Änderungshistorie

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)

11 Versionen · 2006-12-31 — 2021-12-31
2021-12-31
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 6
2021-03-08
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 8
2020-12-30
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 7
2020-07-21
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 8
2018-07-31
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 8
2016-12-16
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 8
2015-10-07
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 6
2014-12-11
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 3
2010-03-18
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — arts. 2, 2, 2 y 3 más
2006-12-31
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung — art. 7
2006-12-31
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2010-03-18

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§ 5. Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B2 zu gliedern.
§ 5a. Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß § 4 oder § 5 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser Finanz-Holdinggesellschaft oder Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
§ 6. (1) Die gemäß §§ 1 bis 5 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.
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(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des EuroReferenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein EuroReferenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).
Anlage A1
Jahresabschluss unkonsolidiert
Kreditinstitute gemäß § 1 BWG
(ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen)
gemäß § 1 JKAB-V
*(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
Anlage A
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*(Anm.: Anlage A2 ist als PDF dokumentiert.)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31.Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).
Anlage A3
Jahresabschluss unkonsolidiert
Betriebliche Vorsorgekassen
gemäß § 3 JKAB-V
*(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31.Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).
Anlage B1
Konzernabschluss
(§ 59 BWG)
gemäß § 4 JKAB-V
*(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)*
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).
Anlage B2
Konzernabschluss
(§ 59a BWG)
gemäß § 5 JKAB-V
*(Anm.: Anlage B2 ist als PDF dokumentiert)*