Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
1) Banken, die nach Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes als Finanzinstitut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, sowie deren Tochterunternehmen haben der FMA die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat vorgängig anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll;
- b) einen Geschäftsplan, in dem unter anderem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;
- c) die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen der Bank angefordert werden können;
- d) den Namen der Leiter der Zweigstelle; und
- e) die Angaben zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 2.
2) Die FMA prüft bei Einlangen der Anzeige das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 2. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt die FMA eine entsprechende Bestätigung aus, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zusammen mit den anderen Angaben nach Abs. 1 zu übermitteln ist.
3) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 teilt die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Folgendes mit:
- a) die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel; und
- b) die nach Art. 92 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechneten Gesamtrisikobeträge der Mutterbank.
4) Die FMA übermittelt die Angaben innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, sofern sie in Anbetracht der geplanten Tätigkeit kein Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Bank anzuzweifeln. Sie teilt die Übermittlung der betreffenden Bank mit.
5) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie der betroffenen Bank innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäusserung der FMA ist Art. 243 sinngemäss anwendbar.
6) Bei einer Änderung der nach Abs. 1 Bst. b bis d übermittelten Angaben teilt die Bank der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats davon in Kenntnis. Abs. 4 und 5 finden sinngemäss Anwendung.
7) Liegen die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 2 nicht mehr vor, teilt die FMA dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit.
8) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA die Anzahl und Art jener Fälle mit, in denen sie die Übermittlung der Angaben nach Abs. 4 oder 6 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verweigert hat.
Art. 43
Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Banken, die als Finanzinstitute gelten, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Banken, die nach Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes als Finanzinstitut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, sowie deren Tochterunternehmen haben der FMA die erstmalige Aufnahme einer oder mehrerer Tätigkeiten nach Anhang 1 in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorgängig anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen; und
- b) die beabsichtigten Tätigkeiten.
2) Die FMA leitet der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angaben nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang weiter.
Art. 44
Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten in Liechtenstein
1) EWR-Kreditinstitute dürfen in Liechtenstein eine Zweigstelle errichten, wenn:
- a) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA alle Angaben nach Art. 35 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt hat; und
- b) die Frist nach Abs. 4 abgelaufen ist.
2) Hat ein EWR-Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Liechtenstein errichtet, werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
3) Innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Angaben nach Abs. 1 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der FMA eingegangen sind, teilt die FMA dem EWR-Kreditinstitut die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses nach Abs. 6 gelten.
4) Nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 3 oder, bei Nichtäusserung der FMA, nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf das EWR-Kreditinstitut die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
5) Bei einer Änderung der nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b bis d der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Angaben teilt das EWR-Kreditinstitut der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit. Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
6) Für Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten gelten Art. 8, 12, 14, 20, 72, 76, 78, 79, 87, 88 und 120 Abs. 8 dieses Gesetzes sowie Art. 4 und 5 und Teil III des Zahlungsdienstegesetzes. Bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten nach Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2014/65/EU, die sich auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, gelten darüber hinaus Art. 6, 7, 8 Abs. 2, Art. 9 bis 15, 17, 18 und 20 bis 23 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes sowie Art. 14 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Der Leiter der Zweigstelle ist für die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 und diesem Absatz verantwortlich.
7) Die FMA kann in Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben verlangen, dass EWR-Kreditinstitute ihr halbjährlich über die Tätigkeiten der Zweigstellen Bericht erstatten. Diese Berichte dürfen nur angefordert werden, um die Einhaltung der für die Zweigstellen massgebenden Vorschriften zu beaufsichtigen. Die FMA kann von EWR-Kreditinstituten insbesondere Informationen verlangen, anhand derer sie beurteilen kann, ob es sich bei einer Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Art. 52 handelt.
8) EWR-Kreditinstitute dürfen eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in Liechtenstein durch einen vertraglich gebundenen Vermittler nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringen bzw. ausüben, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA alle Angaben nach Art. 35 Abs. 7 der genannten Richtlinie übermittelt hat und die Frist nach Abs. 4 abgelaufen ist. Das Verfahren richtet sich nach Art. 13 bis 16, 18 und 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382.
Art. 45
Freier Dienstleistungsverkehr von EWR-Kreditinstituten in Liechtenstein
1) Das erstmalige Tätigwerden eines EWR-Kreditinstituts im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein bedarf der Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Art. 39 der Richtlinie 2013/36/EU an die FMA.
2) Das EWR-Kreditinstitut kann nach Eingang der Mitteilung bei der FMA mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen.
3) Das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und/oder das Ausüben von Anlagetätigkeiten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde nach Art. 34 Abs. 5 der genannten Richtlinie. Das Verfahren richtet sich nach Art. 13 bis 16, 18 und 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382. Die FMA hat die entsprechenden Angaben im Register nach Art. 168 zu veröffentlichen.
Art. 46
Zweigstellen von EWR-Finanzinstituten in Liechtenstein
1) EWR-Finanzinstitute sowie deren Tochterunternehmen dürfen in Liechtenstein eine Zweigstelle errichten, wenn:
- a) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA alle Angaben nach Art. 35 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU und eine Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 1 der genannten Richtlinie übermittelt hat; und
- b) die Frist nach Abs. 3 abgelaufen ist.
2) Innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Angaben nach Abs. 1 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der FMA eingegangen sind, teilt die FMA dem EWR-Finanzinstitut die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses nach Abs. 5 gelten.
3) Nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 2 oder bei Nichtäusserung der FMA nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf das EWR-Finanzinstitut die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
4) Bei einer Änderung der nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b bis d der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Angaben teilt das EWR-Finanzinstitut der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit. Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
5) Für Zweigstellen von EWR-Finanzinstituten gelten Art. 8, 12, 14, 20, 72, 76, 78, 79, 87, 88 und 120 Abs. 8 dieses Gesetzes sowie Art. 4 und 5 und Teil III des Zahlungsdienstegesetzes. Der Leiter der Zweigstelle ist für die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 und diesem Absatz verantwortlich.
6) Die FMA kann in Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben verlangen, dass EWR-Finanzinstitute ihr halbjährlich über die Tätigkeiten der Zweigstellen Bericht erstatten. Diese Berichte dürfen nur angefordert werden, um die Einhaltung der für die Zweigstellen massgebenden Vorschriften zu beaufsichtigen. Die FMA kann von EWR-Finanzinstituten insbesondere Informationen verlangen, anhand derer sie beurteilen kann, ob es sich bei einer Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Art. 52 handelt.
7) Teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA mit, dass das EWR-Finanzinstitut die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr erfüllt, unterliegt dessen Tätigkeit in Liechtenstein diesem Gesetz. Der FMA stehen gegenüber dem EWR-Finanzinstitut alle Befugnisse nach Art. 154 zur Verfügung, insbesondere um sicherzustellen, dass Bankgeschäfte oder andere Dienstleistungen nach Art. 6 in Liechtenstein nur erbracht werden, wenn das EWR-Finanzinstitut über eine Bewilligung nach Art. 16 verfügt.
Art. 47
Freier Dienstleistungsverkehr von EWR-Finanzinstituten in Liechtenstein
1) Das erstmalige Tätigwerden eines EWR-Finanzinstituts oder seines Tochterunternehmens im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein bedarf der Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Art. 39 der Richtlinie 2013/36/EU an die FMA.
2) Das EWR-Finanzinstitut kann nach Eingang der Mitteilung bei der FMA mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen.
3) Teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA mit, dass das EWR-Finanzinstitut die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr erfüllt, unterliegt dessen Tätigkeit in Liechtenstein diesem Gesetz. Der FMA stehen gegenüber dem EWR-Finanzinstitut alle Befugnisse nach Art. 154 zur Verfügung, insbesondere um sicherzustellen, dass Bankgeschäfte oder andere Dienstleistungen nach Art. 6 in Liechtenstein nur erbracht werden, wenn das EWR-Finanzinstitut über eine Bewilligung nach Art. 16 verfügt.
