Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-28
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 255
Änderungshistorie JSON API

8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.

9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 247

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 245 und 246 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

  • a) die Schwere und Dauer des Verstosses;
  • b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  • c) die Finanzkraft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;
  • d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen;
  • e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  • f) das Mass der Bereitschaft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder der FMA;
  • g) frühere Verstösse der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  • h) alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstosses.

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 248

Veröffentlichung von Bussen und Information der EBA

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen nach Art. 246 unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 142 dar. Die Veröffentlichung enthält:

  • a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
  • b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse verhängt wurde.

2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 246 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form, wenn:

  • a) bei Verhängung einer Busse gegen eine natürliche Person die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismässig wäre;
  • b) die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder
  • c) die Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.

3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 2 veröffentlichen.

4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Busse mindestens fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.

5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.

6) Die FMA informiert die EBA über rechtskräftig verhängte Bussen, insbesondere auch über jene Bussen, die zwar verhängt, aber nicht veröffentlicht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 142 dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Bussen. Ebenso übermittelt die FMA anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten gerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt.

Art. 249

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

Art. 250

Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte

Die Staatsanwaltschaft hat die FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 245 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Entscheidungen an die FMA.

XV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 251

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Art. 252

Übergangsbestimmungen

1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bewilligungen für Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften bleiben im bisherigen Umfang aufrecht.

2) Wertpapierfirmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben bei der FMA bis zum 1. Februar 2026 einen Antrag auf Bewilligung als Bank nach Art. 17 zu stellen. Kommt eine Wertpapierfirma dieser Verpflichtung nicht in der genannten Frist nach, gilt Art. 17 Abs. 3 sinngemäss.

3) Hat ein Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung als Wertpapierfirma nach dem bisherigen Recht beantragt, um Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 3 und 6 des bisherigen Rechts erbringen zu können, und entsprechen oder überschreiten die Vermögenswerte voraussichtlich den Betrag von 30 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, findet auf das Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung. Der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Wertpapierfirma nach dem bisherigen Recht gilt als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 16. Die FMA hat das Unternehmen darüber zu informieren.

4) Hat ein Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung als Bank, Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach dem bisherigen Recht beantragt, findet auf das Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung.

5) Unternehmen oder Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Geschäfte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erbracht haben, für die nach dem bisherigen Recht keine Bewilligung erforderlich war:

  • a) dürfen diese Geschäfte ohne entsprechende Bewilligung der FMA ausschliesslich für die Zwecke ihrer Beendigung weiter erbringen; der Abschluss neuer bewilligungspflichtiger Geschäfte ist unzulässig; Art. 174 gilt sinngemäss; oder
  • b) haben bis zum 1. Februar 2026 eine entsprechende Bewilligung bei der FMA zu beantragen, sofern diese Geschäfte nach dem neuen Recht bewilligungspflichtig sind; die FMA kann während dieser Frist von allen Befugnissen nach diesem Gesetz Gebrauch machen. Wurde bis zum 1. Februar 2026 keine Bewilligung beantragt, gilt Art. 174 sinngemäss.

6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstige hängige Verwaltungsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 253

Aufhebung bisherigen Rechts

1) Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

2) Das Gesetz vom 7. September 2023 über die Abänderung des Bankengesetzes, LGBl. 2023 Nr. 415, wird aufgehoben.

Art. 254

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 1 Abs. 3 Bst. d tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in das EWR-Abkommen in Kraft.

3) Art. 1 Abs. 3 Bst. g tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.

4) Art. 1 Abs. 3 Bst. h sowie Art. 2 Abs. 6 Bst. p und q treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

Anhang 1[^38]

Liste der Tätigkeiten, für welche die gegenseitige Anerkennung gilt

Anhang 2

Berechnung des Systemrisikopuffers

Anhang 3

Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

952.0 Bankengesetz (BankG)

II.

