Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-28
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 255
Änderungshistorie JSON API
    1. Die Bank darf den Diskontsatz nach Ziff. 1 oder 2 auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anwenden, sofern die Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden.
  • h) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die Leistung im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.
  • i) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Bank, einschliesslich Einbehaltungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, im Einklang stehen.
  • k) Die Leistungsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst die Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kapitalkosten und der erforderlichen Liquidität Rechnung.
  • l) Bei der Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Bank ist allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung zu tragen.
  • m) Ein erheblicher Anteil, mindestens aber 50 % der variablen Vergütung, hat aus folgenden Anteilen zu bestehen, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen:
    1. Aktien bzw. gleichwertige Beteiligungen der Bank oder mit Anteilen verknüpfte Instrumente bzw. gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente; und
    1. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Art. 52 oder Instrumente des Ergänzungskapitals nach Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals gemäss der genannten Verordnung umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die Bonität der Bank unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind.

Für diese Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen der betreffenden Bank auszurichten. Die FMA kann Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente vorschreiben oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten oder andere Beteiligungsmöglichkeiten zulassen.

Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.

  • n) Ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung, der mindestens 40 % beträgt, wird für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren zurückgestellt und entsprechend auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet. Für Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung von Banken von erheblicher Bedeutung hat der Rückstellungszeitraum mindestens fünf Jahre zu betragen. Der Anspruch auf die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungsauszahlung zu entrichtende Vergütung wird anteilig erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.

Die Dauer des Rückstellungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter festgelegt.

  • o) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Bank insgesamt tragbar ist und nach dem Ergebnis der Bank sowie der Leistung des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint.

Ein schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Bank führt in der Regel unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Vertrags- und Arbeitsrechts zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen - auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen - berücksichtigt werden.

Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen können mit bis zu 100 % des Gesamtbetrages der variablen Vergütungskomponente abgeschlossen werden. Dabei haben Banken spezifische Kriterien für die Anwendung der Malus- und Rückforderungsregeln festzusetzen. Diese Kriterien haben insbesondere Situationen zu berücksichtigen, in denen Mitarbeiter an Handlungen, welche zu erheblichen Verlusten geführt haben, teilgenommen haben oder für diese verantwortlich waren, sowie Situationen, in denen Mitarbeiter die einschlägigen fachlichen Eignungs- oder persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt haben.

  • p) Die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank im Einklang. Verlässt der Mitarbeiter die Bank vor Antritt des Ruhestands, hat die Bank fünf Jahre lang die im Rahmen der variablen Vergütung vereinbarten freiwilligen Rentenzahlungen in der unter Bst. m festgelegten Form zu halten. Tritt ein Mitarbeiter in Ruhestand, sollten die freiwilligen Rentenzahlungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. m festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden.
  • q) Die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.
  • r) Die variable Vergütung wird nicht über Instrumente oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erleichtern.

2) Die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. m, n und p zweiter Satz finden keine Anwendung auf:

  • a) eine Bank, die kein grosses Institut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und deren Gesamtaktiva sich auf Einzel- oder konsolidierter Basis nach diesem Gesetz und der genannten Verordnung im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr auf höchstens fünf Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken belaufen;
  • b) einen Mitarbeiter, dessen jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgeht und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des Mitarbeiters ausmacht.

3) Die Regierung kann den besonders hohen Betrag der variablen Komponente der Vergütung nach Abs. 1 Bst. n mit Verordnung festlegen.

Art. 85

Veröffentlichungen betreffend Vergütung

Banken, die eine Internetseite betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen nach Art. 69 und 82 bis 84 erfüllen.

Art. 86

Vergleich der Vergütungspolitik

Die FMA nutzt die gemäss den Offenlegungskriterien nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g bis i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Daten sowie die von Banken nach Art. 92 Abs. 1 Bst. i gemeldeten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Die FMA stellt diese Informationen der EBA zur Verfügung.

4. Anwendung der Anforderungen an das interne Kapital, das Risikomanagement und die Vergütung

Art. 87

Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

1) Folgende Banken müssen den Anforderungen nach Art. 78 auf Einzelbasis nachkommen:

  • a) Banken, die:
    1. nach Art. 16 bewilligt wurden und von der FMA beaufsichtigt werden; und
    1. weder ein Tochterunternehmen noch ein Mutterunternehmen sind;
  • b) Banken, die nicht in die Konsolidierung nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind.

2) Eine Bank, die ständig einer Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, hat den Anforderungen nach Art. 78 auf Einzelbasis nicht nachzukommen, sofern die FMA dies genehmigt.

3) Mutterinstitute haben die Anforderungen nach Art. 78 in dem in Teil I Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise zu erfüllen.

4) Tochterinstitute haben die Anforderungen nach Art. 78 auf teilkonsolidierter Basis zu erfüllen, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen, sofern es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, in einem Drittstaat eine Bank, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Finanzkonglomeratsgesetzes als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

Art. 88

Anforderungen an die Unternehmensführung, das Risikomanagement und die Vergütung

1) Banken haben die Anforderungen nach Art. 63 bis 77 und 79 bis 85 auf Einzelbasis zu erfüllen, sofern die FMA nicht eine Ausnahme nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt.

2) Unter dieses Gesetz fallende Mutter- und Tochterunternehmen haben:

  • a) die Pflichten nach Abs. 1 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen;
  • b) zu gewährleisten, dass die gruppeninternen Regelungen, Verfahren und Mechanismen im Sinne des Abs. 1 kohärent und gut ineinandergreifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen jederzeit vorgelegt werden können; und
  • c) sicherzustellen, dass auch deren nicht unter dieses Gesetz fallende Tochterunternehmen, einschliesslich solche mit Sitz in Offshore-Finanzzentren, die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Bst. b anwenden und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

3) Tochterunternehmen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, erfüllen die branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis.

4) Die Pflichten nach Abs. 1 sind in Bezug auf Tochterunternehmen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, nicht anzuwenden, wenn das EWR-Mutterinstitut der FMA nachweist, dass die Pflichten nach Abs. 1 nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich sind.

5) Die Anforderungen nach Art. 69, 82 und 84 gelten auf konsolidierter Basis nicht für:

  • a) Tochterunternehmen mit Sitz im EWR, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Massgabe anderer EWR-Rechtsvorschriften gebunden sind; und
  • b) Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Massgabe anderer EWR-Rechtsvorschriften gebunden wären, wenn sie ihren Sitz im EWR hätten.

6) Abweichend von Abs. 5 finden die Anforderungen nach Art. 69, 82 und 84 in folgenden Fällen auf Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht auf Einzelbasis diesem Gesetz unterliegen, jedenfalls Anwendung:

  • a) Das Tochterunternehmen ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 2 bis 4, 6 und 7 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt bzw. ausübt.
  • b) Die Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht auf Einzelbasis diesem Gesetz unterliegen, führen Tätigkeiten aus, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit von Banken innerhalb der Gruppe auswirken.
  • c) Das Tochterunternehmen ist ein bedeutendes Tochterunternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf das Abs. 5 nicht anwendbar ist.

