Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-28
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 255
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  • c) basiert auf der Abweichung des Verhältnisses der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend, wobei zu berücksichtigen sind:
    1. ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb Liechtensteins;
    1. ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in Liechtenstein gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt; und
    1. etwaige Orientierungen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2013/36/EU.

2) Die FMA bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt die Angemessenheit der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:

  • a) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
  • b) die Grundsätze und Orientierungshilfen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU;
  • c) andere Variablen, welche die FMA für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden.

3) Die Regierung legt auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen auf der Grundlage der Berechnungen der FMA sowie unter Berücksichtigung der Faktoren nach Abs. 2 eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von Banken fest. Sie kann vor Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.

4) Die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer beträgt zwischen 0 % und 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Banken mit Risikopositionen in Liechtenstein. Die Pufferquote wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt. Die Regierung kann auch eine Pufferquote über 2,5 % festlegen, sofern dies nach Berücksichtigung der Faktoren nach Abs. 2 gerechtfertigt ist.

5) Beträgt die von der Regierung festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer bei deren erstmaliger Festlegung mehr als 0 % oder wird sie nach der erstmaligen Festlegung angehoben, hat die Regierung ein Datum festzulegen, ab dem Banken die Pufferquote zur Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der Pufferquote nach Abs. 7 liegen. Die Regierung kann auf Antrag der FMA eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.

6) Setzt die Regierung auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen die bestehende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist.

7) Die FMA veröffentlicht quartalsweise die von der Regierung nach Abs. 3 oder 6 festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 0 % unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:

  • a) die anzuwendende Pufferquote;
  • b) das massgebliche Verhältnis der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
  • c) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
  • d) eine Begründung für die Pufferquote;
  • e) bei Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben;
  • f) wenn zwischen der Festlegung des Datums nach Abs. 5 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist; und
  • g) bei Herabsetzung der Pufferquoten den Zeitraum, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.

8) Die FMA hat unter Angabe der Informationen nach Abs. 7 jede Änderung der festgelegten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer an den ESRB zu melden.

9) Die Regierung kann das Nähere über die Höhe der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und das Datum, ab dem eine erhöhte Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen ist, mit Verordnung regeln.

Art. 98

Anerkennung von Pufferquoten für Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten

1) Hat eine zuständige oder benannte Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt, die 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigt, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die in Liechtenstein bewilligten Banken anerkennen.

2) Die FMA veröffentlicht die Anerkennung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:

  • a) die anzuwendende Pufferquote des EWR-Mitgliedstaats oder Drittstaats;
  • b) den EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat, für den diese Quote gilt;
  • c) bei Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben; und
  • d) wenn zwischen der Anerkennung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.

3) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 mit Verordnung regeln.

Art. 99

Festlegung von Pufferquoten für Risikopositionen in Drittstaaten

1) Die Regierung kann auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität für die in Liechtenstein bewilligten Banken eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen in einem Drittstaat festlegen, wenn die zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde keine Pufferquote festgelegt und veröffentlicht hat. Die Regierung kann vor Festlegung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.

2) Hat eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität für die in diesem Drittstaat belegenen wesentlichen Risikopositionen mit Wirkung für die in Liechtenstein bewilligten Banken eine andere Pufferquote festlegen, wenn sie begründete Zweifel hat, dass die von der Drittstaatsbehörde festgesetzte Quote ausreicht, um Banken angemessen vor den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums in dem Drittstaat zu schützen. Die Regierung darf die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht niedriger als die im Drittstaat geltende Quote festlegen, es sei denn, diese Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des Gesamtrisikobetrags. Die Regierung kann vor Festlegung einer anderen Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für in einem Drittstaat belegene wesentliche Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.

3) Legt die Regierung nach Abs. 2 eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, die über die Pufferquote hinausgeht, welche von der zuständigen oder benannten Drittstaatsbehörde festgesetzt wurde, legt sie das Datum fest, ab dem Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben. Dieses Datum muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der Pufferquote nach Abs. 4 liegen. Die Regierung kann auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.

4) Die FMA veröffentlicht die für Drittstaaten festgelegten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 und 2 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:

  • a) die anzuwendende Pufferquote;
  • b) den Drittstaat, für den sie gilt;
  • c) eine Begründung für die Pufferquote;
  • d) bei erstmaliger Festlegung oder Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben; und
  • e) wenn zwischen der Festlegung einer höheren Pufferquote nach Abs. 2 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.

5) Die Regierung kann das Nähere über die Festlegung von Quoten für wesentliche Risikopositionen in Drittstaaten mit Verordnung regeln.

Art. 100

Anwendung von Pufferquoten zuständiger oder benannter Behörden aus einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat

1) Legt die zuständige oder benannte Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von bis zu 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen diese Kapitalpufferquote an.

