Änderungshistorie
Kundmachung vom 2. Juni 2020 der Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
7 Versionen
· 2020-10-20
2024-11-01
Kundmachung vom 2 — arts. 21, 22, 23 y 14 más
2023-11-01
Kundmachung vom 2 — arts. 17, 18, 18 y 17 más
Änderungen vom 2023-11-01
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- b) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit einem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.
2) [Inhalt der Mitteilung] Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben:
2) [Inhalt der Mitteilung] Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben: 3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung über eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung] Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Abs. 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen des Widersprechenden und des Vertreters, gegebenenfalls ihre Anschrift, sofern möglich, zu enthalten; ungeachtet des Abs. 2 Ziff. v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.[^25]
- i) die mitteilende Behörde;
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- iv) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes;
- v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Abbildung der früheren Marke, oder Angaben dazu wie man darauf zugreifen kann, zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann;[^19]
- v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen des Inhabers und des Vertreters, gegebenenfalls ihre Anschrift, sofern möglich, sowie eine Abbildung der früheren Marke, oder Angaben dazu wie man darauf zugreifen kann, zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann;[^19]
- vi) entweder, dass die Gründe, auf die die vorläufige Schutzverweigerung gestützt ist, alle Waren und Dienstleistungen berühren oder eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, die von der vorläufigen Schutzverweigerung berührt beziehungsweise nicht berührt sind;
- vii) die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder Beschwerde gegen die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die vorläufige auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung beziehungsweise zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch, vorzugsweise mit einer Angabe des Datums, an dem die entsprechende Frist abläuft, und die für den Antrag auf Überprüfung, Beschwerde oder Erwiderung zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat;
- viii) ...
3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung über eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung] Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Abs. 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Abs. 2 Ziff. v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmel- dung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.
- vii) die Frist von mindestens zwei Monaten[^20] zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder Beschwerde gegen die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die vorläufige auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung beziehungsweise zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch;[^21]
- viii) die Angabe des Datums an dem die in Abs. 2 Ziff. vii angegebene Frist beginnt und endet, wenn besagte Frist an einem anderen Datum beginnt, als jenes an welchem das Internationale Büro dem Inhaber eine Kopie der Mitteilung zustellt, oder jenes an welchem der Inhaber besagte Kopie erhält;[^22]
- ix) die für diesen Antrag auf Überprüfung, diese Beschwerde oder diese Erwiderung zuständige Behörde; und[^23]
- x) gegebenenfalls einen Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung, die Beschwerde oder die Erwiderung über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat.[^24]
4) [Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen] Das internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Abs. 1 Bst. d als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde, falls diese Behörde gegenüber dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber.
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6) ...
7) [Informationen bezüglich der Antwortfrist auf eine vorläufige Schutzverweigerung] Die Vertragsparteien teilen dem Internationalen Büro die in Abs. 2 Ziff. vii vorgesehene Frist mit, sowie die Art und Weise, wie diese Frist berechnet wird.[^26]
##### Regel 18
**Nicht vorschriftsmässige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung**
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- ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt; oder
- iii) wenn sie dem Internationalen Büro zu spät, d. h. wenn sie nach Ablauf der gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a oder, vorbehaltlich des Art. 9sexies Abs. 1 Bst. b des Protokolls, der gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b oder Bst. c Ziff. ii des Protokolls geltenden Frist nach dem Datum zugesandt wurde, an dem die internationale Registrierung oder die im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgte Benennung eingetragen wurde, mit der Massgabe, dass das genannte Datum dem der Versendung der Mitteilung über die internatio- nale Registrierung oder die nachträgliche Benennung entspricht.
- iii) wenn sie dem Internationalen Büro zu spät, d. h. wenn sie nach Ablauf der gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a oder, vorbehaltlich des Art. 9sexies Abs. 1 Bst. b des Protokolls, der gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b oder Bst. c Ziff. ii des Protokolls geltenden Frist nach dem Datum zugesandt wurde, an dem das Internationale Büro die Mitteilung über die internationale Registrierung oder die nachträgliche Benennung versendet hat.[^27]
- b) Findet Bst. a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.
