 1);[^31]
- q) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
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- s) für die Zwecke der Bst. d bis f und m eine Beschreibung der Prüfungsmodalitäten und organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Massnahmen zum Schutz der Interessen der Zahlungsdienstnutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der erbrachten Zahlungsdienste;
- t) bei den in Bst. k genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen ist anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Mass an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software sowie Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme (IKT-Systeme), die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er den Betrieb oder Teile des Betriebs auslagert, verwenden. Zu diesen Massnahmen gehören auch die Sicherheitsmassnahmen nach Art. 101;[^31]
- t) bei den in Bst. k genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen ist anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Mass an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software sowie Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme (IKT-Systeme), die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er den Betrieb oder Teile des Betriebs auslagert, verwenden. Zu diesen Massnahmen gehören auch die Sicherheitsmassnahmen nach Art. 101;[^32]
- u) für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39) den Nachweis einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie, um Haftungsverpflichtungen nach Art. 81 und 96 bis 98 erfüllen zu können;
- v) eine Erklärung einer von der FMA anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass sie das Mandat nach Art. 41 annimmt.[^32]
- v) eine Erklärung einer von der FMA anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass sie das Mandat nach Art. 41 annimmt.[^33]
##### Art. 9
@@ -476,7 +476,7 @@
1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn:
- a) es sich beim Antragsteller um eine Aktiengesellschaft oder Europäische Gesellschaft (SE) handelt;[^33]
- a) es sich beim Antragsteller um eine Aktiengesellschaft oder Europäische Gesellschaft (SE) handelt;[^34]
- b) der Sitz und die Hauptverwaltung des Antragstellers in Liechtenstein liegen;
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- d) eine solide und umsichtige Führung des Antragstellers gewährleistet ist;
- e) die Organisation, Regelungen, Verfahren und Mechanismen den Anforderungen nach Art. 17d entsprechen und jederzeit ein solides und wirksames Risikomanagement ermöglichen;[^34]
- f) die Aktionäre, die qualifizierte Beteiligungen an dem Antragsteller halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben;[^35]
- e) die Organisation, Regelungen, Verfahren und Mechanismen den Anforderungen nach Art. 17d entsprechen und jederzeit ein solides und wirksames Risikomanagement ermöglichen;[^35]
- f) die Aktionäre, die qualifizierte Beteiligungen an dem Antragsteller halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben;[^36]
- g) zwischen dem Antragsteller und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung behindern;
- h) die ordnungsgemässe Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen der Antragsteller enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert wird;
- i) der Antragsteller entsprechend seinem Geschäftskreis organisiert ist. Der Antragsteller benötigt insbesondere:[^36]
- i) der Antragsteller entsprechend seinem Geschäftskreis organisiert ist. Der Antragsteller benötigt insbesondere:[^37]
- 1. einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
- 2. eine für den operativen Betrieb verantwortliche Geschäftsleitung mit einem Arbeitspensum von insgesamt mindestens 200 Stellenprozent bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen;
- k) die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet;[^37]
- l) die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung jederzeit die Anforderungen nach Art. 17f erfüllen;[^38]
- m) die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören;[^39]
- n) die Statuten keine Bestimmungen enthalten, die die Sicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemässe Durchführung der Geschäfte nach Art. 7 Abs. 2 und, gegebenenfalls nach Art. 7 Abs. 3, 4 und 7 nicht gewährleisten;[^40]
- o) Massnahmen bestehen, welche die Sicherungsanforderungen nach Art. 20 erfüllen; und[^41]
- p) die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise Art. 8 entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.[^42]
- k) die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet;[^38]
- l) die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung jederzeit die Anforderungen nach Art. 17f erfüllen;[^39]
- m) die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören;[^40]
- n) die Statuten keine Bestimmungen enthalten, die die Sicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemässe Durchführung der Geschäfte nach Art. 7 Abs. 2 und, gegebenenfalls nach Art. 7 Abs. 3, 4 und 7 nicht gewährleisten;[^41]
- o) Massnahmen bestehen, welche die Sicherungsanforderungen nach Art. 20 erfüllen; und[^42]
- p) die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise Art. 8 entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.[^43]
2) Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Abs. 1 Bst. e müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein.
@@ -518,7 +518,7 @@
- b) die Überprüfungsmöglichkeit, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
4) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.[^43]
4) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.[^44]
5) Zahlungsinstitute haben der FMA unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die die Richtigkeit der nach Art. 8 vorzulegenden Angaben und Nachweise betreffen.
@@ -538,7 +538,7 @@
3) Das Anfangskapital setzt sich aus Kapital und Rücklagen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen.
4) Die FMA kann in begründeten Fällen Verschärfungen anordnen, soweit diese nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.[^44]
4) Die FMA kann in begründeten Fällen Verschärfungen anordnen, soweit diese nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.[^45]
##### 2. Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern
@@ -586,13 +586,13 @@
2) Die FMA hat aufgrund des vollständigen Antrages und der vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten erfüllt sind.
3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Registrierung erforderlichen Angaben entweder die Registrierung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.[^45]
3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Registrierung erforderlichen Angaben entweder die Registrierung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.[^46]
4) Über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten hinaus dürfen Kontoinformationsdienstleister auch betriebliche und eng damit verbundene Nebendienstleistungen erbringen. Als Nebendienstleistungen sind insbesondere Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbeitung anzusehen.
#### B. Erlöschen und Entzug
##### Art. 13[^46]
##### Art. 13 [^47]
**Erlöschen der Bewilligung**
@@ -604,7 +604,7 @@
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen und dem Betroffenen mitzuteilen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite und vermerkt dies im Zahlungsinstitutsregister.
