Änderungshistorie
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
12 Versionen
· 2007-12-31 — 2019-06-12
2019-06-12
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-12-22
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-05-24
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-05-17
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2017-09-15
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2016-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2016-12-31
Aufhebung
2015-12-28
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2009-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2009-11-17
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2007-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2007-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2009-12-31
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(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen.
2. Teil
Aufgaben
Aufgaben
§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 und 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Kindergärten und Horte sowie der Universitäten und Fachhochschulen.
(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:
1. Angewandte Bildungsforschung;
2. Bildungsmonitoring;
3. Qualitätsentwicklung;
4. regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung.
Im Rahmen der Kernaufgaben des BIFIE gemäß Z 2 und 3 hat die Entwicklung, Implementierung, Auswertung und begleitende Evaluierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfungen an höheren Schulen zu erfolgen.
(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen, wobei das BIFIE hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers, die nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zu erfolgen hat, das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied herzustellen hat.
Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
§ 3. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:
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(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 ist für diese verpflichtend und befreit zur Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE herzustellen.
Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung
§ 6. (1) Forschungsprojekte zur Qualitätssicherung im Schulwesen (zB Überprüfungen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und andere vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der Jahrespläne genehmigte Erhebungen des BIFIE werden in dessen direktem Auftrag durchgeführt. Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.
(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Die Mitwirkung an anderen Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Darüber hinaus sind Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte am Schulstandort auf geeignete Weise über den Zweck, den Termin und die Mitwirkungspflicht an solchen Erhebungen zu informieren. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.
Daten, Datenschutz
§ 7. Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.
Daten, Datenschutz
§ 7. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.
(2) Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.
3. Teil
Organe
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(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des BIFIE und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
5. Teil
Finanzen und Gebarung
Finanzierung
§ 16. (1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen, für die Jahre 2010 bis 2012 eine Basiszuwendung in der Höhe von jährlich 13 Millionen Euro.
(2) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, hat dem BIFIE jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des BIFIE und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
Vermögenswerte
§ 17. (1) Das Eigentumsrecht des Bundes an beweglichem Vermögen, das am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das BIFIE über und ist von diesem in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten.
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7. die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder Bilanzverlustes.
7. Teil
Staatliche Aufsicht
Aufsicht
§ 24. (1) Das BIFIE unterliegt der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz,
2. die Erfüllung der dem BIFIE nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und
3. die Gebarung des BIFIE.
(3) Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt:
1. Die Genehmigung der Institutsordnung des BIFIE;
2. die Formulierung von Vorgaben zu den Dreijahresplänen;
3. die Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und der Dreijahrespläne;
4. die Entlastung des Aufsichtsrates;
5. die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Direktoriums;
7. die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder Bilanzverlustes.
8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen