Änderungshistorie
Kundmachung vom 2. Juni 2020 der Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
7 Versionen
· 2020-10-20
2024-11-01
Kundmachung vom 2 — arts. 21, 22, 23 y 14 más
2023-11-01
Kundmachung vom 2 — arts. 17, 18, 18 y 17 más
2023-02-01
Kundmachung vom 2 — arts. 9, 15, 17 y 18 más
Änderungen vom 2023-02-01
@@ -300,11 +300,11 @@
- iv) falls der Hinterleger sich aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen wünscht, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, zusammen mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, und des Datums sowie, falls vorhanden, die Nummer dieser Anmeldung und, falls sich die frühere Anmeldung nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die frühere Anmeldung bezieht;
- v) eine Wiedergabe der Marke, die in das dafür vorgesehene Feld im amtlichen Formblatt passen muss; die Wiedergabe muss deutlich und in Schwarzweiss oder in Farbe sein, je nachdem, ob die Wiedergabe in dem Basisgesuch oder der Basiseintragung in Schwarzweiss oder in Farbe ist;
- v) eine Abbildung der Marke, die gemäss den Verwaltungsvorschriften eingereicht wird, muss in Farbe sein, wenn die Farbe gemäss Ziff. vii) beansprucht wird;
- vi) falls der Hinterleger wünscht, dass die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, eine dahin gehende Erklärung;
- vii) falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, oder der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beanspruchen möchte und die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene Marke in Farbe ist, die Angabe, dass Farbe beansprucht wird, und die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung in Worten und, falls die unter Ziff. v eingereichte Wiedergabe in Schwarzweiss ist, eine Wiedergabe der Marke in Farbe;
- vii) falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, oder der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beanspruchen möchte und die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene Marke in Farbe ist, in Farbe geschützt ist, oder der Schutz der Farbe beantragt wurde, die Angabe, dass Farbe beansprucht wird, und die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung in Worten;
- viibis) falls die Marke, die Gegenstand des Basisgesuchs oder der Basiseintragung ist, aus einer Farbe oder einer Kombination von Farben an sich besteht, eine dahingehende Angabe;
@@ -354,7 +354,7 @@
- c) Wenn die nach Abs. 4 Bst. a Ziff. ii angegebene Anschrift des Hinterlegers nicht in dem Gebiet der Vertragspartei ist, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, und wenn nach Bst. a Ziff. i oder Ziff. ii oder Bst. b Ziff. iii oder Ziff. iv angegeben worden ist, dass der Hinterleger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Gebiet dieser Vertragspartei hat, muss dieser Wohnsitz oder die Anschrift dieser Niederlassung im internationalen Gesuch angegeben werden.
- d) Das internationale Gesuch muss eine Erklärung der Ursprungsbehörde enthalten, die folgendes bestätigt:
- d) Das internationale Gesuch muss eine Erklärung der Ursprungsbehörde enthalten, die folgendes bestätigt:[^17]
- i) das Datum, an dem der Antrag um Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist;
@@ -364,7 +364,7 @@
- iv) dass die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung;
- v) dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, derselbe Anspruch in das internationale Gesuch aufgenommen wird, oder, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im internationalen Gesuch beansprucht wird, ohne im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht worden zu sein, die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung tatsächlich in der beanspruchten Farbe oder Farbkombination ist; und
- v) dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, oder, falls für die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung der Schutz der Farbe beantragt wurde oder die Marke in Farbe geschützt ist, ein Farbanspruch in das internationale Gesuch aufgenommen wird, oder, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im internationalen Gesuch beansprucht wird, ohne im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht worden zu sein, die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung tatsächlich in der beanspruchten Farbe oder Farbkombination ist, und
- vi) dass die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung erfasst sind.
@@ -522,13 +522,13 @@
1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]
- a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:
- a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:[^18]
- i) Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls dem Vertreter in Verbindung zu treten,
- ii) die benannten Vertragsparteien;
- iii) eine Wiedergabe der Marke;
- iii) eine Abbildung der Marke;
- iv) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,
@@ -576,7 +576,7 @@
- iv) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes;
- v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann;
- v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Abbildung der früheren Marke, oder Angaben dazu wie man darauf zugreifen kann, zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann;[^19]
- vi) entweder, dass die Gründe, auf die die vorläufige Schutzverweigerung gestützt ist, alle Waren und Dienstleistungen berühren oder eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, die von der vorläufigen Schutzverweigerung berührt beziehungsweise nicht berührt sind;
@@ -666,7 +666,7 @@
**Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei**
1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde][^17] Wurden alle Verfahren vor einer Behörde vor Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird.[^18]
1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde][^20] Wurden alle Verfahren vor einer Behörde vor Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird.[^21]
2) [Erklärung über die Schutzgewährung nach vorläufiger Schutzverweigerung] Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird: es sei denn, diese Behörde übersendet eine Erklärung nach Abs. 3.
@@ -676,7 +676,7 @@
3) [Bestätigung der völligen vorläufigen Schutzverweigerung] Eine Behörde, die dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine völlige vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde und nach der Entscheidung der Behörde, die Verweigerung des Schutzes der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen zu bestätigen, eine entsprechende Erklärung übersenden.
4) [Weitere Entscheidung] Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Art. 5 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Abs. 1, 2 oder 3 eine weitere von der Behörde oder einer anderen Stelle getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird.[^19]
4) [Weitere Entscheidung] Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Art. 5 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Abs. 1, 2 oder 3 eine weitere von der Behörde oder einer anderen Stelle getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird.[^22]
5) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.
@@ -756,7 +756,7 @@
- iv) hat der Lizenznehmer einen Vertreter, den Namen und die Anschrift des Vertreters nach den Verwaltungsvorschriften;
- v) gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist;[^20]
- v) gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist;[^23]
- vi) gegebenenfalls die Laufzeit der Lizenz.
@@ -804,7 +804,7 @@
- b) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, kann vor dem Datum, an dem die vorliegende Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, an dem diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden wird, dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.
##### Regel 21 [^21]
##### Regel 21 [^24]
**Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung**
@@ -868,7 +868,7 @@
- b) Hat ein in Art. 6 Abs. 3 Ziff. i, ii oder iii des Protokolls genanntes Verfahren vor Ablauf der Frist von fünf Jahren begonnen, hat es aber vor Ablauf dieser Frist nicht zu der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Protokolls geführt, so teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat und so bald wie möglich nach Ablauf der genannten Frist, dies dem Internationalen Büro mit.
- c) Sobald das unter Bst. b genannte Verfahren zu der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Bst. a Ziff. i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Bst. b genannte Verfahren abgeschlossen worden ist, aber nicht zu einem rechtskräftigen Urteil, einer rechtskräftigen Entscheidung, einer Rücknahme oder einem Verzicht, wie oben genannt, geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat oder auf Antrag des Inhabers, dies umgehend dem Internationalen Büro mit.[^22]
- c) Sobald das unter Bst. b genannte Verfahren zu der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Bst. a Ziff. i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Bst. b genannte Verfahren abgeschlossen worden ist, aber nicht zu einem rechtskräftigen Urteil, einer rechtskräftigen Entscheidung, einer Rücknahme oder einem Verzicht, wie oben genannt, geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat oder auf Antrag des Inhabers, dies umgehend dem Internationalen Büro mit.[^25]
2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]
@@ -940,7 +940,7 @@
3) [Inhalt]
- a) Vorbehaltlich des Abs. 7 Bst. b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:[^23]
- a) Vorbehaltlich des Abs. 7 Bst. b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:[^26]
- i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
@@ -1040,7 +1040,7 @@
2) [Inhalt des Antrags]
- a) Ein Antrag nach Abs. 1 Bst. a hat neben der beantragten Eintragung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:[^24]
- a) Ein Antrag nach Abs. 1 Bst. a hat neben der beantragten Eintragung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:[^27]
- i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
@@ -1232,7 +1232,7 @@
- iii) der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
- b) Gehen Zahlungen zum Zweck der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als sechs Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als sechs Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.[^25]
- b) Gehen Zahlungen zum Zweck der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als sechs Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als sechs Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.[^28]
- c) Ist unbeschadet des Abs. 2 eine Erklärung gemäss Regel 18ter Abs. 2 oder 4 im internationalen Register für eine Vertragspartei eingetragen worden, für welche die Zahlung einer individuellen Gebühr nach Bst. a Ziff. iii geschuldet ist, so wird der Betrag dieser individuellen Gebühr nur unter Berücksichtigung der in der genannten Erklärung angegebenen Waren und Dienstleistungen ermittelt.