3. Aufsicht im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Errichtung von Zweigstellen
Art. 48
Beaufsichtigung der Tätigkeit von Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten; Nachprüfungen vor Ort und Ermittlungen
1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann in Zusammenhang mit der Beaufsichtigung eines EWR-Kreditinstituts oder EWR-Finanzinstituts, das ihrer Aufsicht unterliegt und über eine Zweigstelle in Liechtenstein tätig ist:
- a) die FMA um Zusammenarbeit bei einer Nachprüfung vor Ort oder einer Ermittlung in einer Zweigstelle ersuchen; oder
- b) nach vorheriger Unterrichtung der FMA, selbst oder durch von ihr Beauftragte die für die Aufsicht erforderlichen Nachprüfungen der Informationen vor Ort vornehmen.
2) Erhält die FMA ein Ersuchen nach Abs. 1, kann sie diesem im Rahmen ihrer Befugnisse nachkommen, indem sie:
- a) die Nachprüfung vor Ort oder Ermittlungen selbst vornimmt; oder
- b) anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige mit der Durchführung der Nachprüfung oder Ermittlung beauftragt.
3) Werden Nachprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nicht durch die FMA selbst vorgenommen, können Mitarbeiter der FMA die Prüfer der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder von ihr Beauftragte begleiten.
4) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben die in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten vor Ort nachprüfen und inspizieren oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Sachverständige damit beauftragen. Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten anfordern. Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultiert die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats. Nach derartigen Nachprüfungen und Inspektionen übermittelt die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des EWR-Kreditinstituts oder EWR-Finanzinstituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein zweckdienlich sind.
5) Die FMA kann die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Nachprüfung vor Ort oder Ermittlung ersuchen.
Art. 49
Befugnisse der FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
1) Verletzt eine Bank, die ihre Tätigkeiten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ergreift die FMA nach Verständigung durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen der FMA insbesondere alle Befugnisse nach Art. 154 zur Verfügung. Die FMA informiert die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen.
2) Die FMA hat Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaats, die sie nach Art. 48 Abs. 4 erlangt hat, bei der Festlegung ihres aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogramms nach Massgabe von Art. 150 gebührend zu berücksichtigen und trägt ausserdem der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat Rechnung.
Art. 50
Befugnisse der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
1) Verstösst ein EWR-Kreditinstitut oder ein EWR-Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Liechtenstein durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere Art. 44 Abs. 6 bzw. Art. 46 Abs. 5, oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, oder besteht ein erhebliches Risiko eines solchen Verstosses, teilt die FMA dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich mit.
2) Ist die FMA der Ansicht, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihren Pflichten zur Beendigung des Verstosses nach Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, kann sie die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen und diese um Unterstützung ersuchen. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, verweist die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA.
3) Teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA mit, dass einem EWR-Kreditinstitut oder einem EWR-Finanzinstitut, das über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein tätig ist, die Zulassung nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats entzogen worden oder erloschen ist, trifft die FMA unverzüglich geeignete Massnahmen, damit keine weiteren Geschäfte in Liechtenstein getätigt werden und die Interessen der Einleger und Anleger geschützt werden. Zu diesem Zweck stehen der FMA insbesondere alle Befugnisse nach Art. 154 zur Verfügung.
4) Unbeschadet Abs. 1 bis 3 stehen der FMA insbesondere alle Befugnisse nach Art. 154 zur Verfügung, um geeignete Massnahmen zu ergreifen, um Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes zu verhindern oder zu ahnden. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einem EWR-Kreditinstitut oder einem EWR-Finanzinstitut, das einen Verstoss begangen hat, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten im Inland zu untersagen.
Art. 51
Sicherungsmassnahmen
1) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine wirksamen Massnahmen ergriffen haben, kann die FMA in Krisensituationen noch vor der Mitteilung an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Art. 50 Abs. 1 sämtliche Sicherungsmassnahmen, insbesondere alle Befugnisse nach Art. 154, gegenüber einem EWR-Kreditinstitut oder einem EWR-Finanzinstitut ergreifen, die zum Schutz vor finanzieller Instabilität oder zum Schutz der Einleger, Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger in Liechtenstein notwendig sind. Die FMA informiert unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA.
2) Sicherungsmassnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Abs. 1 genannten Schutzzweck stehen. Zu den Sicherungsmassnahmen kann die Aussetzung von Zahlungen gehören. Die Massnahmen dürfen Gläubiger des EWR-Kreditinstituts oder des EWR-Finanzinstituts in Liechtenstein nicht gegenüber den Gläubigern und Anlegern in anderen EWR-Mitgliedstaaten bevorzugen.
3) Sicherungsmassnahmen werden unwirksam, wenn die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats Sanierungsmassnahmen nach Art. 3 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.
4) Die FMA hat die Sicherungsmassnahmen aufzuheben oder zu beenden, wenn diese aufgrund von Massnahmen der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Art. 41 der Richtlinie 2013/36/EU hinfällig geworden sind.
5) Ergreift eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats Sicherungsmassnahmen nach Art. 43 der Richtlinie 2013/36/EU gegenüber einer liechtensteinischen Bank und hat die FMA Einwände gegen diese Massnahmen, kann sie die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen und diese um Unterstützung ersuchen. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, verweist die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA.
4. Bedeutende Zweigstellen
Art. 52
Einstufung als bedeutende Zweigstelle
1) Die FMA kann bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass die liechtensteinische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstituts als bedeutend eingestuft wird. Die FMA hat in diesem Antrag die Gründe dafür zu nennen, warum die Zweigstelle als bedeutend eingestuft werden soll, wobei sie insbesondere berücksichtigt:
- a) ob der Marktanteil der Zweigstelle gemessen an den Einlagen 2 % übersteigt;
- b) wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des EWR-Kreditinstituts auf die systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme auswirken könnte; und
- c) die Grösse und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Bank- und Finanzsystems in Liechtenstein.
2) Die FMA und die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
3) Liegt innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags nach Abs. 1 keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die FMA innerhalb von weiteren zwei Monaten. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die FMA etwaige Auffassungen und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
4) Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 werden in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält, dargelegt und den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt. Entscheidungen der zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten werden in Liechtenstein angewendet.
Art. 53
Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigstellen
1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem sich eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank befindet, die nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes als Kreditinstitut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, bei den Aufgaben nach Art. 162 Abs. 1 Bst. c zusammenzuarbeiten und die Informationen nach Art. 182 Abs. 2 Bst. c und d zu übermitteln.
2) Die FMA übermittelt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sich eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank befindet, die nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes als Kreditinstitut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, zudem folgende Informationen:
- a) die Ergebnisse der Risikobewertung der betreffenden Bank, die eine bedeutende Zweigstelle errichtet hat, nach Art. 148 und gegebenenfalls nach Art. 163 Abs. 2 bis 5; und
- b) Entscheidungen nach Art. 154 Abs. 3 und Art. 157, sofern diese für die betreffenden bedeutenden Zweigstellen relevant sind.
3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in denen eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, die nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes als Kreditinstitut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, errichtet wurde, in Bezug auf die von Banken zu ergreifenden notwendigen operativen Massnahmen, sofern dies für die Liquiditätsrisiken aus der Währung des Aufnahmemitgliedstaats relevant ist.
4) Falls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die FMA nicht konsultiert haben oder falls die FMA nach einer derartigen Konsultation daran festhält, dass die notwendigen operativen Massnahmen nicht angemessen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen und diese um Unterstützung ersuchen. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, verweist die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA.
5) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer Bank, die nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes als Kreditinstitut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, mit bedeutenden Zweigstellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten zuständig und findet Art. 164 Abs. 1 und 2 über die Einrichtung von Aufsichtskollegien durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde keine Anwendung, so richtet sie unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigstellen liechtensteinischer Banken und die Übermittlung von Informationen nach diesem Artikel zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von der FMA schriftlich festgelegt. Die FMA entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen der Entscheidung auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 147 Abs. 3 und die Pflichten nach Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zu berücksichtigen.
6) Die FMA informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Massnahmen. Des Weiteren informiert die FMA alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Massnahmen.