##### Art. 14[^47]
##### Art. 14 [^48]
**Entzug der Bewilligung**
@@ -634,7 +634,7 @@
2) Der rechtskräftige Entzug der Bewilligung wird auf Kosten des Zahlungsinstituts im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht und im Zahlungsinstitutsregister vermerkt.
##### Art. 15[^48]
##### Art. 15 [^49]
**Folgen des Erlöschens bzw. des Entzugs einer Bewilligung**
@@ -676,11 +676,11 @@
12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
#### C. Zahlungsinstitutsregister[^49]
#### C. Zahlungsinstitutsregister[^50]
##### Art. 16
**Zahlungsinstitutsregister[^50]**
**Zahlungsinstitutsregister[^51]**
1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
@@ -694,17 +694,17 @@
- e) jedes Erlöschen und jeder Entzug der Bewilligung eines Zahlungsinstituts oder der Registrierung eines Kontoinformationsdienstleisters;
- f) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein;[^51]
- g) Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind.[^52]
- f) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein;[^52]
- g) Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind.[^53]
2) Zahlungsinstitute und registrierte Kontoinformationsdienstleister sind getrennt voneinander zu erfassen.
3) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren.
4) Die FMA hat das Zahlungsinstitutsregister kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Zahlungsinstitutsregister zu gewähren.[^53]
5) Die FMA hat die im Zahlungsinstitutsregister aufgenommenen Angaben nach Abs. 1, einschliesslich deren Änderungen, der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. Im Falle des Erlöschens oder Entzugs einer Bewilligung oder Registrierung sind auch die Gründe dafür beizubringen.[^54]
4) Die FMA hat das Zahlungsinstitutsregister kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Zahlungsinstitutsregister zu gewähren.[^54]
5) Die FMA hat die im Zahlungsinstitutsregister aufgenommenen Angaben nach Abs. 1, einschliesslich deren Änderungen, der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. Im Falle des Erlöschens oder Entzugs einer Bewilligung oder Registrierung sind auch die Gründe dafür beizubringen.[^55]
#### D. Ausübung der Geschäftstätigkeit
@@ -722,9 +722,9 @@
5) Die Ausübung von Stimmrechten von Beteiligungen, die trotz Einspruchs der FMA erworben wurden, ist nichtig.
6) Ergänzend finden Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^55]
##### Art. 17a[^56]
6) Ergänzend finden Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^56]
##### Art. 17a [^57]
**Organisation**
@@ -746,7 +746,7 @@
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
##### Art. 17b[^57]
##### Art. 17b [^58]
**Aufgaben des Verwaltungsrats**
@@ -768,7 +768,7 @@
- g) die regelmässige Genehmigung und Prüfung der Risikopolitik.
##### Art. 17c[^58]
##### Art. 17c [^59]
**Aufgaben der Geschäftsleitung**
@@ -786,7 +786,7 @@
- c) die solide Eigenkapitalausstattung des Zahlungsinstituts.
##### Art. 17d[^59]
##### Art. 17d [^60]
**Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle**
@@ -816,7 +816,7 @@
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
##### Art. 17e[^60]
##### Art. 17e [^61]
**Interne Revision**
@@ -844,7 +844,7 @@
10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
##### Art. 17f[^62]
##### Art. 17f [^63]
**a) Grundsatz**
@@ -866,7 +866,7 @@
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
##### Art. 17g[^63]
##### Art. 17g [^64]
**b) Prüfung**
@@ -898,7 +898,7 @@
##### Art. 19
**Berechnung der Mindesthöhe der Eigenmittel[^64]**
**Berechnung der Mindesthöhe der Eigenmittel[^65]**
1) Die Mindesthöhe der Eigenmittel wird nach einer der folgenden Methoden berechnet:
@@ -1000,7 +1000,7 @@
2) Zahlungsinstitute haben für die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 und sonstigen Tätigkeiten nach Art. 7 Abs. 3 getrennte Rechnungslegungsangaben vorzulegen, über die ein detaillierter Prüfbericht zu erstellen ist. Dieser Bericht ist von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erstellen.
##### Art. 22[^65]
##### Art. 22 [^66]
**Verpflichtung zur externen Revision**
@@ -1018,11 +1018,11 @@
##### Art. 24
**Auslagerung[^66]**
1) Zahlungsinstitute können Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern.[^67]
2) Die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen, einschliesslich IKT-Systemen, ist zulässig, wenn:[^68]
**Auslagerung[^67]**
1) Zahlungsinstitute können Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern.[^68]
2) Die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen, einschliesslich IKT-Systemen, ist zulässig, wenn:[^69]
- a) weder die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts noch die Beaufsichtigung des Zahlungsinstituts durch die FMA wesentlich beeinträchtigt werden;
@@ -1034,13 +1034,13 @@
- e) keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Bewilligung erteilt wurde, entfällt oder sich verändert.
3) Eine Funktion gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als kritisch oder wesentlich, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde.[^69]
4) Ein Zahlungsinstitut, das Funktionen auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.[^70]
5) Auf die Auslagerung findet im Übrigen Art. 76 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^71]
6) Die Regierung kann das Nähere über die Auslagerung mit Verordnung regeln.[^72]
3) Eine Funktion gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als kritisch oder wesentlich, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde.[^70]
4) Ein Zahlungsinstitut, das Funktionen auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.[^71]
5) Auf die Auslagerung findet im Übrigen Art. 76 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^72]
6) Die Regierung kann das Nähere über die Auslagerung mit Verordnung regeln.[^73]
##### Art. 25
@@ -1058,11 +1058,11 @@
- e) gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.