D. Bankenverbund

Art. 89

Anwendbare Bestimmungen

1) Eine Bank, die ständig einer in Liechtenstein niedergelassenen und beaufsichtigten Zentralorganisation zugeordnet ist (Bankenverbund), ist, sofern die FMA dies genehmigt, nach Massgabe von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis von der Erfüllung folgender Anforderungen ganz oder teilweise befreit:

  • a) der Einhaltung der Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • b) der Erstellung eines Geschäftsplans nach Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580[^28];
  • c) dem Risikomanagement (Art. 65 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 73 und 79);
  • d) der internen Revision (Art. 65 Abs. 1 Bst. e und Art. 75); und
  • e) dem Anfangs- und Mindestkapital (Art. 18).

2) Bei einer Befreiung nach Abs. 1 gelten für den Bankenverbund die Bestimmungen über:

  • a) die grenzüberschreitende Tätigkeit (Art. 38, 40 bis 43 und 49);
  • b) die Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit, die Unternehmensorganisation und -führung, das interne Kapital, das Risikomanagement und die Vergütung (Art. 63 bis 86);
  • c) die Kapitalpuffer (Art. 94 bis 116);
  • d) den Informationsaustausch und die Geheimhaltungspflicht (Art. 142 bis 146 und 177 bis 188); und
  • e) die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse sowie die Rechtsmittel (Art. 154 und 243 bis 250).

3) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Bankenverbund gelten, verantwortlich. Sie hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität des Bankenverbunds sicherzustellen und zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung der zugeordneten Banken die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 bis 7 erfüllen.

E. Genehmigungspflichten und Anerkennung von Nettingvereinbarungen

Art. 90

Genehmigungspflichten

1) Einer vorgängigen Genehmigung der FMA bedürfen:

  • a) Änderungen der Statuten und des Geschäftsreglements;
  • b) jede Fusion durch Übernahme oder durch Vereinigung mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat;
  • c) jeder direkte durch eine Bank beabsichtigte Erwerb oder jede direkte durch eine Bank beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an:
    1. einer Drittstaatsbank; oder
    1. einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das ein EWR-Finanzinstitut wäre, wenn es seinen Sitz im EWR hätte;
  • d) die Übernahme der Haftung als Gesamtschuldner nach Art. 38 Abs. 2 Bst. d für die Verpflichtungen, die von einem Tochterunternehmen, das nach Art. 42 und 43 über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig ist, eingegangen werden;
  • e) die Übernahme eines weiteren Verwaltungsratsmandates nach Art. 63 Abs. 6, das zusätzlich zu den zulässigen Verwaltungsratsmandaten übernommen werden soll;
  • f) die Aufnahme der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder als Leiter der internen Revision nach Art. 64 Abs. 1;
  • g) die Aufnahme der Tätigkeit als Inhaber einer Schlüsselfunktion bei Banken von erheblicher Bedeutung nach Art. 64 Abs. 1;
  • h) die Kombination von Risiko- und Prüfungsausschuss nach Art. 70 Abs. 3;
  • i) die gleichzeitige Wahrnehmung der Funktion des Verwaltungsratsvorsitzenden und eines Mitglieds der Geschäftsleitung in derselben Bank nach Art. 71 Abs. 3 Bst. e;
  • k) die Auslagerung der internen Revision nach Art. 76 Abs. 3;
  • l) in Bezug auf Banken, die einem Bankenverbund angehören, die Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals nach Art. 87 Abs. 2 und die Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen auf Einzelbasis nach Art. 89 Abs. 1;
  • m) der Abschluss von Nettingvereinbarungen, sofern diese nicht der Anerkennung nach Art. 91 unterliegen;
  • n) ein Kapitalerhaltungsplan nach Art. 116;
  • o) die Erteilung einer Ausnahme von der Beschränkung der Honorareinnahmen für anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach Art. 127 Abs. 3;
  • p) die erstmalige Beauftragung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Beauftragung einer neuen anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 130 Abs. 2;
  • q) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 132 Abs. 1.

2) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 Bst. a bis d prüft die FMA insbesondere Auswirkungen auf die dauerhafte Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 23 oder 28 Abs. 1 und die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 63 bis 89, 94 bis 118 und 135 bis 139 durch die antragstellende Bank bzw. die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2.

3) Folgende Eintragungen ins Handelsregister sind erst zulässig, nachdem die FMA die entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt hat:

  • a) Änderungen der Statuten;
  • b) Änderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung; und
  • c) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.

Art. 91

Anerkennung und Genehmigung vertraglicher Nettingvereinbarungen

1) Die Regierung kann mit Verordnung die Bedingungen festlegen, unter welchen vertragliche Nettingvereinbarungen nach Art. 296 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als anerkannt gelten.

2) Für den Abschluss von vertraglichen Nettingvereinbarungen nach Art. 296 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, welche die Bedingungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, ist eine vorgängige Genehmigung der FMA einzuholen.

F. Anzeige- und Meldepflichten sowie periodische Meldungen von Finanzinformationen

Art. 92

Anzeige- und Meldepflichten

1) Banken haben der FMA Folgendes anzuzeigen:

  • a) unverzüglich jede Änderung des Geschäftsplans sowie jede Nichteinhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 23;
  • b) spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung aller geltenden Reglemente zum Stichtag 31. Dezember;
  • c) unverzüglich die Errichtung einer Repräsentanz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
  • d) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sowie die Zweigstellen und Repräsentanzen in Drittstaaten nach Art. 56 Abs. 1, einschliesslich den oder die Leiter;
  • e) jeden Erwerb oder jede Veräusserung einer Beteiligung an einem EWR-Kreditinstitut, einem EWR-Finanzinstitut oder an einem Unternehmen nach Art. 90 Abs. 1 Bst. c durch eine Bank oder ein Unternehmen, das nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen ist, für den bzw. die keine vorgängige Genehmigung der FMA erforderlich ist;
  • f) die Schlüsselfunktionen sowie deren Inhaber, sofern keine Genehmigungspflicht nach Art. 90 besteht;
  • g) unverzüglich die Gründe für das Ausscheiden einer Person nach Art. 63 Abs. 1 und 2;
  • h) unverzüglich jede Tatsache, die bei bestehenden Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung zu einer Überprüfung durch die FMA nach Art. 64 Abs. 2 führen kann;
  • i) spätestens bis zum 15. Juni jeden Jahres die Informationen nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g bis i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle;
  • k) unverzüglich jede mehr als einen Monat andauernde Nichterfüllung von Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • l) unverzüglich das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung nach Art. 6 oder 35 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;
  • m) unverzüglich jede Tatsache, welche die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern gefährdet;
  • n) unverzüglich den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung; und
  • o) unverzüglich den Beschluss über die Auflösung und Liquidation.

