Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-28
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 255
Änderungshistorie JSON API
  • a) die Ermittlung und Empfehlung der Bewerber für die Besetzung freiwerdender Stellen in der Geschäftsleitung bzw. bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats; hierbei bewertet der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrung des betreffenden Organs und erstellt eine Tätigkeitsbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand;
  • b) die Entscheidung über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung und die Erstellung einer Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts, um diese Zielvorgabe zu erreichen; die Zielvorgabe, die Strategie und ihre Umsetzung werden nach Art. 435 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bekanntgemacht;
  • c) die regelmässige, jedoch zumindest jährliche, Bewertung der Struktur, Grösse, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats und nötigenfalls Empfehlungen für Änderungen;
  • d) die regelmässige, jedoch zumindest jährliche, Beurteilung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit und die Mitteilung der Beurteilung an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung;
  • e) die Überprüfung des Kurses des Verwaltungsrats bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und die Abgabe von Empfehlungen an den Verwaltungsrat.

3) Der Nominierungsausschuss hat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats nicht durch eine einzelne Person oder eine Gruppe von Personen in einer Weise beeinflusst wird, die den Interessen der Bank nachteilig ist.

4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe Berater beiziehen. Zu diesem Zweck erhält er von der Bank angemessene Finanzmittel.

Art. 69

Vergütungsausschuss

1) Banken von erheblicher Bedeutung haben einen Vergütungsausschuss einzurichten.

2) Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat zu gewährleisten, dass der Ausschuss die Vergütungspolitik und -praxis und die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten kann.

3) Die Aufgaben des Vergütungsausschusses umfassen insbesondere:

  • a) die Vorbereitung von Beschlüssen über die Vergütung, die vom Verwaltungsrat zu fassen sind, einschliesslich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der Bank;
  • b) die Unterstützung und Beratung des Verwaltungsrats bei der Gestaltung der Vergütungspolitik der Bank, einschliesslich der Tatsache, dass diese Vergütungspolitik geschlechtsneutral ist und die Gleichbehandlung von Mitarbeitern unterschiedlichen Geschlechts unterstützt;
  • c) die Unterstützung des Verwaltungsrats bei der Überwachung der Vergütungspolitik, der Vergütungspraxis und der entsprechenden Verfahren sowie bei der Einhaltung der Vergütungspolitik;
  • d) die Kontrolle, ob die bestehende Vergütungspolitik nach wie vor aktuell ist und gegebenenfalls die Unterbreitung von Vorschlägen zu ihrer Änderung;
  • e) die Überprüfung der Bestellung externer Vergütungsberater, deren Beauftragung der Verwaltungsrat zur Beratung und Unterstützung beschliesst;
  • f) die Sicherstellung der Angemessenheit der Informationen, die den Aktionären zur Vergütungspolitik und -praxis bereitgestellt werden, insbesondere zu einem vorgeschlagenen höheren Höchstwert des Verhältnisses zwischen der festen und der variablen Komponente der Vergütung;
  • g) die Bewertung der Mechanismen und Systeme, mit denen sichergestellt werden soll, dass:
    1. alle Arten von Risiken, die Liquidität und die Kapitalausstattung im Vergütungssystem ordnungsgemäss berücksichtigt werden;
    1. die allgemeine Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement kohärent und diesem förderlich ist; und
    1. die allgemeine Vergütungspolitik mit der Unternehmensstrategie, den Zielen, der Unternehmenskultur und den Unternehmenswerten, der Risikokultur sowie dem langfristigen Interesse der Bank in Einklang steht;
  • h) die Bewertung des Erreichens der Leistungsziele und der Notwendigkeit einer Ex-post-Risikoanpassung, einschliesslich der Anwendung von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen;
  • i) die Überprüfung einer Reihe von möglichen Szenarien, um die Reaktion der Vergütungspolitik und -praxis auf externe und interne Ereignisse zu testen, sowie der Rückvergleich der für die Festlegung der Gewährung und die Ex-ante-Risikoanpassung zugrunde gelegten Kriterien auf der Grundlage der tatsächlichen Risikoergebnisse;
  • k) die Überwachung der Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Leiters der internen Revision, des Leiters der Risikomanagement-Funktion, des Leiters der Compliance-Funktion und gegebenenfalls der Leiter anderer unabhängiger Kontrollfunktionen sowie die Unterbreitung von Empfehlungen an den Verwaltungsrat zur Gestaltung der Vergütung.

4) Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und die Mehrheit seiner Mitglieder sind Mitglieder des Verwaltungsrats, die in der betreffenden Bank keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses verfügen kollektiv über angemessene Kenntnisse, Fachwissen und Berufserfahrung betreffend Vergütungspolitik und -praxis, Risikomanagement und Kontrolltätigkeiten und zwar im Hinblick auf die Mechanismen zur Ausrichtung der Vergütungsstruktur auf die Risiko- und Kapitalprofile von Banken. Bei der Vorbereitung der entsprechenden Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Aktionäre, der Anleger und der sonstigen Beteiligten wie Stakeholder an der Bank.

Art. 70

Risikoausschuss

1) Banken von erheblicher Bedeutung haben einen Risikoausschuss einzurichten. Die Mitglieder des Risikoausschusses nehmen bei der Bank keine Führungsaufgaben wahr und besitzen für die vollständige Erfassung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung. Die allgemeine Verantwortung für Risiken verbleibt beim Verwaltungsrat.

2) Die Aufgaben des Risikoausschusses umfassen insbesondere:

  • a) die Beratung des Verwaltungsrats zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der Bank;
  • b) die Unterstützung des Verwaltungsrats bei der Kontrolle der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleitung;
  • c) die Überprüfung, ob die Preisgestaltung der angebotenen Verbindlichkeiten und Anlagen das Geschäftsmodell und die Risikostrategie der Bank angemessen berücksichtigt und, sofern dies nicht der Fall ist, die Vorlage eines Plans mit Abhilfemassnahmen;
  • d) die Prüfung, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität sowie die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.

3) Banken, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, können nach vorgängiger Genehmigung der FMA den Risikoausschuss mit dem Prüfungsausschuss nach Art. 347a des Personen- und Gesellschaftsrechts kombinieren. Die Mitglieder des kombinierten Ausschusses besitzen die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für beide Ausschüsse.