2) Die FMA teilt dem Zahlungsinstitut binnen zwei Monaten nach Erhalt der Angaben nach Abs. 1 mit, ob der Agent in das Zahlungsinstitutsregister nach Art. 16 eingetragen wird. Nach Eintragung in das Register darf der Agent mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen.[^73]
3) Vor der Eintragung eines Agenten in das Zahlungsinstitutsregister hat die FMA weitere Massnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben zu ergreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass die ihr übermittelten Angaben nicht korrekt sind.[^74]
4) Die FMA hat die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister abzulehnen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die ihr nach Abs. 1 übermittelten Angaben korrekt sind. Die FMA hat das Zahlungsinstitut sowie den betroffenen Agenten hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.[^75]
2) Die FMA teilt dem Zahlungsinstitut binnen zwei Monaten nach Erhalt der Angaben nach Abs. 1 mit, ob der Agent in das Zahlungsinstitutsregister nach Art. 16 eingetragen wird. Nach Eintragung in das Register darf der Agent mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen.[^74]
3) Vor der Eintragung eines Agenten in das Zahlungsinstitutsregister hat die FMA weitere Massnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben zu ergreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass die ihr übermittelten Angaben nicht korrekt sind.[^75]
4) Die FMA hat die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister abzulehnen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die ihr nach Abs. 1 übermittelten Angaben korrekt sind. Die FMA hat das Zahlungsinstitut sowie den betroffenen Agenten hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.[^76]
5) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung betreffend die Inanspruchnahme der Agenten, einschliesslich zusätzlicher Agenten, unverzüglich mitzuteilen.
@@ -1074,9 +1074,9 @@
2) Das Zahlungsinstitut hat sicherzustellen, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, den Zahlungsdienstnutzern vor Vertragsabschluss mitteilen, in welcher Eigenschaft sie handeln und welches Zahlungsinstitut sie vertreten.
#### Dbis. Genehmigungs-, Anzeige- und Meldepflichten sowie periodische Meldungen von Finanzinformationen[^76]
##### Art. 26a[^77]
#### Dbis. Genehmigungs-, Anzeige- und Meldepflichten sowie periodische Meldungen von Finanzinformationen[^77]
##### Art. 26a [^78]
**Genehmigungspflichten**
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4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.
##### Art. 26b[^78]
##### Art. 26b [^79]
**Anzeige- und Meldepflichten**
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4) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeige- und Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.
##### Art. 26c[^79]
##### Art. 26c [^80]
**Periodische Meldungen von Finanzinformationen**
@@ -1196,7 +1196,7 @@
4) Stimmt die FMA der Bewertung nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, hat sie dieser die Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen.
5) Fällt die Bewertung der FMA insbesondere aufgrund der von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, hat sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigstelle in das Zahlungsinstitutsregister (Art. 16) abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zu löschen.[^80]
5) Fällt die Bewertung der FMA insbesondere aufgrund der von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, hat sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigstelle in das Zahlungsinstitutsregister (Art. 16) abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zu löschen.[^81]
6) Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Angaben nach Abs. 1 und 2 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sowie dem Zahlungsinstitut mitzuteilen.
@@ -1240,15 +1240,15 @@
- a) die FMA;
- b) Aufgehoben[^81]
- c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 3);[^82]
- b) Aufgehoben[^82]
- c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 3);[^83]
- d) das Landgericht (Art. 107 und 109);
- e) Aufgehoben[^83]
##### Art. 31[^84]
- e) Aufgehoben[^84]
##### Art. 31 [^85]
**Amtsgeheimnis**
@@ -1320,7 +1320,7 @@
1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, verstösst ein Zahlungsinstitut gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass ein Zahlungsinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstossen wird, kann die FMA die notwendigen Massnahmen erlassen. Zu diesem Zweck ist sie insbesondere befugt:[^85]
2) Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, verstösst ein Zahlungsinstitut gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass ein Zahlungsinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstossen wird, kann die FMA die notwendigen Massnahmen erlassen. Zu diesem Zweck ist sie insbesondere befugt:[^86]
- a) Zahlungsinstituten unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 19 Abs. 3 Bst. a vorzuschreiben, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten;
@@ -1352,9 +1352,9 @@
- p) die Bewilligung abzuändern oder zu entziehen.
3) Die FMA kann einem Zahlungsinstitut zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 2 Bst. g nur dann vorschreiben, wenn sie geeignet und im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig sind und die damit angeforderten Informationen der FMA nicht bereits vorliegen.[^86]
4) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen und ist insbesondere befugt:[^87]
3) Die FMA kann einem Zahlungsinstitut zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 2 Bst. g nur dann vorschreiben, wenn sie geeignet und im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig sind und die damit angeforderten Informationen der FMA nicht bereits vorliegen.[^87]
4) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen und ist insbesondere befugt:[^88]
- a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
@@ -1382,27 +1382,27 @@
- f) ausserordentliche Prüfungen anzuordnen oder durchzuführen.