5. Repräsentanzen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten
Art. 54
Repräsentanzen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten in Liechtenstein
1) Die Errichtung einer Repräsentanz eines EWR-Kreditinstituts oder EWR-Finanzinstituts in Liechtenstein ist der FMA vor deren Eröffnung vom Leiter der Repräsentanz anzuzeigen. Die Anzeige hat Folgendes zu enthalten:
- a) den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung;
- b) die Leiter der Repräsentanz; und
- c) den Sitz der Repräsentanz.
2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sowie die Schliessung der Repräsentanz sind der FMA vom Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
3) Der Leiter einer Repräsentanz ist für die Einhaltung der Pflichten nach Abs. 1 und 2 verantwortlich.
4) Die FMA hat den Betrieb einer Repräsentanz eines EWR-Kreditinstituts oder EWR-Finanzinstituts zu untersagen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass entgegen Art. 7 und 16 bewilligungspflichtige Geschäfte ausgeübt werden.
Art. 55
Befugnisse gegenüber Repräsentanzen
Die FMA kann bei Repräsentanzen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 7, 8, 16 und 54 insbesondere:
- a) die in Art. 154 Abs. 2 Bst. a oder b genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen bzw. deren Vorlage verlangen;
- b) nach Art. 154 Abs. 2 Bst. c Vor-Ort-Kontrollen durchführen;
- c) nach Art. 154 Abs. 2 Bst. f ausserordentliche Prüfungen anordnen oder durchführen;
- d) Massnahmen nach Art. 154 Abs. 3 ergreifen;
- e) im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die Abberufung des Leiters der Repräsentanz verlangen.
B. Drittstaaten
Art. 56
Zweigstellen und Repräsentanzen von liechtensteinischen Banken in Drittstaaten
1) Banken, die in einem Drittstaat eine Zweigstelle oder eine Repräsentanz errichten wollen, haben dies der FMA nach Art. 92 vorgängig anzuzeigen.
2) Ist der Leiter der Zweigstelle oder der Repräsentanz im Drittstaat auch Inhaber einer Schlüsselfunktion innerhalb der Bank oder der Gruppe, hat er jederzeit die Anforderungen nach Art. 63 zu erfüllen. Bei Banken von erheblicher Bedeutung darf er seine Funktion erst aufnehmen, nachdem die FMA das Vorliegen der persönlichen und fachlichen Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 bis 4 und 7 beurteilt und eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.
Art. 57
Repräsentanzen von Drittstaatsbanken in Liechtenstein
1) Die Errichtung einer Repräsentanz einer Drittstaatsbank in Liechtenstein ist der FMA vor deren Eröffnung vom Leiter der Repräsentanz anzuzeigen. Der Inhalt dieser Anzeige richtet sich nach Art. 54 Abs. 1. Der Anzeige ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats beizufügen, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Drittstaatsbanken der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte die Bank in ihrem Herkunftsstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung an der Bank hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind.
2) Art. 54 Abs. 2 und 3 findet sinngemäss Anwendung.
3) Die FMA hat den Betrieb einer Repräsentanz einer Drittstaatsbank zu untersagen, wenn:
- a) der Betrieb einer Repräsentanz aufgenommen wurde, obwohl die Anzeige nach Abs. 1 nicht oder nicht vollständig bei der FMA eingereicht wurde;
- b) die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt;
- c) Grund zur Annahme besteht, dass entgegen Art. 7 und 16 bewilligungspflichtige Geschäfte ausgeübt werden; oder
- d) ein hinreichender Verdacht besteht, dass die Bank an Transaktionen mitwirkt, welche in Zusammenhang mit Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches oder Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches stehen.
4) Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, ist spätestens gleichzeitig mit der Untersagung die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.
5) Zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 7, 8, 16 und diesem Artikel findet Art. 55 sinngemäss Anwendung.
V. Anforderungen an Banken
A. Qualifizierte Beteiligungen
Art. 58
Qualifizierte Beteiligungen
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank sowie jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder Verringerung einer qualifizierten Beteiligung mit der Folge, dass die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten der Bank erreicht, über- oder unterschritten werden oder die Bank Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre, ist der FMA von der oder den am Erwerb bzw. der Veräusserung interessierten Person oder Personen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25 bis 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden.
2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben, veräussern, erreichen, über- oder unterschreiten würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jede einzelne der gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden.
3) Eine Anzeige nach Abs. 1 durch den Veräusserer kann entfallen, wenn ihm bekannt ist, dass der Erwerber bereits eine Anzeige nach Abs. 1 an die FMA erstattet hat.
4) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung umfassend mit den zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um folgende natürliche oder juristische Personen handelt:
- a) ein EWR-Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach Art. 13 Ziff. 1 bzw. 4 der Richtlinie 2009/138/EG[^24] oder eine Verwaltungsgesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2009/65/EG[^25], das oder die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen ist;
- b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in welchem oder welcher der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; oder
- c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.
5) Die Zusammenarbeit nach Abs. 4 umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen. Die FMA hat in ihrer Entscheidung alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.
6) Erhält eine Bank Kenntnis von einem Erwerb, einer Veräusserung sowie einer direkten oder indirekten Erhöhung oder Verringerung nach Abs. 1, zeigt sie dies unverzüglich schriftlich der FMA an; dies gilt auch, sofern ein Erwerb, eine Veräusserung, Erhöhung oder Verringerung nach Abs. 1 beabsichtigt wird. Die Anzeige an die FMA kann entfallen, wenn der Bank bekannt ist, dass der Erwerber bereits eine Anzeige nach Abs. 1 an die FMA erstattet hat.
7) Bei der Prüfung, ob eine qualifizierte Beteiligung vorliegt, berücksichtigt die FMA diejenigen Stimmrechte oder Kapitalanteile nicht, die von Banken oder EWR-Kreditinstituten infolge der Erbringung von Dienstleistungen nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes gehalten werden, sofern:
- a) diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung einzugreifen; und
- b) sie diese Rechte oder Anteile innert Jahresfrist nach Erwerb veräussern.
8) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über Form und Inhalt der Anzeige sowie die Kriterien zur Beurteilung eines die umsichtige und solide Führung beeinträchtigenden Einflusses, mit Verordnung regeln.
Art. 59
Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen
1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige nach Art. 58 Abs. 1 schriftlich deren Eingang zu bestätigen und ihm das Datum, an dem der Beurteilungszeitraum abläuft, mitzuteilen.
2) Sie hat innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige nach Abs. 1 sowie sämtlicher nach Art. 60 Abs. 3 erforderlichen Informationen und Unterlagen die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs bzw. der beabsichtigten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum). Die Durchführung des beabsichtigten Erwerbs bzw. der beabsichtigten Erhöhung während des Beurteilungszeitraums ist untersagt.
3) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums nach Abs. 2 weitere für den Abschluss der Beurteilung notwendige Informationen und Unterlagen schriftlich anfordern. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen und Unterlagen anzugeben. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen und Unterlagen durch die FMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers, längstens jedoch für 20 Arbeitstage, unterbrochen. Es liegt im Ermessen der FMA, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern; dies führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums.
4) Abweichend von Abs. 3 kann die FMA die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
- a) in einem Drittstaat ansässig ist oder von einer zuständigen Behörde eines Drittstaats beaufsichtigt wird; oder
- b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach diesem Gesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, dem Vermögensverwaltungsgesetz noch dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die FMA unterliegt.
5) Die FMA erhebt Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb bzw. die beabsichtigte Erhöhung, wenn auf Grundlage der Beurteilungskriterien nach Art. 60 Abs. 1 berechtigte Gründe dafür vorliegen oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Die Entscheidung über den Einspruch ist dem interessierten Erwerber innerhalb von zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die FMA kann eine Begründung der Entscheidung über den Einspruch auf Antrag des interessierten Erwerbers oder auch ohne entsprechenden Antrag unter Beachtung der Grundsätze nach Art. 21a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes der Öffentlichkeit zugänglich machen.