@@ -1314,9 +1314,9 @@
- xiii) Eintragungen der nach Regel 3 Abs. 2 Bst. b mitgeteilten Bestellung des Vertreters des Inhabers und Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers nach Regel 3 Abs. 6 Bst. a.
- b) Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.
- c) Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiss als auch eine Wiedergabe in Farbe.
- b) Die Abbildung der Marke wird in der im internationalen Gesuch eingereichten Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.[^29]
- c) [Aufgehoben][^30]
2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt:
@@ -1428,7 +1428,7 @@
- i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters;
- ii) jede Änderung betreffend die Telefonnummer, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Kommunikation mit dem Hinterleger, Inhaber oder Vertreter, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben;[^26]
- ii) jede Änderung betreffend die Telefonnummer, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Kommunikation mit dem Hinterleger, Inhaber oder Vertreter, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben;[^31]
- iii) die Löschung der internationalen Registrierung;
@@ -1476,7 +1476,7 @@
- i) Hinterlegung eines Gesuchs beim Internationalen Büro um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum einer vom Internationalen Büro zu diesem Zweck an den Inhaber der internationalen Registrierung übersandten Mitteilung; und
- ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist der unter der Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses dem Internationalen Büro zustehenden Gebühr und der unter der Nr. 10.2 dieses Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr, die dieses an den Nachfolgestaat überweist.[^27]
- ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist der unter der Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses dem Internationalen Büro zustehenden Gebühr und der unter der Nr. 10.2 dieses Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr, die dieses an den Nachfolgestaat überweist.[^32]
2) Das in Abs. 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; allerdings darf dieses Datum nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.
@@ -1530,7 +1530,7 @@
6) [Unvereinbarkeit mit nationalem oder regionalem Recht] Ist an dem Datum, an dem die vorliegende Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Abs. 1 oder Regel 27ter Abs. 2 Bst. a nicht mit dem innerstaatlichen oder regionalen Recht dieser Vertragspartei vereinbar, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.
7) [Übergangsbestimmung hinsichtlich der Teilersetzung] Kein Amt ist verpflichtet, Regel 21 Abs. 3 Bst. d Satz 2 vor dem 1. Februar 2025 anzuwenden.[^28]
7) [Übergangsbestimmung hinsichtlich der Teilersetzung] Kein Amt ist verpflichtet, Regel 21 Abs. 3 Bst. d Satz 2 vor dem 1. Februar 2025 anzuwenden.[^33]
##### Regel 41
@@ -1558,7 +1558,7 @@
#### Verwaltungsvorschriften für die Anwendung des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
#### Verzeichnis der Vorschriften[^31]
#### Verzeichnis der Vorschriften[^37]
## Erster Teil
@@ -1592,13 +1592,13 @@
Hinsichtlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Verfahren, ausgenommen jene nach Vorschrift 2, kann das Internationale Büro fakultative Formblätter erstellen.
##### Vorschrift 4 [^32]
##### Vorschrift 4 [^38]
**Veröffentlichung und Bereitstellung der Formblätter**
Das Internationale Büro veröffentlicht alle vorgeschriebenen und fakultativen Formblätter gemäss den Vorschriften 2 und 3 und stellt sie auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum bereit.
##### Vorschrift 5 [^33]
##### Vorschrift 5 [^39]
[Aufgehoben]
@@ -1614,7 +1614,7 @@
- b) Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein, in der diese genau bezeichnet sind.
##### Vorschrift 7 [^34]
##### Vorschrift 7 [^40]
**Unterschrift**
@@ -1662,9 +1662,9 @@
- c) Ist der Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben, so hat die Angabe des Namens aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen zu bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs richtet. Bei einer juristischen Person, deren Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben ist, kann die Transliteration durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden.