5) Massnahmen nach Abs. 2 und 4 sind von der FMA - unabhängig von den Anforderungen nach Art. 10, 18 und 19 - insbesondere dann zu ergreifen, wenn:[^88]
5) Massnahmen nach Abs. 2 und 4 sind von der FMA - unabhängig von den Anforderungen nach Art. 10, 18 und 19 - insbesondere dann zu ergreifen, wenn:[^89]
- a) Zahlungsinstitute nicht ausreichend Eigenmittel für die Erbringung von Zahlungsdiensten halten;
- b) die von Zahlungsinstituten betriebenen Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte ihre finanzielle Solidität beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
6) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in ein Zahlungsinstitut abordnen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich erscheint. Mit dieser Aufgabe kann eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut werden. Die Kosten trägt das Zahlungsinstitut. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung allfällig angeordneter Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher, Aufzeichnungen und Akten des Zahlungsinstituts. Die FMA kann dem Beobachter alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen über das Zahlungsinstitut mitteilen.[^89]
7) Falls der Einfluss von interessierten Erwerbern oder Anteilseignern die umsichtige und solide Führung beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen das Zahlungsinstitut, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung richten.[^90]
8) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen Auskünfte und Unterlagen, einschliesslich Kopien, verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelt. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und IT-Systeme vor Ort Einsicht zu nehmen, sich Auszüge davon herstellen zu lassen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten.[^91]
8a) Übt eine natürliche oder juristische Person eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Bewilligung aus, ergreift die FMA die jeweils notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann die FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen.[^92]
8b) Ist die natürliche oder juristische Person der Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Abs. 8a nachgekommen und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene bewilligungsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Massnahmen nach Abs. 8a bestimmend waren, von der natürlichen oder juristischen Person dauerhaft eingehalten werden, hat die FMA auf Antrag die nach Abs. 8a getroffenen Massnahmen ehestens aufzuheben.[^93]
9) Die Kosten, die bei der Ausübung der Befugnisse nach diesem Artikel durch die FMA entstehen, tragen die Betroffenen.[^94]
6) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in ein Zahlungsinstitut abordnen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich erscheint. Mit dieser Aufgabe kann eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut werden. Die Kosten trägt das Zahlungsinstitut. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung allfällig angeordneter Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher, Aufzeichnungen und Akten des Zahlungsinstituts. Die FMA kann dem Beobachter alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen über das Zahlungsinstitut mitteilen.[^90]
7) Falls der Einfluss von interessierten Erwerbern oder Anteilseignern die umsichtige und solide Führung beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen das Zahlungsinstitut, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung richten.[^91]
8) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen Auskünfte und Unterlagen, einschliesslich Kopien, verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelt. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und IT-Systeme vor Ort Einsicht zu nehmen, sich Auszüge davon herstellen zu lassen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten.[^92]
8a) Übt eine natürliche oder juristische Person eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Bewilligung aus, ergreift die FMA die jeweils notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann die FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen.[^93]
8b) Ist die natürliche oder juristische Person der Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Abs. 8a nachgekommen und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene bewilligungsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Massnahmen nach Abs. 8a bestimmend waren, von der natürlichen oder juristischen Person dauerhaft eingehalten werden, hat die FMA auf Antrag die nach Abs. 8a getroffenen Massnahmen ehestens aufzuheben.[^94]
9) Die Kosten, die bei der Ausübung der Befugnisse nach diesem Artikel durch die FMA entstehen, tragen die Betroffenen.[^95]
10) Gehen bei der FMA Beschwerden von Personen und/oder Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, vor Gericht zu klagen, auf die Möglichkeit der Anrufung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle nach Art. 108 aufmerksam.
11) Sofern die Belange der Kunden nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten des Zahlungsinstituts Befugnisse, die nach dem Gesetz oder Statuten dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.[^95]
11) Sofern die Belange der Kunden nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten des Zahlungsinstituts Befugnisse, die nach dem Gesetz oder Statuten dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.[^96]
##### Art. 36
@@ -1428,9 +1428,9 @@
3) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Art. 31 Abs. 5, Art. 38 und 39 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.
4) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 186 und 187 des Bankengesetzes zusammen.[^96]
5) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.[^97]
4) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 186 und 187 des Bankengesetzes zusammen.[^97]
5) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.[^98]
##### Art. 38
@@ -1482,51 +1482,51 @@
- e) die Europäische Kommission.
#### Gbis. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[^98]
#### Gbis. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[^99]
##### Art. 40
**Anerkennung durch die FMA[^99]**
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Zahlungsinstitute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 126 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen zur Prüfung von Zahlungsinstituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der FMA die erstmalige Ausübung der Prüftätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.[^100]
2) Die FMA anerkennt nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche die ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen.[^101]
2a) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden anerkannt, wenn:[^102][^103]
- a) ihre Geschäftsleitung, die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer und die Organisation gewährleisten, dass sie die Prüfaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;[^104]
**Anerkennung durch die FMA[^100]**
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Zahlungsinstitute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 126 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen zur Prüfung von Zahlungsinstituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der FMA die erstmalige Ausübung der Prüftätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.[^101]
2) Die FMA anerkennt nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche die ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen.[^102]
2a) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden anerkannt, wenn:[^103][^104]
- a) ihre Geschäftsleitung, die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer und die Organisation gewährleisten, dass sie die Prüfaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;[^105]
- b) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen, oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind;
- c) sie über mindestens zwei verantwortliche Wirtschaftsprüfer mit einer Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;[^105]
- c) sie über mindestens zwei verantwortliche Wirtschaftsprüfer mit einer Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;[^106]
- d) die Organisation des Betriebs in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist;
- e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Prüf-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;[^106]
- f) die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des E-Geld- und Zahlungsdienstegeschäfts sowie über die Prüfung von Zahlungsinstituten nachweisen;[^107]
- g) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel); und[^108]
- h) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt.[^109]
2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn: [^110][^111]
- e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Prüf-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;[^107]
- f) die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des E-Geld- und Zahlungsdienstegeschäfts sowie über die Prüfung von Zahlungsinstituten nachweisen;[^108]
- g) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel); und[^109]
- h) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt.[^110]
2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn: [^111][^112]
- a) die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht mehr erfüllt sind; oder
- b) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt.[^112]
2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sämtliche Aufträge als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach diesem Gesetz beendet hat.[^113]
3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat sich ausschliesslich der Prüftätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie darf keine Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten oder Vermögensverwaltungen erbringen bzw. ausüben.[^114]
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf die Leitung der Prüfung von Zahlungsinstituten nur verantwortlichen Wirtschaftsprüfern anvertrauen, die der FMA vorgängig gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen nach Abs. 2a erfüllen.[^115]
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des Zahlungsinstituts und der FMA über alle ihr bei der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.[^116]
- b) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt.[^113]
2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sämtliche Aufträge als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach diesem Gesetz beendet hat.[^114]
3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat sich ausschliesslich der Prüftätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie darf keine Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten oder Vermögensverwaltungen erbringen bzw. ausüben.[^115]
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf die Leitung der Prüfung von Zahlungsinstituten nur verantwortlichen Wirtschaftsprüfern anvertrauen, die der FMA vorgängig gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen nach Abs. 2a erfüllen.[^116]
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des Zahlungsinstituts und der FMA über alle ihr bei der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.[^117]
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
##### Art. 40a[^117]
##### Art. 40a [^118]
**Antrag auf Anerkennung**
@@ -1534,7 +1534,7 @@
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen regeln.