Art. 71

Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle

1) Banken haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zu verfügen, die insbesondere eine wirksame und umsichtige Führung der Bank gewährleisten und eine Aufgaben- und Funktionentrennung in der Organisation und angemessene Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen. Für die Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle gehören insbesondere:

  • a) eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, insbesondere die Trennung zwischen den Bereichen Markt und Marktfolge, sowie angemessenen Personalressourcen;
  • b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
  • c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
  • d) eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind;
  • e) klare Grundsätze und effektive Verfahren für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung;
  • f) die Einrichtung und Überwachung der Umsetzung sowie Aufrechterhaltung wirksamer Massnahmen zur Identifizierung, Bewertung, Steuerung, Minderung oder Vermeidung tatsächlicher und/oder potenzieller Interessenkonflikte auf institutioneller Ebene, auf Mitarbeiter-Ebene und Aktionärs-Ebene;
  • g) Netzwerk- und Informationssysteme, die gemäss der Verordnung (EU) 2022/255426 eingerichtet und verwaltet werden.27

2) Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Abs. 1 sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften der Bank angemessen und lassen keinen Aspekt ausser Acht. Den Anforderungen dieses Artikels und der Art. 63 bis 70, 72 bis 76, 78 sowie 79 bis 84 ist Rechnung zu tragen.

3) Bei der Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle hat der Verwaltungsrat folgende Grundsätze zu beachten:

  • a) Er trägt die Gesamtverantwortung für die Bank und genehmigt und überwacht die Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Führung und Kontrolle der Bank.
  • b) Er stellt die Zuverlässigkeit des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung sicher, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Bestimmungen gehören.
  • c) Er überwacht die Offenlegung und die Kommunikation.
  • d) Er ist für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich.
  • e) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats darf in derselben Bank nicht gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung sein, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der FMA vor.

4) Der Verwaltungsrat überprüft und bewertet die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle regelmässig auf ihre Wirksamkeit und nimmt die notwendigen Anpassungen vor.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 72

Organgeschäfte

1) Geschäfte von Banken mit Mitgliedern ihres Verwaltungsrats, ihrer Geschäftsleitung, der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit ihren direkten und indirekten Aktionären, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung halten, und mit den diesen Kategorien nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen nach Abs. 3 müssen den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes entsprechen.

2) Banken haben Daten über Kredite an Mitglieder ihres Verwaltungsrats oder ihrer Geschäftsleitung, ihre Aktionäre, die eine qualifizierte Beteiligung halten, sowie diesen Kategorien nahestehenden Personen und Gesellschaften nach Abs. 3 angemessen zu dokumentieren und der FMA auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

3) Nahestehende Personen und Gesellschaften im Sinne dieses Artikels sind:

  • a) Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder oder Elternteile von Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder der Aktionäre;
  • b) ein gewerbliches Unternehmen, an dem ein Aktionär, ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung bzw. sein enger Familienangehöriger nach Bst. a eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr hält bzw. in dem diese Personen der Geschäftsleitung angehören oder Mitglieder des Verwaltungsrats sind.

4) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft regelmässig die an Personen und Gesellschaften nach Abs. 3 gewährten Kredite und für diese getätigten Geschäfte und stellt fest, ob diese mit den anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes übereinstimmen.

Art. 73

Risikomanagement-Funktion

1) Banken haben eine von den operativen Geschäftsbereichen unabhängige Risikomanagement-Funktion einzurichten. Die Risikomanagement-Funktion hat über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen zur Aufgabenerfüllung und einen ausreichenden Zugang zum Verwaltungsrat und dessen Ausschüssen, insbesondere zum Risikoausschuss, zu verfügen.

2) Die Funktionsfähigkeit der Risikomanagement-Funktion ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der Risikomanagement-Funktion müssen:

  • a) über das Wissen, die Fähigkeiten und Erfahrung mit Blick auf die Techniken und Verfahren des Risikomanagements sowie Märkte und Produkte verfügen, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz zu erfüllen; und
  • b) sich kontinuierlich weiterbilden, um ihre beruflichen Fertigkeiten und Qualifikationen auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.

3) Die Aufgaben der Risikomanagement-Funktion umfassen insbesondere:

  • a) die Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minimierung, Überwachung und Berichterstattung aller wesentlicher Risiken an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung;
  • b) die aktive Beteiligung an der Ausarbeitung der Risikostrategie der Bank und an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement;
  • c) die Sicherstellung eines vollständigen Überblicks über das gesamte Risikospektrum, insbesondere über die Ausprägung der vorhandenen Risikoarten und die Risikolage der Bank.

4) Banken stellen sicher, dass die Risikomanagement-Funktion dem Verwaltungsrat auch unabhängig von der Geschäftsleitung unmittelbar Bericht erstatten und gegebenenfalls ihm gegenüber Besorgnis äussern und ihn warnen kann, wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf die Bank auswirken oder auswirken könnten.

5) An der Spitze der Risikomanagement-Funktion steht ein unabhängiges Mitglied der Geschäftsleitung, das eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte der Bank es rechtfertigen, kann die Leitung der Risikomanagement-Funktion von einem Leiter einer anderen Funktion innerhalb der Bank wahrgenommen werden, sofern kein Interessenkonflikt besteht. Der Leiter der Risikomanagement-Funktion hat über ausreichende Fachkenntnisse, Unabhängigkeit und eine ausreichend lange Erfahrung zu verfügen, um Entscheidungen, welche die Risikoposition der Bank beeinflussen, zu hinterfragen.

6) Der Leiter der Risikomanagement-Funktion kann nur vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden.

7) Die Risikomanagement-Funktion hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfrecht hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einer Bank beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.

8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 74

Compliance-Funktion

1) Banken haben eine von den operativen Geschäftsbereichen unabhängige Compliance-Funktion einzurichten. Die Compliance-Funktion hat über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht und ausreichende Ressourcen, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der Bank zur Aufgabenerfüllung angemessen sind, zu verfügen.

2) Die Funktionsfähigkeit der Compliance-Funktion ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der Compliance-Funktion müssen:

  • a) über das Wissen, die Fähigkeiten und sonstige Qualifikationen verfügen, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz zu erfüllen; und
  • b) sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich weiterbilden, um ihre beruflichen Fertigkeiten und Qualifikationen auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.