6) Erhebt die FMA keinen schriftlichen Einspruch innerhalb des Beurteilungszeitraums, so gilt der Erwerb bzw. die Erhöhung als genehmigt. Die FMA kann den Erwerb bzw. die Erhöhung an Bedingungen und Auflagen knüpfen sowie eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
Art. 60
Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung qualifizierter Beteiligungen
1) Bei der Beurteilung einer Anzeige nach Art. 58 Abs. 1 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Bank, an welcher der Erwerb bzw. bei welcher die Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Bank die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs bzw. der beabsichtigten Erhöhung im Hinblick auf sämtliche der folgenden Kriterien zu prüfen:
- a) die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;
- b) die Zuverlässigkeit, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung nach Art. 63 jeder Person, die infolge des Erwerbs oder der Erhöhung Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung der Bank sein und deren Geschäfte leiten wird;
- c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Bank, an der die Beteiligung erworben werden soll;
- d) die Tatsache, ob:
-
- die Bank in der Lage ist und bleiben wird, den Anforderungen nach diesem Gesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer anwendbarer Rechtsvorschriften, wie insbesondere dem Finanzkonglomeratsgesetz, dem E-Geld-Gesetz oder dem Zahlungsdienstegesetz, zu genügen; und
-
- die Gruppe, zu der die Bank aufgrund des Erwerbs oder der Erhöhung gehören wird, derart strukturiert ist, dass eine wirksame Aufsicht, eine vernünftige Aufteilung der Zuständigkeiten sowie ein wirksamer Austausch von Informationen zwischen der FMA und den sonst zuständigen Behörden möglich ist oder wird;
- e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches oder Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches stattfindet oder stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs bzw. der beabsichtigten Erhöhung darf nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.
3) Die FMA veröffentlicht eine Liste der für die Beurteilung durch die FMA erforderlichen Informationen und Unterlagen; sie hat dabei der Art des interessierten Erwerbers und des beabsichtigten Erwerbs bzw. der beabsichtigten Erhöhung Rechnung zu tragen.
4) Werden der FMA zwei oder mehrere Erwerbs-, Erhöhungs- oder Veräusserungsabsichten betreffend qualifizierte Beteiligungen an derselben Bank nach Art. 58 Abs. 1 angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber in nichtdiskriminierender Weise zu behandeln.
Art. 61
Beeinträchtigung der umsichtigen und soliden Führung durch qualifiziert beteiligte Aktionäre oder interessierte Erwerber
Falls der Einfluss von qualifiziert beteiligten Aktionären oder am Erwerb von qualifizierten Beteiligungen Interessierter die umsichtige und solide Führung der Bank beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen die Bank, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie gegen natürliche oder juristische Personen richten, die ihren Anzeigepflichten nach Art. 58 Abs. 1 und 2 nicht nachkommen.
Art. 62
Erwerb einer qualifizierten Beteiligung trotz Einspruchs der FMA
Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben oder erhöht, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.
B. Organisatorische Anforderungen
1. Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
Art. 63
a) Grundsatz
1) Banken haben sicherzustellen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Leiter der internen Revision in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, indem sie:
- a) über einen guten Leumund verfügen sowie aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln;
- b) ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen.
2) Banken haben sicherzustellen, dass auch alle anderen Inhaber von Schlüsselfunktionen die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.
3) Jedes Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats hat für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit aufzuweisen.
4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu überwachen, zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen sowie die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, dass eine Person Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson ist, stellt für sich alleine noch kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.
5) Bei der Anzahl der Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandate, die ein Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte der Bank zu berücksichtigen. Bei Banken von erheblicher Bedeutung dürfen die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats gleichzeitig nur eine der folgenden Kombinationen von Mandaten innehaben:
- a) ein Geschäftsleitungs- und zwei Verwaltungsratsmandate; oder
- b) vier Verwaltungsratsmandate.
6) Die FMA kann neben den nach Abs. 5 zulässigen Verwaltungsratsmandaten die Übernahme eines weiteren Verwaltungsratsmandats genehmigen. Sie hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmässig zu informieren.
7) Banken haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats kollektiv über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um die Tätigkeiten der Bank samt ihren Risken zu verstehen und zu überwachen. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats spiegelt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.
8) Banken haben angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für die Einführung und Fortbildung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats bereitzustellen.
9) Bei der Auswahl der Mitglieder von Geschäftsleitung und Verwaltungsrat ist auf eine grosse Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten sowie Diversität zu achten. Die FMA übermittelt der EBA die Informationen zur Förderung der Diversität nach Art. 435 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
10) Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist auf die jederzeitige Erreichung einer angemessenen Anzahl an unabhängigen Mitgliedern zu achten. Jede Bank muss zumindest über ein unabhängiges Mitglied im Verwaltungsrat verfügen.
11) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Berechnung der zulässigen Anzahl der Verwaltungsrats- oder Geschäftsleitungsmandate, mit Verordnung regeln.
Art. 64
b) Prüfung
1) Personen, die für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung oder die Leitung der internen Revision einer Bank vorgesehen sind, dürfen ihre Funktion erst aufnehmen, nachdem die FMA das Vorliegen der persönlichen und fachlichen Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 bis 4 und 7 beurteilt und eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Bei Banken von erheblicher Bedeutung gilt dies zusätzlich auch für alle anderen Inhaber von Schlüsselfunktionen.
2) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 bis 4 und 7 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass:
- a) im Zusammenhang mit einer Bank Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches, Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches, Korruption nach §§ 304 bis 309 des Strafgesetzbuches, Insiderhandel nach Art. 6 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Marktmanipulation nach Art. 7 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Untreue nach § 153 des Strafgesetzbuches oder Betrug nach §§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuches oder eine vergleichbare strafbare Handlung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde; oder
- b) die in Art. 63 Abs. 1 und 2 genannten natürlichen Personen eine Straftat nach Bst. a begehen, begangen haben oder zu begehen versucht haben.
3) Bei der Beurteilung nach Abs. 1 prüft die FMA aufgrund eines eingereichten Strafregisterauszuges, ob die Personen nach Abs. 1 einschlägig verurteilt sind. Sie berücksichtigt auch die Eintragungen in die Datenbanken der Europäischen Aufsichtsbehörden.
4) Erfüllen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung, der Leiter der internen Revision einer Bank oder andere Inhaber von Schlüsselfunktionen die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 bis 4 und 7 nicht oder nicht mehr, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. s.
2. Unternehmensorganisation und -führung
Art. 65
Organisation
1) Die Organisation von Banken hat den Anforderungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Sie benötigen insbesondere:
- a) folgende Ausschüsse des Verwaltungsrats, sofern diese von der Bank einzurichten sind:
-
- einen Nominierungsausschuss nach Art. 68;
-
- einen Vergütungsausschuss nach Art. 69;
-
- einen Risikoausschuss nach Art. 70; und
-
- einen Prüfungsausschuss nach Massgabe des Personen- und Gesellschaftsrechts;
- b) solide Unternehmensführungsregelungen nach Art. 71;
- c) eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagement-Funktion nach Art. 73;
- d) eine Compliance-Funktion nach Art. 74;
- e) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision nach Art. 75;
- f) angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können;
- g) angemessene Verfahren zur Dokumentation sämtlicher Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte sowie sämtlicher Verfahren oder interner Kontrollmechanismen, die nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind;
- h) transparente und angemessene Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden ihrer Kunden und Geschäftspartner, um wiederholt auftretende sowie potenzielle rechtliche und operationelle Risiken feststellen, analysieren und beheben zu können.
2) Banken haben kundenbezogene Unterlagen, Geschäftskorrespondenz und Belege während zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. nach Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion, transaktionsbezogene Unterlagen, Geschäftskorrespondenz und Belege dagegen während zehn Jahren nach Abschluss der Transaktion bzw. nach Erstellung aufzubewahren.
3) Ein Mitglied der Geschäftsleitung darf frühestens nach Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb derselben Bank aufnehmen, in der es zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung nur interimistisch wahrgenommen wurde. Nimmt ein Mitglied der Geschäftsleitung eine Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder stellvertretender Vorsitzender dennoch ein, so gilt er als nicht gewählt.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 66
Aufgaben des Verwaltungsrats
1) Dem Verwaltungsrat obliegen die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank.
2) Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
- a) die Festlegung der Organisation und der Erlass von Reglementen für die Unternehmensführung und -kontrolle und für die Steuerung der Risikostrategie sowie deren regelmässige Überprüfung und Anpassung;
- b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
- c) die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
- d) die Aufsicht über die Mitglieder der Geschäftsleitung, auch in Bezug auf die Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
- e) die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- f) der Erlass eines Reglements für die Tätigkeit der internen Revision sowie deren regelmässige Evaluierung;
- g) die regelmässige Genehmigung und Prüfung der Risikopolitik.
Art. 67
Aufgaben der Geschäftsleitung
1) Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für den operativen Betrieb und die Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Strategien und Geschäftsgrundsätze.
2) Sie ist insbesondere verantwortlich für:
- a) die Entwicklung geeigneter Prozesse für die Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung der durch die Bank eingegangenen Risiken;
- b) die operative Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Organisation und Unternehmensführungsregelungen.
3) Sie trifft ihre Entscheidungen auf einer fundierten und sachkundigen Grundlage. Sie überprüft bei ihrer Entscheidungsfindung sämtliche Vorschläge, Erklärungen und Informationen und hinterfragt diese kritisch.
4) Sie erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei Bedarf unverzüglich, umfassend Bericht über die massgeblichen Elemente für die Beurteilung der Lage der Bank sowie über die Risiken und Entwicklungen, die sich auf die Bank auswirken oder auswirken könnten, insbesondere über:
- a) wesentliche Entscheidungen zur Geschäftstätigkeit oder eingegangene Risiken;
- b) die Bewertung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Rahmenbedingungen der Bank;
- c) die Liquidität und solide Eigenkapitalausstattung der Bank sowie die Bewertung der wesentlichen Risikopositionen.
Art. 68
Nominierungsausschuss
1) Banken von erheblicher Bedeutung haben einen Nominierungsausschuss einzurichten, der sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzt. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses nehmen bei der Bank keine Führungsaufgaben wahr.
2) Die Aufgaben des Nominierungsausschusses umfassen insbesondere:
- a) die Ermittlung und Empfehlung der Bewerber für die Besetzung freiwerdender Stellen in der Geschäftsleitung bzw. bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats; hierbei bewertet der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrung des betreffenden Organs und erstellt eine Tätigkeitsbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand;
- b) die Entscheidung über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung und die Erstellung einer Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts, um diese Zielvorgabe zu erreichen; die Zielvorgabe, die Strategie und ihre Umsetzung werden nach Art. 435 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bekanntgemacht;
- c) die regelmässige, jedoch zumindest jährliche, Bewertung der Struktur, Grösse, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats und nötigenfalls Empfehlungen für Änderungen;
- d) die regelmässige, jedoch zumindest jährliche, Beurteilung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit und die Mitteilung der Beurteilung an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung;
- e) die Überprüfung des Kurses des Verwaltungsrats bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und die Abgabe von Empfehlungen an den Verwaltungsrat.
3) Der Nominierungsausschuss hat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats nicht durch eine einzelne Person oder eine Gruppe von Personen in einer Weise beeinflusst wird, die den Interessen der Bank nachteilig ist.
4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe Berater beiziehen. Zu diesem Zweck erhält er von der Bank angemessene Finanzmittel.
Art. 69
Vergütungsausschuss
1) Banken von erheblicher Bedeutung haben einen Vergütungsausschuss einzurichten.
2) Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat zu gewährleisten, dass der Ausschuss die Vergütungspolitik und -praxis und die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten kann.
3) Die Aufgaben des Vergütungsausschusses umfassen insbesondere:
- a) die Vorbereitung von Beschlüssen über die Vergütung, die vom Verwaltungsrat zu fassen sind, einschliesslich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der Bank;
- b) die Unterstützung und Beratung des Verwaltungsrats bei der Gestaltung der Vergütungspolitik der Bank, einschliesslich der Tatsache, dass diese Vergütungspolitik geschlechtsneutral ist und die Gleichbehandlung von Mitarbeitern unterschiedlichen Geschlechts unterstützt;
- c) die Unterstützung des Verwaltungsrats bei der Überwachung der Vergütungspolitik, der Vergütungspraxis und der entsprechenden Verfahren sowie bei der Einhaltung der Vergütungspolitik;
- d) die Kontrolle, ob die bestehende Vergütungspolitik nach wie vor aktuell ist und gegebenenfalls die Unterbreitung von Vorschlägen zu ihrer Änderung;
- e) die Überprüfung der Bestellung externer Vergütungsberater, deren Beauftragung der Verwaltungsrat zur Beratung und Unterstützung beschliesst;
- f) die Sicherstellung der Angemessenheit der Informationen, die den Aktionären zur Vergütungspolitik und -praxis bereitgestellt werden, insbesondere zu einem vorgeschlagenen höheren Höchstwert des Verhältnisses zwischen der festen und der variablen Komponente der Vergütung;
- g) die Bewertung der Mechanismen und Systeme, mit denen sichergestellt werden soll, dass:
-
- alle Arten von Risiken, die Liquidität und die Kapitalausstattung im Vergütungssystem ordnungsgemäss berücksichtigt werden;
-
- die allgemeine Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement kohärent und diesem förderlich ist; und
-
- die allgemeine Vergütungspolitik mit der Unternehmensstrategie, den Zielen, der Unternehmenskultur und den Unternehmenswerten, der Risikokultur sowie dem langfristigen Interesse der Bank in Einklang steht;
- h) die Bewertung des Erreichens der Leistungsziele und der Notwendigkeit einer Ex-post-Risikoanpassung, einschliesslich der Anwendung von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen;
- i) die Überprüfung einer Reihe von möglichen Szenarien, um die Reaktion der Vergütungspolitik und -praxis auf externe und interne Ereignisse zu testen, sowie der Rückvergleich der für die Festlegung der Gewährung und die Ex-ante-Risikoanpassung zugrunde gelegten Kriterien auf der Grundlage der tatsächlichen Risikoergebnisse;
- k) die Überwachung der Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Leiters der internen Revision, des Leiters der Risikomanagement-Funktion, des Leiters der Compliance-Funktion und gegebenenfalls der Leiter anderer unabhängiger Kontrollfunktionen sowie die Unterbreitung von Empfehlungen an den Verwaltungsrat zur Gestaltung der Vergütung.
4) Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und die Mehrheit seiner Mitglieder sind Mitglieder des Verwaltungsrats, die in der betreffenden Bank keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses verfügen kollektiv über angemessene Kenntnisse, Fachwissen und Berufserfahrung betreffend Vergütungspolitik und -praxis, Risikomanagement und Kontrolltätigkeiten und zwar im Hinblick auf die Mechanismen zur Ausrichtung der Vergütungsstruktur auf die Risiko- und Kapitalprofile von Banken. Bei der Vorbereitung der entsprechenden Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Aktionäre, der Anleger und der sonstigen Beteiligten wie Stakeholder an der Bank.
Art. 70
Risikoausschuss
1) Banken von erheblicher Bedeutung haben einen Risikoausschuss einzurichten. Die Mitglieder des Risikoausschusses nehmen bei der Bank keine Führungsaufgaben wahr und besitzen für die vollständige Erfassung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung. Die allgemeine Verantwortung für Risiken verbleibt beim Verwaltungsrat.
2) Die Aufgaben des Risikoausschusses umfassen insbesondere:
- a) die Beratung des Verwaltungsrats zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der Bank;
- b) die Unterstützung des Verwaltungsrats bei der Kontrolle der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleitung;
- c) die Überprüfung, ob die Preisgestaltung der angebotenen Verbindlichkeiten und Anlagen das Geschäftsmodell und die Risikostrategie der Bank angemessen berücksichtigt und, sofern dies nicht der Fall ist, die Vorlage eines Plans mit Abhilfemassnahmen;
- d) die Prüfung, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität sowie die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.
3) Banken, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, können nach vorgängiger Genehmigung der FMA den Risikoausschuss mit dem Prüfungsausschuss nach Art. 347a des Personen- und Gesellschaftsrechts kombinieren. Die Mitglieder des kombinierten Ausschusses besitzen die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für beide Ausschüsse.