- d) Eine Anschrift bzw. eine elektronische Anschrift ist jeweils so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle postalische bzw. elektronische Zustellung entspricht. Eine Anschrift hat zumindest alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können eine Telefonnummer sowie eine abweichende Anschrift bzw. elektronische Anschrift angegeben werden.[^35]
##### Vorschrift 13 [^36]
- d) Eine Anschrift bzw. eine elektronische Anschrift ist jeweils so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle postalische bzw. elektronische Zustellung entspricht. Eine Anschrift hat zumindest alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können eine Telefonnummer sowie eine abweichende Anschrift bzw. elektronische Anschrift angegeben werden.[^41]
##### Vorschrift 13 [^42]
**Zustellungsanschrift**
@@ -1716,7 +1716,7 @@
### Zahlung der Gebühren
##### Vorschrift 19 [^37]
##### Vorschrift 19 [^43]
**Zahlungsweise**
@@ -1728,14 +1728,14 @@
- iii) per Kreditkarte, sofern das Internationale Büro im Rahmen einer elektronischen Mitteilung nach Vorschrift 11 eine elektronische Schnittstelle für eine Online-Zahlung zur Verfügung gestellt hat.
(am 1. November 2021 geltender Text)
(am 1. Februar 2023 geltender Text)
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- **1. [Aufgehoben]**
- **2. Internationales Gesuch**
- **2. Internationales Gesuch** [^34]
- **3. [Aufgehoben]**
@@ -1753,7 +1753,7 @@
Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfasst sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.
- **10. Fortdauer der Wirkungen** [^30]
- **10. Fortdauer der Wirkungen** [^36]
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@@ -1876,46 +1876,58 @@
[^15]: Regel 5bis Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^16]: Regel 9 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^17]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere inernationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche - elektronisch oder in Papierform übermittelt - die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.
[^18]: Die Annahme der Abs. 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Abs. 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.
[^19]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Abs. 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."
[^20]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Wenn der Antrag auf Eintragung einer Lizenz keine Angaben gemäss Regel 20bis.1) c), zu der Tatsache enthält, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist, wird angenommen, dass es sich um eine nicht exklusive Lizenz handelt."
[^21]: Regel 21 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^22]: Regel 22 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^23]: Regel 24 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^24]: Regel 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^25]: Regel 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^26]: Regel 36 Bst. ii abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^27]: Regel 39 Abs. 1 Bst. ii abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^28]: Regel 40 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^29]: Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungs- land zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist.
[^30]: Gebührenverzeichnis Ziff. 10 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^31]: Verzeichnis der Vorschriften abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^32]: Vorschrift 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^33]: Vorschrift 5 aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^34]: Vorschrift 7 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^35]: Vorschrift 12 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^36]: Vorschrift 13 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^37]: Vorschrift 19 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^16]: Regel 9 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^17]: Regel 9 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^18]: Regel 15 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^19]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. v abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^20]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere inernationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche - elektronisch oder in Papierform übermittelt - die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.
[^21]: Die Annahme der Abs. 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Abs. 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.
[^22]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Abs. 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."
[^23]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Wenn der Antrag auf Eintragung einer Lizenz keine Angaben gemäss Regel 20bis.1) c), zu der Tatsache enthält, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist, wird angenommen, dass es sich um eine nicht exklusive Lizenz handelt."
[^24]: Regel 21 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^25]: Regel 22 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^26]: Regel 24 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^27]: Regel 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^28]: Regel 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^29]: Regel 32 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^30]: Regel 32 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^31]: Regel 36 Bst. ii abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^32]: Regel 39 Abs. 1 Bst. ii abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^33]: Regel 40 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^34]: Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^35]: Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungsland zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Abbildungen der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Abbildungen der Marke in Farbe ist.
[^36]: Gebührenverzeichnis Ziff. 10 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^37]: Verzeichnis der Vorschriften abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^38]: Vorschrift 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^39]: Vorschrift 5 aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^40]: Vorschrift 7 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^41]: Vorschrift 12 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^42]: Vorschrift 13 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^43]: Vorschrift 19 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
2022-11-01
Kundmachung vom 2 — arts. 3, 5, 5 y 18 más
2021-11-01
Kundmachung vom 2 — arts. 3, 5, 5 y 18 más
2021-02-01
Kundmachung vom 2 — arts. 3, 9, 18 y 11 más
2020-02-01
Kundmachung vom 2
Originalfassung
Text zu diesem Datum