Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
2) Die zu prüfende Bank holt die Genehmigung der FMA ein, bevor sie erstmals eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezeichnet oder eine neue anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Die FMA verweigert die Genehmigung, wenn die vorgesehene anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Abschlussprüfung oder Aufsichtsprüfung bietet.
3) Nimmt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung einer zu prüfenden Bank nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von der zu prüfenden Bank verlangen, dass sie zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Abschlussprüfung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.
Art. 131
Berichtspflichten
1) Stellt die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anderer unmittelbar auf Banken anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze fest, berichtet die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies der FMA.
2) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die FMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.
3) Eine Meldepflicht nach Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:
- a) bei schwerwiegenden Verstössen der Bank gegen die Bewilligungsvoraussetzungen und die für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
- b) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die fortdauernde Funktionsfähigkeit der zu prüfenden Bank gefährden können; und
- c) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die Rückweisung der Jahresrechnung oder der konsolidierten Jahresrechnung oder Einschränkungen im Prüfbericht nach sich ziehen können.
4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Ausübung ihrer Prüftätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit der zu prüfenden Bank in einer engen Verbindung stehen.
5) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die der FMA in gutem Glauben Sachverhalte oder Entscheidungen zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich. Sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen, sind diese Sachverhalte und Entscheidungen auch dem Verwaltungsrat der zu prüfenden Bank zur Kenntnis zu bringen.
Art. 132
Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Die FMA kann auf begründeten Antrag der zu prüfenden Bank einen Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang aller erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
2) Die FMA genehmigt den Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn dadurch der Zweck der Prüfung nicht gefährdet wird.
3) Die zu prüfende Bank hat der neu gewählten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Art. 133
Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Bei der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei ihrer Prüftätigkeit bei Banken begleiten.
2) Für die Zwecke der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 154 Abs. 2 sowie 3 Bst. c, e, k, m, o, r und s unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.
Art. 134
Kosten der Prüfung
1) Die zu prüfende Bank trägt die Kosten der Prüfung. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.
VI. Anforderungen an Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
Art. 135
Persönliche und fachliche Anforderungen an Mitglieder der Geschäftsleitung
1) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung über einen guten Leumund sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 und 7 sowie die von der Regierung nach Art. 63 festgelegten Mandatsgrenzen gelten sinngemäss.
2) Bei der Beurteilung der Anforderungen nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Eintragungen in die Datenbanken der EBA.
3) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass:
- a) im Zusammenhang mit einer Bank Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches, Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches, Korruption nach §§ 304 bis 309 des Strafgesetzbuches, Insiderhandel nach Art. 6 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Marktmanipulation nach Art. 7 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Untreue nach § 153 des Strafgesetzbuches oder Betrug nach §§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuches oder eine vergleichbare strafbare Handlung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde; oder
- b) die natürlichen Personen nach Abs. 1 eine Straftat nach Bst. a begehen, begangen haben oder zu begehen versucht haben.
4) Erfüllen die Mitglieder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 154 Abs. 5 Bst. b.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 136
Verpflichtung zur externen Revision
Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 haben ihre Geschäftstätigkeit auf Einzel- sowie gegebenenfalls konsolidierter Basis jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 123 Abs. 2 und 3 sowie Art. 124 bis 134 gelten sinngemäss.
Art. 137
Auslagerung
Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 können Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern. Art. 76 gilt sinngemäss.
VII. Anforderungen an Banken sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis
Art. 138
Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis
1) Banken haben die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis nach Massgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten bzw. deren Einhaltung sicherzustellen, wenn sie eines der nachfolgenden Unternehmen sind:
- a) ein Mutterinstitut; oder
- b) ein EWR-Mutterinstitut.
2) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 haben die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis nach Massgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten bzw. deren Einhaltung sicherzustellen, wenn sie eines der nachfolgenden Unternehmen sind:
- a) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft; oder
- b) eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft.
3) Banken sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 haben die Aufsichtsanforderungen nach Massgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis einzuhalten, wenn ihr Mutterunternehmen eines der nachfolgenden Unternehmen ist:
- a) eine Mutterbank bzw. eine EWR-Mutterbank;
- b) eine Mutterwertpapierfirma bzw. eine EWR-Mutterwertpapierfirma; oder
- c) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft.
Art. 139
Anforderungen im Zusammenhang mit gemischten Holdinggesellschaften
1) Ist eine gemischte Holdinggesellschaft Mutterunternehmen einer oder mehrerer Banken, haben diese Banken über angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschliesslich eines ordnungsgemässen Berichtswesens und ordnungsgemässer Rechnungslegungsverfahren, zu verfügen, damit Geschäfte mit dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
2) Banken haben über Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus jedes weitere bedeutende Geschäft mit einem Mutterunternehmen nach Abs. 1 der FMA zu melden.
Art. 140
Anwendung anderer Rechtsvorschriften in Sonderfällen
1) Sofern eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, sowohl diesem Gesetz als auch den gleichwertigen Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Behörden beschliessen, dass auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes anzuwenden sind.
2) Sofern eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, sowohl diesem Gesetz als auch den gleichwertigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde im Versicherungssektor beschliessen, dass auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden sind, je nachdem, welche die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes ist.
3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert die EBA und die EIOPA über die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2.
VIII. Aufsicht
A. Allgemeines
Art. 141
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden betraut:
- a) die FMA;
- b) das Landgericht.
Art. 142
Amtsgeheimnis
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
- a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Banken erfüllt sind;
- b) zur Aufsicht auf Einzel- oder konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Solvenz, der Grosskredite, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation, der internen Kontrollmechanismen sowie der Liquidität;
- c) zur Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach Art. 245 und Übertretungen nach Art. 246;
- d) im Rahmen von Rechtsmittelverfahren nach Art. 243 dieses Gesetzes sowie nach §§ 218 bis 244 der Strafprozessordnung;
- e) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Kundenbeschwerden nach Art. 244;
- f) im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Bestimmungen des EWR-Rechts in Zusammenhang mit Banken eingeleitet werden;
- g) zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht unter die Bst. a bis f fallen;
- h) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden nach Art. 143, mit Clearing- und Abwicklungssystemen nach Art. 145 sowie mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten oder mit Behörden und Stellen von Drittstaaten nach Art. 176 bis 188; und
- i) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission nach Massgabe dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3) Vertrauliche Informationen dürfen grundsätzlich nur in zusammengefasster und aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmen anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung. Die FMA ist insbesondere befugt, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
4) Wurde über eine Bank durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
5) Die FMA ist befugt, die Ergebnisse durchgeführter Stresstests zu veröffentlichen und den Europäischen Aufsichtsbehörden zur öffentlichen Bekanntgabe zu übermitteln.