2) Banken, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, melden der FMA mindestens jährlich die Identität der ihnen bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre und die Höhe solcher Beteiligungen, die sich aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt. Sind keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden, melden sie die Identität und Höhe der Beteiligungen der 20 grössten Aktionäre.

3) Banken, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, melden der FMA spätestens bis zum 31. März des Folgejahres eine vollständige Aufstellung der Identität und Höhe der Beteiligungen aller direkten und indirekten Aktionäre zum Stichtag 31. Dezember, die als natürliche oder juristische Personen eine Beteiligung an der Bank halten.

4) Banken haben der FMA einmal jährlich die Anzahl der Personen, die in ihrem Unternehmen eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken pro Geschäftsjahr beziehen, zu melden. Die Anzahl dieser Personen ist von der Bank, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken, einschliesslich deren Aufgabenbereiche, der betreffenden Geschäftsbereiche und der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Prämien und Pensionsbeiträgen an die FMA zu übermitteln. Die FMA übermittelt diese Informationen an die EBA.

5) Banken haben in Bezug auf Unternehmen, die nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen sind, der FMA jährlich Informationen zu diesen Unternehmen, ihrer Organisation, den Haftungs- und Vertretungsverhältnissen, den Eigentumsverhältnissen, den Stimmrechten und zu ihrer Beaufsichtigung zu melden.

6) Banken haben der FMA auf konsolidierter Basis jährlich, bis spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, die Höhe der verwalteten Kundenvermögen sowie das Gesamtvolumen der Bareingänge und -ausgänge sowie der unbaren Zahlungseingänge und -ausgänge pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes der wirtschaftlich berechtigten Person des Kunden zu melden.

7) Banken haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung von kritischen oder wesentlichen Funktionen vor Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Banken alle erforderlichen Informationen über Dienstleister, mit denen Auslagerungsvereinbarungen geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen.

8) Banken haben der FMA Änderungen bei den in Abs. 1, 5 und 7 genannten Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.

9) Banken haben der FMA unverzüglich ab Kenntnisnahme anzuzeigen:

  • a) die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren gegen die Bank sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung;
  • b) die Einleitung von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bank sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung, die im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehen.

10) Banken haben die FMA von jeder Entscheidung oder Einstellung in einem Verfahren nach Abs. 9 zu informieren und ihr eine Ausfertigung der entsprechenden Entscheidung zu übermitteln.

11) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeige- und Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.

Art. 93

Periodische Meldungen von Finanzinformationen

1) Banken haben der FMA quartalsweise, halbjährlich oder jährlich folgende Finanzinformationen auf Einzel- oder konsolidierter Basis zu melden:

  • a) die Bilanz, bestehend aus Aktiven und Passiven, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
  • b) die Erfolgsrechnung, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften; und
  • c) andere mit Verordnung nach Abs. 3 festgelegte Finanzinformationen.

2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die periodischen Meldungen von Finanzinformationen, insbesondere zu den Meldestichtagen, den Meldeintervallen, der Gliederung und dem Inhalt, mit Verordnung. Sie kann dabei auch für einzelne Meldungen von Abs. 1 abweichende Meldestichtage oder -intervalle vorsehen.

G. Kapitalpuffer

1. Arten der Kapitalpuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

Art. 94

Grundsatz

1) Banken haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, folgende Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital vorzuhalten:

  • a) einen Kapitalerhaltungspuffer nach Art. 95;
  • b) einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Art. 96;
  • c) bei G-SRI einen G-SRI-Puffer nach Art. 101 und bei anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) einen A-SRI-Puffer nach Art. 102;
  • d) einen Systemrisikopuffer nach Art. 104; und
  • e) bei G-SRI einen Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist die Gesamtheit des harten Kernkapitals, das zur Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 erforderlich ist.

3) Banken dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung folgender Anforderungen einsetzen:

  • a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • b) der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155; sowie
  • c) der Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156.

4) Sie dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Abs. 2 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung der anderen anwendbaren Bestandteile ihrer kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen.

5) Sie dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Abs. 2 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Art. 58 bis 62 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einsetzen.

2. Kapitalerhaltungspuffer

Art. 95

Berechnung

Der Kapitalerhaltungspuffer entspricht 2,5 % jenes Gesamtrisikobetrags, der nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- oder konsolidierter Basis nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechnet wird.

3. Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

Art. 96

Berechnung

1) Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer entspricht der Höhe des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der folgenden Pufferquoten:

  • a) die Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen im Inland nach Art. 97;
  • b) die Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen, die in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten belegen sind, nach Art. 100;
  • c) gegebenenfalls die nach Art. 98 anerkannten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen, die in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten belegen sind;
  • d) gegebenenfalls die nach Art. 99 festgelegten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen, die in Drittstaaten belegen sind.

2) Wesentliche Risikopositionen umfassen alle Risikopositionen, mit Ausnahme der Risikopositionsklassen nach Art. 112 Bst. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die Folgendes gilt:

  • a) Sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  • b) Für Risikopositionen aus Verbriefungen sind die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.
  • c) Auf im Handelsbuch gehaltene Risikopositionen sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der genannten Verordnung anzuwenden.

Art. 97

Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers im Inland

1) Die FMA berechnet quartalsweise einen Puffer-Richtwert zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Der Puffer-Richtwert:

  • a) spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermässige Kreditwachstum in Liechtenstein bedingten Risiken wider;
  • b) trägt den spezifischen Gegebenheiten der liechtensteinischen Volkswirtschaft Rechnung; und
  • c) basiert auf der Abweichung des Verhältnisses der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend, wobei zu berücksichtigen sind:
    1. ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb Liechtensteins;
    1. ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in Liechtenstein gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt; und
    1. etwaige Orientierungen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2013/36/EU.

2) Die FMA bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt die Angemessenheit der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:

  • a) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
  • b) die Grundsätze und Orientierungshilfen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU;
  • c) andere Variablen, welche die FMA für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden.

3) Die Regierung legt auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen auf der Grundlage der Berechnungen der FMA sowie unter Berücksichtigung der Faktoren nach Abs. 2 eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von Banken fest. Sie kann vor Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.

4) Die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer beträgt zwischen 0 % und 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Banken mit Risikopositionen in Liechtenstein. Die Pufferquote wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt. Die Regierung kann auch eine Pufferquote über 2,5 % festlegen, sofern dies nach Berücksichtigung der Faktoren nach Abs. 2 gerechtfertigt ist.