2) Legt die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen die folgenden Pufferquoten an:

  • a) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nach Art. 98 von der Regierung anerkannt oder nach Art. 99 von der Regierung festgesetzt wurde, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote; oder
  • b) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote von der Regierung nach Art. 98 nicht anerkannt oder keine höhere Pufferquote nach Art. 99 festgesetzt wurde, eine Pufferquote von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags.

3) Eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von der zuständigen oder benannten Behörde eines Drittstaats festgelegt wurde, gilt für liechtensteinische Banken zwölf Monate nach der Veröffentlichung der Pufferquote durch die jeweilige Drittstaatsbehörde.

4. Kapitalpuffer für systemrelevante Institute (G-SRI- und A-SRI-Puffer)

Art. 101

Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für G-SRI

1) Die FMA legt fest, welche Gruppen oder Banken auf konsolidierter Basis G-SRI sind. G-SRI können sein:

  • a) Gruppen, an deren Spitze ein EWR-Mutterinstitut oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht; oder
  • b) Banken, die nicht Tochterunternehmen eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.

2) Für die Ermittlung von G-SRI nach Abs. 1 errechnet die FMA für jede in Frage kommende Gruppe oder Bank ein Gesamtbewertungsergebnis, auf dessen Grundlage die Festlegung als G-SRI und die Einstufung in eine Teilkategorie nach Abs. 4 erfolgt. Zur Berechnung dieses Gesamtbewertungsergebnisses zieht die FMA die folgenden gleich zu gewichtenden, quantifizierbaren Indikatoren heran:

  • a) die Grösse der Gruppe;
  • b) die Verflechtung der Gruppe mit dem Finanzsystem;
  • c) die Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur der Gruppe;
  • d) die Komplexität der Gruppe; und
  • e) die grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe zwischen EWR-Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

3) Abweichend von Abs. 2 kann die FMA für die Ermittlung von G-SRI nach Abs. 1 ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis errechnen und dafür die folgenden gleich zu gewichtenden, quantifizierbaren Indikatoren heranziehen:

  • a) die Indikatoren nach Abs. 2 Bst. a bis d; und
  • b) die grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/201429.

4) Die G-SRI werden in mindestens fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt.

5) Der niedrigsten Teilkategorie nach Abs. 4 entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für jede folgende Teilkategorie steigt der Puffer in Schritten von mindestens 0,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung.

6) Jedes G-SRI hält auf konsolidierter Basis einen G-SRI-Puffer vor, welcher der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde.

7) Unter Zugrundelegung der Teilkategorien nach Abs. 4 und der Grenzwerte nach Abs. 5 kann die FMA:

  • a) die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren in eine höhere Teilkategorie vornehmen;
  • b) eine Gruppe oder Bank, deren Gesamtbewertungsergebnis nach Abs. 2 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als G-SRI einstufen; oder
  • c) auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses nach Abs. 3 die Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.

Art. 102

Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für A-SRI

1) Die FMA legt fest, welche Gruppen oder Banken auf konsolidierter Basis, teilkonsolidierter Basis oder Einzelbasis A-SRI sind. A-SRI können sein:

  • a) Gruppen, an deren Spitze ein EWR-Mutterinstitut, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ein Mutterinstitut oder eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft steht; oder
  • b) Banken.

2) Bei der Ermittlung von A-SRI nach Abs. 1 zieht die FMA die folgenden Kriterien zur Bewertung der Systemrelevanz heran:

  • a) die Grösse der Gruppe oder Bank;
  • b) die Relevanz für die Wirtschaft des EWR oder Liechtensteins;
  • c) die grenzüberschreitende Tätigkeit zwischen EWR-Mitgliedstaaten sowie zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten; oder
  • d) die Verflechtung mit dem Finanzsystem.

3) Die FMA kann für jedes A-SRI auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelbasis einen aus hartem Kernkapital bestehenden A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen. Die FMA überprüft die Höhe des A-SRI-Puffers mindestens jährlich.

4) Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten kann die FMA für jedes A-SRI auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelbasis einen aus hartem Kernkapital bestehenden A-SRI-Puffer von mehr als 3 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen. Die FMA überprüft die Höhe des A-SRI-Puffers mindestens jährlich.

5) Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen eines G-SRI oder eines anderen A-SRI, das eine Bank bzw. eine Gruppe ist, an dessen bzw. deren Spitze ein EWR-Mutterinstitut steht und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, entspricht der A-SRI-Puffer für das Tochterunternehmen auf Einzel- oder auf teilkonsolidierter Basis höchstens dem niedrigeren Wert der folgenden Beträge:

  • a) die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten des G-SRI- oder A-SRI-Puffers und 1 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
  • b) 3 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten nach Abs. 4 für die Gruppe genehmigten Puffer von über 3 %.

6) Der A-SRI-Puffer darf den europäischen Binnenmarkt sowie die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.

7) Die FMA hat die Festlegung oder die Abänderung eines A-SRI-Puffers einen Monat, im Fall von Abs. 4 jedoch drei Monate vor der Veröffentlichung nach Art. 103 Abs. 3 dem ESRB anzuzeigen. Die Anzeige beinhaltet:

  • a) eine Begründung, warum der A-SRI-Puffer das Risiko wirksam und angemessen verringert;
  • b) eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des A-SRI-Puffers auf den Binnenmarkt; und
  • c) die Quote des A-SRI-Puffers.

Art. 103

Überprüfung, Anzeige und Veröffentlichung der Einstufung als systemrelevante Institute

1) Die FMA hat die Einstufung der Gruppen oder Banken als G-SRI und A-SRI sowie bei G-SRI zusätzlich die Zuordnung zu den jeweiligen Teilkategorien jährlich zu überprüfen und der Regierung und dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu berichten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind dem ESRB und den als G-SRI oder A-SRI eingestuften Gruppen oder Banken zu übermitteln.

2) Bei der erstmaligen Einstufung hat die FMA dem ESRB anzuzeigen:

  • a) die Namen der ermittelten G-SRI sowie die jeweilige Teilkategorie, in die sie eingestuft wurden;
  • b) die Namen der ermittelten A-SRI; und
  • c) gegebenenfalls eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des Ermessens durch die FMA nach Art. 101 Abs. 7.

3) Die FMA veröffentlicht die erstmalige Einstufung, bei G-SRI zusätzlich unter Angabe der Teilkategorie, sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 auf ihrer Internetseite.

5. Systemrisikopuffer

Art. 104

Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für Systemrisiken

1) Um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Art. 96 bis 103 erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken zu vermeiden oder zu mindern, kann die Regierung auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen festlegen, dass Banken zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der genannten Verordnung dient, für sämtliche oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Abs. 3 einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital vorzuhalten haben. Dabei kann die Regierung für eine oder mehrere Teilgruppen von Banken unterschiedliche Systemrisikopuffer festlegen. Sie kann vorschreiben, ob der Systemrisikopuffer nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der genannten Verordnung auf Einzelbasis und/oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten ist. Sie kann vor der Festlegung des Systemrisikopuffers eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.

2) Der Systemrisikopuffer berechnet sich nach der in Anhang 2 festgelegten Methode.

3) Die Regierung kann den Systemrisikopuffer für folgende Risikopositionen festlegen:

  • a) alle Risikopositionen im Inland;
  • b) alle oder Teilgruppen der folgenden branchenbezogenen Risikopositionen im Inland:
    1. Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen aus der Vergabe grundpfandgesicherter Kredite, die durch Wohnimmobilien besichert sind;
    1. Risikopositionen gegenüber juristischen Personen aus der Vergabe grundpfandgesicherter Kredite, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind;
    1. Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme von Risikopositionen nach Ziff. 1; oder
    1. Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme von Risikopositionen nach Ziff. 2;
  • c) vorbehaltlich Abs. 7 und Art. 105 Abs. 7 alle Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
  • d) branchenbezogene Risikopositionen nach Bst. b in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der Anerkennung nach Art. 106;
  • e) alle Risikopositionen in Drittstaaten.

4) Die Quote für den Systemrisikopuffer wird in Schritten von jeweils 0,5 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt.

5) Der Systemrisikopuffer darf keine unverhältnismässigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem innerhalb des EWR in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen.

6) Der Systemrisikopuffer darf nicht dazu eingesetzt werden, um Risiken abzudecken, die bereits durch folgende Kapitalpuffer abgedeckt sind:

  • a) den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Art. 96;
  • b) den G-SRI-Puffer nach Art. 101; und
  • c) den A-SRI-Puffer nach Art. 102.

7) Beschliesst die Regierung, auf der Grundlage der in anderen EWR-Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen einen Systemrisikopuffer festzusetzen, ist dieser für alle im EWR belegenen Risikopositionen gleichermassen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen EWR-Mitgliedstaat festgelegte Systemrisikopufferquote nach Art. 106 anzuerkennen.

8) Die FMA hat den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und der Regierung und dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu berichten.

9) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/201030 an jene EWR-Mitgliedstaaten zu richten, welche die nach Abs. 1 festgesetzte Quote für den Systemrisikopuffer nach Art. 134 der Richtlinie 2013/36/EU anerkennen können.

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann dabei insbesondere Folgendes festlegen:

  • a) die Risikopositionen bzw. Teilgruppen der Risikopositionen nach Abs. 3, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist;
  • b) die Banken oder Teilgruppen von Banken, die einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben; und
  • c) die Höhe der Quote für den Systemrisikopuffer.

Art. 105

Veröffentlichung der Quoten für den Systemrisikopuffer

1) Die FMA zeigt die Festlegung oder Abänderung der Quote für den Systemrisikopuffer vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 folgenden Behörden an:

  • a) dem ESRB; und
  • b) den zuständigen oder benannten Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten, sofern eine Bank, für die eine oder mehrere Quoten für den Systemrisikopuffer nach Art. 104 festgelegt wurden, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens ist.

2) Die Anzeige nach Abs. 1 beinhaltet:

  • a) die Quoten für den Systemrisikopuffer, welche die Regierung festgelegt hat;
  • b) die Risikopositionen sowie Banken, für welche die Pufferquoten gelten sollen;
  • c) das in Liechtenstein bestehende Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko und eine Begründung, warum diese Risiken die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein in einem Ausmass gefährden, das die festgelegte Quote für den Systemrisikopuffer rechtfertigt;
  • d) eine Begründung, warum der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung der Risiken führen wird;
  • e) eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der Informationen, die der Regierung vorliegen; und
  • f) eine Begründung, warum sich der Systemrisikopuffer nicht mit dem A-SRI-Puffer nach Art. 102 überschneidet, für den Fall, dass die Regierung einen Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen festzulegen beabsichtigt.

3) Führt die Entscheidung über die Neufestlegung der Quote für den Systemrisikopuffer zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Systemrisikopufferquote, hat die FMA ausschliesslich nach Abs. 1 und 2 vorzugehen.

4) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von bis zu 3 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB einen Monat vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Eine nach Art. 106 anerkannte Systemrisikopufferquote eines anderen EWR-Mitgliedstaats ist bei der Berechnung der kombinierten Systemrisikopufferquote nicht miteinzubeziehen.

5) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Die FMA hat in ihrer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten um eine Stellungnahme zu ersuchen. Gibt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten eine negative Stellungnahme ab, kann die Regierung dieser Stellungnahme nachkommen oder begründen, warum sie dies nicht tut.

6) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen und ist eine Bank ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, ersucht die FMA in einer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und den ESRB um eine Empfehlung. Geben sowohl der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten als auch der ESRB eine negative Empfehlung ab und bestehen zwischen der FMA und der für das Mutterunternehmen zuständigen Behörde unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die für ein Tochterunternehmen geltenden Systemrisikopufferquoten, kann die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bitten. Bis zur Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA setzt die Regierung die Entscheidung über die Systemrisikopufferquote aus.

7) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Die FMA hat in ihrer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten um seine Genehmigung zu ersuchen.

8) Nach der Festlegung einer oder mehrerer Quoten für den Systemrisikopuffer veröffentlicht die FMA folgende Informationen auf ihrer Internetseite:

  • a) die Quoten für den Systemrisikopuffer;
  • b) die Risikopositionen sowie die Banken, für die der Systemrisikopuffer gilt;
  • c) die Begründung für die Festlegung bzw. die Neufestlegung der Pufferquoten;
  • d) den Zeitpunkt, ab dem der festgelegte oder angehobene Systemrisikopuffer einzuhalten ist; und
  • e) die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Risikopositionen bei der Festlegung bzw. Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden.

9) Kann die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 8 Bst. c die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gefährden, hat die Veröffentlichung dieser Angaben zu unterbleiben.

Art. 106

Anerkennung einer Systemrisikopufferquote aus anderen EWR-Mitgliedstaaten

1) Die Regierung kann auf Grundlage einer Empfehlung der FMA oder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität Quoten für den Systemrisikopuffer aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat für in Liechtenstein bewilligte Banken hinsichtlich Risikopositionen, die in diesem EWR-Mitgliedstaat belegen sind, anerkennen. Die FMA zeigt die Anerkennung dem ESRB an.

2) Bei der Entscheidung über die Anerkennung einer Systemrisikopufferquote aus anderen EWR-Mitgliedstaaten berücksichtigt die Regierung die Informationen, welche der die Pufferquote festlegende EWR-Mitgliedstaat nach Art. 133 Abs. 9 und 13 der Richtlinie 2013/36/EU vorlegt.

3) Erkennt die Regierung eine Quote für den Systemrisikopuffer aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat für in Liechtenstein bewilligte Banken an, gilt der entsprechende Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem Systemrisikopuffer, den die Regierung nach Art. 104 festgelegt hat, sofern die beiden Systemrisikopuffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die beiden Puffer dasselbe Risiko ab, gilt nur der höhere der beiden Systemrisikopuffer.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Quoten für den Systemrisikopuffer mit Verordnung regeln.

Art. 107

Zusammenwirken der G-SRI-, A-SRI- und Systemrisikopuffer

1) Unterliegt eine Gruppe einem G-SRI-Puffer nach Art. 101 und einem A-SRI-Puffer nach Art. 102, so gilt jeweils die höhere Anforderung.

2) Unterliegt eine Bank einem Systemrisikopuffer nach Art. 104 und einem G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer, gilt der Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer. Würde die Summe der Systemrisikopufferquote und der G-SRI- oder A-SRI-Pufferquote über 5 % betragen, hat die FMA die Genehmigung durch den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten nach Art. 102 Abs. 4 einzuholen.

6. Kapitalerhaltungsmassnahmen

Art. 108

a) Allgemeines

1) Banken, welche die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 erfüllen, nehmen keine Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vor, durch die ihr hartes Kernkapital unter den Betrag der für sie geltenden kombinierten Kapitalpufferanforderung fällt.

2) Banken, welche die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 nicht erfüllen, haben den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 109 zu berechnen und diesen der FMA zu melden. Bis zur Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags sind folgende Massnahmen zu unterlassen:

  • a) Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen;
  • b) Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit geschaffen wurde, in der die Bank die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat; oder
  • c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente nach Art. 51 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen.

3) Eine Ausschüttung nach Abs. 1 und 2 ist jeder Kapitalabfluss, der zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne des laufenden Geschäftsjahrs führt, insbesondere durch:

  • a) Zahlung von Bardividenden;
  • b) Ausgabe, Rücknahme oder Rückkauf teilweiser oder voll eingezahlter Gratisaktien, eigener Aktien oder anderer Kapitalinstrumente nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Bank;
  • c) Rückzahlung von in Verbindung mit Kapitalinstrumenten nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträgen; oder
  • d) Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 Bst. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten.

4) Banken, welche die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 nicht erfüllen, dürfen durch eine der Massnahmen nach Abs. 2 keinen höheren Betrag als den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 109 ausschütten.

5) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschliesslich auf Auszahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung oder Verzögerung einer Ausschüttung weder ein Ausfallereignis darstellt noch zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bank führt.

6) Erhöht sich durch die Anwendung dieser Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital einer Bank nicht in zufriedenstellendem Masse, kann die FMA von ihren Befugnissen nach Art. 154 Abs. 3 und 5 sowie Art. 157 Gebrauch machen oder nach Art. 33 die Bewilligung entziehen.

Art. 109

b) Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags

1) Banken berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 108 Abs. 2 gemäss der in Anhang 3 festgelegten Methode.

2) Banken treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA auf Anfrage nachzuweisen.

Art. 110

c) Ausschüttung bei Unterschreiten der kombinierten Kapitalpufferanforderung

Wenn eine Bank die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Massnahme nach Art. 108 Abs. 2 zu ergreifen, zeigt sie dies der FMA unter Angabe der folgenden Informationen unverzüglich an:

  • a) die von der Bank vorgehaltenen Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
    1. hartem Kernkapital;
    1. zusätzlichem Kernkapital;
    1. Ergänzungskapital;
  • b) die Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
  • c) den nach Art. 109 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag; und
  • d) die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
    1. Dividendenzahlungen;
    1. Aktienrückkäufe;
    1. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente;
    1. Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in der die Bank die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.

Art. 111

Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung

Die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 gilt für die Zwecke der Art. 108 bis 110 als nicht erfüllt, wenn eine Bank nicht über Eigenmittel in der erforderlichen Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung und alle der folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • a) Art. 92 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155;
  • b) Art. 92 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155; und
  • c) Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155.

Art. 112

a) Allgemeines

1) Banken, welche die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, nehmen keine Ausschüttungen im Zusammenhang mit Kernkapital vor, durch die ihr Kernkapital unter den Betrag der für sie geltenden Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote fällt.

2) Banken, welche die für sie geltenden Anforderungen an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, haben den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Art. 113 zu berechnen und diesen der FMA unverzüglich zu melden. Bis zur Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags sind folgende Massnahmen zu unterlassen:

  • a) Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen;
  • b) eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der die Bank die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat; oder
  • c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente nach Art. 51 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen.

3) Banken, welche die für sie geltende Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, dürfen durch eine der Massnahmen nach Abs. 2 keinen höheren Betrag als den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 113 ausschütten.

4) Auf Ausschüttungen nach Abs. 1 und 2 findet Art. 108 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.

5) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschliesslich auf Ausschüttungen Anwendung, die zu einem Absinken des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung oder Verzögerung einer Ausschüttung weder ein Ausfallereignis darstellt noch zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bank führt.

Art. 113

b) Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags

1) Banken berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäss der in Anhang 3 festgelegten Methode.

2) Banken treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA auf Anfrage jederzeit nachzuweisen.

Art. 114

c) Ausschüttung bei Unterschreiten der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

Wenn eine Bank die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Massnahme nach Art. 112 Abs. 2 zu ergreifen, zeigt sie dies der FMA unter Angabe der folgenden Informationen an:

  • a) die von der Bank vorgehaltenen Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
    1. hartem Kernkapital;
    1. zusätzlichem Kernkapital;
  • b) die Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
  • c) den nach Art. 113 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag; und
  • d) die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
    1. Dividendenzahlungen;
    1. Aktienrückkäufe;
    1. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente;
    1. Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in der die Bank die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.

Art. 115

Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt für die Zwecke der Art. 112 bis 114 als nicht erfüllt, wenn eine Bank nicht über Kernkapital in der erforderlichen Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig alle der folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • a) Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • b) Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • c) zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist.

Art. 116

Verpflichtung zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans

1) Erfüllt eine Bank die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht, so legt sie der FMA innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nicht erfüllen kann, einen Kapitalerhaltungsplan vor. Die FMA kann diese Frist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Bank auf bis zu zehn Arbeitstage erstrecken.

2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst zumindest:

  • a) eine aktuelle Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;
  • b) konkrete Massnahmen zur Erhöhung der Kapitalquote; sowie
  • c) einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2.

3) Die FMA kann zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen weitere Informationen verlangen, die für die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans erforderlich sind.

4) Die FMA genehmigt den Kapitalerhaltungsplan nur dann, wenn die Bank durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 innerhalb eines von der FMA als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen wird.

5) Genehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht, kann sie:

  • a) von der Bank die Erhöhung ihrer Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe verlangen; oder
  • b) durch Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 154 Abs. 3 strengere als nach Art. 108 bis 110 gebotene Ausschüttungsbeschränkungen verhängen.

6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt des Kapitalerhaltungsplans mit Verordnung regeln.

H. Massnahmen in Bezug auf bestimmte Risikopositionen und bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems

Art. 117

Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind

1) Bei Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, können nach Art. 124 und 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 höhere Risikogewichte angesetzt oder strengere Kriterien, als in der genannten Verordnung vorgesehen, angewendet werden.

2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 118

Massnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

1) Stellt der Ausschuss für Finanzmarktstabilität Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft fest, kann er der Regierung empfehlen, eine oder mehrere der Massnahmen nach Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ergreifen.

2) Die Regierung kann unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Nähere über die Festlegung der Massnahmen mit Verordnung regeln, insbesondere über:

  • a) den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Massnahmen; sowie
  • b) die Periodizität der Überprüfung der Massnahmen.

I. Rechnungslegung, Berichterstattung und gesellschaftsrechtliche Sonderbestimmungen

Art. 119

Geschäftsbericht, konsolidierter Geschäftsbericht, Zwischenabschluss und konsolidierter Zwischenabschluss

1) Banken erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht (Lagebericht) zusammensetzt. Die Jahresrechnung selbst hat aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zu bestehen.

2) Banken erstellen, sofern sie dazu verpflichtet sind, für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht, der sich aus der konsolidierten Jahresrechnung und dem konsolidierten Jahresbericht (Lagebericht) zusammensetzt. Die konsolidierte Jahresrechnung selbst hat aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem konsolidierten Anhang zu bestehen.

3) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts und den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen. Werden die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellt, findet Art. 1139 des Personen- und Gesellschaftsrechts Anwendung.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann dabei insbesondere festlegen:

  • a) wie der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss, der konsolidierte Zwischenabschluss und der Anhang zu erstellen sind und bestimmte Erleichterungen vorsehen;
  • b) welche Banken als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung, als weiteren Bestandteil der konsolidierten Jahresrechnung eine konsolidierte Mittelflussrechnung, einen Zwischenabschluss und einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen müssen.

Art. 120

Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen

1) Banken haben den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) und den konsolidierten Geschäftsbericht (konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht (Lagebericht)) auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dort in einfach zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen. Betreiben Banken keine Internetseite, haben sie den Geschäftsbericht und den konsolidierten Geschäftsbericht in gedruckter Form zu veröffentlichen. Darüber hinaus ist jedermann, der es verlangt, auch der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss zur Verfügung zu stellen.

2) Der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht sind innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses im Sinne von Abs. 1 zu veröffentlichen und der FMA zusammen mit den für die Führung der Geld-, Kredit- und Währungspolitik sowie einer Bankenstatistik erforderlichen Angaben einzureichen.

3) Die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und der gesellschaftsrechtliche Prüfungsbericht sowie der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über dessen Verwendung unter Angabe des Jahresgewinnes oder des Jahresverlustes sind, sofern diese Angaben nicht in der Jahresrechnung enthalten sind, bis spätestens vor Ablauf des fünften Monates des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres beim Amt für Justiz einzureichen. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Bank im elektronischen Amtsblatt bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind und trägt das Datum der Einreichung im Handelsregister ein.

4) Für die Offenlegung der ordnungsgemäss gebilligten konsolidierten Jahresrechnung und des diese betreffenden Prüfungsberichtes ist Abs. 3 anzuwenden.

5) Der Jahresbericht (Lagebericht) und der konsolidierte Jahresbericht (Lagebericht) müssen nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann, der es verlangt, zur Verfügung zu stellen.

6) Sind die Wertpapiere einer Bank oder einer Gesellschaft, die in die konsolidierte Jahresrechnung einer Bank einzubeziehen ist, in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen, ist der Jahresbericht (Lagebericht) bzw. der konsolidierte Jahresbericht (Lagebericht) nicht nach Abs. 5, sondern nach Abs. 1 bis 4 offenzulegen.

7) Banken haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung, die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung, den Jahresbericht (Lagebericht), den konsolidierten Jahresbericht (Lagebericht), den gesellschaftsrechtlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und den Bericht über die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung in jedem EWR-Mitgliedstaat offenzulegen, in dem sie eine Zweigstelle betreiben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt, anzuwendende Sprache) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen EWR-Mitgliedstaats.

8) Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten, EWR-Finanzinstituten oder Drittstaatsbanken haben die in Abs. 7 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach Abs. 1 bis 5 offenzulegen. Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 7 Satz 1 nicht offenlegen. Zweigstellen von Drittstaatsbanken müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 7 Satz 1 nicht offenlegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG31 angepassten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache erstellt, so ist jeweils eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Der Leiter der Zweigstelle ist für die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Absatz verantwortlich.

Art. 121

Gesetzliche Reserven

1) Banken, die Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden halten oder Finanzinstrumente emittieren, haben wenigstens ein Zwanzigstel ihres jährlichen Reingewinns den gesetzlichen Reserven zuzuweisen, bis diese ein Fünftel des Grundkapitals erreicht haben.

2) Die gesetzlichen Reserven dürfen, soweit sie die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.

3) Ein bei der Ausgabe von Aktien oder Anteilscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös ist den Kapitalreserven zuzuweisen.

Art. 122

Kapitalherabsetzung

1) Für Banken gelten für die Herabsetzung des Aktienkapitals durch Rückzahlung von Aktien die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts unter Vorbehalt dieses Artikels.

2) Beabsichtigt eine Bank, ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen. Dieser Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen zu fällen.

3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch besonderen Revisionsbericht der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind und die Liquidität gesichert ist.

4) Der Herabsetzungsbeschluss ist im Amtsblatt und in der in den Statuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Es ist den Gläubigern bekanntzugeben, dass sie binnen zwei Monaten, von der Bekanntmachung an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.

5) Die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche bekannt gemacht worden ist, und nachdem diejenigen Gläubiger, die innert dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind.

6) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der dritten Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheit zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die schon angemessene Sicherheiten haben oder wenn diese in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.

7) Zahlungen an die Aktionäre, die nur aufgrund der Herabsetzung des Grundkapitals erfolgen, dürfen erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.

8) Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist den Kapitalreserven zuzuweisen.

9) In keinem Fall darf bei Banken das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals nach Art. 18 herabgesetzt werden.

K. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Art. 123

Verpflichtung zur externen Revision

1) Banken haben ihre Geschäftstätigkeit auf Einzel- sowie gegebenenfalls konsolidierter Basis jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 124 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

2) Banken haben der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven im liechtensteinischen Bankgeschäft üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

3) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Recht, in sämtliche Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme der internen Revision Einsicht zu nehmen.

Art. 124

Anerkennung durch die FMA

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche Banken prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA.

2) Die FMA anerkennt nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, die ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen.

3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden anerkannt, wenn:

  • a) ihre Geschäftsleitung, die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer und die Organisation gewährleisten, dass sie die Prüfaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
  • b) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen, oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind;
  • c) sie über mindestens zwei verantwortliche Wirtschaftsprüfer mit einer Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;
  • d) die Organisation des Betriebs in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist;
  • e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Prüf-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
  • f) die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des Bank- und Wertpapiergeschäfts sowie über die Prüfung von Banken nachweisen;
  • g) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel); und
  • h) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt.

4) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn:

  • a) die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
  • b) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt.

5) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sämtliche Aufträge als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach diesem Gesetz beendet hat.

6) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat sich ausschliesslich der Prüftätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie darf keine Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten oder Vermögensverwaltungen erbringen bzw. ausüben.

7) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf die Leitung der Prüfung von Banken nur verantwortlichen Wirtschaftsprüfern anvertrauen, die der FMA vorgängig gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen.

8) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Verordnung regeln.

Art. 125

Antrag auf Anerkennung

1) Jeder Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist bei der FMA schriftlich einzubringen und hat die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Art. 124 hinreichend zu dokumentieren.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen regeln.

Art. 126

Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung

1) Die Anerkennung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Sie kann erforderlichenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

2) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Anerkennung binnen zwölf Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.

Art. 127

Unabhängigkeit

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss von der zu prüfenden Bank unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

  • a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung sowie die Ausübung anderer Schlüsselfunktionen bei der zu prüfenden Bank;
  • b) eine direkte oder indirekte Beteiligung an bzw. eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der zu prüfenden Bank;
  • c) das Mitwirken bei der Rechnungslegung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; oder
  • d) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am Prüfungsergebnis begründet.

3) Die aus den Aufträgen einer zu prüfenden Bank und der mit ihr verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen. Die FMA kann Ausnahmen genehmigen.

Art. 128

Aufgaben und Berichterstattung

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anderer unmittelbar auf Banken anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze eingehalten sind (Aufsichtsprüfung).

2) Sie prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht der zu prüfenden Bank nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).

3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.

4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Wirtschaftsprüfers durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.

5) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht ist vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.

6) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat der Bank und an die FMA.

7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.

8) Hat die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 124 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 3 bleiben vorbehalten.

9) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.

10) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von Banken nach Abs. 1 mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:

  • a) die Prüfungsgebiete, -periodizität und -tiefe;
  • b) die Feststellung und Berichterstattung von Beanstandungen;
  • c) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.

Art. 129

Meldepflichten

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist verpflichtet:

  • a) der FMA jede personelle Änderung bei den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern unverzüglich zu melden;
  • b) für jedes übernommene Mandat den jeweils verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. November des Vorjahres, zu melden; und
  • c) bei der FMA alljährlich den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresabschluss einzureichen.

2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.

Art. 130

Pflichten der zu prüfenden Bank

1) Die zu prüfende Bank hat jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Abschlussprüfung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.

2) Die zu prüfende Bank holt die Genehmigung der FMA ein, bevor sie erstmals eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezeichnet oder eine neue anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Die FMA verweigert die Genehmigung, wenn die vorgesehene anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Abschlussprüfung oder Aufsichtsprüfung bietet.

3) Nimmt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung einer zu prüfenden Bank nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von der zu prüfenden Bank verlangen, dass sie zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Abschlussprüfung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.

Art. 131

Berichtspflichten

1) Stellt die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anderer unmittelbar auf Banken anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze fest, berichtet die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies der FMA.

2) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die FMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.

3) Eine Meldepflicht nach Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:

  • a) bei schwerwiegenden Verstössen der Bank gegen die Bewilligungsvoraussetzungen und die für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
  • b) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die fortdauernde Funktionsfähigkeit der zu prüfenden Bank gefährden können; und
  • c) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die Rückweisung der Jahresrechnung oder der konsolidierten Jahresrechnung oder Einschränkungen im Prüfbericht nach sich ziehen können.

4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Ausübung ihrer Prüftätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit der zu prüfenden Bank in einer engen Verbindung stehen.

5) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die der FMA in gutem Glauben Sachverhalte oder Entscheidungen zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich. Sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen, sind diese Sachverhalte und Entscheidungen auch dem Verwaltungsrat der zu prüfenden Bank zur Kenntnis zu bringen.

Art. 132

Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Die FMA kann auf begründeten Antrag der zu prüfenden Bank einen Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang aller erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

2) Die FMA genehmigt den Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn dadurch der Zweck der Prüfung nicht gefährdet wird.

3) Die zu prüfende Bank hat der neu gewählten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.

Art. 133

Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Bei der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei ihrer Prüftätigkeit bei Banken begleiten.

2) Für die Zwecke der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 154 Abs. 2 sowie 3 Bst. c, e, k, m, o, r und s unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.

Art. 134

Kosten der Prüfung

1) Die zu prüfende Bank trägt die Kosten der Prüfung. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.

2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.

VI. Anforderungen an Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften

Art. 135

Persönliche und fachliche Anforderungen an Mitglieder der Geschäftsleitung

1) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung über einen guten Leumund sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 und 7 sowie die von der Regierung nach Art. 63 festgelegten Mandatsgrenzen gelten sinngemäss.

2) Bei der Beurteilung der Anforderungen nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Eintragungen in die Datenbanken der EBA.

3) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass:

  • a) im Zusammenhang mit einer Bank Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches, Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches, Korruption nach §§ 304 bis 309 des Strafgesetzbuches, Insiderhandel nach Art. 6 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Marktmanipulation nach Art. 7 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Untreue nach § 153 des Strafgesetzbuches oder Betrug nach §§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuches oder eine vergleichbare strafbare Handlung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde; oder
  • b) die natürlichen Personen nach Abs. 1 eine Straftat nach Bst. a begehen, begangen haben oder zu begehen versucht haben.

4) Erfüllen die Mitglieder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 154 Abs. 5 Bst. b.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 136

Verpflichtung zur externen Revision

Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 haben ihre Geschäftstätigkeit auf Einzel- sowie gegebenenfalls konsolidierter Basis jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 123 Abs. 2 und 3 sowie Art. 124 bis 134 gelten sinngemäss.

Art. 137

Auslagerung

Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 können Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern. Art. 76 gilt sinngemäss.

VII. Anforderungen an Banken sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis

Art. 138

Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis

1) Banken haben die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis nach Massgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten bzw. deren Einhaltung sicherzustellen, wenn sie eines der nachfolgenden Unternehmen sind:

  • a) ein Mutterinstitut; oder
  • b) ein EWR-Mutterinstitut.

2) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 haben die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis nach Massgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten bzw. deren Einhaltung sicherzustellen, wenn sie eines der nachfolgenden Unternehmen sind:

  • a) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft; oder
  • b) eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft.

3) Banken sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 haben die Aufsichtsanforderungen nach Massgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis einzuhalten, wenn ihr Mutterunternehmen eines der nachfolgenden Unternehmen ist:

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