Art. 143
Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Art. 12 und 142 stehen der Zusammenarbeit nach diesem Artikel nicht entgegen.
2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die eine Bank, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 betreffen, mitzuteilen.
Art. 144
Weitergabe von Informationen an parlamentarische Untersuchungskommissionen
1) Die FMA kann Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Banken an parlamentarische Untersuchungskommissionen weitergeben, wenn:
- a) die Untersuchungskommission ein gesetzliches oder durch Landtagsbeschluss definiertes Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten der FMA hat;
- b) die Informationen für die Erfüllung des Mandats nach Bst. a unbedingt erforderlich sind;
- c) Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener des Art. 142 mindestens gleichwertig ist; und
- d) die Informationen, soweit sie aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat stammen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit der FMA die Verarbeitung personenbezogener Daten, ist von der Untersuchungskommission sicherzustellen, dass die Verarbeitung dieser Daten nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung erfolgt.
3) Die aufgrund der Art. 48 Abs. 4 und 5, Art. 176 bis 178 und 180 bis 185 oder im Wege der in Art. 48 Abs. 1 genannten Prüfung vor Ort erlangten Informationen sind nicht Gegenstand der Weitergabe nach Abs. 1, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, welche die Informationen weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.
Art. 145
Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungssysteme
1) Die FMA kann unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses nach Art. 142 Informationen an Clearing- und Abwicklungsstellen übermitteln, sofern diese Informationen nach Auffassung der FMA erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren solcher Stellen im Fall von Verstössen oder möglichen Verstössen der Marktteilnehmer sicherzustellen.
2) Die FMA kann Informationen nach Abs. 1, die sie von den Europäischen Aufsichtsbehörden oder einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats erhalten hat, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweiligen Behörde weitergeben.
Art. 146
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden, Stellen und Personen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder einer Zweigstelle einer Bank, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, eines EWR-Kreditinstituts oder eines EWR-Finanzinstituts sowie von Repräsentanzen betrauten Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
B. FMA
1. Zuständigkeit
Art. 147
Grundsatz
1) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der genannten Verordnung auf Einzel-, teil- oder konsolidierter Basis durch:
- a) Banken;
- b) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften;
- c) gemischte Holdinggesellschaften;
- d) EWR-Kreditinstitute und EWR-Finanzinstitute, die nach Massgabe der Art. 44 bis 53 in Liechtenstein tätig sind; und
- e) Repräsentanzen von EWR-Kreditinstituten, EWR-Finanzinstituten oder Drittstaatsbanken, die nach Massgabe der Art. 54, 55 und 57 in Liechtenstein tätig sind.
2) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3) Sie berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde legt.
2. Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
Art. 148
Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung
1) Die FMA prüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, welche Banken zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewertet die Risiken:[^32]
- a) denen die Banken ausgesetzt sind oder sein könnten;
- b) die anhand von Stresstests ermittelt wurden; und
- c) die bei Tests der digitalen operationalen Resilienz gemäss Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgedeckt werden.
2) Die Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 wendet die FMA den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Massgabe der Kriterien nach Abs. 4 an.
3) Auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 stellt die FMA fest, ob die von einer Bank angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Organisation, Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.
4) Die FMA legt unter Berücksichtigung der Grösse, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Bank die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 fest und trägt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 erfolgt bei Banken, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Art. 150 Abs. 2 erstreckt, mindestens jährlich.
5) Die FMA kann die Methoden für die Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 anpassen, um Banken mit einem ähnlichen Risikoprofil, insbesondere in Bezug auf das Geschäftsmodell oder den Belegenheitsort der Risikopositionen, Rechnung zu tragen. Diese angepassten Methoden können risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren beinhalten, sie müssen geeignet sein, spezifische Risiken gebührend zu berücksichtigen, denen eine Bank ausgesetzt sein kann, und dürfen die institutsspezifische Art der nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a auferlegten Massnahmen nicht beeinträchtigen.
6) Soweit sich aus einer Überprüfung nach Abs. 1, insbesondere der Unternehmenssteuerung, dem Geschäftsmodell oder den Tätigkeiten einer Bank, der hinreichende Verdacht ergibt, dass im Zusammenhang mit dieser Bank Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches oder Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches stattfindet, stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko dafür besteht, übermittelt die FMA der EBA unverzüglich ihre Bewertung. Gegebenenfalls ergreift sie die notwendigen Massnahmen nach diesem Gesetz.
7) Die FMA informiert die EBA:
- a) über die Anwendung angepasster Methoden nach Abs. 5; und
- b) unverzüglich, wenn von einer Bank ein Systemrisiko nach Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeht.
Art. 149
Technische Kriterien für die Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung
1) Die Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 umfasst neben dem Kreditrisiko, dem Marktrisiko und dem operationellen Risiko zumindest Folgendes:
- a) die Ergebnisse der von einer Bank durchgeführten Stresstests nach Art. 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit sie einen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz anwenden;
- b) das Ausmass, in dem eine Bank Konzentrationsrisiken ausgesetzt ist, und das Management dieser Risiken durch diese Bank, einschliesslich der Einhaltung der Vorschriften über Grosskredite nach Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Anforderungen zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung und Überwachung des Konzentrationsrisikos nach diesem Gesetz;
- c) die Robustheit, Eignung und Umsetzung der von einer Bank vorgesehenen Verfahren für das Management des mit der Anwendung anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Restrisikos;
- d) die Angemessenheit der Eigenmittel, die eine Bank zur Unterlegung der von ihr verbrieften Risikopositionen hält, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschliesslich des Grads an erreichter Risikoübertragung;
- e) die Liquiditätsrisiken, denen eine Bank ausgesetzt ist, sowie deren Messung und Steuerung, einschliesslich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Steuerung risikomindernder Faktoren (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallpläne;
- f) die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art ihrer Berücksichtigung im Risikomesssystem;
- g) die Ergebnisse der Stresstests einer Bank, die zur Berechnung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwenden;
- h) den Belegenheitsort der Risikopositionen einer Bank;
- i) das Geschäftsmodell.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. e führt die FMA in regelmässigen Abständen eine umfassende Bewertung des Liquiditätsrisikomanagements der Banken durch und fördert die Entwicklung solider interner Methoden. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen trägt die FMA der Rolle der Banken an den Finanzmärkten Rechnung. Die FMA berücksichtigt die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten in gebührendem Masse.