5) Beträgt die von der Regierung festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer bei deren erstmaliger Festlegung mehr als 0 % oder wird sie nach der erstmaligen Festlegung angehoben, hat die Regierung ein Datum festzulegen, ab dem Banken die Pufferquote zur Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der Pufferquote nach Abs. 7 liegen. Die Regierung kann auf Antrag der FMA eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.

6) Setzt die Regierung auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen die bestehende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist.

7) Die FMA veröffentlicht quartalsweise die von der Regierung nach Abs. 3 oder 6 festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 0 % unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:

  • a) die anzuwendende Pufferquote;
  • b) das massgebliche Verhältnis der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
  • c) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
  • d) eine Begründung für die Pufferquote;
  • e) bei Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben;
  • f) wenn zwischen der Festlegung des Datums nach Abs. 5 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist; und
  • g) bei Herabsetzung der Pufferquoten den Zeitraum, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.

8) Die FMA hat unter Angabe der Informationen nach Abs. 7 jede Änderung der festgelegten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer an den ESRB zu melden.

9) Die Regierung kann das Nähere über die Höhe der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und das Datum, ab dem eine erhöhte Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen ist, mit Verordnung regeln.

Art. 98

Anerkennung von Pufferquoten für Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten

1) Hat eine zuständige oder benannte Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt, die 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigt, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die in Liechtenstein bewilligten Banken anerkennen.

2) Die FMA veröffentlicht die Anerkennung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:

  • a) die anzuwendende Pufferquote des EWR-Mitgliedstaats oder Drittstaats;
  • b) den EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat, für den diese Quote gilt;
  • c) bei Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben; und
  • d) wenn zwischen der Anerkennung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.

3) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 mit Verordnung regeln.

Art. 99

Festlegung von Pufferquoten für Risikopositionen in Drittstaaten

1) Die Regierung kann auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität für die in Liechtenstein bewilligten Banken eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen in einem Drittstaat festlegen, wenn die zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde keine Pufferquote festgelegt und veröffentlicht hat. Die Regierung kann vor Festlegung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.

2) Hat eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität für die in diesem Drittstaat belegenen wesentlichen Risikopositionen mit Wirkung für die in Liechtenstein bewilligten Banken eine andere Pufferquote festlegen, wenn sie begründete Zweifel hat, dass die von der Drittstaatsbehörde festgesetzte Quote ausreicht, um Banken angemessen vor den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums in dem Drittstaat zu schützen. Die Regierung darf die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht niedriger als die im Drittstaat geltende Quote festlegen, es sei denn, diese Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des Gesamtrisikobetrags. Die Regierung kann vor Festlegung einer anderen Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für in einem Drittstaat belegene wesentliche Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.

3) Legt die Regierung nach Abs. 2 eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, die über die Pufferquote hinausgeht, welche von der zuständigen oder benannten Drittstaatsbehörde festgesetzt wurde, legt sie das Datum fest, ab dem Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben. Dieses Datum muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der Pufferquote nach Abs. 4 liegen. Die Regierung kann auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.

4) Die FMA veröffentlicht die für Drittstaaten festgelegten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 und 2 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:

  • a) die anzuwendende Pufferquote;
  • b) den Drittstaat, für den sie gilt;
  • c) eine Begründung für die Pufferquote;
  • d) bei erstmaliger Festlegung oder Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben; und
  • e) wenn zwischen der Festlegung einer höheren Pufferquote nach Abs. 2 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.

5) Die Regierung kann das Nähere über die Festlegung von Quoten für wesentliche Risikopositionen in Drittstaaten mit Verordnung regeln.

Art. 100

Anwendung von Pufferquoten zuständiger oder benannter Behörden aus einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat

1) Legt die zuständige oder benannte Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von bis zu 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen diese Kapitalpufferquote an.

2) Legt die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen die folgenden Pufferquoten an:

  • a) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nach Art. 98 von der Regierung anerkannt oder nach Art. 99 von der Regierung festgesetzt wurde, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote; oder
  • b) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote von der Regierung nach Art. 98 nicht anerkannt oder keine höhere Pufferquote nach Art. 99 festgesetzt wurde, eine Pufferquote von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags.

3) Eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von der zuständigen oder benannten Behörde eines Drittstaats festgelegt wurde, gilt für liechtensteinische Banken zwölf Monate nach der Veröffentlichung der Pufferquote durch die jeweilige Drittstaatsbehörde.

4. Kapitalpuffer für systemrelevante Institute (G-SRI- und A-SRI-Puffer)

Art. 101

Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für G-SRI

1) Die FMA legt fest, welche Gruppen oder Banken auf konsolidierter Basis G-SRI sind. G-SRI können sein:

  • a) Gruppen, an deren Spitze ein EWR-Mutterinstitut oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht; oder
  • b) Banken, die nicht Tochterunternehmen eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.

2) Für die Ermittlung von G-SRI nach Abs. 1 errechnet die FMA für jede in Frage kommende Gruppe oder Bank ein Gesamtbewertungsergebnis, auf dessen Grundlage die Festlegung als G-SRI und die Einstufung in eine Teilkategorie nach Abs. 4 erfolgt. Zur Berechnung dieses Gesamtbewertungsergebnisses zieht die FMA die folgenden gleich zu gewichtenden, quantifizierbaren Indikatoren heran:

  • a) die Grösse der Gruppe;
  • b) die Verflechtung der Gruppe mit dem Finanzsystem;
  • c) die Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur der Gruppe;
  • d) die Komplexität der Gruppe; und
  • e) die grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe zwischen EWR-Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

3) Abweichend von Abs. 2 kann die FMA für die Ermittlung von G-SRI nach Abs. 1 ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis errechnen und dafür die folgenden gleich zu gewichtenden, quantifizierbaren Indikatoren heranziehen:

  • a) die Indikatoren nach Abs. 2 Bst. a bis d; und
  • b) die grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014[^29].

4) Die G-SRI werden in mindestens fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt.

5) Der niedrigsten Teilkategorie nach Abs. 4 entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für jede folgende Teilkategorie steigt der Puffer in Schritten von mindestens 0,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung.

6) Jedes G-SRI hält auf konsolidierter Basis einen G-SRI-Puffer vor, welcher der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde.

7) Unter Zugrundelegung der Teilkategorien nach Abs. 4 und der Grenzwerte nach Abs. 5 kann die FMA:

  • a) die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren in eine höhere Teilkategorie vornehmen;
  • b) eine Gruppe oder Bank, deren Gesamtbewertungsergebnis nach Abs. 2 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als G-SRI einstufen; oder
  • c) auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses nach Abs. 3 die Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.

Art. 102

Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für A-SRI

1) Die FMA legt fest, welche Gruppen oder Banken auf konsolidierter Basis, teilkonsolidierter Basis oder Einzelbasis A-SRI sind. A-SRI können sein:

  • a) Gruppen, an deren Spitze ein EWR-Mutterinstitut, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ein Mutterinstitut oder eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft steht; oder
  • b) Banken.