##### Art. 40b[^118]
##### Art. 40b [^119]
**Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung**
@@ -1542,7 +1542,7 @@
2) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Anerkennung binnen zwölf Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.
##### Art. 40c[^119]
##### Art. 40c [^120]
**Unabhängigkeit**
@@ -1560,7 +1560,7 @@
3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden Zahlungsinstituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen. Die FMA kann nach Art. 26a Ausnahmen genehmigen.
##### Art. 40d[^120]
##### Art. 40d [^121]
**Aufgaben und Berichterstattung**
@@ -1590,7 +1590,7 @@
- c) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.
##### Art. 40e[^121]
##### Art. 40e [^122]
**Meldepflichten**
@@ -1604,7 +1604,7 @@
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.
##### Art. 41[^122]
##### Art. 41 [^123]
**Pflichten des zu prüfenden Zahlungsinstituts**
@@ -1614,7 +1614,7 @@
3) Nimmt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung eines zu prüfenden Zahlungsinstituts nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem zu prüfenden Zahlungsinstitut verlangen, dass es zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.
##### Art. 42[^123]
##### Art. 42 [^124]
**Meldepflichten**
@@ -1634,7 +1634,7 @@
5) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die der FMA in gutem Glauben Sachverhalte oder Entscheidungen zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich. Sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen, sind diese Sachverhalte und Entscheidungen auch dem Verwaltungsrat des zu prüfenden Zahlungsinstituts zur Kenntnis zu bringen.
##### Art. 42a[^124]
##### Art. 42a [^125]
**Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft**
@@ -1644,7 +1644,7 @@
3) Das zu prüfende Zahlungsinstitut hat der neu gewählten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.
##### Art. 43[^125]
##### Art. 43 [^126]
**Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft**
@@ -1652,7 +1652,7 @@
2) Für die Zwecke der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b, c, g und i bis m sowie Abs. 4 unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.
##### Art. 44[^126]
##### Art. 44 [^127]
**Kosten der Prüfung**
@@ -2708,7 +2708,7 @@
2) Zahlungsdienstleister haben der FMA zumindest jährlich eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und der Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen zu übermitteln. Soweit im Einzelfall erforderlich, kann die FMA kürzere Berichtsintervalle festlegen.
3) Abs. 1 gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 für:[^127]
3) Abs. 1 gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 für:[^128]
- a) Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a, b, e, f und k;
@@ -2724,9 +2724,9 @@
2) Nach Eingang einer Meldung nach Abs. 1 hat die FMA die EBA, die EFTA-Überwachungsbehörde und erforderlichenfalls die Regierung unverzüglich über den Vorfall zu unterrichten. Auf der Grundlage der Meldung haben die FMA und die Regierung gegebenenfalls alle für die unmittelbare Sicherheit des nationalen Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
3) Zahlungsdienstleister haben der FMA halbjährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde diese Daten in aggregierter Form zu übermitteln.[^128]
4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für:[^129]
3) Zahlungsdienstleister haben der FMA halbjährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde diese Daten in aggregierter Form zu übermitteln.[^129]
4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für:[^130]
- a) Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a, b, e, f und k;
@@ -2828,15 +2828,15 @@
1) Schlichtungsstelle im Sinne des Art. 102 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes.
1a) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.[^130]
1a) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.[^131]
2) Die Schlichtungsstelle hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung.[^131]
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^132]
4) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung.[^132]
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^133]
#### C. Strafbestimmungen
@@ -2844,79 +2844,79 @@
**Vergehen**
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:[^133]
- a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen Zahlungsdienstleister oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;[^134]
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:[^134]
- a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen Zahlungsdienstleister oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;[^135]
- b) ohne Bewilligung oder Registrierung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ausübt oder anbietet;
- c) Aufgehoben[^135]
- d) Aufgehoben[^136]
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:[^137]
- a) ohne Anerkennung nach Art. 40 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist;[^138]
- b) Aufgehoben[^139]
- c) Aufgehoben[^136]
- d) Aufgehoben[^137]
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:[^138]
- a) ohne Anerkennung nach Art. 40 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist;[^139]
- b) Aufgehoben[^140]
- c) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt.
