Änderungshistorie
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
12 Versionen
· 2007-12-31 — 2019-06-12
2019-06-12
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-12-22
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-05-24
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-05-17
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2017-09-15
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2016-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2016-12-31
Aufhebung
2015-12-28
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2009-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2009-11-17
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2007-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2007-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2018-05-24
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(2) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.
Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
§ 3. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:
1. Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz;
2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;
3. Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie fünfjährigen externen, unabhängigen Evaluierungen;
4. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
5. Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen ua., wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom BIFIE zur Verfügung zu stellen sind;
6. Veröffentlichung der Ergebnisse von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten.
Die grobe Missachtung der leitenden Grundsätze durch den Direktor oder die Direktorin stellt eineschwere Pflichtverletzung dar.
(2) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Heranziehung Dritter zur Aufgabenwahrnehmung
§ 4. Das BIFIE ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist.
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(2) Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.
Daten, Datenschutz
§ 7. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.
*(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 54 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)*
(2) Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.
Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
§ 7a. Organe des BIFIE haben bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen den Grundsätzen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Objektivität und der Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, ABl. Nr. 123 vom 19.05.2015 S. 90. zu folgen. § 3 Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.
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(4) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 betraute Personen sind Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.
Statistikgeheimnis
§ 7b. (1) Daten dürfen in personenbezogener Form nur auf Grund gesetzlicher Anordnung verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
*(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 54 Z 4, BGBl. I Nr. 32/2018)*
(3) Der Direktor oder die Direktorin, die Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates, die in den Aufsichtsrat und den wissenschaftlichen Beirat entsendenden bzw. bestellenden Organe sowie alle anderen mit Forschungs- und Statistikaufgaben betrauten Personen sowie hiefür herangezogene Auftragsverarbeiter sind auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung oder Tätigkeit hinaus über alle personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben und bei statistischen Erhebungen zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Auskunftspflichten gemäß § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2a bleiben davon unberührt.
(4) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 betraute Personen sind Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.
3. Teil
Organe