Änderungshistorie
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)
11 Versionen
· 2006-12-31 — 2021-12-31
2021-12-31
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 6
2021-03-08
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 8
2020-12-30
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 7
2020-07-21
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 8
2018-07-31
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 8
2016-12-16
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 8
2015-10-07
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 6
2014-12-11
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 3
2010-03-18
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — arts. 2, 2, 2 y 3 más
2006-12-31
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 7
2006-12-31
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2014-12-11
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§ 3. Kreditinstitute, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern.
Abkürzung
JKAB-V
Ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden (vgl. § 8 Abs. 9).
§ 3. Kreditinstitute, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern.
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
§ 4. Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern.
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§ 5a. Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß § 4 oder § 5 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser Finanz-Holdinggesellschaft oder Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.
Abkürzung
JKAB-V
§ 5a. Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine FinanzHoldinggesellschaft oder eine MutterfinanzHoldinggesellschaft oder eine EWRMutterfinanzHoldinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß § 4 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser FinanzHoldinggesellschaft oder MutterfinanzHoldinggesellschaft oder EWRMutterfinanzHoldinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 3).
§ 5b. Den für übergeordnete Kreditinstitute geltenden Meldepflichten dieser Verordnung hat für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation nachzukommen.
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
§ 6. (1) Die gemäß §§ 1 bis 5 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.
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(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
§ 6. (1) Die gemäß §§ 1 bis 4 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.
(2) Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
Abkürzung
JKAB-V
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(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(4) § 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
Anlage A1
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*(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 4).
Anlage A1
Jahresabschluss unkonsolidiert
Kreditinstitute gemäß § 1 BWG
(ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen)
gemäß § 1 JKABV
*(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
Anlage A
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*(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 4).
Anlage A3
Jahresabschluss unkonsolidiert
Betriebliche Vorsorgekassen
gemäß § 3 JKABV
*(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31.Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).
Anlage B1
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*(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 4).
Anlage B1
Konzernabschluss
(§ 59 BWG)
gemäß § 4 JKABV
*(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).
Anlage B2