Änderungshistorie

Kundmachung vom 2. Juni 2020 der Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

7 Versionen · 2020-10-20
2024-11-01
Kundmachung vom 2 — arts. 21, 22, 23 y 14 más
2023-11-01
Kundmachung vom 2 — arts. 17, 18, 18 y 17 más
2023-02-01
Kundmachung vom 2 — arts. 9, 15, 17 y 18 más
2022-11-01
Kundmachung vom 2 — arts. 3, 5, 5 y 18 más
2021-11-01
Kundmachung vom 2 — arts. 3, 5, 5 y 18 más
2021-02-01
Kundmachung vom 2 — arts. 3, 9, 18 y 11 más

Änderungen vom 2021-02-01

@@ -114,7 +114,7 @@
2) [Bestellung des Vertreters]
- a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch oder in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen.
- a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen und hat den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters anzugeben.[^5]
- b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro:
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4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]
- a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
- a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder die gesonderte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.[^6]
- b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber - und im letzteren Fall auch die Ämter der benannten Vertragsparteien - als auch den Vertreter von der Eintragung nach Bst. a. Erfolgte die Bestellung in einer gesonderten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.
@@ -290,13 +290,13 @@
4) [Inhalt des Internationalen Gesuchs]
- a) Das internationale Gesuch kann ferner folgendes enthalten:
- a) Das internationale Gesuch muss Folgendes enthalten oder angeben:[^7]
- i) den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen des Hinterlegers;
- ii) die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift des Hinterlegers;
- iii) gegebenenfalls den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift des Vertreters;
- ii) die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift und die E-Mail-Adresse des Hinterlegers;
- iii) gegebenenfalls den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift, sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters;
- iv) falls der Hinterleger sich aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen wünscht, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, zusammen mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, und des Datums sowie, falls vorhanden, die Nummer dieser Anmeldung und, falls sich die frühere Anmeldung nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die frühere Anmeldung bezieht;
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**Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei**
1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde][^5] Wurden alle Verfahren vor einer Behörde vor Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird.[^6]
1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde][^8] Wurden alle Verfahren vor einer Behörde vor Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird.[^9]
2) [Erklärung über die Schutzgewährung nach vorläufiger Schutzverweigerung] Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird: es sei denn, diese Behörde übersendet eine Erklärung nach Abs. 3.
@@ -676,7 +676,7 @@
3) [Bestätigung der völligen vorläufigen Schutzverweigerung] Eine Behörde, die dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine völlige vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde und nach der Entscheidung der Behörde, die Verweigerung des Schutzes der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen zu bestätigen, eine entsprechende Erklärung übersenden.
4) [Weitere Entscheidung] Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Art. 5 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Abs. 1, 2 oder 3 eine weitere von der Behörde oder einer anderen Stelle getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird.[^7]
4) [Weitere Entscheidung] Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Art. 5 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Abs. 1, 2 oder 3 eine weitere von der Behörde oder einer anderen Stelle getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird.[^10]
5) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.
@@ -756,7 +756,7 @@
- iv) hat der Lizenznehmer einen Vertreter, den Namen und die Anschrift des Vertreters nach den Verwaltungsvorschriften;
- v) gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist;[^8]
- v) gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist;[^11]
- vi) gegebenenfalls die Laufzeit der Lizenz.
@@ -804,17 +804,17 @@
- b) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, kann vor dem Datum, an dem die vorliegende Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, an dem diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden wird, dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.
##### Regel 21
##### Regel 21 [^12]
**Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung**
1) [Mitteilung] Hat die Behörde einer benannten Vertragspartei nach Art. 4bis Abs. 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung aufgrund eines unmittelbar vom Inhaber bei dieser Behörde gestellten Antrags durch eine internationale Registrierung ersetzt wurde, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes anzugeben: Die Mitteilung kann auch Angaben über andere aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung erworbenen Rechte in einer zwischen dem Internationalen Büro und der betroffenen Behörde vereinbarten Form enthalten.
1) [Antrag und Mitteilung] Ab dem Datum der Mitteilung über die internationale Registrierung beziehungsweise über die nachträgliche Benennung kann der Inhaber unmittelbar bei der Behörde einer benannten Vertragspartei einen Antrag stellen, dass diese Behörde die internationale Registrierung nach Art. 4bis Abs. 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt. Hat die Behörde auf Grund dieses Antrags in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung beziehungsweise Eintragungen durch die internationale Registrierung ersetzt wurden, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben: Die Mitteilung kann auch Angaben über andere, aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen erworbenen Rechte enthalten.