3) Die FMA überprüft, ob Banken eine Verbriefung stillschweigend unterstützt haben. Wird von der FMA festgestellt, dass eine Bank mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift sie geeignete Massnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass die Bank auch künftig weitere Unterstützung für ihre Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.
4) Um die in Art. 148 Abs. 3 vorgesehene Feststellung treffen zu können, überprüft die FMA auch, ob die nach Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuches der Bank ermöglichen, ihre Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräussern oder abzusichern.
5) Die FMA überprüft das Zinsänderungsrisiko, dem Banken bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind. Die FMA hat von ihren Befugnissen nach Art. 154 insbesondere Gebrauch zu machen, wenn:
- a) sich der wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals einer Bank aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 % ihres Kernkapitals verringert; oder
- b) der Nettozinsertrag einer Bank aufgrund einer plötzlichen oder unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig ist.
6) Sie kann von der Ausübung ihrer Befugnisse absehen, wenn sie ausgehend von den Ergebnissen der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 5 der Auffassung ist, dass die Steuerung des sich aus den Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch die Bank angemessen ist und die Bank diesem Risiko nicht übermässig ausgesetzt ist.
7) Sie überprüft das Risiko einer übermässigen Verschuldung, wie es aus den Indikatoren für eine übermässige Verschuldung hervorgeht, zu denen auch die nach Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote zählt. Sie entscheidet unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Bank über die Angemessenheit der Verschuldungsquote einer Bank und der von dieser zur Steuerung dieses Risikos eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen.
8) Sie überprüft die Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle von Banken, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zur Erfüllung ihrer Pflichten. Dafür machen Banken der FMA Tagesordnungen und Begleitdokumente der Sitzungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und der Ausschüsse des Verwaltungsrats sowie die Ergebnisse der internen oder externen Bewertung der Leistung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung auf Verlangen zugänglich.
Art. 150
Aufsichtliches Prüfungsprogramm
1) Die FMA legt mindestens einmal jährlich ein aufsichtliches Prüfungsprogramm fest, das der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 Rechnung trägt. Das Prüfungsprogramm hat Angaben zu enthalten über:
- a) die von der FMA eingesetzten Aufgaben und Ressourcen;
- b) diejenigen Banken, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen, und die Massnahmen nach Abs. 3, die der Umsetzung einer verstärkten Aufsicht dienen; und
- c) einen Plan für Vor-Ort-Kontrollen bei Banken unter Einbeziehung der Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten.
2) Das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Abs. 1 erstreckt sich auf Banken:
- a) bei denen die Ergebnisse der Stresstests im Rahmen der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 oder 151 oder das Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 auf erhebliche Risiken für ihre finanzielle Solidität oder Verstösse gegen die Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vermuten lassen; oder
- b) bei denen die FMA es aus anderen Gründen für erforderlich hält.
3) Im Rahmen der verstärkten Aufsicht nach Abs. 1 Bst. b kann die FMA insbesondere folgende Massnahmen setzen:
- a) häufigere Vor-Ort-Kontrollen;
- b) die dauerhafte Anwesenheit der FMA oder eines von ihr Beauftragten;
- c) zusätzliche Melde- oder Berichtspflichten;
- d) zusätzliche oder häufigere Überprüfungen der operativen oder strategischen Pläne sowie der Geschäftspläne;
- e) themenbezogene Prüfungen zur Überwachung spezifischer Risiken, deren Eintritt wahrscheinlich ist.
Art. 151
Aufsichtliche Stresstests
Die FMA führt mindestens jährlich Stresstests durch, um die Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 zu erleichtern.
Art. 152
Laufende Überprüfung interner Ansätze
1) Die FMA überprüft regelmässig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob:
- a) die Bank unter Berücksichtigung neuer Geschäftstätigkeiten und Produkte die Voraussetzungen für die Verwendung interner Ansätze zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt; und
- b) diese Ansätze auf gut ausgearbeiteten und zeitgemässen Methoden beruhen.
2) Stellt die FMA erhebliche Mängel bei der Risikoerfassung fest, stehen der FMA sämtliche Befugnisse nach Art. 154 zur Verfügung, um diese Mängel durch geeignete Massnahmen zu beseitigen oder deren Folgen, insbesondere durch Vorgabe höherer Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge, abzuschwächen.
3) Stellt die FMA bei einem internen Modell für das Marktrisiko zahlreiche Überschreitungen nach Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, die auf die fehlende Präzision des Modells schliessen lassen, hat die FMA:
- a) der Bank vorzuschreiben, das Modell umgehend zu verbessern; oder
- b) die Genehmigung zur Verwendung des internen Modells zu widerrufen.
4) Hat eine Bank die vorherige Genehmigung zur Verwendung eines internen Ansatzes erlangt, erfüllt sie aber nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung dieses Ansatzes, verlangt die FMA:
- a) den Nachweis, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unerheblich sind; oder
- b) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist; können die Anforderungen für die Anwendung des Modells mit dem vorgelegten Plan nicht vollständig erfüllt werden, kann die FMA Nachbesserungen verlangen.
5) Kann die Bank die Voraussetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 voraussichtlich nicht binnen angemessener Frist wieder erfüllen und auch nicht die Unerheblichkeit der Nichterfüllung nachweisen, wird:
- a) die Genehmigung zur Verwendung des internen Ansatzes widerrufen; oder
- b) die Genehmigung auf die Bereiche beschränkt, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.
6) Die FMA berücksichtigt bei der Überprüfung der internen Ansätze die Referenzwerte der EBA.