Art. 71
Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle
1) Banken haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zu verfügen, die insbesondere eine wirksame und umsichtige Führung der Bank gewährleisten und eine Aufgaben- und Funktionentrennung in der Organisation und angemessene Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen. Für die Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle gehören insbesondere:
- a) eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, insbesondere die Trennung zwischen den Bereichen Markt und Marktfolge, sowie angemessenen Personalressourcen;
- b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
- c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
- d) eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind;
- e) klare Grundsätze und effektive Verfahren für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung;
- f) die Einrichtung und Überwachung der Umsetzung sowie Aufrechterhaltung wirksamer Massnahmen zur Identifizierung, Bewertung, Steuerung, Minderung oder Vermeidung tatsächlicher und/oder potenzieller Interessenkonflikte auf institutioneller Ebene, auf Mitarbeiter-Ebene und Aktionärs-Ebene;
- g) Netzwerk- und Informationssysteme, die gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554[^26] eingerichtet und verwaltet werden.[^27]
2) Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Abs. 1 sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften der Bank angemessen und lassen keinen Aspekt ausser Acht. Den Anforderungen dieses Artikels und der Art. 63 bis 70, 72 bis 76, 78 sowie 79 bis 84 ist Rechnung zu tragen.
3) Bei der Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle hat der Verwaltungsrat folgende Grundsätze zu beachten:
- a) Er trägt die Gesamtverantwortung für die Bank und genehmigt und überwacht die Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Führung und Kontrolle der Bank.
- b) Er stellt die Zuverlässigkeit des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung sicher, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Bestimmungen gehören.
- c) Er überwacht die Offenlegung und die Kommunikation.
- d) Er ist für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich.
- e) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats darf in derselben Bank nicht gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung sein, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der FMA vor.
4) Der Verwaltungsrat überprüft und bewertet die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle regelmässig auf ihre Wirksamkeit und nimmt die notwendigen Anpassungen vor.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 72
Organgeschäfte
1) Geschäfte von Banken mit Mitgliedern ihres Verwaltungsrats, ihrer Geschäftsleitung, der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit ihren direkten und indirekten Aktionären, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung halten, und mit den diesen Kategorien nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen nach Abs. 3 müssen den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes entsprechen.
2) Banken haben Daten über Kredite an Mitglieder ihres Verwaltungsrats oder ihrer Geschäftsleitung, ihre Aktionäre, die eine qualifizierte Beteiligung halten, sowie diesen Kategorien nahestehenden Personen und Gesellschaften nach Abs. 3 angemessen zu dokumentieren und der FMA auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
3) Nahestehende Personen und Gesellschaften im Sinne dieses Artikels sind:
- a) Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder oder Elternteile von Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder der Aktionäre;
- b) ein gewerbliches Unternehmen, an dem ein Aktionär, ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung bzw. sein enger Familienangehöriger nach Bst. a eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr hält bzw. in dem diese Personen der Geschäftsleitung angehören oder Mitglieder des Verwaltungsrats sind.
4) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft regelmässig die an Personen und Gesellschaften nach Abs. 3 gewährten Kredite und für diese getätigten Geschäfte und stellt fest, ob diese mit den anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes übereinstimmen.
Art. 73
Risikomanagement-Funktion
1) Banken haben eine von den operativen Geschäftsbereichen unabhängige Risikomanagement-Funktion einzurichten. Die Risikomanagement-Funktion hat über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen zur Aufgabenerfüllung und einen ausreichenden Zugang zum Verwaltungsrat und dessen Ausschüssen, insbesondere zum Risikoausschuss, zu verfügen.
2) Die Funktionsfähigkeit der Risikomanagement-Funktion ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der Risikomanagement-Funktion müssen:
- a) über das Wissen, die Fähigkeiten und Erfahrung mit Blick auf die Techniken und Verfahren des Risikomanagements sowie Märkte und Produkte verfügen, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz zu erfüllen; und
- b) sich kontinuierlich weiterbilden, um ihre beruflichen Fertigkeiten und Qualifikationen auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.
3) Die Aufgaben der Risikomanagement-Funktion umfassen insbesondere:
- a) die Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minimierung, Überwachung und Berichterstattung aller wesentlicher Risiken an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung;
- b) die aktive Beteiligung an der Ausarbeitung der Risikostrategie der Bank und an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement;
- c) die Sicherstellung eines vollständigen Überblicks über das gesamte Risikospektrum, insbesondere über die Ausprägung der vorhandenen Risikoarten und die Risikolage der Bank.
4) Banken stellen sicher, dass die Risikomanagement-Funktion dem Verwaltungsrat auch unabhängig von der Geschäftsleitung unmittelbar Bericht erstatten und gegebenenfalls ihm gegenüber Besorgnis äussern und ihn warnen kann, wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf die Bank auswirken oder auswirken könnten.
5) An der Spitze der Risikomanagement-Funktion steht ein unabhängiges Mitglied der Geschäftsleitung, das eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte der Bank es rechtfertigen, kann die Leitung der Risikomanagement-Funktion von einem Leiter einer anderen Funktion innerhalb der Bank wahrgenommen werden, sofern kein Interessenkonflikt besteht. Der Leiter der Risikomanagement-Funktion hat über ausreichende Fachkenntnisse, Unabhängigkeit und eine ausreichend lange Erfahrung zu verfügen, um Entscheidungen, welche die Risikoposition der Bank beeinflussen, zu hinterfragen.
6) Der Leiter der Risikomanagement-Funktion kann nur vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden.
7) Die Risikomanagement-Funktion hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfrecht hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einer Bank beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 74
Compliance-Funktion
1) Banken haben eine von den operativen Geschäftsbereichen unabhängige Compliance-Funktion einzurichten. Die Compliance-Funktion hat über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht und ausreichende Ressourcen, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der Bank zur Aufgabenerfüllung angemessen sind, zu verfügen.
2) Die Funktionsfähigkeit der Compliance-Funktion ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der Compliance-Funktion müssen:
- a) über das Wissen, die Fähigkeiten und sonstige Qualifikationen verfügen, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz zu erfüllen; und
- b) sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich weiterbilden, um ihre beruflichen Fertigkeiten und Qualifikationen auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.
3) Die Aufgaben der Compliance-Funktion umfassen insbesondere:
- a) die Steuerung von Compliance-Risiken;
- b) die laufende Bewertung der vom Verwaltungsrat erlassenen Reglemente für die Compliance und der möglichen Auswirkungen von Änderungen im rechtlichen oder regulatorischen Umfeld auf die Geschäftstätigkeit der Bank;
- c) die Beratung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu Massnahmen zur Sicherstellung der Compliance.
4) Die Compliance-Funktion hat ihre Aufgaben im Rahmen eines strukturierten und genau definierten Überwachungsprogramms wahrzunehmen. Zur Steuerung des Compliance-Risikos arbeitet sie mit der Risikomanagement-Funktion nach Art. 73 zusammen und tauscht mit ihr alle dazu notwendigen Informationen aus.
5) Die Funktion des Leiters der Compliance-Funktion kann mit der Funktion des Leiters der Risikomanagement-Funktion nach Art. 73 oder einem anderen Inhaber einer Schlüsselfunktion kombiniert werden, falls die Benennung eines eigenständigen Leiters für die Compliance-Funktion unverhältnismässig ist und keine Interessenkonflikte bestehen.
6) Der Leiter der Compliance-Funktion und deren Mitarbeiter dürfen keine Tätigkeiten verrichten oder leiten, für deren Überwachung sie zuständig sind. Ihre Entlöhnung oder Honorierung darf ihre Objektivität weder beeinträchtigen noch diese als beeinträchtigt erscheinen lassen.
7) Der Leiter der Compliance-Funktion erstattet dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung regelmässig, jedoch zumindest jährlich, schriftlich Bericht über die Tätigkeit der Compliance-Funktion, die von ihr dabei gemachten Feststellungen sowie die getroffenen Massnahmen. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung haben den Berichten der Compliance-Funktion bei ihren Entscheidungen Rechnung zu tragen. Die Berichte der Compliance-Funktion sind der FMA auf Verlangen vorzuweisen.