- i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
- ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen; und
- iii) das Anmeldedatum und die Nummer, das Eintragungsdatum und die Nummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurde.
- iii) das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, das Eintragungsdatum und die Eintragungsnummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurden.
2) [Eintragung]
@@ -822,6 +822,18 @@
- b) Die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
3) [Weitere Einzelheiten betreffend die Ersetzung]
- a) Der Schutz der Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, darf weder ganz noch teilweise aufgrund einer nationalen oder regionalen Eintragung, die als durch diese internationale Registrierung ersetzt gilt, verweigert werden.
- b) Eine nationale oder regionale Eintragung muss neben der internationalen Registrierung, die diese ersetzt hat, bestehen können. Vom Inhaber darf nicht verlangt werden, dass er auf eine nationale oder regionale Eintragung, die als durch eine internationale Registrierung ersetzt gilt, verzichtet oder deren Löschung beantragt und ihm soll gestattet werden, sofern er dies wünscht, diese Eintragung nach dem anwendbaren nationalen oder regionalen Recht zu erneuern.
- c) Bevor die Behörde einer benannten Vertragspartei einen Vermerk in ihrem Register vornimmt, prüft sie den in Abs. 1 genannten Antrag, um festzustellen, ob die in Art. 4bis Abs. 1 des Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind.
- d) Die die Ersetzung betreffenden, in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen sind durch die in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen erfasst.
- e) Eine nationale oder regionale Eintragung gilt ab dem Datum als durch eine internationale Registrierung ersetzt, an dem diese internationale Registrierung in der betreffenden benannten Vertragspartei nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Protokolls wirksam wird.
##### Regel 21bis
**Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs**
@@ -1028,13 +1040,13 @@
2) [Inhalt des Antrags]
- a) Der Antrag nach Abs. 1 Bst. a hat neben der beantragten Änderung oder Löschung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
- a) Ein Antrag nach Abs. 1 Bst. a hat neben der beantragten Eintragung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:[^13]
- i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
- ii) den Namen des Inhabers oder den Namen des Vertreters, wenn die Änderung den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft;
- iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im Folgenden als "Erwerber" bezeichnet);
- iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im Folgenden als "Erwerber" bezeichnet),
- iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen nach Art. 2 des Protokolls für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt;
@@ -1416,7 +1428,7 @@
- i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters;
- ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger oder Inhaber, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben;
- ii) jede Änderung betreffend die Telefonnummer, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Kommunikation mit dem Hinterleger, Inhaber oder Vertreter, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben;[^14]
- iii) die Löschung der internationalen Registrierung;
@@ -1544,7 +1556,7 @@
#### Verwaltungsvorschriften für die Anwendung des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
#### Verzeichnis der Vorschriften
#### Verzeichnis der Vorschriften[^16]
## Erster Teil
@@ -1578,17 +1590,15 @@
Hinsichtlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Verfahren, ausgenommen jene nach Vorschrift 2, kann das Internationale Büro fakultative Formblätter erstellen.
##### Vorschrift 4
**Veröffentlichung der Formblätter**
Das Internationale Büro veröffentlicht die vollständige Liste aller vorgeschriebenen und fakultativen Formblätter gemäss den Vorschriften 2 und 3 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
##### Vorschrift 5
**Bereitstellung der Formblätter**
Das Internationale Büro stellt alle vorgeschriebenen und fakultativen Formblätter gemäss den Vorschriften 2 und 3 auf seiner Internetseite zur Verfügung.
##### Vorschrift 4 [^17]
**Veröffentlichung und Bereitstellung der Formblätter**
Das Internationale Büro veröffentlicht alle vorgeschriebenen und fakultativen Formblätter gemäss den Vorschriften 2 und 3 und stellt sie auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum bereit.
##### Vorschrift 5 [^18]
[Aufgehoben]
## Dritter Teil
@@ -1602,11 +1612,13 @@
- b) Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein, in der diese genau bezeichnet sind.
##### Vorschrift 7
##### Vorschrift 7 [^19]
**Unterschrift**
Die Unterschrift muss handschriftlich oder mit Schreibmaschine erfolgen oder muss aufgedruckt oder aufgestempelt sein; sie kann durch Anbringung eines Siegels ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)i) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)ii) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine vom Internationalen Büro festzulegende Kennzeichnungsart ersetzt werden.