Art. 153
Anwendung der Vorschriften über die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung auf konsolidierter Basis
Bei der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 bis 152 berücksichtigt die FMA die Vorschriften über die Konsolidierung nach Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3. Befugnisse
Art. 154
Grundsatz
1) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
- a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
-
- Banken mit Sitz in Liechtenstein;
-
- Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein oder Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die von der FMA nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 bewilligt wurden;
-
- gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die von der FMA nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 bewilligt wurden;
-
- gemischte Holdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
-
- Mitarbeiter, Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung sowie Aktionäre oder Anteilseigner der Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4; und
-
- Dritte, mit denen die Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 Auslagerungsvereinbarungen abgeschlossen haben, einschliesslich IKT-Drittdienstleister gemäss Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554;[^33]
- b) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a durchzuführen, einschliesslich:
-
- das Recht, Unterlagen zu verlangen;
-
- die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;
-
- von einer Person nach Bst. a oder deren Organen, Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und
-
- jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen;
- c) vorbehaltlich anderer Regelungen des EWR-Rechts alle erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen von juristischen Personen nach Bst. a und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für welche die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen;
- d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen oder sonstige Datenübermittlungen, die im Besitz einer Bank sind, anzufordern;
- e) von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen;
- f) ausserordentliche Prüfungen anzuordnen oder durchzuführen.
3) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, verstösst eine Bank gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der genannten Verordnung, ist der FMA nachweislich bekannt, dass eine Bank innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die genannte Verordnung verstossen wird oder ist es aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 und 152 erforderlich, kann die FMA die notwendigen Massnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck ist sie insbesondere befugt:
- a) Banken unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 155 vorzuschreiben, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, welche über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen;
- b) von Banken eine Verstärkung der nach Art. 71 und 78 eingeführten Regelungen, Mechanismen, Strategien und Verfahren zu verlangen;
- c) von Banken die Vorlage eines Plans für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen und eine Frist für die Durchführung des Plans zu setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens aufzutragen;
- d) Banken eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorzuschreiben;
- e) die Geschäftsbereiche, Tätigkeiten oder das Netz von Banken einzuschränken oder zu begrenzen sowie die Veräusserung von die Solidität der Bank gefährdenden Geschäftszweigen zu verlangen;
- f) von Banken eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen der Bank verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos, zu verlangen;
- g) Banken die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte vorzuschreiben, sofern die variable Vergütung mit einer soliden Kapitalausstattung unvereinbar ist;
- h) Banken den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel vorzuschreiben;
- i) Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Aktionäre oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu verbieten; die Einschränkung oder das Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für die Bank darstellen;
- k) Banken zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage sowie zur Verschuldung, vorzuschreiben;
- l) Banken besondere Liquiditätsanforderungen, einschliesslich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva, vorzuschreiben;
- m) von Banken die Übermittlung ergänzender Informationen zu verlangen;
- n) Banken Meldepflichten zu geplanten Geschäften vorzuschreiben und die Durchführung dieser geplanten Geschäfte zu untersagen;
- o) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen;
- p) Modell- und Parameterannahmen festzulegen, welche die Bank bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach der standardisierten Methode oder der vereinfachten standardisierten Methode durch entsprechende Systeme berücksichtigen muss, und bei denen es sich um andere als die nach Art. 98 Abs. 5a Bst. b der Richtlinie 2013/36/EU von der EBA ermittelten Angaben handelt;
- q) Banken zu untersagen, Auszahlungen zu leisten, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder sowie Zahlungen entgegenzunehmen oder Transaktionen in Finanzinstrumenten zu tätigen;
- r) die Stimmrechte eines Aktionärs bis zum Zeitpunkt, an dem aus einer Verletzung durch Stimmrechtsausübung kein Nutzen mehr zu ziehen ist, höchstens aber bis zu fünf Jahre auszusetzen;
- s) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer Bank sowie aus ihrer Position als Inhaber einer Schlüsselfunktion, Geschäftsabwickler oder Liquidator zu verlangen;
- t) nach Massgabe von Art. 21a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes den Namen der Bank, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 bzw. der natürlichen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und die Art des Verstosses öffentlich bekanntzumachen;
- u) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
- v) die Bewilligung zu entziehen.
4) Die FMA kann einer Bank zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 3 Bst. k nur dann vorschreiben, wenn sie geeignet und im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig sind und die damit angeforderten Informationen der FMA nicht bereits vorliegen.
5) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, verstösst eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der genannten Verordnung oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die genannte Verordnung verstossen wird, kann die FMA die notwendigen Massnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck ist sie, sofern anwendbar nach Massgabe des in Art. 30 festgelegten Verfahrens, insbesondere befugt:
- a) die Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind und von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehalten werden, bis zu fünf Jahre auszusetzen;
- b) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu verlangen;
- c) von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zu verlangen, Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Aktionäre oder Anteilseigner zu übertragen;
- d) eine andere Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein anderes Institut innerhalb der Gruppe, die für die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis verantwortlich ist, befristet zu benennen;
- e) Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft einzuschränken oder zu verbieten;
- f) von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zu verlangen, Beteiligungen an Banken, anderen Unternehmen der Finanzbranche oder Anbietern von Nebendienstleistungen zu begrenzen, zu reduzieren oder zu veräussern;
- g) Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften die Herstellung des rechtmässigen Zustandes samt Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist aufzutragen;
- h) alle ihr zustehenden Befugnisse nach Abs. 3 auszuüben.
6) Ist eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 Teil eines Finanzkonglomerates im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes, berücksichtigt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen auf das Finanzkonglomerat.
7) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Abs. 3 und 5 trägt die FMA allen massgeblichen Umständen Rechnung. Sie berücksichtigt gegebenenfalls die Grundsätze nach Art. 247 Abs. 1.
8) Die Kosten, die bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 bis 5 durch die FMA entstehen, tragen die Betroffenen.
9) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in eine Bank abordnen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich erscheint. Mit dieser Aufgabe kann eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut werden. Die Kosten trägt die Bank. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung allfällig angeordneter Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher, Aufzeichnungen und Akten der Bank. Die FMA kann dem Beobachter alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen über die Bank mitteilen.
10) Sofern die Belange der Einleger und Kunden nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten der Bank Befugnisse, die nach Gesetz oder Statuten dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.
Art. 155
Anforderung für zusätzliche Eigenmittel
1) Die FMA schreibt einer Bank die zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vor, wenn sie der Deckung von Risiken dient, denen die Bank aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt ist, einschliesslich der Risiken, welche die Auswirkungen von Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil der Bank widerspiegeln, und sie bei den Überprüfungen nach Art. 148 und 152 feststellt, dass:
- a) eine Bank Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402[^34] festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
- b) eine Bank die Anforderungen nach Art. 71 und 78 oder an den Umgang mit Grosskrediten nach Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt und es unwahrscheinlich ist, dass andere Massnahmen für die Sicherstellung der Einhaltung binnen angemessener Frist ausreichen würden;
- c) die nach Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuches nicht ausreichen, um es der Bank zu ermöglichen, ihre Positionen kurzfristig zu veräussern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
- d) nach der Bewertung gemäss Art. 152 Abs. 4 und 5 die Nichterfüllung der Anforderungen für die Verwendung des genehmigten internen Modells voraussichtlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;
- e) die Bank wiederholt keine zusätzlichen Eigenmittel in angemessener Höhe bildet und beibehält, um den Empfehlungen nach Art. 156 Abs. 3 nachzukommen; oder
- f) andere wesentliche institutsspezifische Gründe vorliegen, aufgrund derer die FMA eine zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a für erforderlich hält.