- c) Falls die Mitteilung
- c) Falls die Mitteilung[^28]
- i) nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie mitgeteilt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erfordernis der Regel 6 Abs. 2 entspricht;
- ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Abs. 2 Ziff. v und Abs. 3);
- iii) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Abs. 2 Ziff. vi entspricht;
- iv) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii entspricht; oder
- v) ...
- iii) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Abs. 2 Ziff. vi entspricht; oder
- iv) [aufgehoben]
- v) [aufgehoben]
- vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Abs. 3),
so trägt das Internationale Büro, ausser wenn Bst. d Anwendung findet, die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmässigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber.
- d) Entspricht die Mitteilung nicht den Erfordernissen der Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii, so wird die vorläufige Schutzverweigerung nicht in das internationale Register eingetragen. Wird jedoch eine berichtigte Mitteilung innerhalb der in Bst. c genannten Frist übermittelt, so gilt sie für die Zwecke von Art. 5 des Protokolls als an dem Datum dem Internationalen Büro zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung an dieses abgesandt wurde. Wird die Mitteilung nicht entsprechend berichtigt, so wird sie nicht als eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. Im letzteren Fall unterrichtet das Internationale Büro gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.
- e) Falls das anwendbare Recht dies zulässt, enthält jede berichtigte Mitteilung eine Angabe über eine neue unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde gegen die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die vorläufige, auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung beziehungsweise für die Erwiderung auf einen Widerspruch, vorzugsweise unter Angabe des Datums, an dem diese Frist abläuft.
so trägt das Internationale Büro die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmässigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber.
- d) Entspricht die Mitteilung nicht den Erfordernissen der Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii bis x, so wird die vorläufige Schutzverweigerung nicht als solche betrachtet und wird nicht in das internationale Register eingetragen. Das Internationale Büro informiert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung ausgesprochen hat, gibt die Gründe dafür an und leitet dem Inhaber eine Kopie der fehlerhaften Mitteilung weiter. Sendet die Behörde jedoch eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem das Internationale Büro diese Behörde über die fehlerhafte Mitteilung informiert hat, so gilt die berichtigte Mitteilung für die Zwecke von Art. 5 des Protokolls als an dem Datum zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung dem Internationalen Büro zugestellt wurde und wird ins internationale Register eingetragen.[^29]
- e) Falls das anwendbare Recht dies zulässt, enthält jede berichtigte Mitteilung eine Angabe über eine neue Frist sowie Informationen gemäss Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii bis x zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde gegen die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die vorläufige, auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung beziehungsweise für die Erwiderung auf einen Widerspruch.[^30]
- f) Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie jeder berichtigten Mitteilung an den Inhaber.
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**Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei**
1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde][^20] Wurden alle Verfahren vor einer Behörde vor Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird.[^21]
1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde][^31] Wurden alle Verfahren vor einer Behörde vor Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird.[^32]
2) [Erklärung über die Schutzgewährung nach vorläufiger Schutzverweigerung] Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird: es sei denn, diese Behörde übersendet eine Erklärung nach Abs. 3.
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3) [Bestätigung der völligen vorläufigen Schutzverweigerung] Eine Behörde, die dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine völlige vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde und nach der Entscheidung der Behörde, die Verweigerung des Schutzes der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen zu bestätigen, eine entsprechende Erklärung übersenden.
4) [Weitere Entscheidung] Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Art. 5 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Abs. 1, 2 oder 3 eine weitere von der Behörde oder einer anderen Stelle getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird.[^22]
4) [Weitere Entscheidung] Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Art. 5 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Abs. 1, 2 oder 3 eine weitere von der Behörde oder einer anderen Stelle getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird.[^33]
5) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.
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- iv) hat der Lizenznehmer einen Vertreter, den Namen und die Anschrift des Vertreters nach den Verwaltungsvorschriften;
- v) gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist;[^23]
- v) gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist;[^34]
- vi) gegebenenfalls die Laufzeit der Lizenz.
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- b) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, kann vor dem Datum, an dem die vorliegende Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, an dem diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden wird, dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.