3) Die Aufgaben der Compliance-Funktion umfassen insbesondere:

  • a) die Steuerung von Compliance-Risiken;
  • b) die laufende Bewertung der vom Verwaltungsrat erlassenen Reglemente für die Compliance und der möglichen Auswirkungen von Änderungen im rechtlichen oder regulatorischen Umfeld auf die Geschäftstätigkeit der Bank;
  • c) die Beratung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu Massnahmen zur Sicherstellung der Compliance.

4) Die Compliance-Funktion hat ihre Aufgaben im Rahmen eines strukturierten und genau definierten Überwachungsprogramms wahrzunehmen. Zur Steuerung des Compliance-Risikos arbeitet sie mit der Risikomanagement-Funktion nach Art. 73 zusammen und tauscht mit ihr alle dazu notwendigen Informationen aus.

5) Die Funktion des Leiters der Compliance-Funktion kann mit der Funktion des Leiters der Risikomanagement-Funktion nach Art. 73 oder einem anderen Inhaber einer Schlüsselfunktion kombiniert werden, falls die Benennung eines eigenständigen Leiters für die Compliance-Funktion unverhältnismässig ist und keine Interessenkonflikte bestehen.

6) Der Leiter der Compliance-Funktion und deren Mitarbeiter dürfen keine Tätigkeiten verrichten oder leiten, für deren Überwachung sie zuständig sind. Ihre Entlöhnung oder Honorierung darf ihre Objektivität weder beeinträchtigen noch diese als beeinträchtigt erscheinen lassen.

7) Der Leiter der Compliance-Funktion erstattet dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung regelmässig, jedoch zumindest jährlich, schriftlich Bericht über die Tätigkeit der Compliance-Funktion, die von ihr dabei gemachten Feststellungen sowie die getroffenen Massnahmen. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung haben den Berichten der Compliance-Funktion bei ihren Entscheidungen Rechnung zu tragen. Die Berichte der Compliance-Funktion sind der FMA auf Verlangen vorzuweisen.

8) Die Compliance-Funktion hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfrecht hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einer Bank beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.

9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 75

Interne Revision

1) Banken haben auf Einzel- und konsolidierter Basis eine funktionsfähige interne Revision einzurichten. Sie untersteht unmittelbar dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat regelt die Tätigkeit der internen Revision in einem besonderen Reglement. Er hat die Funktionsfähigkeit der internen Revision regelmässig zu evaluieren.

2) Die Funktionsfähigkeit der internen Revision ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell und technisch so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der internen Revision müssen:

  • a) über das Wissen, die Fähigkeiten und sonstige Qualifikationen verfügen, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz zu erfüllen; und
  • b) sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich weiterbilden, um ihre beruflichen Fertigkeiten und Qualifikationen auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.

3) Die interne Revision hat ihre Aufgaben zweckentsprechend, unabhängig, risikoorientiert, objektiv, prozessunabhängig und unparteiisch zu erfüllen. Sie unterliegt bei der Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung, Berichterstattung und der Beurteilung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen. Die Prüfungsplanung muss vorausschauend auf zumindest drei Jahre konzipiert sein und auf Basis einer dokumentierten Risikobeurteilung erfolgen, die mindestens einmal pro Jahr durchzuführen ist. Die Risikobeurteilung und die Prüfungsplanung müssen alle wesentlichen Geschäftsaktivitäten, Kontrollsysteme und Risiken der Bank umfassen. Sowohl die Risikobeurteilung als auch die Prüfungsplanung sind durch den Verwaltungsrat zu genehmigen.

4) Die interne Revision hat die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems sowie die Ordnungsmässigkeit aller Aktivitäten und Prozesse von Unternehmen der gleichen Gruppe zu prüfen, unabhängig davon, ob diese ausgelagert sind oder nicht. Banken haben die fristgerechte Beseitigung der von der internen Revision festgestellten Mängel sicherzustellen.

5) Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Aufgaben wahrnehmen, die mit den Tätigkeiten der internen Revision nicht im Einklang stehen oder eine Selbstprüfung darstellen würden. Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Bank sein oder tatsächlich die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 führen.

6) Der Leiter der internen Revision hat deren Unabhängigkeit mindestens jährlich gegenüber dem Verwaltungsrat zu bestätigen. Diese Bestätigung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat die interne Revision Interessenkonflikte, welche die Unabhängigkeit oder Objektivität tatsächlich oder dem Anschein nach beeinträchtigen können, unverzüglich dem Verwaltungsrat offenzulegen.

7) Die interne Revision hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfrecht hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einer Bank beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.

8) Die interne Revision hat dem Verwaltungsrat regelmässig, zumindest jährlich, objektiv, vollständig, klar und zeitnah über die Prüfungstätigkeiten zumindest durch Darlegung des Prüfungsgegenstands, der Prüfungsfeststellungen und der Massnahmen zu berichten. Die Berichte der internen Revision sind der FMA auf Verlangen vorzuweisen.

9) Die interne Revision hat neben ihrer Berichtspflicht nach Abs. 8 das Recht, dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung, der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der FMA jederzeit Bericht zu erstatten.

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 76

Auslagerung

1) Banken können Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern.

2) Auslagerungen dürfen nicht zu einer Delegation der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung führen oder die laufende Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beeinträchtigen. Auslagerungen dürfen weder die Qualität der internen Kontrolle noch die Beaufsichtigung durch die FMA beeinträchtigen.

3) Eine Auslagerung der internen Revision ist nur mit Genehmigung der FMA zulässig. Die FMA verweigert die Genehmigung, wenn die interne Revision nicht an ein Unternehmen der gleichen Gruppe mit Sitz im EWR oder in der Schweiz bzw. eine von der FMA nach diesem Gesetz anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übertragen wird und die Anforderungen nach diesem Artikel und den von der Regierung dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht eingehalten werden.

4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Bedingungen, unter welchen eine Auslagerung zulässig ist, mit Verordnung regeln.

Art. 77

Veröffentlichungen betreffend Unternehmensführung und -kontrolle

Banken, die eine Internetseite betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen der Art. 63, 64, 66 Abs. 2 Bst. a, Art. 68, 71 und 72 sowie die Anforderungen der von der Regierung zur länderspezifischen Berichterstattung und zur Offenlegung der Kapitalrendite nach Art. 119 Abs. 4 erlassenen Durchführungsbestimmungen erfüllen.