2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a sind nur dann durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer Überprüfung der nach Art. 78 von der Bank vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.
3) Für die Zwecke des Abs. 2 bewertet die FMA unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikoprofils die Risiken, denen die Bank ausgesetzt ist, einschliesslich der institutsspezifischen Risiken oder Risikokomponenten, die:
- a) ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen oder nicht umfasst sind;
- b) trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen voraussichtlich unterschätzt werden.
4) Das als angemessen erachtete interne Eigenkapital deckt alle nach Abs. 3 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind.
5) Zinsänderungsrisiken aus Positionen im Anlagebuch können insbesondere in den Fällen nach Art. 149 Abs. 5 als wesentlich erachtet werden, es sei denn, die FMA kommt bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 zum Schluss, dass die Steuerung des Zinsrisikos aus Geschäften des Anlagebuchs durch die Bank angemessen ist und die Bank dem Zinsrisiko aus den Geschäften des Anlagebuchs nicht übermässig ausgesetzt ist.
6) Risiken oder Risikokomponenten, die Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, sind keine Risiken nach Abs. 3 Bst. b.
7) Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legt die FMA die Höhe der nach Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen erachteten internen Eigenkapital nach Abs. 4 und den in den Teilen 3 und 7 der genannten Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.
8) Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so legt die FMA die Höhe der nach Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen erachteten internen Eigenkapital nach Abs. 4 und den in den Teilen 3 und 4 der genannten Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.
9) Eigenmittel, die Banken aufgrund einer von der FMA verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorzuhalten haben, um das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, müssen aus Kernkapital bestehen.
10) Eigenmittel, die Banken aufgrund einer von der FMA verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorzuhalten haben, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, müssen mindestens zu 75 % aus Kernkapital bestehen, wobei sich das Kernkapital wiederum mindestens zu 75 % aus hartem Kernkapital zusammensetzen muss. Die FMA kann unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Bank verlangen, dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung zu einem höheren Anteil aus Kernkapital oder hartem Kernkapital besteht.
11) Banken dürfen für die Erfüllung einer vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a, um die Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken, keine Eigenmittel einsetzen, die zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen dienen:
- a) der in Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;
- b) der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an den Puffer der Verschuldungsquote; und
- c) der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156 Abs. 3 in Bezug auf die Risiken einer übermässigen Verschuldung.
12) Banken dürfen für die Erfüllung einer vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, keine Eigenmittel einsetzen, die zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen dienen:
- a) der in Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;
- b) der kombinierten Kapitalanforderung nach Art. 94 Abs. 2;
- c) der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156 Abs. 3, sofern sie sich auf andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung beziehen.
13) Die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a ist zu begründen und der Bank schriftlich mitzuteilen. Die Begründung umfasst einen Überblick über die vollständige Bewertung nach Abs. 1 bis 12 und zusätzlich im Falle von Abs. 1 Bst. e die Gründe, warum die Festlegung von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird.
14) Die FMA informiert die Abwicklungsbehörde über die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a.
Art. 156
Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel
1) Banken legen anhand der Strategien und Verfahren nach Art. 78 ihr internes Kapital auf eine angemessene Höhe an Eigenmitteln fest, die ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen eine Bank ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel der Bank potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschliesslich jener, die anhand der aufsichtlichen Stresstests nach Art. 151 ermittelt werden.
2) Die FMA prüft im Rahmen der nach Art. 148 und 152 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschliesslich anhand der Ergebnisse der Stresstests nach Art. 151, regelmässig die von jeder Bank nach Abs. 1 festgelegte Höhe des internen Kapitals und legt für jede Bank die Gesamthöhe der Eigenmittel fest, die sie für angemessen hält.
3) Entspricht die Höhe des nach Abs. 1 festgelegten internen Kapitals nicht der Gesamthöhe der Eigenmittel, welche die FMA nach Abs. 2 für angemessen hält, teilt die FMA den Banken ihre Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel mit. Zusätzliche Eigenmittel im Sinne der Empfehlungen sind solche, welche die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 94 Abs. 2 dieses Gesetzes bzw. Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen und die benötigt werden, um die von der FMA nach Abs. 2 für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.
4) Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 müssen institutsspezifisch sein. Nicht von der Empfehlung umfasst sind Risikoaspekte, die durch eine nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung bereits erfasst sind.
5) Banken dürfen Eigenmittel, die aufgrund von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 vorgehalten werden, um Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken, nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen einsetzen:
- a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- b) Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgehalten werden müssen, um Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken; und
- c) der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote.
6) Banken dürfen Eigenmittel, die aufgrund von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 vorgehalten werden, um andere Risiken als das einer übermässigen Verschuldung abzudecken, nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen einsetzen:
- a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- b) Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgehalten werden müssen, um andere Risiken als das einer übermässigen Verschuldung abzudecken; und
- c) der kombinierten Kapitalanforderung nach Art. 94 Abs. 2.
7) Hält eine Bank die Empfehlungen nach diesem Artikel nicht ein, erfüllt aber gleichzeitig die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und, je nachdem welcher Anforderung die Bank unterliegt, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, kommen weder Ausschüttungsbeschränkungen nach Art. 108 oder 112 noch die Verpflichtung zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans nach Art. 116 zur Anwendung.
8) Die FMA informiert die Abwicklungsbehörde über die Mitteilung einer Empfehlung nach Abs. 3.
Art. 157
Besondere Liquiditätsanforderungen
Die FMA kann einer Bank besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen eine Bank ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen berücksichtigt die FMA:
- a) das Geschäftsmodell der Bank;
- b) die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Art. 63 bis 86; und
- c) das Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148.
Art. 158
Besondere Publizitätsanforderungen
1) Die FMA kann von Banken verlangen:
- a) mehr als einmal jährlich die nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Angaben binnen einer von der FMA festzusetzenden Frist zu veröffentlichen;
- b) andere Informationen als den Geschäftsbericht auf eine von der FMA vorgeschriebene Art zu veröffentlichen.