##### Regel 21 [^24]
##### Regel 21 [^35]
**Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung**
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- b) Hat ein in Art. 6 Abs. 3 Ziff. i, ii oder iii des Protokolls genanntes Verfahren vor Ablauf der Frist von fünf Jahren begonnen, hat es aber vor Ablauf dieser Frist nicht zu der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Protokolls geführt, so teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat und so bald wie möglich nach Ablauf der genannten Frist, dies dem Internationalen Büro mit.
- c) Sobald das unter Bst. b genannte Verfahren zu der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Bst. a Ziff. i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Bst. b genannte Verfahren abgeschlossen worden ist, aber nicht zu einem rechtskräftigen Urteil, einer rechtskräftigen Entscheidung, einer Rücknahme oder einem Verzicht, wie oben genannt, geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat oder auf Antrag des Inhabers, dies umgehend dem Internationalen Büro mit.[^25]
- c) Sobald das unter Bst. b genannte Verfahren zu der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Bst. a Ziff. i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Bst. b genannte Verfahren abgeschlossen worden ist, aber nicht zu einem rechtskräftigen Urteil, einer rechtskräftigen Entscheidung, einer Rücknahme oder einem Verzicht, wie oben genannt, geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat oder auf Antrag des Inhabers, dies umgehend dem Internationalen Büro mit.[^36]
2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]
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3) [Inhalt]
- a) Vorbehaltlich des Abs. 7 Bst. b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:[^26]
- a) Vorbehaltlich des Abs. 7 Bst. b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:[^37]
- i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
@@ -1040,7 +1044,7 @@
2) [Inhalt des Antrags]
- a) Ein Antrag nach Abs. 1 Bst. a hat neben der beantragten Eintragung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:[^27]
- a) Ein Antrag nach Abs. 1 Bst. a hat neben der beantragten Eintragung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:[^38]
- i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
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- iii) der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
- b) Gehen Zahlungen zum Zweck der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als sechs Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als sechs Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.[^28]
- b) Gehen Zahlungen zum Zweck der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als sechs Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als sechs Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.[^39]
- c) Ist unbeschadet des Abs. 2 eine Erklärung gemäss Regel 18ter Abs. 2 oder 4 im internationalen Register für eine Vertragspartei eingetragen worden, für welche die Zahlung einer individuellen Gebühr nach Bst. a Ziff. iii geschuldet ist, so wird der Betrag dieser individuellen Gebühr nur unter Berücksichtigung der in der genannten Erklärung angegebenen Waren und Dienstleistungen ermittelt.
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- xiii) Eintragungen der nach Regel 3 Abs. 2 Bst. b mitgeteilten Bestellung des Vertreters des Inhabers und Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers nach Regel 3 Abs. 6 Bst. a.
- b) Die Abbildung der Marke wird in der im internationalen Gesuch eingereichten Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.[^29]
- c) [Aufgehoben][^30]
- b) Die Abbildung der Marke wird in der im internationalen Gesuch eingereichten Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.[^40]
- c) [Aufgehoben][^41]
2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt:
- i) jede Notifikation nach Regel 7, 20bis Abs. 6, 27bis Abs. 6, 27ter Abs. 2 Bst. b oder 40 Abs. 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Abs. 5 Bst. d oder e;
- i) jede Mitteilung nach Regel 7, 17 Abs. 7, 20bis Abs. 6, 27bis Abs. 6, 27ter Abs. 2 Bst. b oder 40 Abs. 6 und 7 und jede Erklärung nach Regel 17 Abs. 5 Bst. d oder e;[^42]
- ii) Erklärungen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b oder Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Bst. c Satz 1 des Protokolls;
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- i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters;
- ii) jede Änderung betreffend die Telefonnummer, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Kommunikation mit dem Hinterleger, Inhaber oder Vertreter, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben;[^31]
- ii) jede Änderung betreffend die Telefonnummer, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Kommunikation mit dem Hinterleger, Inhaber oder Vertreter, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben;[^43]
- iii) die Löschung der internationalen Registrierung;
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- i) Hinterlegung eines Gesuchs beim Internationalen Büro um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum einer vom Internationalen Büro zu diesem Zweck an den Inhaber der internationalen Registrierung übersandten Mitteilung; und
- ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist der unter der Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses dem Internationalen Büro zustehenden Gebühr und der unter der Nr. 10.2 dieses Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr, die dieses an den Nachfolgestaat überweist.[^32]
- ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist der unter der Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses dem Internationalen Büro zustehenden Gebühr und der unter der Nr. 10.2 dieses Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr, die dieses an den Nachfolgestaat überweist.[^44]
2) Das in Abs. 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; allerdings darf dieses Datum nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.
