Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-28
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 255
Änderungshistorie JSON API

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nach Massgabe von Art. 5 Abs. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) eng zusammen.

2) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA den Teilnehmern des ESFS auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ESFS erforderlich sind. Sie kann dazu von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen. Vertrauliche Informationen dürfen nur in zusammengefasster und aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn:

  • a) dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmen etwas anderes; oder
  • b) eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des ESFS erforderlich.

3) Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen nach Abs. 2 nicht entgegen.

2. Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der Europäischen Kommission

Art. 177

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht über Banken, insbesondere auch über deren Zweigstellen nach Art. 40 und 42, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften sowie über Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und EWR-Finanzinstituten nach Art. 44 und 46, mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und der EBA nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen.

2) Sie tauscht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA alle erforderlichen Informationen nach Massgabe von Art. 178 Abs. 1 und Art. 179 aus. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen betreffend den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der EBA und zuständigen Behörden von Drittstaaten nach Art. 48 und 180 bis 186.

3) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen und die erforderlichen Informationen von anderen inländischen Behörden anfordern. Erhält die FMA im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Unterabschnitt ein Ersuchen einer zuständigen Behörde aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat auf Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Nachprüfung vor Ort oder einer Ermittlung, kann sie diesem Ersuchen auch dadurch nachkommen, dass sie:

  • a) die Nachprüfung vor Ort oder Ermittlungen selbst vornimmt;
  • b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Nachprüfung vor Ort oder Ermittlung gestattet; oder
  • c) anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständigen die Durchführung der Nachprüfung vor Ort oder Ermittlung gestattet.

4) Werden Nachprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nicht durch die FMA selbst vorgenommen, können Mitarbeiter der FMA die Prüfer der zuständigen Behörde aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder von ihr Beauftragte begleiten.

5) Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen an zuständige Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Art. 178 bis 186 nicht entgegen.

Art. 178

Informationsaustausch

1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benötigt, wenn:

  • a) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer der in Art. 142 geregelten gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen;
  • b) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verwendet werden; und
  • c) bei Informationen, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

2) Sie kann unter sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen des Abs. 1 zudem folgenden Behörden, Stellen und Personen in anderen EWR-Mitgliedstaaten Informationen für die Zwecke und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln:

  • a) Behörden oder Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Behörden oder Stellen;
  • b) Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Stabilität des Finanzsystems in den EWR-Mitgliedstaaten durch Anwendung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht betraut sind;
  • c) Behörden oder Stellen, die für die Durchführung von Sanierungen oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind;
  • d) vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • e) Behörden oder Stellen, die an der Abwicklung und an Konkursverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf EWR-Kreditinstitute beteiligt sind;
  • f) Personen, welche die gesetzliche Prüfung der Jahresrechnung von EWR-Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und EWR-Finanzinstituten vornehmen;
  • g) zentralen Meldestellen nach Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 und zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der genannten Richtlinie zuständig sind;
  • h) zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind;
  • i) Einlagensicherungssysteme im Sinne der Richtlinie 2014/49/EU oder Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG[^36];
  • k) der Europäischen Zentralbank, anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden zum Zwecke der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems;
  • l) gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind.

3) Sie kann unter sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen des Abs. 1 auch den Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten Informationen übermitteln, die für die Aufsicht über die Stellen, Behörden und Personen nach Abs. 2 Bst. d bis f zuständig sind.

4) Sie teilt der EBA mit, welche Behörden, Stellen und Personen nach Abs. 2 und 3 Informationen erhalten dürfen.

5) Sie kann die zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an das Landgericht, die Staatsanwaltschaft sowie die Stabsstelle FIU weiterleiten. Die FMA hat unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, darüber zu unterrichten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. c an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben.

6) Die FMA kann in Krisensituationen nach Art. 185 Informationen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, den ESRB sowie die Zentralbanken nach Abs. 2 Bst. k weiterleiten, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

7) Sie arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission zusammen. Zu diesem Zweck übermittelt sie dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission alle Informationen, die für die Zwecke und die Wahrnehmung ihrer nach diesem Gesetz, der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in anderen auf Banken anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 finden auf den Informationsaustausch nach diesem Absatz keine Anwendung.

Art. 179

Ablehnung der Zusammenarbeit

1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder auf Austausch von Informationen nach Art. 178 nur ablehnen, wenn:

  • a) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist;
  • b) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; oder
  • c) dadurch die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen Liechtensteins verletzt werden.

2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.

Art. 180

Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Zweigstellen

1) Sind Banken im Rahmen von Art. 40 oder 42 über eine Zweigstelle in anderen EWR-Mitgliedstaaten tätig, übermittelt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich alle Informationen zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und alle Informationen in Zusammenhang mit Art. 135, 139, 140, 142, 147, 154, 161 bis 167, 182 bis 185 und 246 in Bezug auf die über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, wenn diese Informationen dem Schutz der Einleger und Anleger in den Aufnahmemitgliedstaaten dienen.

2) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert unverzüglich die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder wahrscheinlich auftreten werden. Sie informiert in diesen Fällen detailliert über die Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans sowie über diesbezüglich ergriffene Aufsichtsmassnahmen.

3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, wie die von ihnen nach Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden. Auf Verlangen hat sie den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechende Erläuterungen zu übermitteln.

4) Lehnt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten nach Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU gegenüber einer Zweigstelle einer Bank ergriffenen Massnahmen ab, kann sie die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen und diese damit befassen. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, verweist die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA.

5) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Auskunft ersuchen, wie die nach Abs. 1 und 2 bereitgestellten Informationen berücksichtigt wurden und welche Massnahmen auf dieser Grundlage ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Sind die Massnahmen der zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten nach Ansicht der FMA nicht ausreichend, kann die FMA, nachdem sie die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und die EBA informiert hat, selbst alle Massnahmen nach Art. 154 ergreifen, um die Interessen der Einleger, Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger in Liechtenstein zu schützen oder die Stabilität des Finanzsystems zu sichern.

6) Die FMA kann alle Fälle an die EBA und/oder die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen oder abgelehnt wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

Art. 181

Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Drittstaatsgruppen

Gehört eine liechtensteinische Bank derselben Drittstaatsgruppe an wie eine Zweigstelle einer Drittstaatsbank, und wird diese Zweigstelle von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats beaufsichtigt, arbeitet die FMA mit dieser Behörde eng zusammen und übermittelt dieser Behörde alle notwendigen Informationen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten der Drittstaatsgruppe einer umfassenden Beaufsichtigung nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen und eine Umgehung der für Drittstaatsgruppen geltenden Anforderungen sowie negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität des EWR verhindert werden.

3. Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten sowie der EBA im Rahmen der konsolidierten Aufsicht

Art. 182

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen der Aufsicht auf konsolidierter Basis mit den daran beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen. Sie übermittelt auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legt auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor, die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind, die den beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA durch die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragen worden sind, insbesondere sämtliche Informationen über:

  • a) Personen mit engen Verbindungen zu einer Bank nach Art. 22 Abs. 4;
  • b) sämtliche Informationen über die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 71 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Basis hinsichtlich der rechtlichen und organisatorischen Struktur der Gruppe und ihrer Unternehmensführung.

2) Informationen nach Abs. 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität einer Bank, eines EWR-Kreditinstituts oder eines EWR-Finanzinstituts in einem anderen EWR-Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten. Wesentliche Informationen umfassen insbesondere Folgendes:

  • a) die Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungsstruktur, einschliesslich der Organisationsstruktur der Gruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und bedeutenden Zweigstellen der Gruppe, der Mutterunternehmen im Einklang mit Art. 22 Abs. 2 bis 4, Art. 71 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 und 3 sowie Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden;
  • b) die Angabe der Verfahren, nach denen bei den Banken einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden;
  • c) ungünstige Entwicklungen bei Banken oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Banken ernsthaft schaden könnten; und
  • d) erhebliche Sanktionen und aussergewöhnliche Massnahmen, welche die FMA aufgrund dieses Gesetzes getroffen hat, insbesondere einer speziellen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.

3) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach diesem Artikel und Art. 183 bis 185 kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen. Die FMA kann als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder auf Ersuchen der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle die erforderlichen Informationen von anderen inländischen Behörden anfordern.

4) Die FMA kann eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats ersuchen, Informationen über eine Bank, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein EWR-Kreditinstitut, ein EWR-Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, eine gemischte Holdinggesellschaft, ein Tochterunternehmen nach Art. 184 oder ein Tochterunternehmen nach Art. 183 Abs. 1 Bst. b mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachzuprüfen. Wird die FMA im Rahmen der konsolidierten Aufsicht von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats um die Nachprüfung solcher Informationen gebeten, kommt sie diesem Ersuchen unter Anwendung von Art. 177 Abs. 3 nach.

5) Insbesondere übermittelt die FMA, falls sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EWR-Mutterinstituten oder Banken, die von EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig ist, den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten, welche die Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung ist der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

6) Die FMA kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen:

  • a) eine andere zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat; oder
  • b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch zweckdienlicher Informationen, zurückgewiesen oder abgelehnt wurde bzw. innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

7) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer von einem EWR-Mutterinstitut kontrollierten Bank zuständig, setzt sie sich wann immer möglich mit der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Anwendung von Ansätzen und Methoden nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benötigt und jene zuständige Behörde bereits über diese verfügen könnte.

8) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, bevor sie eine Entscheidung fällt, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, in Bezug auf folgende Punkte:

  • a) Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Banken einer Gruppe, die von der FMA bewilligt oder genehmigt werden müssen; und
  • b) erhebliche Sanktionen oder aussergewöhnliche Massnahmen, insbesondere einer spezifischen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.

9) Bei der Anwendung von Abs. 8 Bst. b wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert. In dringenden Fällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann die FMA von einer Konsultation absehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis, nachdem sie die Entscheidung getroffen hat.

10) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, zentralen Meldestellen und Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der Verpflichteten nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen. Sie stellt ihnen Informationen zur Verfügung, die für ihre jeweiligen Aufgaben relevant sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden straf- oder verwaltungsrechtlichen Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen, in denen sich entweder die FMA oder die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die zentrale Meldestelle oder die Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der Verpflichteten nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der genannten Richtlinie benannt ist, befinden.

Art. 183

Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und anderen Gruppengesellschaften

1) Im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Art. 182 kann die FMA den beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA alle zweckdienlichen Informationen in Bezug auf folgende Gruppengesellschaften übermitteln:

  • a) Unternehmen sowie gemischte Holdinggesellschaften und deren Tochterunternehmen, die in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind; und
  • b) Tochterunternehmen einer Bank, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind.

2) Falls das Mutterunternehmen und eine oder mehrere Banken, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten befinden, übermittelt die FMA den beteiligten zuständigen Behörden jedes EWR-Mitgliedstaats die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.

3) Falls die FMA als für ein Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein zuständige Behörde die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführt, kann sie auf Ersuchen der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats vom Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, verlangen und an diese Behörde weiterleiten.

Art. 184

Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Gruppengesellschaften, die Versicherungsunternehmen sind oder Wertpapierdienstleistungen erbringen

1) Kontrolliert eine Bank, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder um Unternehmen handelt, die zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten erbringen bzw. ausüben, arbeitet die FMA mit den für die Aufsicht über diese Unternehmen zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eng zusammen. Die FMA übermittelt alle Informationen, welche diese zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benötigen bzw. die zur Ermöglichung der Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Gruppengesellschaften erforderlich sind.

2) Ist die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Gruppe mit einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nicht identisch mit dem Koordinator im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes, so arbeitet sie mit dem Koordinator für die Zwecke der Anwendung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis eng zusammen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zu schaffen und zu erleichtern, schliessen die FMA und der Koordinator schriftliche Koordinations- und Kooperationsvereinbarungen.

Art. 185

Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Krisensituationen

1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschliesslich einer Situation nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, welche die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der EWR-Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe bewilligt oder bedeutende Zweigstellen nach Art. 52 errichtet wurden, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 161 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist, so rasch wie möglich die EBA, die beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die Behörden und Stellen nach Art. 178 Abs. 6 sowie die Schweizerische Nationalbank, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben relevant sind, und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. Die FMA nutzt, soweit möglich, bestehende Informationskanäle.

2) Benötigt die FMA in Krisensituationen nach Abs. 1 Informationen, die bereits einer der in Art. 182 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats vorliegen, nimmt sie mit dieser zuständigen Behörde Kontakt auf.

3) Befindet sich in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, unterrichtet die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei Eintritt einer Krisensituation nach Abs. 1 unverzüglich die Behörden und Stellen nach Art. 178 Abs. 6 sowie die Schweizerische Nationalbank und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. Abs. 1 gilt sinngemäss.

B. Informationsaustausch und internationale Zusammenarbeit mit Drittstaaten

Art. 186

Informationsaustausch, Aufsicht, Nachprüfung vor Ort und Ermittlungen

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden und Stellen eines Drittstaats bei der Beaufsichtigung, einer Nachprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen sowie mit den Zentralbanken von Drittstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden unter sinngemässer Anwendung der Art. 48, 177 Abs. 3, Art. 178 und 179 eng zusammen. Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen und die erforderlichen Informationen von anderen inländischen Behörden anfordern.

2) Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen an Behörden und Stellen nach Abs. 1 nicht entgegen.

3) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen eines Drittstaats vorbehaltlich Abs. 1 und Art. 187 nach Art. 26b Abs. 3 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

Art. 187

Kooperationsvereinbarungen

1) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Art. 186 kann die FMA mit den zuständigen Behörden, Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten unter folgenden Voraussetzungen Kooperationsvereinbarungen abschliessen:

  • a) Die zuständigen Behörden, Stellen oder Zentralbanken unterliegen einer nach Art. 142 mindestens gleichwertigen Geheimhaltungspflicht.
  • b) Es ist sichergestellt, dass Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

2) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen nach Abs. 1 mit Behörden, Stellen oder Zentralbanken von Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:

  • a) Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, UCITS-Verwaltungsgesellschaften, AIFM oder Finanzmärkte zu beaufsichtigen;
  • b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Banken durchzuführen;
  • c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
  • d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Banken beteiligten Stellen zu beaufsichtigen;
  • e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Banken, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen vornehmen; oder
  • f) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden für die Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems.

C. Informationsaustausch mit internationalen Organisationen

Art. 188

Grundsatz

1) Die FMA kann unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 folgenden internationalen Organisationen oder Stellen Informationen übermitteln oder mit diesen austauschen:

  • a) dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors;
  • b) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen; und
  • c) dem Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben.

2) Die FMA darf mit internationalen Organisationen oder Stellen nach Abs. 1 vertrauliche Informationen nur austauschen, wenn:

  • a) eine ausdrückliche Anfrage der betreffenden Stelle vorliegt;
  • b) die Anfrage zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben der anfragenden Stelle im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags erfolgt und hinreichend begründet ist;
  • c) die Anfrage in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Information sowie das Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung ausreichend dargelegt ist;
  • d) die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen;
  • e) die Informationen ausschliesslich den Personen übermittelt oder offengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind; und
  • f) die beschäftigten und beauftragten Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer nach Art. 142 gleichwertigen Geheimnispflicht unterliegen.

3) Einer ersuchenden internationalen Organisation oder Stelle nach Abs. 1 dürfen nur aggregierte oder anonymisierte Informationen übermittelt werden. Personenbezogene Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn:

  • a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind;
  • b) die Auskunft über die personenbezogenen Daten in den Räumlichkeiten der FMA stattfindet; und
  • c) die ersuchende internationale Organisation oder Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.

4) Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen an Behörden und Stellen nach Abs. 1 nicht entgegen.

XI. Sanierung und Liquidation

A. Stundung

Art. 189

Voraussetzungen und Ansuchen

1) Eine Bank, die ausserstande ist, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen, kann beim Landgericht um die Gewährung einer Stundung nachsuchen.

2) Die Bank hat dem Landgericht gleichzeitig einen Status, ihre letzte Jahresrechnung, ihre letzte Zwischenbilanz und den letzten Revisionsbericht einzureichen.

3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuchs bis zur Bestellung des provisorischen Kommissärs vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig. Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Systemen im Sinne des Finalitätsgesetzes richten sich nach dessen Bestimmungen, insbesondere nach dessen Art. 15.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Gewährung einer Stundung und das Verfahren mit Verordnung regeln.

Art. 190

Bewilligung der Stundung

1) Das Landgericht bewilligt nach Anhörung der FMA die Stundung für die Dauer eines Jahres, sofern die Bank nicht überschuldet ist. In begründeten Fällen kann die Stundung um ein weiteres Jahr verlängert werden.

2) Die Stundung ist durch Edikt öffentlich bekannt zu machen.

3) Über Entscheide des Landgerichts, womit die Stundung betreffend einen Teilnehmer eines Systems im Sinne des Finalitätsgesetzes bewilligt wird, ist die FMA unverzüglich zu verständigen.

Art. 191

Provisorischer Kommissär

1) Das Landgericht bestellt einen provisorischen Kommissär, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie den ordentlichen Kommissären zustehen.

2) Als provisorischer Kommissär kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezeichnet werden.

Art. 192

Kommissär

1) Bewilligt das Landgericht die Stundung, so bestellt es unbescholtene, verlässliche und sachkundige Personen als Kommissäre der Bank. Als Kommissär kann auch eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft bestellt werden.

2) Bei Bestellung mehrerer Kommissäre muss einem Kommissär die Leitung zukommen.

3) Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung ausgeschieden sind, dürfen nicht als Kommissäre bestellt werden.

4) Der Kommissär steht unter der Aufsicht des Landgerichts und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden.

Art. 193

Aufgaben des Kommissärs

Der Kommissär hat unverzüglich nach seiner Bestellung mit der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Vermögenslage der Bank festzustellen, darüber dem Landgericht und der Bank Bericht zu erstatten und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 194

Geschäftsführung

1) Die Bank führt während der Stundung unter der Aufsicht des Kommissärs und nach dessen Weisung ihren Geschäftsbetrieb weiter.

2) Die Bank darf keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.

3) Die Bank hat dem Landgericht und dem Kommissär in sämtliche Bücher und Belege Einsicht zu gewähren sowie alle verlangten Aufschlüsse zu erteilen.

4) Der Kommissär ist zu allen Verhandlungen der Organe der Bank einzuladen; er kann solche Verhandlungen auch selbst anordnen.

Art. 195

Zahlungen an Gläubiger

1) Zahlungen an die Gläubiger dürfen nur mit Zustimmung des Kommissärs geleistet werden.

2) Der Kommissär ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Auszahlungen an die Gläubiger mit Einnahmen aus fälligen Forderungen der Bank anzuordnen. Die Interessen der durch Rechtsgeschäft oder Gesetz privilegierten sowie der kleinen Gläubiger sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

3) Diese Auszahlungen dürfen die Hälfte derjenigen Beträge nicht übersteigen, für die nach der Vermögensfeststellung des Kommissärs Deckung vorhanden ist.

Art. 196

Weitere Massnahmen

1) Das Landgericht kann nach Anhörung der FMA während der Stundung jederzeit weitere durch die Sachlage gebotene und im Interesse der Bank oder der Gläubiger liegende Massnahmen treffen.

2) Das Landgericht kann insbesondere anordnen, dass der Abschluss neuer Geschäfte, die Veräusserung von Liegenschaften, die Bestellung von Pfändern oder die Eingehung von Bürgschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Kommissärs bedürfen.

3) Das Landgericht hat solche Anordnungen zu veröffentlichen.

Art. 197

Exekutionen

1) Während der Dauer der Stundung können Exekutionen gegen den Schuldner nur bis zur Pfändung und Schätzung geführt werden.

2) Einem Verwertungs- oder Konkursbegehren darf keine Folge gegeben werden.

3) Die Fristen für die Stellung der Verwertungsanträge verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 des Sachenrechts) um die Dauer der Stundung.

Art. 198

Aussergerichtliche Sanierung

1) Falls die Bank eine aussergerichtliche Sanierung oder einen Nachlassvertrag anstrebt, hat der Kommissär ihre Anträge zuhanden der Gesellschaftsorgane, der Gläubiger oder des Landgerichts zu beurteilen.

2) Zeigt sich während der Stundung, dass der Bank eine aussergerichtliche Sanierung möglich ist, kann das Landgericht die Stundung ausnahmsweise um weitere sechs Monate verlängern.

Art. 199

Widerruf der Stundung

1) Auf Antrag des Kommissärs oder eines Gläubigers hat das Landgericht die Stundung zu widerrufen, wenn die Bank:

  • a) die Stundung aufgrund unrichtiger Angaben erreicht hat;
  • b) den Weisungen des Kommissärs zuwiderhandelt;
  • c) die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt;
  • d) einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt.

2) Das Landgericht hat den Widerruf der Stundung zu veröffentlichen.

Art. 200

Hinfall der Stundung

1) Das Landgericht kann die Stundung auf Antrag des Kommissärs als dahingefallen erklären, wenn sie nach dem Ermessen des Kommissärs nicht mehr notwendig ist.

2) Das Landgericht hat den Hinfall der Stundung zu veröffentlichen.

B. Besondere Bestimmungen über das Konkursverfahren bei Banken

Art. 201

Anwendbares Recht und Konkurseröffnung

1) Auf das Konkursverfahren über das Vermögen von Banken sind, soweit nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Insolvenzordnung anzuwenden. Über das Vermögen einer Bank kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Bank findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

2) Art. 201 bis 211 sind neben Banken auch auf sonstige Institute und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden.

3) Über das Vermögen einer in Abwicklung befindlichen Bank, für die festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz gegeben sind, darf ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde eröffnet werden; vorbehalten bleibt Art. 101 Abs. 2 Bst. b des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. Für die Durchführung des Konkursverfahrens gelten folgende Anforderungen:

  • a) das Landgericht hat die FMA und die Abwicklungsbehörde unverzüglich über jeden Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer Bank zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob sich die Bank in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung nach Art. 102 Abs. 4 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes veröffentlicht wurde;
  • b) über den Antrag ist erst zu entscheiden, sobald die Mitteilungen nach Bst. a erfolgt sind, und einer der beiden folgenden Fälle eingetreten ist:
    1. die Abwicklungsbehörde hat das Landgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf die Bank keine Abwicklungsmassnahmen plant;
    1. seit dem Datum des Eingangs der Mitteilungen nach Bst. a ist ein Zeitraum von sieben Tagen verstrichen.

4) Soweit das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz nicht anzuwenden ist, ist ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der FMA zu eröffnen.

5) Im Konkursverfahren über das Vermögen von Banken kommt der FMA Parteistellung zu.

6) Über das Vermögen von Unternehmen, die Bankgeschäfte ohne Bewilligung der FMA erbringen oder anbieten, kann ebenfalls ein Konkursverfahren nach diesem Abschnitt eröffnet werden.

Art. 202

Bankliquidatoren

1) Das Landgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen oder mehrere Bankliquidatoren zu bestellen. Diese unterstehen der Aufsicht des Landgerichts.

2) Als Bankliquidatoren können natürliche oder juristische Personen bestellt werden, die über entsprechendes Fachwissen im Banken- und Wertpapierrecht sowie im Insolvenzrecht verfügen.

3) Das Landgericht präzisiert auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Einzelheiten des Auftrags an die Bankliquidatoren, insbesondere:

  • a) die Berichterstattung gegenüber dem Landgericht;
  • b) die Kontrolle der Bankliquidatoren durch das Landgericht.

4) Die Bankliquidatoren erstatten den Gläubigern und der FMA mindestens einmal im Jahr Bericht. Das Landgericht kann im Auftrag nach Abs. 3 festlegen, dass die Berichterstattung an die Gläubiger durch Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt.

5) Die Bankliquidatoren treiben das Konkursverfahren rasch voran. Sie haben insbesondere:

  • a) die Konkursmasse festzustellen;
  • b) die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten;
  • c) die im Rahmen des Verfahrens erforderliche Geschäftsführung zu besorgen;
  • d) die angemeldeten Forderungen zu prüfen;
  • e) die Konkursmasse vor Gericht zu vertreten;
  • f) Anfechtungsansprüche nach Art. 70 der Insolvenzordnung geltend zu machen;
  • g) in Zusammenarbeit mit den Trägern der Sicherungseinrichtungen die Erhebung und die Auszahlung der gedeckten Einlagen sowie die Auszahlung der Entschädigung für die gedeckten Anlagen vorzunehmen;
  • h) die Erlöse aus der Konkursmasse zu verteilen und dem Landgericht einen Schlussbericht vorzulegen.

6) Das Landgericht kann auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Bestellung der Bankliquidatoren jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen.

7) Die Bankliquidatoren sind im Handelsregister für die Dauer ihrer Tätigkeit einzutragen. Auf Verlangen des Landgerichts hat das Amt für Justiz die Bankliquidatoren samt deren Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen.

8) Im Übrigen sind auf die Bankliquidatoren, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen nach Art. 4 der Insolvenzordnung über den Insolvenzverwalter anzuwenden.

Art. 203

Kündigungssperre

1) Ungeachtet etwaiger gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsklauseln darf ein Dauerschuldverhältnis mit einer Bank nach Eröffnung des Konkursverfahrens von der anderen Partei aus folgenden Gründen nicht gekündigt werden:

  • a) Eröffnung eines Konkursverfahrens;
  • b) Zahlungsverzug, der in der Zeit vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens entstanden ist; oder
  • c) Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Bank oder Wertpapierfirma.

2) Abs. 1 ist auf Arbeits- und Kreditverträge nicht anzuwenden.

Art. 204

Rang der Einlagen in der Konkursrangfolge

1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:

  • a) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, der den Höchstbetrag für nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gedeckte Einlagen überschreitet;
  • b) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Banken mit Sitz im EWR zurückgehen würden, die sich ausserhalb des EWR befinden.

2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang nach Abs. 1 ist:

  • a) nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gedeckte Einlagen;
  • b) Einlagensicherungssysteme, die im Sicherungsfall in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger nach Art. 15 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes eintreten.

3) Die erstattungsfähigen Einlagen nach Abs. 1 umfassen nur Einlagen, die auf einen Namen lauten.

4) Einlagen bei Unternehmen, die ohne Bewilligung der FMA als Banken oder Wertpapierfirmen tätig sind, werden nicht privilegiert.

5) Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Kunden bis zum Betrag von 100 000 Franken im Rang nach Abs. 1 privilegiert.

Art. 205

Rang der unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln in der Konkursrangfolge

1) Bei Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes haben unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln einen höheren Rang als Forderungen aus Instrumenten nach Art. 65 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, jedoch einen niedrigeren Rang als gewöhnliche unbesicherte Insolvenzforderungen, soweit:

  • a) die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel mindestens ein Jahr beträgt;
  • b) die Schuldtitel keine eingebetteten Derivate enthalten und selbst keine Derivate sind;
  • c) in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission der Schuldtitel ausdrücklich auf den niedrigeren Rang nach diesem Absatz hingewiesen wird.

2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. b werden Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in grossem Umfang genutzten Referenzsatz herleiten, und nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet.

3) Schuldtitel im Sinne dieses Artikels sind Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird.

4) Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 6. September 2018 ausgegeben wurden, sind die Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 206

Vorgängige Auszahlung privilegierter Einlagen

1) Privilegierte Einlagen nach Art. 204 können aus den verfügbaren liquiden Aktiven unabhängig der Anmeldung von Forderungen und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung vorab ausbezahlt werden.

2) Das Landgericht legt im Einzelfall den Höchstbetrag der vorab auszahlbaren Einlagen fest. Es trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger Rechnung.

Art. 207

Aussonderung von Finanzinstrumenten und Unterbestand

1) Finanzinstrumente, welche im Eigentum eines Kunden stehen und welche die Bank im Namen und für Rechnung eines Kunden hält oder verwahrt, fallen im Konkursverfahren über das Vermögen der Bank nicht in die Konkursmasse, sondern werden unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden zu dessen Gunsten ausgesondert. Entsprechendes gilt für Finanzinstrumente, welche die Bank für Rechnung eines Kunden fiduziarisch hält.

2) Sofern die im Konkursverfahren befindliche Bank selber Deponentin bei einem Dritten ist, so wird vermutet, die Depotwerte seien Bestände ihrer Depotkunden; sie werden nach Abs. 1 ausgesondert. Die Depotverpflichtungen gegenüber einem Drittverwalter sind vom Bankliquidator zu erfüllen.

3) Die ausgesonderten Finanzinstrumente sind auf eine vom Kunden bezeichnete Bank oder Wertpapierfirma zu übertragen oder in Form von Wertpapieren an den Kunden auszuliefern.

4) Genügen die ausgesonderten Finanzinstrumente nicht zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche der Kunden, so werden zu deren Gunsten im Umfang des Unterbestandes Finanzinstrumente derselben Gattung ausgesondert, die die Bank auf eigene Rechnung hält, auch wenn sie getrennt von den Finanzinstrumenten der Kunden verwahrt werden.

5) Sind danach die Ansprüche der Kunden immer noch nicht vollständig befriedigt, so tragen die Kunden den Unterbestand im Verhältnis ihrer Guthaben an Finanzinstrumenten der betreffenden Gattung. In diesem Umfang steht den Kunden eine als angemeldet geltende Konkursforderung gegen die Bank zu.

6) Die auszusondernden Finanzinstrumente sind zum Gegenwert im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf die Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden hin, die einer Aussonderung entgegenstehen.

Art. 208

Feststellung der Forderungen und Anmeldeverzeichnis

1) Die aus den ordnungsgemäss geführten Büchern ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.

2) Der Bankliquidator prüft die angemeldeten Forderungen nach Bestand und Rang und merkt sie vor. Er kann die Gläubiger auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen. Über die nicht aus den Büchern ersichtlichen Forderungen holt der Bankliquidator die Erklärung der Bank ein. Der Bankliquidator erstattet dem Landgericht über seine Prüfung Bericht und erklärt sich über die Richtigkeit und Rangordnung jeder angemeldeten Forderung.

3) Das Landgericht entscheidet, ob und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden. Eine öffentliche Prüfungsverhandlung findet nicht statt.

4) Die Entscheidung des Landgerichts ist in das Anmeldeverzeichnis aufzunehmen.

Art. 209

Einsicht in das Anmeldeverzeichnis

1) Die Gläubiger können das Anmeldeverzeichnis während mindestens 20 Tagen beim Landgericht einsehen.

2) Das Landgericht macht im Amtsblatt bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Einsichtnahme erfolgen kann.

3) Jedem Gläubiger, dessen Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern der Bank ersichtlich ins Anmeldeverzeichnis aufgenommen wurde, wird schriftlich mitgeteilt, weshalb seine Forderung bestritten wurde.

Art. 210

Prüfungsklage

1) Gläubiger, deren Forderungen festgestellt sind, können innerhalb von 20 Tagen ab der Auflage des Anmeldeverzeichnisses im Amtsblatt die Richtigkeit und die Rangordnung angemeldeter Forderungen beim Landgericht bestreiten. Die Forderung gilt dann als im Sinne von Art. 66 der Insolvenzordnung nicht festgestellt und der Gläubiger hat auf Anordnung des Landgerichts die Prüfungsklage nach Art. 67 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu erheben.

2) Im Übrigen gelten Art. 67 bis 69 der Insolvenzordnung.

Art. 211

Verwertung

1) Der Bankliquidator entscheidet über die Art und den Zeitpunkt der Verwertung und führt diese durch.

2) Vermögenswerte können ohne Aufschub verwertet werden, wenn sie:

  • a) schneller Wertverminderung ausgesetzt sind;
  • b) unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten verursachen;
  • c) an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; oder
  • d) nicht von bedeutendem Wert sind.

3) Der Bankliquidator erstellt über die zu verwertenden Konkursaktiven einen Verwertungsplan, der über die Art der Verwertung Auskunft gibt und teilt ihn den Gläubigern mit. Die Gläubiger können während einer vom Bankliquidator angesetzten Frist vom Landgericht über die im Verwertungsplan angeführten Verwertungshandlungen eine anfechtbare Entscheidung verlangen.

4) Verwertungshandlungen nach Abs. 2 müssen nicht in den Verwertungsplan aufgenommen werden.

5) Der Bankliquidator hat den Verwertungsplan und die beabsichtigte Veräusserung von wesentlichen Teilen des Vermögens dem Landgericht und der FMA mitzuteilen.

6) Auf die gerichtliche Veräusserung finden Art. 72 und 73 der Insolvenzordnung sinngemäss Anwendung.

C. Besondere Bestimmungen über das Nachlassverfahren

Art. 212

Anwendbares Recht

1) Auf das Nachlassverfahren über das Vermögen von Banken sind, soweit in diesem Abschnitt oder in den nach Abs. 4 von der Regierung erlassenen Durchführungsbestimmungen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag anzuwenden.

2) Ein Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung kann nicht eröffnet werden.

3) Im Konkursverfahren über das Vermögen einer Bank findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

4) Die Regierung kann das Nähere über das Nachlassverfahren mit Verordnung regeln.

Art. 213

Ansuchen; Provisorischer Sachwalter

1) Stellt eine Bank das Gesuch um Nachlassstundung, ernennt das Landgericht einen provisorischen Sachwalter, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie dem ordentlichen Sachwalter zustehen.

2) Als provisorischer Sachwalter kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezeichnet werden. Ist bereits ein Kommissär bestellt worden, wird dieser provisorischer Sachwalter.

Art. 214

Sachwalter

Entspricht das Landgericht dem Gesuch um Nachlassstundung, ernennt es definitiv einen Sachwalter, falls nicht schon ein Kommissär dafür bestellt ist.

Art. 215

Nachlassstundung

1) Die Nachlassstundung beträgt sechs Monate. Sie kann nötigenfalls um weitere sechs Monate verlängert werden.

2) Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.

3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuches bis zur Bestellung des provisorischen Sachwalters vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig.

Art. 216

Nachlassvertrag

1) Die Gläubiger sind im Amtsblatt aufzufordern, allfällige Einwendungen gegen den zu ihrer Einsicht aufgelegten Nachlassvertragsentwurf geltend zu machen. Eine Gläubigerversammlung findet nicht statt.

2) Der Nachlassvertrag ist zu genehmigen, wenn die angebotene Summe im richtigen Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und die Vollziehung des Nachlassvertrags sowie die vollständige Befriedigung der anerkannten privilegierten Gläubiger sichergestellt ist und wenn sich ausserdem nach Prüfung aller Verhältnisse ergibt, dass die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger durch den Nachlassvertrag besser gewahrt werden als durch das Konkursverfahren.

3) Die durch Pfänder gesicherten Forderungen können im Nachlassvertrag angemessen gestundet werden.

4) Im Übrigen findet Art. 203 über die Kündigungssperre sinngemäss Anwendung.

D. Liquidation

Art. 217

Übertragung der Kundengelder an eine andere Bank oder Wertpapierfirma

Die FMA kann anordnen, dass im Falle der Liquidation einer Bank die von ihr gehaltenen Kundengelder und Finanzinstrumente an eine andere inländische Bank oder Wertpapierfirma zu übertragen sind.

XII. Grenzüberschreitende Konkursverfahren

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 218

Anwendungsbereich

1) Art. 219 bis 242 sind auf Banken und deren Zweigstellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten anzuwenden.

2) Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz gelten Art. 219 bis 242 darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich des genannten Gesetzes fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen.

Art. 219

Internationale Zuständigkeit

1) Zur Gewährung einer Stundung oder Nachlassstundung sowie zur Eröffnung eines Konkursverfahrens ist das Landgericht nur dann zuständig, wenn der Bank in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist.

2) Abs. 1 gilt sinngemäss für die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse.

Art. 220

Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland

1) Die FMA ist unverzüglich zu verständigen über:

  • a) die Entscheidung auf Bewilligung der Stundung, Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung und den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen durch das Landgericht; und
  • b) die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde.

2) Die FMA hat von der Entscheidung nach Abs. 1 Bst. a unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten. Vor jeder Entscheidung der Organe der Bank über eine freiwillige Liquidation werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von der FMA gehört. Die freiwillige Liquidation der Bank steht der Einleitung einer Sanierungsmassnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.

3) Das Landgericht veranlasst weiters unverzüglich die Bekanntmachung der Stundung, der Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung durch Edikt im Amtsblatt. Daraufhin veröffentlicht die Abwicklungsbehörde unverzüglich die Bekanntmachung der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Amtsblatt der Europäischen Union und in zwei überregionalen Zeitungen jedes der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank eine Zweigstelle hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten. In der Bekanntmachung sind auch insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, sowie die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben. Zur Bekanntmachung sind die Unterlagen unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das EFTA-Sekretariat in Brüssel und an zwei überregionale Zeitungen jedes der betroffenen Staaten zu senden.

4) Für die Forderungsanmeldung gilt Art. 225.

Art. 221

Tätigwerden im Ausland

1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der EWR-Mitgliedstaaten auszustellen.

2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.

B. Konkursverfahren

Art. 222

Konkursmasse

Das Konkursverfahren erstreckt sich auch auf das in anderen EWR-Mitgliedstaaten gelegene unbewegliche Vermögen der Bank.

Art. 223

Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger

1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.

2) Der Bankliquidator hat die Gläubiger in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Verwertung, zu unterrichten.

Art. 224

Zahlung nach Eröffnung eines Liquidationsverfahrens

1) Wer an eine Bank, über deren Vermögen ein Liquidationsverfahren in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eröffnet worden ist, leistet, wird von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht bekannt war.

2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 220, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach dieser Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.

Art. 225

Geltendmachung der Forderungen

1) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, weiters ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege anzuschliessen.

2) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Das Landgericht kann jedoch vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.

C. Anerkennung ausländischer Verfahren

Art. 226

Grundsatz

Die Entscheidung eines EWR-Mitgliedstaats über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation einer Bank wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 3 der Insolvenzordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.