Übergangsbestimmung

Fachliche und persönliche Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie an Inhaber von Schlüsselfunktionen

Ausschüttungsbeschränkungen

Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 38, 41 und 43)

Sofern ihre Bewilligung sie dazu berechtigt, können liechtensteinische Banken folgende Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in anderen EWR-Mitgliedstaaten erbringen:

    1. die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
    1. Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschliesslich Forfaitierung);
    1. das Finanzierungsleasing;
    1. Zahlungsdienste nach Art. 4 Ziff. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366[^39];
    1. die Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Bst. d fällt;
    1. Bürgschaften und Kreditzusagen;
    1. den Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
  • a) Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.);
  • b) Devisen;
  • c) Finanzterminkontrakten und Optionen;
  • d) Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten;
  • e) Wertpapieren;
    1. die Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen;
    1. die Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen;
    1. Geldmaklergeschäfte;
    1. Portfolioverwaltung und -beratung;
    1. Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung;
    1. Handelsauskünfte;
    1. Schliessfachverwaltungsdienste;
    1. die Ausgabe von E-Geld, einschliesslich E-Geld-Token nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114;
    1. die Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114; und
    1. Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(Art. 104)

Der Systemrisikopuffer nach Art. 104 berechnet sich wie folgt: "BSR" bezeichnet den Systemrisikopuffer; "rT" bezeichnet die für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts geltende Pufferquote; "ET" bezeichnet den Gesamtrisikobetrag eines Instituts, berechnet nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; "i" bezeichnet den Index für die Teilgruppe von Risikopositionen nach Abs. 3; "ri" bezeichnet die für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und "Ei" bezeichnet den Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(Art. 109 und 113)

  • 1. Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags bei Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung

1) Banken berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag durch Multiplikation der nach Abs. 2 berechneten Summe mit dem nach Abs. 3 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag ist durch jeden Betrag, der sich aus Massnahmen nach Art. 108 Abs. 2 ergibt, zu kürzen.

2) Die zu multiplizierende Summe nach Abs. 1 umfasst:

  • a) sämtliche Zwischengewinne, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Massnahmen nach Art. 108 Abs. 2; zuzüglich
  • b) sämtlicher Gewinne zum Jahresende, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Massnahmen nach Art. 108 Abs. 2; abzüglich
  • c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach Bst. a und b einbehalten würden.

3) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

  • a) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.
  • b) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.
  • c) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.
  • d) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet: "Qn" bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.

5) Banken treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA auf Anfrage nachzuweisen.

  • 2. Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags bei Nichterfüllung des Puffers der Verschuldungsquote

1) Banken berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Multiplikation der nach Abs. 2 berechneten Summe mit dem nach Abs. 3 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ist um jeden Betrag, der sich aus Massnahmen nach Art. 112 Abs. 2 ergibt, zu kürzen.

2) Die zu multiplizierende Summe nach Abs. 1 umfasst:

  • a) sämtliche Zwischengewinne, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Massnahmen nach Art. 112 Abs. 2; zuzüglich
  • b) sämtlicher Gewinne zum Jahresende, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Massnahmen nach Art. 122 Abs. 2; abzüglich
  • c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach Bst. a und b einbehalten würden.

3) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

  • a) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.
  • b) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
  • c) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
  • d) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.

4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet: "Qn" bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^40] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024

[^2]: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

[^3]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

[^4]: Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)

[^5]: Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)

[^6]: Art. 1 Abs. 3 Bst. d tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in das EWR-Abkommen in Kraft.

[^7]: Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)

[^10]: Art. 1 Abs. 3 Bst. g tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.

[^12]: Art. 1 Abs. 3 Bst. h tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

[^15]: Art. 2 Abs. 6 Bst. p tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

[^16]: Art. 2 Abs. 6 Bst. q tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

[^18]: Art. 2 Abs. 6 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 116.

[^24]: Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)

[^25]: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)

[^27]: Art. 71 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 123.

[^28]: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemässe Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 64)

[^31]: Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1)

[^32]: Art. 148 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 123.

[^33]: Art. 154 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 123.

[^35]: Art. 175 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 140.

[^36]: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)

[^37]: Art. 243 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 405.

[^38]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 116.

[^40]: Inkrafttreten: 1. Januar 2026.

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