C. Anforderungen an das interne Kapital, das Risikomanagement und die Vergütung

1. Internes Kapital

Art. 78

Beurteilung und Angemessenheit des internen Kapitals

1) Banken verfügen über solide, wirksame und umfassende Strategien, Methoden und Verfahren, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

2) Die Strategien, Methoden und Verfahren nach Abs. 1 werden regelmässig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts stets angemessen sind und keinen Aspekt ausser Acht lassen.

2. Risikomanagement

Art. 79

Grundsätze des Risikomanagements

1) Banken haben die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien zu regeln. Sie müssen alle wesentlichen Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, ermitteln, messen, beurteilen, steuern, mindern und überwachen. Diese Risiken umfassen insbesondere:

  • a) das Kredit- und Gegenparteirisiko;
  • b) das Restrisiko;
  • c) das Konzentrationsrisiko;
  • d) das Verbriefungsrisiko;
  • e) das Marktrisiko;
  • f) das Zinsänderungsrisiko;
  • g) das operationelle Risiko, einschliesslich des Modellrisikos und der mit Auslagerungen verbundenen Risiken;
  • h) das Liquiditätsrisiko;
  • i) das Risiko einer übermässigen Verschuldung;
  • k) das Risiko aus der Durchführung von ETP-Geschäften.

2) Der Verwaltungsrat genehmigt in Bezug auf die Phase des Geschäftszyklus regelmässig die Strategien und Grundsätze für die Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung der Risiken, denen die Bank ausgesetzt ist oder sein könnte ("Risikopolitik"). Die Risikopolitik schliesst ebenfalls die Risiken aus dem makroökonomischen Umfeld mit ein. Die Strategien und Grundsätze und deren Einhaltung werden vom Verwaltungsrat regelmässig überprüft.

3) Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung haben der Erörterung von Risiken ausreichend Zeit zu widmen.

4) Die Geschäftsleitung beteiligt sich aktiv an der Steuerung aller in diesem Gesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezeichneten wesentlichen Risiken und stellt sicher, dass ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Sie beteiligt sich ferner an der Bewertung der Vermögenswerte sowie an der Verwendung externer Bonitätsbeurteilungen und interner Modelle im Zusammenhang mit solchen Risiken.

5) Banken haben die Berichterstattungspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung festzulegen, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementvorschriften sowie deren Änderungen abdecken.

6) Dem Verwaltungsrat und dem Risikoausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wurde, ist ein angemessener Zugang zu Informationen über die Risikosituation der Bank und, soweit erforderlich und angebracht, zum Risikomanagement einzuräumen. Bei Bedarf kann auch der Rat externer Sachverständiger eingeholt werden.

7) Der Verwaltungsrat und der Risikoausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wurde, legen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der risikobezogenen Informationen fest, die ihm vorzulegen sind.

8) Der Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls kein Risikoausschuss eingerichtet wurde, der Verwaltungsrat kann unmittelbar bei der internen Revision und der Risikomanagement-Funktion Auskünfte einholen.

9) Die Geschäftsleitung stellt in Bezug auf die mit Risiko verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen es auch der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Bank zu bilden. Die Geschäftsleitung hat bei ihrer Berichterstattung an den Verwaltungsrat jedenfalls alle wesentlichen Risiken mitzuteilen und die Risikomanagementvorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten.

10) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat jährlich in ihrem Prüfbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit der in Bezug auf das Risikomanagement getroffenen Regelungen Stellung zu nehmen.

11) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Vorgaben für Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung der Risiken nach Abs. 1, mit Verordnung regeln.

Art. 80

Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen

1) Die FMA kann von Banken von erheblicher Bedeutung verlangen:

  • a) interne Kapazitäten für die Kreditrisikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nach Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz zu verwenden, sofern ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine grosse Zahl bedeutender Gegenparteien haben;
  • b) interne Kapazitäten für die Risikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten sowie zur internen Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 interne Modelle zu verwenden, sofern ihre Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine grosse Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten.

2) Die FMA prüft unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte einer Bank, ob diese sich bei der Bewertung eines Finanzinstruments oder der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens nicht ausschliesslich oder automatisch auf externe Bonitätsurteile stützt.

3) Die FMA kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Überprüfung nach Abs. 2 beauftragen. Die Kosten trägt die Bank.

Art. 81

Aufsichtlicher Vergleich interner Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen

1) Banken, die für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen, ausser für das operationelle Risiko, interne Ansätze verwenden, haben die Ergebnisse der Berechnungen ihrer internen Ansätze für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, der FMA zu melden. Die Meldung der Ergebnisse ihrer Berechnungen hat zusammen mit einer Erläuterung der dabei angewandten Methoden in von der FMA festgelegten Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

2) Banken haben der FMA und der EBA die Ergebnisse der Berechnungen nach Abs. 1 entsprechend dem von der EBA erstellten Muster zu übermitteln. Erstellt die FMA spezifische Portfolios, tut sie dies in Abstimmung mit der EBA und stellt sicher, dass die Banken die Ergebnisse der Berechnungen getrennt von den Ergebnissen der Berechnungen für die Portfolios der EBA melden.

3) Die FMA überwacht anhand der von den Banken nach Abs. 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen, ausser für das operationelle Risiko, für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den internen Ansätzen dieser Banken ergeben. Die FMA bewertet die Qualität dieser Ansätze einmal jährlich und konzentriert sich dabei insbesondere auf:

  • a) die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition aufweisen;
  • b) die Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Vielfalt aufweisen, sowie ferner Fälle von signifikanter und systematischer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.

4) Wenn bestimmte Banken erheblich von der Mehrheit der anderen Banken abweichen oder nur wenige Gemeinsamkeiten bei den Ansätzen bestehen, sodass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die FMA die Gründe dafür. Stellt die FMA eine Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen einer Bank fest, die nicht auf Unterschiede bei den zugrunde liegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 154 zur Verfügung, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

5) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Abs. 4 trägt die FMA dem Grundsatz Rechnung, dass die angeordneten Massnahmen die Ziele eines internen Ansatzes aufrechterhalten müssen und daher:

  • a) nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen;
  • b) keine falschen Anreize schaffen; oder
  • c) kein Herdenverhalten verursachen.