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6) [Unvereinbarkeit mit nationalem oder regionalem Recht] Ist an dem Datum, an dem die vorliegende Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Abs. 1 oder Regel 27ter Abs. 2 Bst. a nicht mit dem innerstaatlichen oder regionalen Recht dieser Vertragspartei vereinbar, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.
7) [Übergangsbestimmung hinsichtlich der Teilersetzung] Kein Amt ist verpflichtet, Regel 21 Abs. 3 Bst. d Satz 2 vor dem 1. Februar 2025 anzuwenden.[^33]
7) [Übergangsbestimmung hinsichtlich der Teilersetzung] Kein Amt ist verpflichtet, Regel 21 Abs. 3 Bst. d Satz 2 vor dem 1. Februar 2025 anzuwenden.[^45]
8) [Übergangsbestimmung zu den Regeln 17 Abs. 2 Ziff. v und vii und Abs. 3 sowie 18 Abs. 1 Bst. e)] Die Vertragsparteien können weiterhin die Regeln 17 Abs. 2 Ziff. v und vii und Abs. 3 sowie 18 Abs. 1 Bst. e, wie sie seit dem 1. November 2021 in Kraft sind, bis am 1. Februar 2025 oder bis zu einem späteren Datum anwenden, sofern die betreffende Vertragspartei dem Internationalen Büro vor dem 1. Februar 2025 oder vor dem Datum, an welches diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, eine Mitteilung sendet. Das spätere Datum wird berücksichtigt. Die Vertragspartei kann diese Mitteilung nachfolgend jederzeit zurückziehen.[^46][^47]
##### Regel 41
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#### Verwaltungsvorschriften für die Anwendung des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
#### Verzeichnis der Vorschriften[^37]
#### Verzeichnis der Vorschriften[^51]
## Erster Teil
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Hinsichtlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Verfahren, ausgenommen jene nach Vorschrift 2, kann das Internationale Büro fakultative Formblätter erstellen.
##### Vorschrift 4 [^38]
##### Vorschrift 4 [^52]
**Veröffentlichung und Bereitstellung der Formblätter**
Das Internationale Büro veröffentlicht alle vorgeschriebenen und fakultativen Formblätter gemäss den Vorschriften 2 und 3 und stellt sie auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum bereit.
##### Vorschrift 5 [^39]
##### Vorschrift 5 [^53]
[Aufgehoben]
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- b) Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein, in der diese genau bezeichnet sind.
##### Vorschrift 7 [^40]
##### Vorschrift 7 [^54]
**Unterschrift**
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- c) Ist der Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben, so hat die Angabe des Namens aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen zu bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs richtet. Bei einer juristischen Person, deren Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben ist, kann die Transliteration durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden.
- d) Eine Anschrift bzw. eine elektronische Anschrift ist jeweils so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle postalische bzw. elektronische Zustellung entspricht. Eine Anschrift hat zumindest alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können eine Telefonnummer sowie eine abweichende Anschrift bzw. elektronische Anschrift angegeben werden.[^41]
##### Vorschrift 13 [^42]
- d) Eine Anschrift bzw. eine elektronische Anschrift ist jeweils so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle postalische bzw. elektronische Zustellung entspricht. Eine Anschrift hat zumindest alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können eine Telefonnummer sowie eine abweichende Anschrift bzw. elektronische Anschrift angegeben werden.[^55]
##### Vorschrift 13 [^56]
**Zustellungsanschrift**
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### Zahlung der Gebühren
##### Vorschrift 19 [^43]
##### Vorschrift 19 [^57]
**Zahlungsweise**
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- **1. [Aufgehoben]**
- **2. Internationales Gesuch** [^34]
- **2. Internationales Gesuch** [^48]
- **3. [Aufgehoben]**
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Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfasst sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.