8) Die Compliance-Funktion hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfrecht hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einer Bank beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 75
Interne Revision
1) Banken haben auf Einzel- und konsolidierter Basis eine funktionsfähige interne Revision einzurichten. Sie untersteht unmittelbar dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat regelt die Tätigkeit der internen Revision in einem besonderen Reglement. Er hat die Funktionsfähigkeit der internen Revision regelmässig zu evaluieren.
2) Die Funktionsfähigkeit der internen Revision ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell und technisch so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der internen Revision müssen:
- a) über das Wissen, die Fähigkeiten und sonstige Qualifikationen verfügen, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz zu erfüllen; und
- b) sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich weiterbilden, um ihre beruflichen Fertigkeiten und Qualifikationen auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.
3) Die interne Revision hat ihre Aufgaben zweckentsprechend, unabhängig, risikoorientiert, objektiv, prozessunabhängig und unparteiisch zu erfüllen. Sie unterliegt bei der Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung, Berichterstattung und der Beurteilung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen. Die Prüfungsplanung muss vorausschauend auf zumindest drei Jahre konzipiert sein und auf Basis einer dokumentierten Risikobeurteilung erfolgen, die mindestens einmal pro Jahr durchzuführen ist. Die Risikobeurteilung und die Prüfungsplanung müssen alle wesentlichen Geschäftsaktivitäten, Kontrollsysteme und Risiken der Bank umfassen. Sowohl die Risikobeurteilung als auch die Prüfungsplanung sind durch den Verwaltungsrat zu genehmigen.
4) Die interne Revision hat die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems sowie die Ordnungsmässigkeit aller Aktivitäten und Prozesse von Unternehmen der gleichen Gruppe zu prüfen, unabhängig davon, ob diese ausgelagert sind oder nicht. Banken haben die fristgerechte Beseitigung der von der internen Revision festgestellten Mängel sicherzustellen.
5) Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Aufgaben wahrnehmen, die mit den Tätigkeiten der internen Revision nicht im Einklang stehen oder eine Selbstprüfung darstellen würden. Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Bank sein oder tatsächlich die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 führen.
6) Der Leiter der internen Revision hat deren Unabhängigkeit mindestens jährlich gegenüber dem Verwaltungsrat zu bestätigen. Diese Bestätigung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat die interne Revision Interessenkonflikte, welche die Unabhängigkeit oder Objektivität tatsächlich oder dem Anschein nach beeinträchtigen können, unverzüglich dem Verwaltungsrat offenzulegen.
7) Die interne Revision hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfrecht hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einer Bank beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.
8) Die interne Revision hat dem Verwaltungsrat regelmässig, zumindest jährlich, objektiv, vollständig, klar und zeitnah über die Prüfungstätigkeiten zumindest durch Darlegung des Prüfungsgegenstands, der Prüfungsfeststellungen und der Massnahmen zu berichten. Die Berichte der internen Revision sind der FMA auf Verlangen vorzuweisen.
9) Die interne Revision hat neben ihrer Berichtspflicht nach Abs. 8 das Recht, dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung, der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der FMA jederzeit Bericht zu erstatten.
10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 76
Auslagerung
1) Banken können Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern.
2) Auslagerungen dürfen nicht zu einer Delegation der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung führen oder die laufende Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beeinträchtigen. Auslagerungen dürfen weder die Qualität der internen Kontrolle noch die Beaufsichtigung durch die FMA beeinträchtigen.
3) Eine Auslagerung der internen Revision ist nur mit Genehmigung der FMA zulässig. Die FMA verweigert die Genehmigung, wenn die interne Revision nicht an ein Unternehmen der gleichen Gruppe mit Sitz im EWR oder in der Schweiz bzw. eine von der FMA nach diesem Gesetz anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übertragen wird und die Anforderungen nach diesem Artikel und den von der Regierung dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht eingehalten werden.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Bedingungen, unter welchen eine Auslagerung zulässig ist, mit Verordnung regeln.
Art. 77
Veröffentlichungen betreffend Unternehmensführung und -kontrolle
Banken, die eine Internetseite betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen der Art. 63, 64, 66 Abs. 2 Bst. a, Art. 68, 71 und 72 sowie die Anforderungen der von der Regierung zur länderspezifischen Berichterstattung und zur Offenlegung der Kapitalrendite nach Art. 119 Abs. 4 erlassenen Durchführungsbestimmungen erfüllen.
C. Anforderungen an das interne Kapital, das Risikomanagement und die Vergütung
1. Internes Kapital
Art. 78
Beurteilung und Angemessenheit des internen Kapitals
1) Banken verfügen über solide, wirksame und umfassende Strategien, Methoden und Verfahren, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
2) Die Strategien, Methoden und Verfahren nach Abs. 1 werden regelmässig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts stets angemessen sind und keinen Aspekt ausser Acht lassen.
2. Risikomanagement
Art. 79
Grundsätze des Risikomanagements
1) Banken haben die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien zu regeln. Sie müssen alle wesentlichen Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, ermitteln, messen, beurteilen, steuern, mindern und überwachen. Diese Risiken umfassen insbesondere:
- a) das Kredit- und Gegenparteirisiko;
- b) das Restrisiko;
- c) das Konzentrationsrisiko;
- d) das Verbriefungsrisiko;
- e) das Marktrisiko;
- f) das Zinsänderungsrisiko;
- g) das operationelle Risiko, einschliesslich des Modellrisikos und der mit Auslagerungen verbundenen Risiken;
- h) das Liquiditätsrisiko;
- i) das Risiko einer übermässigen Verschuldung;
- k) das Risiko aus der Durchführung von ETP-Geschäften.
2) Der Verwaltungsrat genehmigt in Bezug auf die Phase des Geschäftszyklus regelmässig die Strategien und Grundsätze für die Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung der Risiken, denen die Bank ausgesetzt ist oder sein könnte ("Risikopolitik"). Die Risikopolitik schliesst ebenfalls die Risiken aus dem makroökonomischen Umfeld mit ein. Die Strategien und Grundsätze und deren Einhaltung werden vom Verwaltungsrat regelmässig überprüft.
3) Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung haben der Erörterung von Risiken ausreichend Zeit zu widmen.
4) Die Geschäftsleitung beteiligt sich aktiv an der Steuerung aller in diesem Gesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezeichneten wesentlichen Risiken und stellt sicher, dass ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Sie beteiligt sich ferner an der Bewertung der Vermögenswerte sowie an der Verwendung externer Bonitätsbeurteilungen und interner Modelle im Zusammenhang mit solchen Risiken.
5) Banken haben die Berichterstattungspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung festzulegen, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementvorschriften sowie deren Änderungen abdecken.
6) Dem Verwaltungsrat und dem Risikoausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wurde, ist ein angemessener Zugang zu Informationen über die Risikosituation der Bank und, soweit erforderlich und angebracht, zum Risikomanagement einzuräumen. Bei Bedarf kann auch der Rat externer Sachverständiger eingeholt werden.
7) Der Verwaltungsrat und der Risikoausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wurde, legen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der risikobezogenen Informationen fest, die ihm vorzulegen sind.
8) Der Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls kein Risikoausschuss eingerichtet wurde, der Verwaltungsrat kann unmittelbar bei der internen Revision und der Risikomanagement-Funktion Auskünfte einholen.
9) Die Geschäftsleitung stellt in Bezug auf die mit Risiko verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen es auch der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Bank zu bilden. Die Geschäftsleitung hat bei ihrer Berichterstattung an den Verwaltungsrat jedenfalls alle wesentlichen Risiken mitzuteilen und die Risikomanagementvorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten.
10) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat jährlich in ihrem Prüfbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit der in Bezug auf das Risikomanagement getroffenen Regelungen Stellung zu nehmen.
11) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Vorgaben für Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung der Risiken nach Abs. 1, mit Verordnung regeln.
Art. 80
Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
1) Die FMA kann von Banken von erheblicher Bedeutung verlangen:
- a) interne Kapazitäten für die Kreditrisikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nach Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz zu verwenden, sofern ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine grosse Zahl bedeutender Gegenparteien haben;
- b) interne Kapazitäten für die Risikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten sowie zur internen Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 interne Modelle zu verwenden, sofern ihre Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine grosse Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten.