6) Die FMA kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 bis 5 beauftragen. Die Kosten trägt die Bank.

3. Vergütung

Art. 82

Allgemeine Grundsätze der Vergütungspolitik

1) Bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik, einschliesslich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für verschiedene Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, wenden Banken die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:

  • a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von der Bank tolerierte Mass hinausgehen.
  • b) Die Vergütungspolitik ist in allen Fällen geschlechtsneutral.
  • c) Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank im Einklang und beinhaltet Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
  • d) Der Verwaltungsrat der Bank beschliesst die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik, überprüft sie regelmässig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
  • e) Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäss den vom Verwaltungsrat beschlossenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
  • f) Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, haben unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen zu sein, über ausreichende Befugnisse zu verfügen und werden unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt.
  • g) Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Leiter der Risikomanagement-Funktion und der Compliance-Funktion wird vom Vergütungsausschuss nach Art. 69, oder sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet worden ist, vom Verwaltungsrat unmittelbar überprüft.
  • h) Die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich, unter Berücksichtigung der inländischen Gepflogenheiten für die Festlegung der Löhne und Gehälter, zwischen den Kriterien für die Festlegung:
    1. der fixen Vergütungskomponente, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist; und
    1. der variablen Vergütungskomponente, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung und Leistungen widerspiegeln sollte, die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Massgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.

2) Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne des Abs. 1 wesentlich auf das Risikoprofil der Bank auswirkt, sind zumindest folgende:

  • a) alle Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
  • b) Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben der Bank oder für die wesentlichen Geschäftsbereiche;
  • c) Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, wenn:
    1. die Vergütung des Mitarbeiters zumindest der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Bank und nicht weniger als 500 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entsprach; und
    1. die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich ausüben und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.

Art. 83

Grundsätze der Vergütungspolitik für Banken, die staatliche Unterstützung erhalten

Im Falle von Banken, die in den Genuss ausserordentlicher staatlicher Unterstützung kommen, gelangen zusätzlich zu den Grundsätzen nach Art. 82 die nachfolgenden zur Anwendung:

  • a) Die variable Vergütung bleibt als Prozentanteil der Nettoeinnahmen streng begrenzt oder entfällt gänzlich, wenn sie mit der Wahrung einer soliden Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung im Falle einer potenziellen frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung nicht im Einklang steht.
  • b) Die Vergütungsstruktur der Bank steht mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum im Einklang, ist angemessen dokumentiert und offengelegt. Erforderlichenfalls sind Obergrenzen für die Vergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats festzusetzen.
  • c) Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats von Banken erhalten keine variable Vergütung, wenn die Bank ohne die staatliche Unterstützung voraussichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Kapital- oder Liquiditätsbestimmungen, verstossen würde oder eine variable Vergütung aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist.

Art. 84

Grundsätze für variable Vergütungsbestandteile

1) Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich folgende Grundsätze:

  • a) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Bank zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
  • b) Die Leistungsbeurteilung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem Geschäftszyklus der Bank und ihren Geschäftsrisiken Rechnung trägt.
  • c) Die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit darf die Fähigkeiten der Bank zur Verbesserung ihrer Eigenmittelausstattung nicht einschränken.
  • d) Eine garantierte variable Vergütung steht nicht in Einklang mit einem soliden Risikomanagement oder dem Prinzip leistungsorientierter Vergütung und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein.
  • e) Eine garantierte variable Vergütung wird, sofern die Bank über eine solide und ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt, nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr beschränkt.
  • f) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis; der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Vergütungskomponente verzichtet werden kann.
  • g) Banken legen für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung angemessene Werte fest. Dabei gelten folgende Grundsätze:
    1. Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreiten.
    1. Abweichend von Ziff. 1 kann die variable Vergütungskomponente durch einen Beschluss der Aktionäre auf bis zu 200 % der fixen Vergütungskomponente erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • aa) Der Beschlussfassung hat eine umfangreiche Empfehlung der Bank voranzugehen, welche die Gründe und den Umfang der ersuchten Billigung darlegt, einschliesslich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, ihrer Aufgaben sowie der erwarteten Auswirkungen auf die Anforderung, eine solide Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten.
  • bb) Eine wirksame Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des stimmberechtigen Kapitals und eine Stimmenmehrheit von 66 %. Abweichend davon kann ein wirksamer Beschluss bei Nichterreichen des erforderlichen Anwesenheitsquorums durch eine Stimmenmehrheit von 75 % gefasst werden.
  • cc) Die Bank setzt alle ihre Aktionäre rechtzeitig im Voraus über die geplante Beschlussfassung in Kenntnis.
  • dd) Die Bank hat die FMA unverzüglich über die abgegebene Empfehlung zu informieren. Diese Information hat insbesondere den vorgeschlagenen höheren Höchstwert der Quote und deren Begründung zu enthalten. Weiters ist darzulegen, dass durch diese Erhöhung die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Bank, insbesondere der Eigenmittelanforderungen, nicht beeinträchtigt wird.
  • ee) Die Bank informiert die FMA unverzüglich über die Beschlüsse ihrer Aktionäre über die Erhöhung der fixen Vergütungskomponente, einschliesslich aller gebilligten höheren Höchstwerte der Quote. Die FMA vergleicht die diesbezüglichen Methoden der Banken in diesem Bereich und informiert die EBA.
  • ff) Mitarbeiter einer Bank, die direkt von einer Erhöhung der variablen Vergütungskomponente betroffen sind, sind bei der Beschlussfassung sowohl von der direkten als auch der indirekten Stimmrechtsausübung ausgeschlossen.
  • gg) Die Angemessenheit des Beschlusses ist regelmässig zu evaluieren. Der Beschluss ist bei signifikanten Änderungen insbesondere des Geschäftsmodells, der Organisation, des Risikoappetits oder der Eigentumsverhältnisse jedenfalls zu erneuern.
    1. Die Bank darf den Diskontsatz nach Ziff. 1 oder 2 auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anwenden, sofern die Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden.
  • h) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die Leistung im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.
  • i) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Bank, einschliesslich Einbehaltungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, im Einklang stehen.
  • k) Die Leistungsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst die Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kapitalkosten und der erforderlichen Liquidität Rechnung.
  • l) Bei der Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Bank ist allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung zu tragen.
  • m) Ein erheblicher Anteil, mindestens aber 50 % der variablen Vergütung, hat aus folgenden Anteilen zu bestehen, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen:
    1. Aktien bzw. gleichwertige Beteiligungen der Bank oder mit Anteilen verknüpfte Instrumente bzw. gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente; und
    1. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Art. 52 oder Instrumente des Ergänzungskapitals nach Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals gemäss der genannten Verordnung umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die Bonität der Bank unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind.