- a) Die Unterschrift muss handschriftlich oder mit Schreibmaschine erfolgen oder muss aufgedruckt oder aufgestempelt sein. Bei den in Vorschrift 11.a)i) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)ii) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine vom Internationalen Büro festzulegende Kennzeichnungsart ersetzt werden.
- b) Bei mehreren Hinterlegern, Inhabern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern genügt eine Unterschrift, sofern die unterzeichnende Person erklärt, dass sie nach geltendem Recht zur Unterschrift befugt ist.
##### Vorschrift 8
@@ -1648,13 +1660,13 @@
- c) Ist der Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben, so hat die Angabe des Namens aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen zu bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs richtet. Bei einer juristischen Person, deren Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben ist, kann die Transliteration durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden.
- d) Eine Anschrift ist so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle Postzustellung entspricht; sie hat zumindest alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können die Telefonnummer und eine abweichende Zustellungsanschrift angegeben werden
##### Vorschrift 13
- d) Eine Anschrift bzw. eine elektronische Anschrift ist jeweils so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle postalische bzw. elektronische Zustellung entspricht. Eine Anschrift hat zumindest alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können eine Telefonnummer sowie eine abweichende Anschrift bzw. elektronische Anschrift angegeben werden.[^20]
##### Vorschrift 13 [^21]
**Zustellungsanschrift**
Bei mehreren Hinterlegern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern mit unterschiedlichen Anschriften ist eine einzige Zustellungsanschrift anzugeben. Ist keine Zustellungsanschrift angegeben, so gilt die Anschrift der an erster Stelle genannten Person als Zustellungsanschrift.
Bei mehreren Hinterlegern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern mit unterschiedlichen Anschriften können eine einzige Anschrift bzw. elektronische Anschrift für die Zustellung angegeben werden. Ist keine dieser beiden Anschriften angegeben, so gilt die Anschrift bzw. elektronische Anschrift der an erster Stelle genannten Person als Zustellungsanschrift.
## Fünfter Teil
@@ -1702,15 +1714,15 @@
### Zahlung der Gebühren
##### Vorschrift 19
##### Vorschrift 19 [^22]
**Zahlungsweise**
Die Gebühren können an das Internationale Büro gezahlt werden:
- i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent;
- ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros;
Die Zahlung der Gebühren an das Internationale Büro erfolgt:
- i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent; oder
- ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros; oder
- iii) per Kreditkarte, sofern das Internationale Büro im Rahmen einer elektronischen Mitteilung nach Vorschrift 11 eine elektronische Schnittstelle für eine Online-Zahlung zur Verfügung gestellt hat.
@@ -1838,12 +1850,38 @@
[^4]: Überschrift abgeändert durch durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^5]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere inernationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche - elektronisch oder in Papierform übermittelt - die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.
[^6]: Die Annahme der Abs. 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Abs. 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.
[^7]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Abs. 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."
[^8]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Wenn der Antrag auf Eintragung einer Lizenz keine Angaben gemäss Regel 20bis.1) c), zu der Tatsache enthält, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist, wird angenommen, dass es sich um eine nicht exklusive Lizenz handelt."
[^9]: Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungs- land zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist.
[^5]: Regel 3 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^6]: Regel 3 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^7]: Regel 9 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^8]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere inernationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche - elektronisch oder in Papierform übermittelt - die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.
[^9]: Die Annahme der Abs. 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Abs. 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.
[^10]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Abs. 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."
[^11]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Wenn der Antrag auf Eintragung einer Lizenz keine Angaben gemäss Regel 20bis.1) c), zu der Tatsache enthält, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist, wird angenommen, dass es sich um eine nicht exklusive Lizenz handelt."
[^12]: Regel 21 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^13]: Regel 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^14]: Regel 36 Bst. ii abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^15]: Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungs- land zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist.
[^16]: Verzeichnis der Vorschriften abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^17]: Vorschrift 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^18]: Vorschrift 5 aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^19]: Vorschrift 7 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^20]: Vorschrift 12 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^21]: Vorschrift 13 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^22]: Vorschrift 19 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
2020-02-01
Kundmachung vom 2
Originalfassung Text zu diesem Datum