- d) Aufgehoben[^140]
- d) Aufgehoben[^141]
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.[^141]
5) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.[^142]
4) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.[^142]
5) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.[^143]
##### Art. 110
**Übertretungen**
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4a und 4b bestraft, wer:[^143]
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4a und 4b bestraft, wer:[^144]
- a) den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht;
- b) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 9 Abs. 4 Bst. a verletzt;[^144]
- c) die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt;[^145]
- b) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 9 Abs. 4 Bst. a verletzt;[^145]
- c) die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt;[^146]
- d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
- e) entgegen Art. 17 während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder das Zahlungsinstitut zum Tochterunternehmen würde, durchführt;[^146]
- f) die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 17a Abs. 1 und 3, Art. 17b, 17c und 17e nicht erfüllt;[^147]
- g) zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 17a Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben Zahlungsinstituts aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war;[^148]
- h) die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 17d nicht erfüllt;[^149]
- i) zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 17f nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats oder Leiter der internen Revision geworden oder geblieben sind;[^150]
- k) zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 17f Abs. 4 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderungen an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern nach Art. 17f Abs. 6 nicht erfüllt wird;[^151]
- l) die Bestimmungen über die Eigenmittel (Art. 18) verletzt;[^152]
- m) einen Agenten oder Dritten beauftragt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 25 erfüllt sind;[^153]
- n) nach Art. 26a Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;[^154]
- o) vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;[^155]
- p) Zweigstellen errichtet und den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Zahlungsdienste erbringt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 28 vorliegen;[^156]
- q) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung nicht durchführen lässt;[^157]
- r) seine Pflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erfüllt;[^158]
- s) als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 40 bis 44, verletzt;[^159]
- t) der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt;[^160]
- u) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.[^161]
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4a und 4b bestraft, wer:[^162]
- e) entgegen Art. 17 während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder das Zahlungsinstitut zum Tochterunternehmen würde, durchführt;[^147]
- f) die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 17a Abs. 1 und 3, Art. 17b, 17c und 17e nicht erfüllt;[^148]
- g) zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 17a Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben Zahlungsinstituts aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war;[^149]
- h) die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 17d nicht erfüllt;[^150]
- i) zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 17f nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats oder Leiter der internen Revision geworden oder geblieben sind;[^151]
- k) zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 17f Abs. 4 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderungen an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern nach Art. 17f Abs. 6 nicht erfüllt wird;[^152]
- l) die Bestimmungen über die Eigenmittel (Art. 18) verletzt;[^153]
- m) einen Agenten oder Dritten beauftragt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 25 erfüllt sind;[^154]
- n) nach Art. 26a Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;[^155]
- o) vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;[^156]
- p) Zweigstellen errichtet und den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Zahlungsdienste erbringt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 28 vorliegen;[^157]
- q) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung nicht durchführen lässt;[^158]
- r) seine Pflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erfüllt;[^159]
- s) als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 40 bis 44, verletzt;[^160]
- t) der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt;[^161]
- u) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.[^162]
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4a und 4b bestraft, wer:[^163]
- a) als Zahlungsdienstleister:
@@ -3000,23 +3000,19 @@
- 2. entgegen Art. 6 Abs. 2 diskriminierende oder unverhältnismässige Vorschriften über den Kontozugang anwendet.
3) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 90 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 verstösst, indem er:
3) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 90 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1230 verstösst, indem er:[^164]
- a) entgegen Art. 3 für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb des EWR Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in Euro innerhalb Liechtensteins;
- b) entgegen Art. 4 Abs. 1 einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung der Informationen ein Entgelt in Rechnung stellt;
- c) entgegen Art. 6 für grenzüberschreitende Lastschriften in Euro innerhalb des EWR, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wurden, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankenentgelt als 0,088 Euro verrechnet;
- d) entgegen Art. 7 für Inlandslastschriften, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wurden und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht:
- 1. ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt; oder
- 2. trotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes eines solches verrechnet.
- b) entgegen Art. 6 Abs. 1 einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung der Informationen ein Entgelt in Rechnung stellt.[^165]
- c) Aufgehoben[^166]
- d) Aufgehoben[^167]
4) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 15 000 Franken bestraft, wer:
- a) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 verstösst, indem er es entgegen Art. 4 unterlässt:
- a) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1230 verstösst, indem er es entgegen Art. 6 unterlässt:[^168]
- 1. einem Zahlungsdienstnutzer auf den Kontoauszügen oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) des Zahlungsdienstleisters bekannt zu geben;
@@ -3050,19 +3046,19 @@
- 10. entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem EWR-Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist.
4a) Die Busse nach Abs. 1 und 2 beträgt vorbehaltlich Abs. 4b:[^163]
4a) Die Busse nach Abs. 1 und 2 beträgt vorbehaltlich Abs. 4b:[^169]
- a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 200 000 Franken.
4b) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1 und 2:[^164]
4b) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1 und 2:[^170]
- a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.
4c) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 4b schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.[^165]
4c) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 4b schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.[^171]
5) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 bis 4 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
@@ -3076,11 +3072,11 @@
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 3 bis 4b auf die Hälfte herabgesetzt.[^166]
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^167]
##### Art. 111[^168]
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 3 bis 4b auf die Hälfte herabgesetzt.[^172]
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^173]
##### Art. 111 [^174]
**Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot**
@@ -3110,7 +3106,7 @@
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
##### Art. 113[^169]
##### Art. 113 [^175]
**Veröffentlichung von Bussen**
@@ -3144,7 +3140,7 @@
2) Zahlungsinstitute nach Abs. 1, die die Absicht haben, die von ihrer Bewilligung erfassten Zahlungsdienste auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus zu erbringen, haben der FMA alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Kopien, zu übermitteln, damit diese bis zum 1. April 2020 überprüfen kann, ob diese Zahlungsinstitute die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Art. 5 bis 44 erfüllen und welche Massnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.