- **10. Fortdauer der Wirkungen** [^36]
- **10. Fortdauer der Wirkungen** [^50]
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[^18]: Regel 15 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^19]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. v abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^20]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere inernationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche - elektronisch oder in Papierform übermittelt - die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.
[^21]: Die Annahme der Abs. 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Abs. 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.
[^22]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Abs. 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."
[^23]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Wenn der Antrag auf Eintragung einer Lizenz keine Angaben gemäss Regel 20bis.1) c), zu der Tatsache enthält, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist, wird angenommen, dass es sich um eine nicht exklusive Lizenz handelt."
[^24]: Regel 21 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^25]: Regel 22 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^26]: Regel 24 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^27]: Regel 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^28]: Regel 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^29]: Regel 32 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^30]: Regel 32 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^31]: Regel 36 Bst. ii abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^32]: Regel 39 Abs. 1 Bst. ii abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^33]: Regel 40 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^34]: Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^35]: Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungsland zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Abbildungen der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Abbildungen der Marke in Farbe ist.
[^36]: Gebührenverzeichnis Ziff. 10 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^37]: Verzeichnis der Vorschriften abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^38]: Vorschrift 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^39]: Vorschrift 5 aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^40]: Vorschrift 7 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^41]: Vorschrift 12 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^42]: Vorschrift 13 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^43]: Vorschrift 19 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^19]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. v abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^20]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass die Vertragsparteien, für welche die Gesetzgebung eine Frist von 60 Kalendertagen oder aufeinanderfolgenden Tagen vorsieht, die Bedingung von Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii erfüllen.
[^21]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^22]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. viii abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^23]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. ix eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^24]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. x eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^25]: Regel 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^26]: Regel 17 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^27]: Regel 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^28]: Regel 18 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^29]: Regel 18 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^30]: Regel 18 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^31]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere inernationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche - elektronisch oder in Papierform übermittelt - die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.
[^32]: Die Annahme der Abs. 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Abs. 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.
[^33]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Abs. 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."
[^34]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Wenn der Antrag auf Eintragung einer Lizenz keine Angaben gemäss Regel 20bis.1) c), zu der Tatsache enthält, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist, wird angenommen, dass es sich um eine nicht exklusive Lizenz handelt."
[^35]: Regel 21 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^36]: Regel 22 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^37]: Regel 24 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^38]: Regel 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^39]: Regel 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^40]: Regel 32 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^41]: Regel 32 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^42]: Regel 32 Abs. 2 Ziff. i abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^43]: Regel 36 Bst. ii abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2021092000).
[^44]: Regel 39 Abs. 1 Bst. ii abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^45]: Regel 40 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^46]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, in der Mitteilung das Datum anzugeben, an dem sie die Regeln 17 Abs. 2 Ziff. v und vii sowie 18 Abs. 1 Bst. e, wie sie am 1. November 2023 in Kraft getreten sind, anwenden werden.
[^47]: Regel 40 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2024036000).
[^48]: Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^49]: Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungsland zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Abbildungen der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Abbildungen der Marke in Farbe ist.
[^50]: Gebührenverzeichnis Ziff. 10 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^51]: Verzeichnis der Vorschriften abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^52]: Vorschrift 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^53]: Vorschrift 5 aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^54]: Vorschrift 7 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^55]: Vorschrift 12 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^56]: Vorschrift 13 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
[^57]: Vorschrift 19 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2023113000).
2023-02-01
Kundmachung vom 2 — arts. 9, 15, 17 y 18 más
2022-11-01
Kundmachung vom 2 — arts. 3, 5, 5 y 18 más
2021-11-01
Kundmachung vom 2 — arts. 3, 5, 5 y 18 más
2021-02-01
Kundmachung vom 2 — arts. 3, 9, 18 y 11 más
2020-02-01
Kundmachung vom 2
Originalfassung
Text zu diesem Datum