2) Bei der Ermittlung von A-SRI nach Abs. 1 zieht die FMA die folgenden Kriterien zur Bewertung der Systemrelevanz heran:

  • a) die Grösse der Gruppe oder Bank;
  • b) die Relevanz für die Wirtschaft des EWR oder Liechtensteins;
  • c) die grenzüberschreitende Tätigkeit zwischen EWR-Mitgliedstaaten sowie zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten; oder
  • d) die Verflechtung mit dem Finanzsystem.

3) Die FMA kann für jedes A-SRI auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelbasis einen aus hartem Kernkapital bestehenden A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen. Die FMA überprüft die Höhe des A-SRI-Puffers mindestens jährlich.

4) Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten kann die FMA für jedes A-SRI auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelbasis einen aus hartem Kernkapital bestehenden A-SRI-Puffer von mehr als 3 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen. Die FMA überprüft die Höhe des A-SRI-Puffers mindestens jährlich.

5) Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen eines G-SRI oder eines anderen A-SRI, das eine Bank bzw. eine Gruppe ist, an dessen bzw. deren Spitze ein EWR-Mutterinstitut steht und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, entspricht der A-SRI-Puffer für das Tochterunternehmen auf Einzel- oder auf teilkonsolidierter Basis höchstens dem niedrigeren Wert der folgenden Beträge:

  • a) die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten des G-SRI- oder A-SRI-Puffers und 1 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
  • b) 3 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten nach Abs. 4 für die Gruppe genehmigten Puffer von über 3 %.

6) Der A-SRI-Puffer darf den europäischen Binnenmarkt sowie die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.

7) Die FMA hat die Festlegung oder die Abänderung eines A-SRI-Puffers einen Monat, im Fall von Abs. 4 jedoch drei Monate vor der Veröffentlichung nach Art. 103 Abs. 3 dem ESRB anzuzeigen. Die Anzeige beinhaltet:

  • a) eine Begründung, warum der A-SRI-Puffer das Risiko wirksam und angemessen verringert;
  • b) eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des A-SRI-Puffers auf den Binnenmarkt; und
  • c) die Quote des A-SRI-Puffers.

Art. 103

Überprüfung, Anzeige und Veröffentlichung der Einstufung als systemrelevante Institute

1) Die FMA hat die Einstufung der Gruppen oder Banken als G-SRI und A-SRI sowie bei G-SRI zusätzlich die Zuordnung zu den jeweiligen Teilkategorien jährlich zu überprüfen und der Regierung und dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu berichten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind dem ESRB und den als G-SRI oder A-SRI eingestuften Gruppen oder Banken zu übermitteln.

2) Bei der erstmaligen Einstufung hat die FMA dem ESRB anzuzeigen:

  • a) die Namen der ermittelten G-SRI sowie die jeweilige Teilkategorie, in die sie eingestuft wurden;
  • b) die Namen der ermittelten A-SRI; und
  • c) gegebenenfalls eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des Ermessens durch die FMA nach Art. 101 Abs. 7.

3) Die FMA veröffentlicht die erstmalige Einstufung, bei G-SRI zusätzlich unter Angabe der Teilkategorie, sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 auf ihrer Internetseite.

5. Systemrisikopuffer

Art. 104

Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für Systemrisiken

1) Um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Art. 96 bis 103 erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken zu vermeiden oder zu mindern, kann die Regierung auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen festlegen, dass Banken zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der genannten Verordnung dient, für sämtliche oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Abs. 3 einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital vorzuhalten haben. Dabei kann die Regierung für eine oder mehrere Teilgruppen von Banken unterschiedliche Systemrisikopuffer festlegen. Sie kann vorschreiben, ob der Systemrisikopuffer nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der genannten Verordnung auf Einzelbasis und/oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten ist. Sie kann vor der Festlegung des Systemrisikopuffers eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.

2) Der Systemrisikopuffer berechnet sich nach der in Anhang 2 festgelegten Methode.

3) Die Regierung kann den Systemrisikopuffer für folgende Risikopositionen festlegen:

  • a) alle Risikopositionen im Inland;
  • b) alle oder Teilgruppen der folgenden branchenbezogenen Risikopositionen im Inland:
    1. Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen aus der Vergabe grundpfandgesicherter Kredite, die durch Wohnimmobilien besichert sind;
    1. Risikopositionen gegenüber juristischen Personen aus der Vergabe grundpfandgesicherter Kredite, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind;
    1. Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme von Risikopositionen nach Ziff. 1; oder
    1. Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme von Risikopositionen nach Ziff. 2;
  • c) vorbehaltlich Abs. 7 und Art. 105 Abs. 7 alle Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
  • d) branchenbezogene Risikopositionen nach Bst. b in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der Anerkennung nach Art. 106;
  • e) alle Risikopositionen in Drittstaaten.

4) Die Quote für den Systemrisikopuffer wird in Schritten von jeweils 0,5 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt.

5) Der Systemrisikopuffer darf keine unverhältnismässigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem innerhalb des EWR in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen.

6) Der Systemrisikopuffer darf nicht dazu eingesetzt werden, um Risiken abzudecken, die bereits durch folgende Kapitalpuffer abgedeckt sind:

  • a) den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Art. 96;
  • b) den G-SRI-Puffer nach Art. 101; und
  • c) den A-SRI-Puffer nach Art. 102.

7) Beschliesst die Regierung, auf der Grundlage der in anderen EWR-Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen einen Systemrisikopuffer festzusetzen, ist dieser für alle im EWR belegenen Risikopositionen gleichermassen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen EWR-Mitgliedstaat festgelegte Systemrisikopufferquote nach Art. 106 anzuerkennen.

8) Die FMA hat den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und der Regierung und dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu berichten.

9) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010[^30] an jene EWR-Mitgliedstaaten zu richten, welche die nach Abs. 1 festgesetzte Quote für den Systemrisikopuffer nach Art. 134 der Richtlinie 2013/36/EU anerkennen können.

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann dabei insbesondere Folgendes festlegen:

  • a) die Risikopositionen bzw. Teilgruppen der Risikopositionen nach Abs. 3, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist;
  • b) die Banken oder Teilgruppen von Banken, die einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben; und
  • c) die Höhe der Quote für den Systemrisikopuffer.

Art. 105

Veröffentlichung der Quoten für den Systemrisikopuffer

1) Die FMA zeigt die Festlegung oder Abänderung der Quote für den Systemrisikopuffer vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 folgenden Behörden an:

  • a) dem ESRB; und
  • b) den zuständigen oder benannten Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten, sofern eine Bank, für die eine oder mehrere Quoten für den Systemrisikopuffer nach Art. 104 festgelegt wurden, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens ist.