3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass ein Zahlungsinstitut diese Anforderungen erfüllt, hat die FMA eine Bewilligung nach Art. 9 zu erteilen; die FMA hat das Zahlungsinstitut in das Zahlungsinstitutsregister nach Art. 16 einzutragen und das betroffene Zahlungsinstitut darüber in Kenntnis zu setzen. Erfüllt ein Zahlungsinstitut die Anforderungen nach Abs. 2 jedoch nicht, hat die FMA die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Zahlungsdienstleister sicherzustellen oder erforderlichenfalls die Bewilligung zu entziehen und die Erbringung von Zahlungsdiensten zu untersagen. Art. 14 findet sinngemäss Anwendung.[^170]
3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass ein Zahlungsinstitut diese Anforderungen erfüllt, hat die FMA eine Bewilligung nach Art. 9 zu erteilen; die FMA hat das Zahlungsinstitut in das Zahlungsinstitutsregister nach Art. 16 einzutragen und das betroffene Zahlungsinstitut darüber in Kenntnis zu setzen. Erfüllt ein Zahlungsinstitut die Anforderungen nach Abs. 2 jedoch nicht, hat die FMA die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Zahlungsdienstleister sicherzustellen oder erforderlichenfalls die Bewilligung zu entziehen und die Erbringung von Zahlungsdiensten zu untersagen. Art. 14 findet sinngemäss Anwendung.[^176]
4) Zahlungsinstitute, die über eine Bewilligung zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 Bst. g des bisherigen Rechts verfügen, können ihre Bewilligung zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. f dieses Gesetzes behalten, wenn sie der FMA spätestens bis zum 1. Juli 2021 nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. c und 18 erfüllen, widrigenfalls die Bewilligung erlischt.
@@ -3178,7 +3174,7 @@
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Kraft.[^171]
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Kraft.[^177]
#### Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
@@ -3188,7 +3184,7 @@
### Inkrafttreten
**Fachliche und persönliche Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie an den Leiter der internen Revision[^61]**
**Fachliche und persönliche Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie an den Leiter der internen Revision[^62]**
**Internationale Zusammenarbeit**
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1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. b, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 110 Abs. 3 und 4 Bst. a treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2024 vom 5. Juli 2024 zur Änderung von Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens in Kraft, frühestens jedoch am 1. Juli 2025.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. b, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 110 Abs. 3 und 4 Bst. a treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2024 vom 5. Juli 2024 zur Änderung von Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens in Kraft[^178], frühestens jedoch am 1. Juli 2025.
...
@@ -3210,7 +3206,7 @@
[^3]: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG [(ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.337.01.0035.01.DEU)
[^4]: Art. 1 Abs. 3 Bst. b noch nicht in Kraft getreten. Siehe III. Abs. 2 in [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^4]: Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union [(ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2021.274.01.0020.01.DEU)
[^5]: Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 [(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.094.01.0022.01.DEU)
@@ -3242,306 +3238,320 @@
[^19]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^20]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^21]: Art. 6a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^22]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^23]: Art. 7 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^24]: Art. 7 Abs. 7 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^25]: Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 [(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.333.01.0001.01.DEU)
[^26]: Art. 8 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^27]: Art. 8 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^28]: Art. 8 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^29]: Art. 8 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2025115000).
[^30]: Art. 8 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^31]: Art. 8 Bst. t abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^32]: Art. 8 Bst. v eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^33]: Art. 9 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^34]: Art. 9 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^35]: Art. 9 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^36]: Art. 9 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^37]: Art. 9 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^38]: Art. 9 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^39]: Art. 9 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^40]: Art. 9 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^41]: Art. 9 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^42]: Art. 9 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^43]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^44]: Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^45]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^46]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^47]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^48]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^49]: Überschrift vor Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^50]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^51]: Art. 16 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^52]: Art. 16 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^53]: Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^54]: Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^55]: Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^56]: Art. 17a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^57]: Art. 17b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^58]: Art. 17c eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^59]: Art. 17d eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^60]: Art. 17e eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^61]: Sachüberschrift vor Art. 17f eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^62]: Art. 17f eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^63]: Art. 17g eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^64]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^65]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^66]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^67]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^68]: Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^69]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^70]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^71]: Art. 24 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^72]: Art. 24 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^73]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^74]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^75]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^76]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^77]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^78]: Art. 26b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^79]: Art. 26c eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^80]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^81]: Art. 30 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^82]: Art. 30 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^83]: Art. 30 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^84]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^85]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^86]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^87]: Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^88]: Art. 35 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^89]: Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^90]: Art. 35 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^91]: Art. 35 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^92]: Art. 35 Abs. 8a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^93]: Art. 35 Abs. 8b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^94]: Art. 35 Abs. 9 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^95]: Art. 35 Abs. 11 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^96]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^97]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^98]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^99]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^100]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^101]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^102]: Art. 40 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^103]: Art. 40 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^104]: Art. 40 Abs. 2a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^105]: Art. 40 Abs. 2a Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^106]: Art. 40 Abs. 2a Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^107]: Art. 40 Abs. 2a Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^108]: Art. 40 Abs. 2a Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^109]: Art. 40 Abs. 2a Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^110]: Art. 40 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^111]: Art. 40 Abs. 2b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^112]: Art. 40 Abs. 2b Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^113]: Art. 40 Abs. 2c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^114]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^115]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^116]: Art. 40 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^117]: Art. 40a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^118]: Art. 40b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^119]: Art. 40c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^120]: Art. 40d eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^121]: Art. 40e eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^122]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^123]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^124]: Art. 42a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^125]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^126]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^127]: Art. 101 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^128]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^129]: Art. 102 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^130]: Art. 108 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^131]: Art. 108 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^132]: Art. 108 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^133]: Art. 109 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^134]: Art. 109 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^135]: Art. 109 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^136]: Art. 109 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^137]: Art. 109 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^138]: Art. 109 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^139]: Art. 109 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^140]: Art. 109 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^141]: Art. 109 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^142]: Art. 109 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^143]: Art. 110 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^144]: Art. 110 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^145]: Art. 110 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^146]: Art. 110 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^147]: Art. 110 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^148]: Art. 110 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^149]: Art. 110 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^150]: Art. 110 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^151]: Art. 110 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^152]: Art. 110 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^153]: Art. 110 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^154]: Art. 110 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^155]: Art. 110 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^156]: Art. 110 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^157]: Art. 110 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^158]: Art. 110 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^159]: Art. 110 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^160]: Art. 110 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^161]: Art. 110 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^162]: Art. 110 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^163]: Art. 110 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^164]: Art. 110 Abs. 4b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^165]: Art. 110 Abs. 4c eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^166]: Art. 110 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^167]: Art. 110 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^168]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^169]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^170]: Art. 114 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^171]: Inkrafttreten: 1. Mai 2022 ([LGBl. 2022 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2022125000)).