2) Sie kann von Mutterunternehmen verlangen, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe nach Art. 22 Abs. 4 bis 6, Art. 71 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 und 3 zu veröffentlichen.
3) Kommt eine Bank ihren Offenlegungspflichten in anderen Fällen als jenen nach Art. 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die FMA sämtliche Massnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemässe Offenlegung zu veranlassen.
Art. 159
Anwendung der Vorschriften über die Befugnisse der FMA auf konsolidierter Basis
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 154 bis 158 berücksichtigt die FMA die Vorschriften über die Konsolidierung nach Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Art. 160
Mitteilungen an die EBA
Um es der EBA zu ermöglichen, die Kohärenz der Verwaltungspraxis in Zusammenhang mit der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und der daraus resultierenden Anwendung von Befugnissen innerhalb des EWR zu bewerten, informiert die FMA die EBA regelmässig über:
- a) die Funktionsweise der Überprüfungen nach Art. 148; und
- b) die Methoden, nach denen sie die Ergebnisse der Überprüfungen nach Art. 148 in Stresstests nach Art. 151, die Überprüfungen interner Ansätze nach Art. 152, die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen nach Art. 154 Abs. 3 oder der Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 157 einfliessen lässt.
4. Aufsicht auf konsolidierter Basis
Art. 161
Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
1) Die FMA ist in folgenden Fällen als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig, wenn das Mutterunternehmen eines der nachfolgenden Unternehmen ist:
- a) eine Mutterbank oder eine EWR-Mutterbank mit Sitz in Liechtenstein, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird;
- b) eine Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterwertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein und zumindest eines ihrer Tochterunternehmen eine Bank ist, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird;
- c) eine Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterwertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein und mehrere ihrer Tochterunternehmen Banken oder EWR-Kreditinstitute sind, wobei die Bank mit der höchsten Bilanzsumme von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird;
- d) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und zumindest eines ihrer Tochterunternehmen eine Bank ist, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird.
2) Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterwertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein und ist keines ihrer Tochterunternehmen eine Bank, ist die FMA nur dann als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig, wenn sie die Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterwertpapierfirma auf Einzelbasis beaufsichtigt.
3) Haben mindestens zwei in EWR-Mitgliedstaaten bewilligte Banken bzw. EWR-Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder dieselbe EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn:
- a) es in der Gruppe nur eine Bank gibt, und die FMA für die Aufsicht der Bank auf Einzelbasis zuständig ist;
- b) es mehrere Banken bzw. EWR-Kreditinstitute in der Gruppe gibt, und die FMA für die Aufsicht der Bank mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist; oder
- c) es keine Bank bzw. kein EWR-Kreditinstitut in der Gruppe gibt, und die FMA für die Aufsicht der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist.
4) Soweit eine Konsolidierung nach Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn sie für die Aufsicht der Bank mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis oder, sofern es keine Bank in der Gruppe gibt, die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist.
5) Ist die FMA für die Beaufsichtigung mehrerer Banken in einer Gruppe auf Einzelbasis zuständig, so ist sie in Abweichung von Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 3 Bst. b sowie Abs. 4 gleichzeitig konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn die Bilanzsummen der von ihr beaufsichtigten Banken in der Summe höher sind als die Summe der Bilanzsummen der von einer anderen zuständigen Behörde auf Einzelbasis beaufsichtigten EWR-Kreditinstitute.
6) Ist die FMA für die Beaufsichtigung mehrerer Wertpapierfirmen in einer Gruppe auf Einzelbasis zuständig, so ist sie in Abweichung von Abs. 3 Bst. c gleichzeitig konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierfirmen in der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme beaufsichtigt.
7) In Fällen, in denen die Anwendung der in Abs. 1 Bst. a bis c, Abs. 3 und 4 genannten Kriterien für bestimmte Banken oder Wertpapierfirmen aufgrund der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten oder aufgrund der Notwendigkeit, eine laufende Aufsicht auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, kann die FMA im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Der EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma, der EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
8) Die FMA meldet der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA jede im Rahmen von Abs. 7 getroffene Vereinbarung.
Art. 162
Aufgaben der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben:
- a) Sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen.
- b) Sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeit im Rahmen der konsolidierten Aufsicht im Normalfall und arbeitet dafür eng mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und mit der EBA zusammen.
- c) Sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeit im Rahmen der konsolidierten Aufsicht im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschliesslich im Falle widriger Entwicklungen bei Banken oder Finanzmärkten, mit den jeweils zuständigen Behörden und erforderlichenfalls den Zentralbanken des ESZB oder der Schweizer Nationalbank; ihre Aufgaben umfassen insbesondere die Anordnung aussergewöhnlicher Massnahmen nach Art. 182 Abs. 2 Bst. d und Abs. 8 Bst. b, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste, in der alle Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt sind, für deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sie zuständig ist. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA übermittelt.
3) Arbeiten die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht in dem erforderlichen Ausmass zusammen, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, die EFTA-Überwachungsbehörde um Unterstützung bitten. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA nach Art. 19 der genannten Verordnung die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA um Unterstützung bitten.
Art. 163
Gemeinsame Entscheidung
1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt alles daran, mit den für die Aufsicht der Tochterunternehmen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen in Bezug auf:
- a) die Anwendung der Art. 78 und 148, um festzustellen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Gruppe ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist, und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung von Art. 154 Abs. 3 Bst. a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;
- b) die Massnahmen zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschliesslich der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken sowie der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen nach Art. 157; und
- c) Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156.
2) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 wird innerhalb folgender Fristen getroffen:
- a) im Fall von Abs. 1 Bst. a innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zu den Risiken der Gruppe nach Art. 155 übermittelt hat;
- b) im Fall von Abs. 1 Bst. b innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zum Liquiditätsrisikoprofil der Gruppe nach Art. 157 sowie nach den von der Regierung zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minimierung und Überwachung des Liquiditätsrisikos nach Art. 79 Abs. 11 erlassenen Durchführungsbestimmungen übermittelt hat; und
- c) im Fall von Abs. 1 Bst. c innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zu den Risiken der Gruppe nach Art. 156 übermittelt hat.