Art. 227

Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren

1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen in Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats zustehen. Davon ausgeschlossen ist die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.

2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.

3) Die Verwalter und Liquidatoren sowie die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen dem liechtensteinischen Bankgeheimnis (Art. 12) und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter das Bankgeheimnis fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:

  • a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und
  • b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat einer Art. 142 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.

5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

Art. 228

Anmerkungen

1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Insolvenzordnung zu veranlassen.

2) Hat die Bank in Liechtenstein eine Zweigstelle oder Vermögen, so muss der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 stellen.

D. Zweigstellen

Art. 229

Unterrichtung

1) Hält die FMA bei Banken, die im Wege einer Zweigstelle in Liechtenstein tätig sind, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmassnahmen für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis.

2) Die zuständige Behörde im Sinne des Abs. 1 ist eine zuständige Behörde nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine Abwicklungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Reorganisationsmassnahmen.

Art. 230

Drittstaatsbanken

1) Hat eine Drittstaatsbank in zumindest zwei EWR-Mitgliedstaaten Zweigstellen, so hat das Landgericht von der Entscheidung über die Bewilligung der Stundung bzw. Nachlassstundung oder von der Entscheidung über die Konkurseröffnung sowie den konkreten Wirkungen der jeweiligen Entscheidung unverzüglich auch die FMA zu verständigen; die Abwicklungsbehörde verständigt die FMA von der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse. Die FMA hat von dieser Entscheidung und vom Entzug der Bewilligung unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die Bank Zweigstellen errichtet hat und die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste nach Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU angeführt sind, zu unterrichten.

2) Die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Liquidatoren haben nach Möglichkeit ihr Vorgehen abzustimmen.

E. Anwendbares Recht

Art. 231

Grundsatz

1) Für die Stundung, die Nachlassstundung und das Konkursverfahren sowie die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gilt, soweit in Art. 232 bis 242 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.

2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:

  • a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von der Bank erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
  • b) die jeweiligen Befugnisse der Bank sowie des Verwalters oder Liquidators;
  • c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung;
  • d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge auswirkt;
  • e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 242;
  • f) welche Forderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen;
  • g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
  • h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
  • i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Nachlassstundung;
  • k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens;
  • l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
  • m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Art. 232

Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte

Für die Wirkungen der Stundung, der Nachlassstundung, des Konkurses und der Abwicklungsinstrumente sowie für die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse ist:

  • a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;
  • b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist;
  • c) auf Rechte der Bank an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

Art. 233

Dingliche Rechte Dritter

1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Bank, sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

  • a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
  • b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
  • c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
  • d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen.

3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.

4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 231 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 234

Eigentumsvorbehalt

1) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

2) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 231 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 235

Aufrechnung

1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung der Bank aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung der Bank massgebenden Recht zulässig ist.

2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 231 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 236

Recht der gelegenen Sache

Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumenten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem EWR-Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates massgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.

Art. 237

Saldierungsvereinbarungen

Unbeschadet der Art. 87 und 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen massgeblich ist.

Art. 238

Wertpapierpensionsgeschäfte

Unbeschadet der Art. 87 und 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte massgeblich ist.

Art. 239

Geregelte Märkte

1) Unbeschadet des Art. 236 ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes das Recht des Staates massgebend, das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist.

2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 231 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 240

Anfechtung

Art. 231 findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass:

  • a) für diese Handlung das Recht eines anderen Staates massgebend ist; und
  • b) im Fall nach Abs. 1 diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.

Art. 241

Schutz des Dritterwerbers

Verfügt die Bank durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über eine unbewegliche Sache, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt oder Finanzinstrumente so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Art. 242

Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.

XIII. Rechtsschutz

Art. 243

Rechtsmittel und Verfahren

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank nicht binnen sechs Monaten entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.[^37]

Art. 244

Schlichtungsstelle

1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Banken über die erbrachten Bankdienstleistungen zuständig.

2) Sie hat zur Aufgabe, in Streitigkeiten zwischen Kunden und Banken auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

3) Sie hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen Bankdienstleistungen betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.

4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

5) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

XIV. Strafbestimmungen

Art. 245

Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:

  • a) entgegen Art. 7 ohne Bewilligung Bankgeschäfte gewerbsmässig erbringt oder deren Erbringung anbietet;
  • b) entgegen Art. 8 Abs. 1 ohne Bewilligung Werbung für die Erbringung von Bankgeschäften betreibt;
  • c) entgegen Art. 10 eine Sitzbank betreibt;
  • d) ohne eine Bewilligung nach Art. 16 eine Tätigkeit nach Art. 17 Abs. 1 erbringt oder deren Erbringung anbietet, obwohl die Schwellenwerte nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erreicht wurden;
  • e) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für eine Bank, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischte Finanzholdinggesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht.

2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:

  • a) ohne Anerkennung nach Art. 124 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist;
  • b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt.

3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.

4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 246

Übertretungen

1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:

    1. entgegen Art. 8 Abs. 2 oder 3 die Vorschriften für die Werbung nicht einhält;
    1. entgegen Art. 9 Abs. 1 Bezeichnungen verwendet, welche eine Tätigkeit als Bank vermuten lassen;
    1. entgegen Art. 9 Abs. 2 irreführende Bezeichnungen in seiner Firma führt, die falsche Vermutungen betreffend den Tätigkeitsbereich hervorrufen;
    1. entgegen Art. 11 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a entgegennimmt oder Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a erbringt bzw. ausübt, ohne einer Sicherungseinrichtung anzugehören;
    1. eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
    1. entgegen Art. 20 Abs. 1 irreführende Bezeichnungen in einer Firma verwendet;
    1. entgegen Art. 23 Abs. 5 die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt;
    1. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 28 Abs. 2 verletzt;
    1. entgegen Art. 26 Abs. 1 oder 2 ohne Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tätig ist und keine Befreiung durch die FMA nach Art. 26 Abs. 3 vorliegt;
    1. der FMA als konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Angaben nach Art. 29 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. entgegen Art. 40 Abs. 5 oder Art. 42 Abs. 6 der FMA nicht mindestens einen Monat vor deren Durchführung jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b bis d oder Art. 42 Abs. 1 Bst. b bis d schriftlich mitteilt;
    1. entgegen Art. 44 Abs. 4 oder Art. 46 Abs. 3 vor Eingang der Mitteilung der FMA bzw. vor Ablauf der Frist eine Zweigstelle in Liechtenstein errichtet und die Geschäftstätigkeit aufnimmt;
    1. gegen die nach Art. 44 Abs. 6 oder Art. 46 Abs. 5 auf Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten anwendbaren Bestimmungen verstösst;
    1. entgegen Art. 45 Abs. 2 oder Art. 47 Abs. 2 im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein vor Eingang der Mitteilung nach Art. 45 oder 47 bei der FMA tätig wird;
    1. entgegen Art. 56 Abs. 2 zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 63 nicht erfüllen, Leiter einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz einer Bank in einem Drittstaat geworden oder geblieben sind;
    1. als Leiter einer Repräsentanz die Anzeigen nach Art. 54 oder 57 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. entgegen Art. 58 Abs. 1 oder 2 der FMA den beabsichtigten direkten oder indirekten Erwerb, die beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung, die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung oder die beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank nicht schriftlich anzeigt;
    1. entgegen Art. 58 Abs. 6 trotz Kenntnis, dass aufgrund einer Erhöhung oder einer Verringerung einer Beteiligung an seinem Kapital die Schwellenwerte nach Art. 58 Abs. 1 über- oder unterschritten werden, die Anzeige an die FMA nicht unverzüglich erstattet;
    1. entgegen Art. 59 Abs. 2 während des Beurteilungszeitraums oder entgegen Art. 62 trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank sowie die direkte oder indirekte Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank, wenn aufgrund der Erhöhung die Schwellenwerte nach Art. 58 Abs. 1 erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Bank zum Tochterunternehmen würde, durchführt;
    1. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 63 nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats, Leiter der internen Revision oder Inhaber einer Schlüsselposition geworden oder geblieben sind;
    1. zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 7 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderung an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern im Verwaltungsrat nach Art. 63 Abs. 10 nicht erfüllt wird;
    1. die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 bis 70, 73 bis 76 und 137, nicht erfüllt;
    1. zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 65 Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb derselben Bank aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war;
    1. die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 71 nicht erfüllt;
    1. den Veröffentlichungspflichten betreffend die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 77 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. es entgegen Art. 78 Abs. 2 unterlässt, die Strategien, Methoden und Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 regelmässig zu überprüfen;
    1. die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 79 oder 139 nicht erfüllt;
    1. die Anforderungen an die Vergütungspolitik und -praxis nach Art. 82 bis 84 nicht erfüllt;
    1. den Veröffentlichungspflichten betreffend die Vergütung nach Art. 85 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. es entgegen Art. 89 Abs. 3 als Zentralorganisation eines Bankenverbundes unterlässt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch den Bankenverbund sicherzustellen;
    1. nach Art. 90 Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;
    1. die Anzeigen oder Meldungen nach Art. 92 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. die periodischen Meldungen von Finanzinformationen nach Art. 93 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. entgegen Art. 108 oder 112 Ausschüttungen vornimmt oder Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Bank sind, oder wenn solche Zahlungen nach Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
    1. entgegen Art. 119 den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder entgegen Art. 120 den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht veröffentlicht oder nicht fristgerecht an die FMA übermittelt;
    1. die Anforderungen an die gesetzlichen Reserven nach Art. 121 nicht erfüllt;
    1. entgegen Art. 122 Abs. 9 das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals herabsetzt;
    1. entgegen Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1 oder Art. 136 die ordentliche oder eine von der FMA nach Art. 154 Abs. 2 Bst. f ausserordentlich angeordnete Prüfung nicht durchführen lässt;
    1. der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt;
    1. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 124 und 127 bis 129, verletzt oder im Bericht über die Aufsichtsprüfung unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
    1. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die nach Art. 131 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Berichte und Meldungen nicht erstattet;
    1. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 135 Abs. 1 nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft geworden oder geblieben sind;
    1. zugelassen hat, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft entgegen Art. 135 Abs. 1 die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 7 nicht kollektiv erfüllen;
    1. es entgegen Art. 138 Abs. 1 und 2 als Mutterinstitut bzw. als EWR-Mutterinstitut, als Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. als EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, die Einhaltung der auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschriebenen Aufsichtsanforderungen nach Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 155 und 157 dieses Gesetzes sicherzustellen;
    1. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 154 oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
    1. von der FMA nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt;
    1. von der FMA vorgeschriebene besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 157 nicht erfüllt;
    1. von der FMA vorgeschriebenen besonderen Publizitätsanforderungen nach Art. 158 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstösst, indem er:
  • a) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. f den Kapitalbetrag von Instrumenten des harten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt;
  • b) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. i Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt;
  • c) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. ii oder Art. 52 Abs. 1 Bst. l Ziff. i aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten oder zusätzlichen Kernkapitals vornimmt;
  • d) entgegen Art. 52 Abs. 1 Bst. i Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft;
  • e) die Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 nicht erfüllt;
  • f) über die Obergrenzen des Art. 395 hinausgehende Risikopositionen hält oder solche eingeht;
  • g) die Meldung über die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden oder die betroffene Gruppe verbundener Kunden nach Art. 395 Abs. 5 nicht oder nicht unverzüglich einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
  • h) die Meldung nach Art. 396 Abs. 1 über den Forderungswert nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
  • i) dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist und die Bedingungen des Art. 405 nicht erfüllt;
  • k) die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Art. 412 nicht erfüllt;
  • l) entgegen Art. 414 Satz 1 erster Halbsatz die Nichteinhaltung oder das erwartete Nichteinhalten der Anforderungen nicht oder nicht fristgerecht mitteilt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
  • m) entgegen Art. 414 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Plan nicht oder nicht fristgerecht vorlegt oder darin unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
  • n) wiederholt oder dauerhaft die strukturelle Liquiditätsquote nach Art. 428b nicht bei mindestens 100 % hält;
  • o) die Meldungen nach Teil 7a an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
  • p) die nach Art. 431 Abs. 1 bis 3 oder Art. 451 Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
  • q) die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Genehmigungen durch die FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;
    1. sonstige nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von der FMA vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht.

2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:

  • a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken;
  • b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken.

3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:

  • a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt; bei der Festlegung der Höhe für Bussen nach Abs. 1 Ziff. 47 ist die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition einer Bank und den durch dieses Gesetz festgelegten Anforderungen an die Liquidität und stabile Refinanzierung zu berücksichtigen;
  • b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.

4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.

5) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:

  • a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
  • b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
  • c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.

6) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

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