Für diese Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen der betreffenden Bank auszurichten. Die FMA kann Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente vorschreiben oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten oder andere Beteiligungsmöglichkeiten zulassen.

Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.

  • n) Ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung, der mindestens 40 % beträgt, wird für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren zurückgestellt und entsprechend auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet. Für Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung von Banken von erheblicher Bedeutung hat der Rückstellungszeitraum mindestens fünf Jahre zu betragen. Der Anspruch auf die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungsauszahlung zu entrichtende Vergütung wird anteilig erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.

Die Dauer des Rückstellungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter festgelegt.

  • o) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Bank insgesamt tragbar ist und nach dem Ergebnis der Bank sowie der Leistung des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint.

Ein schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Bank führt in der Regel unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Vertrags- und Arbeitsrechts zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen - auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen - berücksichtigt werden.

Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen können mit bis zu 100 % des Gesamtbetrages der variablen Vergütungskomponente abgeschlossen werden. Dabei haben Banken spezifische Kriterien für die Anwendung der Malus- und Rückforderungsregeln festzusetzen. Diese Kriterien haben insbesondere Situationen zu berücksichtigen, in denen Mitarbeiter an Handlungen, welche zu erheblichen Verlusten geführt haben, teilgenommen haben oder für diese verantwortlich waren, sowie Situationen, in denen Mitarbeiter die einschlägigen fachlichen Eignungs- oder persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt haben.

  • p) Die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank im Einklang. Verlässt der Mitarbeiter die Bank vor Antritt des Ruhestands, hat die Bank fünf Jahre lang die im Rahmen der variablen Vergütung vereinbarten freiwilligen Rentenzahlungen in der unter Bst. m festgelegten Form zu halten. Tritt ein Mitarbeiter in Ruhestand, sollten die freiwilligen Rentenzahlungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. m festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden.
  • q) Die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.
  • r) Die variable Vergütung wird nicht über Instrumente oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erleichtern.

2) Die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. m, n und p zweiter Satz finden keine Anwendung auf:

  • a) eine Bank, die kein grosses Institut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und deren Gesamtaktiva sich auf Einzel- oder konsolidierter Basis nach diesem Gesetz und der genannten Verordnung im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr auf höchstens fünf Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken belaufen;
  • b) einen Mitarbeiter, dessen jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgeht und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des Mitarbeiters ausmacht.

3) Die Regierung kann den besonders hohen Betrag der variablen Komponente der Vergütung nach Abs. 1 Bst. n mit Verordnung festlegen.

Art. 85

Veröffentlichungen betreffend Vergütung

Banken, die eine Internetseite betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen nach Art. 69 und 82 bis 84 erfüllen.

Art. 86

Vergleich der Vergütungspolitik

Die FMA nutzt die gemäss den Offenlegungskriterien nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g bis i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Daten sowie die von Banken nach Art. 92 Abs. 1 Bst. i gemeldeten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Die FMA stellt diese Informationen der EBA zur Verfügung.

4. Anwendung der Anforderungen an das interne Kapital, das Risikomanagement und die Vergütung

Art. 87

Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

1) Folgende Banken müssen den Anforderungen nach Art. 78 auf Einzelbasis nachkommen:

  • a) Banken, die:
    1. nach Art. 16 bewilligt wurden und von der FMA beaufsichtigt werden; und
    1. weder ein Tochterunternehmen noch ein Mutterunternehmen sind;
  • b) Banken, die nicht in die Konsolidierung nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind.

2) Eine Bank, die ständig einer Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, hat den Anforderungen nach Art. 78 auf Einzelbasis nicht nachzukommen, sofern die FMA dies genehmigt.

3) Mutterinstitute haben die Anforderungen nach Art. 78 in dem in Teil I Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise zu erfüllen.

4) Tochterinstitute haben die Anforderungen nach Art. 78 auf teilkonsolidierter Basis zu erfüllen, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen, sofern es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, in einem Drittstaat eine Bank, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Finanzkonglomeratsgesetzes als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

Art. 88

Anforderungen an die Unternehmensführung, das Risikomanagement und die Vergütung

1) Banken haben die Anforderungen nach Art. 63 bis 77 und 79 bis 85 auf Einzelbasis zu erfüllen, sofern die FMA nicht eine Ausnahme nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt.

2) Unter dieses Gesetz fallende Mutter- und Tochterunternehmen haben:

  • a) die Pflichten nach Abs. 1 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen;
  • b) zu gewährleisten, dass die gruppeninternen Regelungen, Verfahren und Mechanismen im Sinne des Abs. 1 kohärent und gut ineinandergreifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen jederzeit vorgelegt werden können; und
  • c) sicherzustellen, dass auch deren nicht unter dieses Gesetz fallende Tochterunternehmen, einschliesslich solche mit Sitz in Offshore-Finanzzentren, die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Bst. b anwenden und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

3) Tochterunternehmen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, erfüllen die branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis.

4) Die Pflichten nach Abs. 1 sind in Bezug auf Tochterunternehmen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, nicht anzuwenden, wenn das EWR-Mutterinstitut der FMA nachweist, dass die Pflichten nach Abs. 1 nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich sind.

5) Die Anforderungen nach Art. 69, 82 und 84 gelten auf konsolidierter Basis nicht für:

  • a) Tochterunternehmen mit Sitz im EWR, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Massgabe anderer EWR-Rechtsvorschriften gebunden sind; und
  • b) Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Massgabe anderer EWR-Rechtsvorschriften gebunden wären, wenn sie ihren Sitz im EWR hätten.

6) Abweichend von Abs. 5 finden die Anforderungen nach Art. 69, 82 und 84 in folgenden Fällen auf Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht auf Einzelbasis diesem Gesetz unterliegen, jedenfalls Anwendung:

  • a) Das Tochterunternehmen ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 2 bis 4, 6 und 7 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt bzw. ausübt.
  • b) Die Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht auf Einzelbasis diesem Gesetz unterliegen, führen Tätigkeiten aus, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit von Banken innerhalb der Gruppe auswirken.
  • c) Das Tochterunternehmen ist ein bedeutendes Tochterunternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf das Abs. 5 nicht anwendbar ist.