2) Die Anzeige nach Abs. 1 beinhaltet:

  • a) die Quoten für den Systemrisikopuffer, welche die Regierung festgelegt hat;
  • b) die Risikopositionen sowie Banken, für welche die Pufferquoten gelten sollen;
  • c) das in Liechtenstein bestehende Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko und eine Begründung, warum diese Risiken die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein in einem Ausmass gefährden, das die festgelegte Quote für den Systemrisikopuffer rechtfertigt;
  • d) eine Begründung, warum der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung der Risiken führen wird;
  • e) eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der Informationen, die der Regierung vorliegen; und
  • f) eine Begründung, warum sich der Systemrisikopuffer nicht mit dem A-SRI-Puffer nach Art. 102 überschneidet, für den Fall, dass die Regierung einen Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen festzulegen beabsichtigt.

3) Führt die Entscheidung über die Neufestlegung der Quote für den Systemrisikopuffer zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Systemrisikopufferquote, hat die FMA ausschliesslich nach Abs. 1 und 2 vorzugehen.

4) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von bis zu 3 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB einen Monat vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Eine nach Art. 106 anerkannte Systemrisikopufferquote eines anderen EWR-Mitgliedstaats ist bei der Berechnung der kombinierten Systemrisikopufferquote nicht miteinzubeziehen.

5) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Die FMA hat in ihrer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten um eine Stellungnahme zu ersuchen. Gibt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten eine negative Stellungnahme ab, kann die Regierung dieser Stellungnahme nachkommen oder begründen, warum sie dies nicht tut.

6) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen und ist eine Bank ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, ersucht die FMA in einer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und den ESRB um eine Empfehlung. Geben sowohl der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten als auch der ESRB eine negative Empfehlung ab und bestehen zwischen der FMA und der für das Mutterunternehmen zuständigen Behörde unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die für ein Tochterunternehmen geltenden Systemrisikopufferquoten, kann die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bitten. Bis zur Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA setzt die Regierung die Entscheidung über die Systemrisikopufferquote aus.

7) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Die FMA hat in ihrer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten um seine Genehmigung zu ersuchen.

8) Nach der Festlegung einer oder mehrerer Quoten für den Systemrisikopuffer veröffentlicht die FMA folgende Informationen auf ihrer Internetseite:

  • a) die Quoten für den Systemrisikopuffer;
  • b) die Risikopositionen sowie die Banken, für die der Systemrisikopuffer gilt;
  • c) die Begründung für die Festlegung bzw. die Neufestlegung der Pufferquoten;
  • d) den Zeitpunkt, ab dem der festgelegte oder angehobene Systemrisikopuffer einzuhalten ist; und
  • e) die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Risikopositionen bei der Festlegung bzw. Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden.

9) Kann die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 8 Bst. c die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gefährden, hat die Veröffentlichung dieser Angaben zu unterbleiben.

Art. 106

Anerkennung einer Systemrisikopufferquote aus anderen EWR-Mitgliedstaaten

1) Die Regierung kann auf Grundlage einer Empfehlung der FMA oder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität Quoten für den Systemrisikopuffer aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat für in Liechtenstein bewilligte Banken hinsichtlich Risikopositionen, die in diesem EWR-Mitgliedstaat belegen sind, anerkennen. Die FMA zeigt die Anerkennung dem ESRB an.

2) Bei der Entscheidung über die Anerkennung einer Systemrisikopufferquote aus anderen EWR-Mitgliedstaaten berücksichtigt die Regierung die Informationen, welche der die Pufferquote festlegende EWR-Mitgliedstaat nach Art. 133 Abs. 9 und 13 der Richtlinie 2013/36/EU vorlegt.

3) Erkennt die Regierung eine Quote für den Systemrisikopuffer aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat für in Liechtenstein bewilligte Banken an, gilt der entsprechende Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem Systemrisikopuffer, den die Regierung nach Art. 104 festgelegt hat, sofern die beiden Systemrisikopuffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die beiden Puffer dasselbe Risiko ab, gilt nur der höhere der beiden Systemrisikopuffer.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Quoten für den Systemrisikopuffer mit Verordnung regeln.

Art. 107

Zusammenwirken der G-SRI-, A-SRI- und Systemrisikopuffer

1) Unterliegt eine Gruppe einem G-SRI-Puffer nach Art. 101 und einem A-SRI-Puffer nach Art. 102, so gilt jeweils die höhere Anforderung.

2) Unterliegt eine Bank einem Systemrisikopuffer nach Art. 104 und einem G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer, gilt der Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer. Würde die Summe der Systemrisikopufferquote und der G-SRI- oder A-SRI-Pufferquote über 5 % betragen, hat die FMA die Genehmigung durch den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten nach Art. 102 Abs. 4 einzuholen.

6. Kapitalerhaltungsmassnahmen

Art. 108

a) Allgemeines

1) Banken, welche die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 erfüllen, nehmen keine Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vor, durch die ihr hartes Kernkapital unter den Betrag der für sie geltenden kombinierten Kapitalpufferanforderung fällt.

2) Banken, welche die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 nicht erfüllen, haben den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 109 zu berechnen und diesen der FMA zu melden. Bis zur Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags sind folgende Massnahmen zu unterlassen:

  • a) Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen;
  • b) Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit geschaffen wurde, in der die Bank die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat; oder
  • c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente nach Art. 51 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen.

3) Eine Ausschüttung nach Abs. 1 und 2 ist jeder Kapitalabfluss, der zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne des laufenden Geschäftsjahrs führt, insbesondere durch:

  • a) Zahlung von Bardividenden;
  • b) Ausgabe, Rücknahme oder Rückkauf teilweiser oder voll eingezahlter Gratisaktien, eigener Aktien oder anderer Kapitalinstrumente nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Bank;
  • c) Rückzahlung von in Verbindung mit Kapitalinstrumenten nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträgen; oder
  • d) Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 Bst. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten.

4) Banken, welche die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 nicht erfüllen, dürfen durch eine der Massnahmen nach Abs. 2 keinen höheren Betrag als den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 109 ausschütten.

5) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschliesslich auf Auszahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung oder Verzögerung einer Ausschüttung weder ein Ausfallereignis darstellt noch zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bank führt.

6) Erhöht sich durch die Anwendung dieser Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital einer Bank nicht in zufriedenstellendem Masse, kann die FMA von ihren Befugnissen nach Art. 154 Abs. 3 und 5 sowie Art. 157 Gebrauch machen oder nach Art. 33 die Bewilligung entziehen.

Art. 109

b) Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags

1) Banken berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 108 Abs. 2 gemäss der in Anhang 3 festgelegten Methode.

2) Banken treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA auf Anfrage nachzuweisen.

