Änderungshistorie
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)
11 Versionen
· 2006-12-31 — 2021-12-31
2021-12-31
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 6
2021-03-08
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 8
2020-12-30
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 7
2020-07-21
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 8
2018-07-31
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 8
2016-12-16
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 8
2015-10-07
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 6
2014-12-11
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 3
2010-03-18
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — arts. 2, 2, 2 y 3 más
2006-12-31
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 7
2006-12-31
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2016-12-16
@@ -110,6 +110,22 @@
(5) § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
JKAB-V
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(4) § 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.
(5) § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2016 sind erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
Anlage A1
@@ -194,6 +210,22 @@
*(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)*
Ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 6).
Anlage A1
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)
Jahresabschluss unkonsolidiert
Kreditinstitute gemäß § 1 BWG
(ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen)
gemäß § 1 JKABV
*(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
Anlage A
@@ -232,6 +264,24 @@
*(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert)*
Abkürzung
JKAB-V
Ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 6).
Anlage A3
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)
Jahresabschluss unkonsolidiert
Betriebliche Vorsorgekassen
gemäß § 3 JKABV
*(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31.Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).
Anlage B1
@@ -256,6 +306,20 @@
*(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)*
Ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 6).
Anlage B1
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)
Konzernabschluss
(§ 59 BWG)
gemäß § 4 JKABV
*(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).
Anlage B2