3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde berücksichtigt in der gemeinsamen Entscheidung die Risikobewertung der zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 73, 97, 104a und 104b der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die von diesen beaufsichtigten Tochterunternehmen in angemessenem Umfang.
4) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 Bst. a oder b wird samt Begründung in einem Dokument schriftlich festgehalten. Die FMA übermittelt die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterinstitut und den betroffenen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten.
5) Bei Uneinigkeit konsultiert die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden:
- a) die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind; oder
- b) die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA in Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind.
6) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde kann auch von sich aus die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultieren. Wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, kann sie verlangen, dass die zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert.
7) Kommt es innerhalb der Fristen nach Abs. 2 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über die Anwendung von Art. 78, 148, 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 156 und 157 sowie der von der Regierung zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minimierung und Überwachung des Liquiditätsrisikos nach Art. 79 Abs. 11 erlassenen Durchführungsbestimmungen auf konsolidierter Basis, jedoch unter angemessener Berücksichtigung der von den jeweils anderen zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochterunternehmen.
8) Hat die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert, stellt sie ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA ergangen ist. Hat eine andere zuständige Aufsichtsbehörde die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert, stellt die FMA ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA ergangen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde trifft ihren Beschluss im Einklang mit dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA.
9) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis von Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig und kommt es innerhalb der Fristen nach Abs. 2 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die FMA alleine über die Anwendung von Art. 78, 148, 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 156 und 157 sowie der von der Regierung zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minimierung und Überwachung des Liquiditätsrisikos nach Art. 79 Abs. 11 erlassenen Durchführungsbestimmungen auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis. Sie berücksichtigt bei dieser Entscheidung die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die Entscheidungen werden begründet und berücksichtigen die Risikobewertungen sowie die innerhalb der Fristen nach Abs. 2 geäusserten Standpunkte und Vorbehalte. Die Abs. 4 bis 6 und 8 gelten sinngemäss.
10) Hat die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EBA nach Abs. 5 oder 6 konsultiert, trägt sie deren Stellungnahme Rechnung und begründet jede erhebliche Abweichung davon.
11) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Abs. 1 und die Entscheidungen, welche die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Abs. 7 treffen, werden von der FMA als massgebend anerkannt und ihrer Aufsichtstätigkeit nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde gelegt.
12) Entscheidungen nach Abs. 1, 7 und 9 werden grundsätzlich jährlich aktualisiert. Die FMA aktualisiert die Entscheidung über die Anwendung von Art. 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 156 und 157 darüber hinaus, wenn die für die Beaufsichtigung eines Tochterunternehmens eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich samt Begründung eine Aktualisierung beantragt. Häufigkeit und Umfang der Aktualisierung sind zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu regeln.
Art. 164
Aufsichtskollegien
1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der Aufgaben nach Art. 162, 163 und 185 zu erleichtern und gegebenenfalls auch eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten zu gewährleisten.
2) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
- a) Austausch von Informationen;
- b) gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
- c) Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe nach Art. 148;
- d) Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, auch in Bezug auf Informationsanfragen nach Art. 182 Abs. 6 und Art. 185;
- e) einheitliche Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen der Gruppe vorbehaltlich der durch das EWR-Recht eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume; und
- f) Planung und Koordination der Aufsichtstätigkeiten bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen nach Art. 162 Abs. 1 Bst. c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.
3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet für die Zwecke von Art. 162 Abs. 1, Art. 165 Abs. 1 und 2 sowie Art. 185 Abs. 1 auch dann Aufsichtskollegien ein, wenn alle grenzüberschreitend tätigen Tochterunternehmen eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittstaaten haben, sofern die zuständigen Behörden dieser Drittstaaten einer der in Art. 142 und, soweit anwendbar, der in Art. 29 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes geregelten gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen.
4) Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der FMA, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA richten sich nach Art. 176 bis 185. Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen nach Abs. 2 nicht entgegen.
5) Die FMA legt nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Art. 165 über die Einrichtung und Funktionsweise der Kollegien fest.
6) Die für die Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2, Tochterunternehmen eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen nach Art. 52 errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken des ESZB und die zuständigen Behörden und Zentralbanken von Drittstaaten können, sofern sie einer Geheimnispflicht unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Art. 142 und, soweit anwendbar, Art. 56 des Wertpapierfirmengesetzes gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien der FMA teilnehmen.
7) Ist die FMA für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig, führt sie bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die FMA informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten. Weiters informiert die FMA die Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Massnahmen.
8) Die FMA berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden. Insbesondere berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten und die Pflichten nach Art. 53.
9) Die FMA unterrichtet nach Art. 182 Abs. 1 die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, einschliesslich in Krisensituationen, und übermittelt ihnen alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderer Bedeutung sind. Vorbehalten bleibt die Geheimnispflicht nach Art. 142 und, soweit anwendbar, nach Art. 56 des Wertpapierfirmengesetzes.
10) Bei Uneinigkeit zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, die EFTA-Überwachungsbehörde um Unterstützung bitten. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA nach Art. 19 der genannten Verordnung die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA um Unterstützung bitten.
Art. 165
Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
1) Um die Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schliesst die FMA mit anderen im Rahmen der Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen ab.
2) Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
3) Ist die FMA für die Bewilligung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das eine Bank ist, zuständig, kann sie ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung nach Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch bilaterale Übereinkunft auf die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die das Mutterunternehmen zugelassen hat und beaufsichtigt, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA werden über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet.
4) Ist die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat jedoch die bewilligte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz nicht in Liechtenstein, schliesst die FMA Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Abs. 1 auch mit der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ab.
Art. 166
Zusätzliche Befugnisse der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
1) Um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu erfüllen, kann die FMA zusätzlich zu den Befugnissen nach Art. 154 insbesondere:
- a) von einem Mutterunternehmen Informationen verlangen, dessen Tochterunternehmen eine Bank mit Sitz in Liechtenstein ist, und die in einem der in Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen wird;
- b) von Tochterunternehmen einer Bank, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, Informationen nach Abs. 2 verlangen.
2) Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen einer oder mehrerer Banken mit Sitz in Liechtenstein um eine gemischte Holdinggesellschaft, kann die FMA von der gemischten Holdinggesellschaft und allen ihren Tochterunternehmen alle Informationen verlangen, die zur Aufsicht über diese Tochterunternehmen zweckdienlich sind. Sie kann die Informationen entweder unmittelbar von der gemischten Holdinggesellschaft oder den Tochterunternehmen anfordern und die erhaltenen Informationen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle nachprüfen oder durch die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachprüfen lassen. Ist die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, kann auch auf das Verfahren nach Art. 184 zurückgegriffen werden. Hat die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen den Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, ist Art. 182 Abs. 4 anzuwenden.
Art. 167
Bewertung der Gleichwertigkeit der konsolidierten Aufsicht durch Behörden aus Drittstaaten
1) Unterliegt eine Bank, deren Mutterunternehmen eine Drittstaatsbank oder eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 161, überprüft die FMA zusammen mit den anderen von dieser Unternehmenskonstellation betroffenen zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten, ob die Bank von der zuständigen Drittstaatsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Gesetzes und den Anforderungen an die aufsichtliche Konsolidierung nach Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.
2) Die FMA nimmt diese Überprüfung auf Antrag des Mutterunternehmens oder eines der im EWR beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor, soweit sie nach Abs. 4 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten.
3) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.
4) Findet keine oder keine gleichwertige Aufsicht auf konsolidierter Basis statt, ist die FMA für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig und wendet die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sinngemäss auf die entsprechende Bank an. Stattdessen kann die FMA auch zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken greifen, soweit diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Banken auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten. Die FMA kann insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im EWR gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.
5) Andere Aufsichtstechniken nach Abs. 4 können von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der konsolidierten Aufsicht nach Abs. 4 nur dann angewendet werden, wenn die FMA diesen Techniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden des EWR zugestimmt hat.
6) Die Aufsichtstechniken werden den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mitgeteilt.
7) Die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten im Rahmen der konsolidierten Aufsicht nach diesem Artikel richtet sich vorbehaltlich Art. 186 und 187 dieses Gesetzes nach Art. 26b Abs. 3 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
5. Veröffentlichungspflichten der FMA
Art. 168
Register
1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
- a) Banken;
- b) Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und EWR-Finanzinstituten in Liechtenstein;
- c) EWR-Kreditinstitute und EWR-Finanzinstitute, die in Liechtenstein im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind;
- d) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2;
- e) die zur Prüfung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; und
- f) vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die nach Art. 45 Abs. 3 von EWR-Kreditinstituten herangezogen werden, um in Liechtenstein Wertpapierdienstleitungen und/oder Anlagetätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zu erbringen bzw. auszuüben.
2) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren.
3) Die FMA hat das Register nach Abs. 1 kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Register zu gewähren.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 169
Aufsichtliche Offenlegung
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die folgenden Informationen:
- a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in Liechtenstein im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden;
- b) die Art und Weise, in der die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume genutzt werden;
- c) die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148, einschliesslich der Kriterien zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 148 Abs. 2 und 4; sowie
- d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschliesslich Angaben zu Anzahl und Art der nach Art. 154 Abs. 3 ergriffenen Aufsichtsmassnahmen sowie der nach Art. 245 und 246 verhängten Strafen; vorbehalten bleiben Art. 142 bis 146, 177 bis 179 und 188 bis 189 dieses Gesetzes und, soweit anwendbar, Art. 52 Abs. 1 Bst. a, b und f, Art. 56 Abs. 1 bis 3 und 7, Art. 86 Abs. 3 und 5 bis 7 sowie Art. 89 Abs. 2 und 3 Bst. a bis f des Wertpapierfirmengesetzes.
2) Die Angaben nach Abs. 1 müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen. Die FMA hat bei der Veröffentlichung nach Abs. 1 die massgeblichen EWR-rechtlichen Vorgaben zum gemeinsamen Format zu beachten. Die nach Abs. 1 veröffentlichen Daten sind regelmässig zu aktualisieren.
Art. 170
Besondere Offenlegungspflichten
1) Die FMA veröffentlicht zu Verbriefungspositionen nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2017/2402:
- a) die allgemeinen Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
- b) einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und der Massnahmen der FMA bei Verletzung der Vorschriften nach Bst. a; vorbehalten bleiben Art. 142 bis 146, 177 bis 179 und 188 bis 189.
2) Gestattet die FMA einer Bank die Nichtanwendung der Eigenmittelvorschriften auf Einzelbasis nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, veröffentlicht sie folgende Informationen:
- a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist;
- b) die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, unter Angabe der Zahl, wie viele dieser Institute Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen; und
- c) aggregiert für Liechtenstein:
-
- den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
-
- den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; und
-
- den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird.
3) Gestattet die FMA nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Bank die Einbeziehung von Tochterunternehmen auf Einzelbasis in ihre Berechnung nach Art. 6 Abs. 1 der genannten Verordnung, veröffentlicht sie folgende Angaben:
- a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist;
- b) die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Mutterinstitute, die Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen; und
- c) aggregiert für Liechtenstein:
-
- den Gesamtbetrag der in Tochterunternehmen in Drittstaaten gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
-
- den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; und
-
- den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird.
6. Meldung von Gesetzesverstössen
Art. 171
Meldesystem der FMA
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
- a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung;
- b) einen angemessenen Schutz für Mitarbeiter von Banken, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die innerhalb dieser Unternehmen begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von ungerechtfertigter Behandlung;
- c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, welche die Verstösse meldet, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich; und
- d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, welche die in einer Bank, Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft begangenen Verstösse meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
3) Eine Meldung durch Mitarbeiter von Banken, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften an die FMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
7. Aufsichtsabgaben und Gebühren
Art. 172
Grundsatz
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
C. Landgericht
Art. 173
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 245.
IX. Unerlaubter Geschäftsbetrieb
Art. 174
Befugnisse der FMA
1) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen Auskünfte und Unterlagen, einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelt. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und IT-Systeme vor Ort Einsicht zu nehmen, sich Auszüge davon herstellen zu lassen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten.
2) Übt eine natürliche oder juristische Person eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Bewilligung aus, ergreift die FMA die jeweils notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann die FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen.
3) Ist die natürliche oder juristische Person der Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Abs. 2 nachgekommen und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene bewilligungsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Massnahmen nach Abs. 2 bestimmend waren, von der natürlichen oder juristischen Person dauerhaft eingehalten werden, hat die FMA auf Antrag die nach Abs. 2 getroffenen Massnahmen ehestens aufzuheben.
Art. 175[^35]
Aufgehoben
X. Informationsaustausch und internationale Zusammenarbeit
A. Informationsaustausch und internationale Zusammenarbeit im EWR
1. Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems
Art. 176
Grundsatz
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Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)