Art. 110

c) Ausschüttung bei Unterschreiten der kombinierten Kapitalpufferanforderung

Wenn eine Bank die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Massnahme nach Art. 108 Abs. 2 zu ergreifen, zeigt sie dies der FMA unter Angabe der folgenden Informationen unverzüglich an:

  • a) die von der Bank vorgehaltenen Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
    1. hartem Kernkapital;
    1. zusätzlichem Kernkapital;
    1. Ergänzungskapital;
  • b) die Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
  • c) den nach Art. 109 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag; und
  • d) die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
    1. Dividendenzahlungen;
    1. Aktienrückkäufe;
    1. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente;
    1. Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in der die Bank die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.

Art. 111

Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung

Die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 gilt für die Zwecke der Art. 108 bis 110 als nicht erfüllt, wenn eine Bank nicht über Eigenmittel in der erforderlichen Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung und alle der folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • a) Art. 92 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155;
  • b) Art. 92 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155; und
  • c) Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155.

Art. 112

a) Allgemeines

1) Banken, welche die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, nehmen keine Ausschüttungen im Zusammenhang mit Kernkapital vor, durch die ihr Kernkapital unter den Betrag der für sie geltenden Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote fällt.

2) Banken, welche die für sie geltenden Anforderungen an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, haben den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Art. 113 zu berechnen und diesen der FMA unverzüglich zu melden. Bis zur Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags sind folgende Massnahmen zu unterlassen:

  • a) Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen;
  • b) eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der die Bank die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat; oder
  • c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente nach Art. 51 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen.

3) Banken, welche die für sie geltende Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, dürfen durch eine der Massnahmen nach Abs. 2 keinen höheren Betrag als den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 113 ausschütten.

4) Auf Ausschüttungen nach Abs. 1 und 2 findet Art. 108 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.

5) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschliesslich auf Ausschüttungen Anwendung, die zu einem Absinken des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung oder Verzögerung einer Ausschüttung weder ein Ausfallereignis darstellt noch zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bank führt.

Art. 113

b) Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags

1) Banken berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäss der in Anhang 3 festgelegten Methode.

2) Banken treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA auf Anfrage jederzeit nachzuweisen.

Art. 114

c) Ausschüttung bei Unterschreiten der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

Wenn eine Bank die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Massnahme nach Art. 112 Abs. 2 zu ergreifen, zeigt sie dies der FMA unter Angabe der folgenden Informationen an:

  • a) die von der Bank vorgehaltenen Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
    1. hartem Kernkapital;
    1. zusätzlichem Kernkapital;
  • b) die Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
  • c) den nach Art. 113 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag; und
  • d) die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
    1. Dividendenzahlungen;
    1. Aktienrückkäufe;
    1. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente;
    1. Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in der die Bank die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.

Art. 115

Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt für die Zwecke der Art. 112 bis 114 als nicht erfüllt, wenn eine Bank nicht über Kernkapital in der erforderlichen Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig alle der folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • a) Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • b) Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • c) zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist.

Art. 116

Verpflichtung zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans

1) Erfüllt eine Bank die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht, so legt sie der FMA innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nicht erfüllen kann, einen Kapitalerhaltungsplan vor. Die FMA kann diese Frist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Bank auf bis zu zehn Arbeitstage erstrecken.

2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst zumindest:

  • a) eine aktuelle Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;
  • b) konkrete Massnahmen zur Erhöhung der Kapitalquote; sowie
  • c) einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2.

3) Die FMA kann zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen weitere Informationen verlangen, die für die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans erforderlich sind.

4) Die FMA genehmigt den Kapitalerhaltungsplan nur dann, wenn die Bank durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 innerhalb eines von der FMA als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen wird.

5) Genehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht, kann sie:

  • a) von der Bank die Erhöhung ihrer Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe verlangen; oder
  • b) durch Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 154 Abs. 3 strengere als nach Art. 108 bis 110 gebotene Ausschüttungsbeschränkungen verhängen.

6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt des Kapitalerhaltungsplans mit Verordnung regeln.

H. Massnahmen in Bezug auf bestimmte Risikopositionen und bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems

Art. 117

Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind

1) Bei Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, können nach Art. 124 und 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 höhere Risikogewichte angesetzt oder strengere Kriterien, als in der genannten Verordnung vorgesehen, angewendet werden.

2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 118

Massnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

1) Stellt der Ausschuss für Finanzmarktstabilität Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft fest, kann er der Regierung empfehlen, eine oder mehrere der Massnahmen nach Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ergreifen.

2) Die Regierung kann unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Nähere über die Festlegung der Massnahmen mit Verordnung regeln, insbesondere über:

  • a) den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Massnahmen; sowie
  • b) die Periodizität der Überprüfung der Massnahmen.

I. Rechnungslegung, Berichterstattung und gesellschaftsrechtliche Sonderbestimmungen

Art. 119

Geschäftsbericht, konsolidierter Geschäftsbericht, Zwischenabschluss und konsolidierter Zwischenabschluss

1) Banken erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht (Lagebericht) zusammensetzt. Die Jahresrechnung selbst hat aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zu bestehen.

2) Banken erstellen, sofern sie dazu verpflichtet sind, für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht, der sich aus der konsolidierten Jahresrechnung und dem konsolidierten Jahresbericht (Lagebericht) zusammensetzt. Die konsolidierte Jahresrechnung selbst hat aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem konsolidierten Anhang zu bestehen.

3) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts und den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen. Werden die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellt, findet Art. 1139 des Personen- und Gesellschaftsrechts Anwendung.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann dabei insbesondere festlegen:

  • a) wie der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss, der konsolidierte Zwischenabschluss und der Anhang zu erstellen sind und bestimmte Erleichterungen vorsehen;
  • b) welche Banken als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung, als weiteren Bestandteil der konsolidierten Jahresrechnung eine konsolidierte Mittelflussrechnung, einen Zwischenabschluss und einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen müssen.

Art. 120

Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen

1) Banken haben den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) und den konsolidierten Geschäftsbericht (konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht (Lagebericht)) auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dort in einfach zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen. Betreiben Banken keine Internetseite, haben sie den Geschäftsbericht und den konsolidierten Geschäftsbericht in gedruckter Form zu veröffentlichen. Darüber hinaus ist jedermann, der es verlangt, auch der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss zur Verfügung zu stellen.

2) Der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht sind innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses im Sinne von Abs. 1 zu veröffentlichen und der FMA zusammen mit den für die Führung der Geld-, Kredit- und Währungspolitik sowie einer Bankenstatistik erforderlichen Angaben einzureichen.

3) Die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und der gesellschaftsrechtliche Prüfungsbericht sowie der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über dessen Verwendung unter Angabe des Jahresgewinnes oder des Jahresverlustes sind, sofern diese Angaben nicht in der Jahresrechnung enthalten sind, bis spätestens vor Ablauf des fünften Monates des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres beim Amt für Justiz einzureichen. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Bank im elektronischen Amtsblatt bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind und trägt das Datum der Einreichung im Handelsregister ein.