D. Bankenverbund

Art. 89

Anwendbare Bestimmungen

1) Eine Bank, die ständig einer in Liechtenstein niedergelassenen und beaufsichtigten Zentralorganisation zugeordnet ist (Bankenverbund), ist, sofern die FMA dies genehmigt, nach Massgabe von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis von der Erfüllung folgender Anforderungen ganz oder teilweise befreit:

  • a) der Einhaltung der Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • b) der Erstellung eines Geschäftsplans nach Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/258028;
  • c) dem Risikomanagement (Art. 65 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 73 und 79);
  • d) der internen Revision (Art. 65 Abs. 1 Bst. e und Art. 75); und
  • e) dem Anfangs- und Mindestkapital (Art. 18).

2) Bei einer Befreiung nach Abs. 1 gelten für den Bankenverbund die Bestimmungen über:

  • a) die grenzüberschreitende Tätigkeit (Art. 38, 40 bis 43 und 49);
  • b) die Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit, die Unternehmensorganisation und -führung, das interne Kapital, das Risikomanagement und die Vergütung (Art. 63 bis 86);
  • c) die Kapitalpuffer (Art. 94 bis 116);
  • d) den Informationsaustausch und die Geheimhaltungspflicht (Art. 142 bis 146 und 177 bis 188); und
  • e) die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse sowie die Rechtsmittel (Art. 154 und 243 bis 250).

3) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Bankenverbund gelten, verantwortlich. Sie hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität des Bankenverbunds sicherzustellen und zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung der zugeordneten Banken die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 bis 7 erfüllen.

E. Genehmigungspflichten und Anerkennung von Nettingvereinbarungen

Art. 90

Genehmigungspflichten

1) Einer vorgängigen Genehmigung der FMA bedürfen:

  • a) Änderungen der Statuten und des Geschäftsreglements;
  • b) jede Fusion durch Übernahme oder durch Vereinigung mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat;
  • c) jeder direkte durch eine Bank beabsichtigte Erwerb oder jede direkte durch eine Bank beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an:
    1. einer Drittstaatsbank; oder
    1. einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das ein EWR-Finanzinstitut wäre, wenn es seinen Sitz im EWR hätte;
  • d) die Übernahme der Haftung als Gesamtschuldner nach Art. 38 Abs. 2 Bst. d für die Verpflichtungen, die von einem Tochterunternehmen, das nach Art. 42 und 43 über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig ist, eingegangen werden;
  • e) die Übernahme eines weiteren Verwaltungsratsmandates nach Art. 63 Abs. 6, das zusätzlich zu den zulässigen Verwaltungsratsmandaten übernommen werden soll;
  • f) die Aufnahme der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder als Leiter der internen Revision nach Art. 64 Abs. 1;
  • g) die Aufnahme der Tätigkeit als Inhaber einer Schlüsselfunktion bei Banken von erheblicher Bedeutung nach Art. 64 Abs. 1;
  • h) die Kombination von Risiko- und Prüfungsausschuss nach Art. 70 Abs. 3;
  • i) die gleichzeitige Wahrnehmung der Funktion des Verwaltungsratsvorsitzenden und eines Mitglieds der Geschäftsleitung in derselben Bank nach Art. 71 Abs. 3 Bst. e;
  • k) die Auslagerung der internen Revision nach Art. 76 Abs. 3;
  • l) in Bezug auf Banken, die einem Bankenverbund angehören, die Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals nach Art. 87 Abs. 2 und die Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen auf Einzelbasis nach Art. 89 Abs. 1;
  • m) der Abschluss von Nettingvereinbarungen, sofern diese nicht der Anerkennung nach Art. 91 unterliegen;
  • n) ein Kapitalerhaltungsplan nach Art. 116;
  • o) die Erteilung einer Ausnahme von der Beschränkung der Honorareinnahmen für anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach Art. 127 Abs. 3;
  • p) die erstmalige Beauftragung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Beauftragung einer neuen anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 130 Abs. 2;
  • q) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 132 Abs. 1.

2) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 Bst. a bis d prüft die FMA insbesondere Auswirkungen auf die dauerhafte Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 23 oder 28 Abs. 1 und die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 63 bis 89, 94 bis 118 und 135 bis 139 durch die antragstellende Bank bzw. die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2.

3) Folgende Eintragungen ins Handelsregister sind erst zulässig, nachdem die FMA die entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt hat:

  • a) Änderungen der Statuten;
  • b) Änderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung; und
  • c) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.

Art. 91

Anerkennung und Genehmigung vertraglicher Nettingvereinbarungen

1) Die Regierung kann mit Verordnung die Bedingungen festlegen, unter welchen vertragliche Nettingvereinbarungen nach Art. 296 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als anerkannt gelten.

2) Für den Abschluss von vertraglichen Nettingvereinbarungen nach Art. 296 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, welche die Bedingungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, ist eine vorgängige Genehmigung der FMA einzuholen.

F. Anzeige- und Meldepflichten sowie periodische Meldungen von Finanzinformationen

Art. 92

Anzeige- und Meldepflichten

1) Banken haben der FMA Folgendes anzuzeigen:

  • a) unverzüglich jede Änderung des Geschäftsplans sowie jede Nichteinhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 23;
  • b) spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung aller geltenden Reglemente zum Stichtag 31. Dezember;
  • c) unverzüglich die Errichtung einer Repräsentanz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
  • d) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sowie die Zweigstellen und Repräsentanzen in Drittstaaten nach Art. 56 Abs. 1, einschliesslich den oder die Leiter;
  • e) jeden Erwerb oder jede Veräusserung einer Beteiligung an einem EWR-Kreditinstitut, einem EWR-Finanzinstitut oder an einem Unternehmen nach Art. 90 Abs. 1 Bst. c durch eine Bank oder ein Unternehmen, das nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen ist, für den bzw. die keine vorgängige Genehmigung der FMA erforderlich ist;
  • f) die Schlüsselfunktionen sowie deren Inhaber, sofern keine Genehmigungspflicht nach Art. 90 besteht;
  • g) unverzüglich die Gründe für das Ausscheiden einer Person nach Art. 63 Abs. 1 und 2;
  • h) unverzüglich jede Tatsache, die bei bestehenden Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung zu einer Überprüfung durch die FMA nach Art. 64 Abs. 2 führen kann;
  • i) spätestens bis zum 15. Juni jeden Jahres die Informationen nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g bis i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle;
  • k) unverzüglich jede mehr als einen Monat andauernde Nichterfüllung von Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • l) unverzüglich das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung nach Art. 6 oder 35 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;
  • m) unverzüglich jede Tatsache, welche die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern gefährdet;
  • n) unverzüglich den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung; und
  • o) unverzüglich den Beschluss über die Auflösung und Liquidation.