[^20]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^21]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^22]: Art. 6a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^23]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^24]: Art. 7 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^25]: Art. 7 Abs. 7 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^26]: Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 [(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.333.01.0001.01.DEU)
[^27]: Art. 8 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^28]: Art. 8 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^29]: Art. 8 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^30]: Art. 8 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2025115000).
[^31]: Art. 8 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^32]: Art. 8 Bst. t abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^33]: Art. 8 Bst. v eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^34]: Art. 9 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^35]: Art. 9 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^36]: Art. 9 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^37]: Art. 9 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^38]: Art. 9 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^39]: Art. 9 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^40]: Art. 9 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^41]: Art. 9 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^42]: Art. 9 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^43]: Art. 9 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^44]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^45]: Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^46]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^47]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^48]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^49]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^50]: Überschrift vor Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^51]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^52]: Art. 16 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^53]: Art. 16 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^54]: Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^55]: Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^56]: Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^57]: Art. 17a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^58]: Art. 17b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^59]: Art. 17c eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^60]: Art. 17d eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^61]: Art. 17e eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^62]: Sachüberschrift vor Art. 17f eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^63]: Art. 17f eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^64]: Art. 17g eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^65]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^66]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^67]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^68]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^69]: Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^70]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^71]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^72]: Art. 24 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^73]: Art. 24 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^74]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^75]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^76]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^77]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^78]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^79]: Art. 26b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^80]: Art. 26c eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^81]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^82]: Art. 30 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^83]: Art. 30 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^84]: Art. 30 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2025103000).
[^85]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^86]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^87]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^88]: Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^89]: Art. 35 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^90]: Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^91]: Art. 35 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^92]: Art. 35 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^93]: Art. 35 Abs. 8a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^94]: Art. 35 Abs. 8b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^95]: Art. 35 Abs. 9 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^96]: Art. 35 Abs. 11 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^97]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^98]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^99]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^100]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^101]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^102]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^103]: Art. 40 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^104]: Art. 40 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^105]: Art. 40 Abs. 2a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^106]: Art. 40 Abs. 2a Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^107]: Art. 40 Abs. 2a Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^108]: Art. 40 Abs. 2a Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^109]: Art. 40 Abs. 2a Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^110]: Art. 40 Abs. 2a Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^111]: Art. 40 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^112]: Art. 40 Abs. 2b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^113]: Art. 40 Abs. 2b Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^114]: Art. 40 Abs. 2c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^115]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^116]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^117]: Art. 40 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^118]: Art. 40a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^119]: Art. 40b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^120]: Art. 40c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^121]: Art. 40d eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^122]: Art. 40e eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^123]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^124]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^125]: Art. 42a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^126]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^127]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^128]: Art. 101 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^129]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^130]: Art. 102 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2025124000).
[^131]: Art. 108 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^132]: Art. 108 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^133]: Art. 108 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^134]: Art. 109 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^135]: Art. 109 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^136]: Art. 109 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^137]: Art. 109 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^138]: Art. 109 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^139]: Art. 109 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^140]: Art. 109 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^141]: Art. 109 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^142]: Art. 109 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^143]: Art. 109 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^144]: Art. 110 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^145]: Art. 110 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^146]: Art. 110 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^147]: Art. 110 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^148]: Art. 110 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^149]: Art. 110 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^150]: Art. 110 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^151]: Art. 110 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^152]: Art. 110 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^153]: Art. 110 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^154]: Art. 110 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^155]: Art. 110 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^156]: Art. 110 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^157]: Art. 110 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^158]: Art. 110 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^159]: Art. 110 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^160]: Art. 110 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^161]: Art. 110 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^162]: Art. 110 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^163]: Art. 110 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^164]: Art. 110 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^165]: Art. 110 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^166]: Art. 110 Abs. 3 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^167]: Art. 110 Abs. 3 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^168]: Art. 110 Abs. 4 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^169]: Art. 110 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^170]: Art. 110 Abs. 4b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^171]: Art. 110 Abs. 4c eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^172]: Art. 110 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^173]: Art. 110 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2022111000).
[^174]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^175]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^176]: Art. 114 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 322](https://www.gesetze.li/chrono/2025322000).
[^177]: Inkrafttreten: 1. Mai 2022 ([LGBl. 2022 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2022125000)).
[^178]: Inkrafttreten: 1. August 2025 ([LGBl. 2025 Nr. 332](https://www.gesetze.li/chrono/2025332000)).
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