4) Für die Offenlegung der ordnungsgemäss gebilligten konsolidierten Jahresrechnung und des diese betreffenden Prüfungsberichtes ist Abs. 3 anzuwenden.

5) Der Jahresbericht (Lagebericht) und der konsolidierte Jahresbericht (Lagebericht) müssen nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann, der es verlangt, zur Verfügung zu stellen.

6) Sind die Wertpapiere einer Bank oder einer Gesellschaft, die in die konsolidierte Jahresrechnung einer Bank einzubeziehen ist, in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen, ist der Jahresbericht (Lagebericht) bzw. der konsolidierte Jahresbericht (Lagebericht) nicht nach Abs. 5, sondern nach Abs. 1 bis 4 offenzulegen.

7) Banken haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung, die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung, den Jahresbericht (Lagebericht), den konsolidierten Jahresbericht (Lagebericht), den gesellschaftsrechtlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und den Bericht über die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung in jedem EWR-Mitgliedstaat offenzulegen, in dem sie eine Zweigstelle betreiben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt, anzuwendende Sprache) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen EWR-Mitgliedstaats.

8) Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten, EWR-Finanzinstituten oder Drittstaatsbanken haben die in Abs. 7 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach Abs. 1 bis 5 offenzulegen. Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 7 Satz 1 nicht offenlegen. Zweigstellen von Drittstaatsbanken müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 7 Satz 1 nicht offenlegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG[^31] angepassten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache erstellt, so ist jeweils eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Der Leiter der Zweigstelle ist für die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Absatz verantwortlich.

Art. 121

Gesetzliche Reserven

1) Banken, die Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden halten oder Finanzinstrumente emittieren, haben wenigstens ein Zwanzigstel ihres jährlichen Reingewinns den gesetzlichen Reserven zuzuweisen, bis diese ein Fünftel des Grundkapitals erreicht haben.

2) Die gesetzlichen Reserven dürfen, soweit sie die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.

3) Ein bei der Ausgabe von Aktien oder Anteilscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös ist den Kapitalreserven zuzuweisen.

Art. 122

Kapitalherabsetzung

1) Für Banken gelten für die Herabsetzung des Aktienkapitals durch Rückzahlung von Aktien die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts unter Vorbehalt dieses Artikels.

2) Beabsichtigt eine Bank, ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen. Dieser Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen zu fällen.

3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch besonderen Revisionsbericht der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind und die Liquidität gesichert ist.

4) Der Herabsetzungsbeschluss ist im Amtsblatt und in der in den Statuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Es ist den Gläubigern bekanntzugeben, dass sie binnen zwei Monaten, von der Bekanntmachung an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.

5) Die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche bekannt gemacht worden ist, und nachdem diejenigen Gläubiger, die innert dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind.

6) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der dritten Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheit zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die schon angemessene Sicherheiten haben oder wenn diese in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.

7) Zahlungen an die Aktionäre, die nur aufgrund der Herabsetzung des Grundkapitals erfolgen, dürfen erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.

8) Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist den Kapitalreserven zuzuweisen.

9) In keinem Fall darf bei Banken das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals nach Art. 18 herabgesetzt werden.

K. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Art. 123

Verpflichtung zur externen Revision

1) Banken haben ihre Geschäftstätigkeit auf Einzel- sowie gegebenenfalls konsolidierter Basis jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 124 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

2) Banken haben der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven im liechtensteinischen Bankgeschäft üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

3) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Recht, in sämtliche Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme der internen Revision Einsicht zu nehmen.

Art. 124

Anerkennung durch die FMA

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche Banken prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA.

2) Die FMA anerkennt nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, die ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen.

3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden anerkannt, wenn:

  • a) ihre Geschäftsleitung, die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer und die Organisation gewährleisten, dass sie die Prüfaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
  • b) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen, oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind;
  • c) sie über mindestens zwei verantwortliche Wirtschaftsprüfer mit einer Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;
  • d) die Organisation des Betriebs in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist;
  • e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Prüf-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
  • f) die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des Bank- und Wertpapiergeschäfts sowie über die Prüfung von Banken nachweisen;
  • g) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel); und
  • h) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt.

4) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn:

  • a) die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
  • b) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt.

5) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sämtliche Aufträge als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach diesem Gesetz beendet hat.

6) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat sich ausschliesslich der Prüftätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie darf keine Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten oder Vermögensverwaltungen erbringen bzw. ausüben.

7) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf die Leitung der Prüfung von Banken nur verantwortlichen Wirtschaftsprüfern anvertrauen, die der FMA vorgängig gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen.

8) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Verordnung regeln.

Art. 125

Antrag auf Anerkennung

1) Jeder Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist bei der FMA schriftlich einzubringen und hat die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Art. 124 hinreichend zu dokumentieren.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen regeln.

Art. 126

Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung

1) Die Anerkennung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Sie kann erforderlichenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

2) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Anerkennung binnen zwölf Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.

Art. 127

Unabhängigkeit

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss von der zu prüfenden Bank unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

  • a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung sowie die Ausübung anderer Schlüsselfunktionen bei der zu prüfenden Bank;
  • b) eine direkte oder indirekte Beteiligung an bzw. eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der zu prüfenden Bank;
  • c) das Mitwirken bei der Rechnungslegung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; oder
  • d) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am Prüfungsergebnis begründet.

3) Die aus den Aufträgen einer zu prüfenden Bank und der mit ihr verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen. Die FMA kann Ausnahmen genehmigen.

Art. 128

Aufgaben und Berichterstattung

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anderer unmittelbar auf Banken anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze eingehalten sind (Aufsichtsprüfung).

2) Sie prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht der zu prüfenden Bank nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).

3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.

4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Wirtschaftsprüfers durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.

5) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht ist vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.

6) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat der Bank und an die FMA.

7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.

8) Hat die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 124 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 3 bleiben vorbehalten.

9) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.

10) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von Banken nach Abs. 1 mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:

  • a) die Prüfungsgebiete, -periodizität und -tiefe;
  • b) die Feststellung und Berichterstattung von Beanstandungen;
  • c) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.

Art. 129

Meldepflichten

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist verpflichtet:

  • a) der FMA jede personelle Änderung bei den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern unverzüglich zu melden;
  • b) für jedes übernommene Mandat den jeweils verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. November des Vorjahres, zu melden; und
  • c) bei der FMA alljährlich den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresabschluss einzureichen.

2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.

Art. 130

Pflichten der zu prüfenden Bank

1) Die zu prüfende Bank hat jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Abschlussprüfung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.

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