2) Banken, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, melden der FMA mindestens jährlich die Identität der ihnen bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre und die Höhe solcher Beteiligungen, die sich aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt. Sind keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden, melden sie die Identität und Höhe der Beteiligungen der 20 grössten Aktionäre.

3) Banken, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, melden der FMA spätestens bis zum 31. März des Folgejahres eine vollständige Aufstellung der Identität und Höhe der Beteiligungen aller direkten und indirekten Aktionäre zum Stichtag 31. Dezember, die als natürliche oder juristische Personen eine Beteiligung an der Bank halten.

4) Banken haben der FMA einmal jährlich die Anzahl der Personen, die in ihrem Unternehmen eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken pro Geschäftsjahr beziehen, zu melden. Die Anzahl dieser Personen ist von der Bank, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken, einschliesslich deren Aufgabenbereiche, der betreffenden Geschäftsbereiche und der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Prämien und Pensionsbeiträgen an die FMA zu übermitteln. Die FMA übermittelt diese Informationen an die EBA.

5) Banken haben in Bezug auf Unternehmen, die nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen sind, der FMA jährlich Informationen zu diesen Unternehmen, ihrer Organisation, den Haftungs- und Vertretungsverhältnissen, den Eigentumsverhältnissen, den Stimmrechten und zu ihrer Beaufsichtigung zu melden.

6) Banken haben der FMA auf konsolidierter Basis jährlich, bis spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, die Höhe der verwalteten Kundenvermögen sowie das Gesamtvolumen der Bareingänge und -ausgänge sowie der unbaren Zahlungseingänge und -ausgänge pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes der wirtschaftlich berechtigten Person des Kunden zu melden.

7) Banken haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung von kritischen oder wesentlichen Funktionen vor Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Banken alle erforderlichen Informationen über Dienstleister, mit denen Auslagerungsvereinbarungen geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen.

8) Banken haben der FMA Änderungen bei den in Abs. 1, 5 und 7 genannten Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.

9) Banken haben der FMA unverzüglich ab Kenntnisnahme anzuzeigen:

  • a) die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren gegen die Bank sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung;
  • b) die Einleitung von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bank sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung, die im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehen.

10) Banken haben die FMA von jeder Entscheidung oder Einstellung in einem Verfahren nach Abs. 9 zu informieren und ihr eine Ausfertigung der entsprechenden Entscheidung zu übermitteln.

11) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeige- und Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.

Art. 93

Periodische Meldungen von Finanzinformationen

1) Banken haben der FMA quartalsweise, halbjährlich oder jährlich folgende Finanzinformationen auf Einzel- oder konsolidierter Basis zu melden:

  • a) die Bilanz, bestehend aus Aktiven und Passiven, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
  • b) die Erfolgsrechnung, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften; und
  • c) andere mit Verordnung nach Abs. 3 festgelegte Finanzinformationen.

2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die periodischen Meldungen von Finanzinformationen, insbesondere zu den Meldestichtagen, den Meldeintervallen, der Gliederung und dem Inhalt, mit Verordnung. Sie kann dabei auch für einzelne Meldungen von Abs. 1 abweichende Meldestichtage oder -intervalle vorsehen.

G. Kapitalpuffer

1. Arten der Kapitalpuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

Art. 94

Grundsatz

1) Banken haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, folgende Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital vorzuhalten:

  • a) einen Kapitalerhaltungspuffer nach Art. 95;
  • b) einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Art. 96;
  • c) bei G-SRI einen G-SRI-Puffer nach Art. 101 und bei anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) einen A-SRI-Puffer nach Art. 102;
  • d) einen Systemrisikopuffer nach Art. 104; und
  • e) bei G-SRI einen Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist die Gesamtheit des harten Kernkapitals, das zur Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 erforderlich ist.

3) Banken dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung folgender Anforderungen einsetzen:

  • a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • b) der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155; sowie
  • c) der Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156.

4) Sie dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Abs. 2 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung der anderen anwendbaren Bestandteile ihrer kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen.

5) Sie dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Abs. 2 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Art. 58 bis 62 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einsetzen.

2. Kapitalerhaltungspuffer

Art. 95

Berechnung

Der Kapitalerhaltungspuffer entspricht 2,5 % jenes Gesamtrisikobetrags, der nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- oder konsolidierter Basis nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechnet wird.

3. Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

Art. 96

Berechnung

1) Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer entspricht der Höhe des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der folgenden Pufferquoten:

  • a) die Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen im Inland nach Art. 97;
  • b) die Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen, die in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten belegen sind, nach Art. 100;
  • c) gegebenenfalls die nach Art. 98 anerkannten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen, die in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten belegen sind;
  • d) gegebenenfalls die nach Art. 99 festgelegten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen, die in Drittstaaten belegen sind.

2) Wesentliche Risikopositionen umfassen alle Risikopositionen, mit Ausnahme der Risikopositionsklassen nach Art. 112 Bst. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die Folgendes gilt:

  • a) Sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  • b) Für Risikopositionen aus Verbriefungen sind die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.
  • c) Auf im Handelsbuch gehaltene Risikopositionen sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der genannten Verordnung anzuwenden.

Art. 97

Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers im Inland

1) Die FMA berechnet quartalsweise einen Puffer-Richtwert zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Der Puffer-Richtwert:

  • a) spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermässige Kreditwachstum in Liechtenstein bedingten Risiken wider;
  • b) trägt den spezifischen Gegebenheiten der liechtensteinischen Volkswirtschaft Rechnung; und

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)