2) Die FMA prüft unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte einer Bank, ob diese sich bei der Bewertung eines Finanzinstruments oder der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens nicht ausschliesslich oder automatisch auf externe Bonitätsurteile stützt.
3) Die FMA kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Überprüfung nach Abs. 2 beauftragen. Die Kosten trägt die Bank.
Art. 81
Aufsichtlicher Vergleich interner Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
1) Banken, die für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen, ausser für das operationelle Risiko, interne Ansätze verwenden, haben die Ergebnisse der Berechnungen ihrer internen Ansätze für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, der FMA zu melden. Die Meldung der Ergebnisse ihrer Berechnungen hat zusammen mit einer Erläuterung der dabei angewandten Methoden in von der FMA festgelegten Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
2) Banken haben der FMA und der EBA die Ergebnisse der Berechnungen nach Abs. 1 entsprechend dem von der EBA erstellten Muster zu übermitteln. Erstellt die FMA spezifische Portfolios, tut sie dies in Abstimmung mit der EBA und stellt sicher, dass die Banken die Ergebnisse der Berechnungen getrennt von den Ergebnissen der Berechnungen für die Portfolios der EBA melden.
3) Die FMA überwacht anhand der von den Banken nach Abs. 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen, ausser für das operationelle Risiko, für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den internen Ansätzen dieser Banken ergeben. Die FMA bewertet die Qualität dieser Ansätze einmal jährlich und konzentriert sich dabei insbesondere auf:
- a) die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition aufweisen;
- b) die Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Vielfalt aufweisen, sowie ferner Fälle von signifikanter und systematischer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.
4) Wenn bestimmte Banken erheblich von der Mehrheit der anderen Banken abweichen oder nur wenige Gemeinsamkeiten bei den Ansätzen bestehen, sodass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die FMA die Gründe dafür. Stellt die FMA eine Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen einer Bank fest, die nicht auf Unterschiede bei den zugrunde liegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 154 zur Verfügung, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
5) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Abs. 4 trägt die FMA dem Grundsatz Rechnung, dass die angeordneten Massnahmen die Ziele eines internen Ansatzes aufrechterhalten müssen und daher:
- a) nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen;
- b) keine falschen Anreize schaffen; oder
- c) kein Herdenverhalten verursachen.
6) Die FMA kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 bis 5 beauftragen. Die Kosten trägt die Bank.
3. Vergütung
Art. 82
Allgemeine Grundsätze der Vergütungspolitik
1) Bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik, einschliesslich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für verschiedene Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, wenden Banken die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:
- a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von der Bank tolerierte Mass hinausgehen.
- b) Die Vergütungspolitik ist in allen Fällen geschlechtsneutral.
- c) Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank im Einklang und beinhaltet Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
- d) Der Verwaltungsrat der Bank beschliesst die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik, überprüft sie regelmässig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
- e) Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäss den vom Verwaltungsrat beschlossenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
- f) Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, haben unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen zu sein, über ausreichende Befugnisse zu verfügen und werden unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt.
- g) Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Leiter der Risikomanagement-Funktion und der Compliance-Funktion wird vom Vergütungsausschuss nach Art. 69, oder sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet worden ist, vom Verwaltungsrat unmittelbar überprüft.
- h) Die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich, unter Berücksichtigung der inländischen Gepflogenheiten für die Festlegung der Löhne und Gehälter, zwischen den Kriterien für die Festlegung:
-
- der fixen Vergütungskomponente, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist; und
-
- der variablen Vergütungskomponente, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung und Leistungen widerspiegeln sollte, die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Massgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
2) Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne des Abs. 1 wesentlich auf das Risikoprofil der Bank auswirkt, sind zumindest folgende:
- a) alle Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
- b) Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben der Bank oder für die wesentlichen Geschäftsbereiche;
- c) Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, wenn:
-
- die Vergütung des Mitarbeiters zumindest der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Bank und nicht weniger als 500 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entsprach; und
-
- die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich ausüben und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.
Art. 83
Grundsätze der Vergütungspolitik für Banken, die staatliche Unterstützung erhalten
Im Falle von Banken, die in den Genuss ausserordentlicher staatlicher Unterstützung kommen, gelangen zusätzlich zu den Grundsätzen nach Art. 82 die nachfolgenden zur Anwendung:
- a) Die variable Vergütung bleibt als Prozentanteil der Nettoeinnahmen streng begrenzt oder entfällt gänzlich, wenn sie mit der Wahrung einer soliden Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung im Falle einer potenziellen frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung nicht im Einklang steht.
- b) Die Vergütungsstruktur der Bank steht mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum im Einklang, ist angemessen dokumentiert und offengelegt. Erforderlichenfalls sind Obergrenzen für die Vergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats festzusetzen.
- c) Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats von Banken erhalten keine variable Vergütung, wenn die Bank ohne die staatliche Unterstützung voraussichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Kapital- oder Liquiditätsbestimmungen, verstossen würde oder eine variable Vergütung aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Art. 84
Grundsätze für variable Vergütungsbestandteile
1) Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich folgende Grundsätze:
- a) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Bank zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
- b) Die Leistungsbeurteilung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem Geschäftszyklus der Bank und ihren Geschäftsrisiken Rechnung trägt.
- c) Die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit darf die Fähigkeiten der Bank zur Verbesserung ihrer Eigenmittelausstattung nicht einschränken.
- d) Eine garantierte variable Vergütung steht nicht in Einklang mit einem soliden Risikomanagement oder dem Prinzip leistungsorientierter Vergütung und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein.
- e) Eine garantierte variable Vergütung wird, sofern die Bank über eine solide und ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt, nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr beschränkt.
- f) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis; der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Vergütungskomponente verzichtet werden kann.
- g) Banken legen für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung angemessene Werte fest. Dabei gelten folgende Grundsätze:
-
- Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreiten.
-
- Abweichend von Ziff. 1 kann die variable Vergütungskomponente durch einen Beschluss der Aktionäre auf bis zu 200 % der fixen Vergütungskomponente erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- aa) Der Beschlussfassung hat eine umfangreiche Empfehlung der Bank voranzugehen, welche die Gründe und den Umfang der ersuchten Billigung darlegt, einschliesslich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, ihrer Aufgaben sowie der erwarteten Auswirkungen auf die Anforderung, eine solide Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten.
- bb) Eine wirksame Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des stimmberechtigen Kapitals und eine Stimmenmehrheit von 66 %. Abweichend davon kann ein wirksamer Beschluss bei Nichterreichen des erforderlichen Anwesenheitsquorums durch eine Stimmenmehrheit von 75 % gefasst werden.
- cc) Die Bank setzt alle ihre Aktionäre rechtzeitig im Voraus über die geplante Beschlussfassung in Kenntnis.
- dd) Die Bank hat die FMA unverzüglich über die abgegebene Empfehlung zu informieren. Diese Information hat insbesondere den vorgeschlagenen höheren Höchstwert der Quote und deren Begründung zu enthalten. Weiters ist darzulegen, dass durch diese Erhöhung die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Bank, insbesondere der Eigenmittelanforderungen, nicht beeinträchtigt wird.
- ee) Die Bank informiert die FMA unverzüglich über die Beschlüsse ihrer Aktionäre über die Erhöhung der fixen Vergütungskomponente, einschliesslich aller gebilligten höheren Höchstwerte der Quote. Die FMA vergleicht die diesbezüglichen Methoden der Banken in diesem Bereich und informiert die EBA.
- ff) Mitarbeiter einer Bank, die direkt von einer Erhöhung der variablen Vergütungskomponente betroffen sind, sind bei der Beschlussfassung sowohl von der direkten als auch der indirekten Stimmrechtsausübung ausgeschlossen.
- gg) Die Angemessenheit des Beschlusses ist regelmässig zu evaluieren. Der Beschluss ist bei signifikanten Änderungen insbesondere des Geschäftsmodells, der Organisation, des Risikoappetits oder der Eigentumsverhältnisse jedenfalls zu erneuern.
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