Änderungshistorie
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
12 Versionen
· 2007-12-31 — 2019-06-12
2019-06-12
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-12-22
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-05-24
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-05-17
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2017-09-15
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2016-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2016-12-31
Aufhebung
2015-12-28
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2009-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2009-11-17
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2007-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2007-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2018-05-17
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(7) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen Einsicht in sämtliche die wirtschaftliche Führung des BIFIE, insbesondere die Gebarung und Dienstverträge, betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Direktor, Direktorin
§ 9. (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates gemäß § 9a bestellt. Ihm bzw. ihr obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Er bzw. sie ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2) Als Direktor oder Direktorin darf nur bestellt werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, über Erfahrungen in der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie in der internationalen (Bildungs)Forschungskooperation und über Management- und Führungserfahrung verfügt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Die Funktion des Direktors oder der Direktorin endet
1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Rücktritt,
3. durch Abberufung oder
4. durch Tod.
(4) Ein Rücktritt gemäß Abs. 3 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Abs. 3 Z 3 hat nach Anhörung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Direktors oder der Direktorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Im Fall der Vakanz der Funktion des Direktors oder der Direktorin über die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten des BIFIE vorübergehend, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit der Leitung des BIFIE beauftragen.
(5) Der Direktor oder die Direktorin hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstellung eines Vorschlages für eine Geschäftsordnung für das BIFIE;
2. Auswahl und Verfügung über das Personal sowie die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;
3. Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;
4. Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);
5. Abschluss von Verträgen;
6. Erstellung allfälliger Projektpläne (§ 16 Abs. 3).
(6) Die Geschäftsordnung für das BIFIE (Abs. 5 Z 1) hat nähere Festlegungen über die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Direktors oder der Direktorin zu treffen. Dabei sind jedenfalls Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist.
(7) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen Einsicht in sämtliche die wirtschaftliche Führung des BIFIE, insbesondere die Gebarung und Dienstverträge, betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Bestellungsverfahren
§ 9a. (1) Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über § 4 Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.
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Kommt ein Vorschlag nicht zustande, so hat das zuständige Regierungsmitglied trotzdem die Bestellung vorzunehmen oder neu auszuschreiben. Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Abs. 3 Z 3 ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Der von der Findungskommission erstellte Vorschlag ist für das bestellende Regierungsmitglied nicht bindend. Dem zuständigen Regierungsmitglied bleibt es unbenommen, die Funktion neu auszuschreiben.
Bestellungsverfahren
§ 9a. (1) Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über § 4 Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören
1. zwei Mitglieder des Aufsichtsrates,
2. zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,
3. zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebsrates des BIFIE,
5. der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
6. zwei Personen mit Erfahrungen im Bereich der internationalen Bildungsforschung
an. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Mitglieder gemäß Z 4 bis 6 haben beratende Stimme. Die übrigen Mitglieder der Findungskommission entscheiden einvernehmlich.
(3) Aufgaben der Findungskommission sind:
1. Überprüfung der eingelangten Bewerbungen um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;
2. aktive Suche nach Bewerberinnen und Bewerbern um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;
3. Erstellung eines Vorschlages für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin durch das zuständige Regierungsmitglied innerhalb von längstens zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Der Vorschlag hat die für die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. Mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber sollen im Vorschlag nicht enthalten sein, bei weniger als drei Bewerberinnen und Bewerbern hat der Vorschlag eine Begründung für die geringe Zahl der Vorgeschlagenen zu enthalten.
Kommt ein Vorschlag nicht zustande, so hat das zuständige Regierungsmitglied trotzdem die Bestellung vorzunehmen oder neu auszuschreiben. Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Abs. 3 Z 3 ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Der von der Findungskommission erstellte Vorschlag ist für das bestellende Regierungsmitglied nicht bindend. Dem zuständigen Regierungsmitglied bleibt es unbenommen, die Funktion neu auszuschreiben.
Vertretung des BIFIE
§ 10. (1) Das Direktorium vertritt das BIFIE in allen Angelegenheiten nach außen. Im Rahmen der Vertretung des BIFIE durch das Direktorium haben beide Direktoren oder Direktorinnen einvernehmlich vorzugehen; § 9 Abs. 6 letzter Satz findet Anwendung. Die Institutsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis auch nur eines Direktors oder einer Direktorin vorsehen.
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3. den Konkretisierungen in den Arbeitsplänen gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen.
Aufsichtsrat
§ 11. (1) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen
1. fünf Mitglieder vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen sind,
2. ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen zu bestellen ist,
3. ein Mitglied vom zuständigen Regierungsmitglied aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ zu bestellen ist,
4. ein Mitglied unter sinngemäßer Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu entsenden ist und
5. ein Mitglied von der für die Bediensteten der Unterrichtsverwaltung zuständigen Bundesvertretung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden ist.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zu verfügen und müssen in der Lage sein, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsrates wahrzunehmen. Sie dürfen nicht in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zum BIFIE oder dessen Direktorin oder Direktor stehen, die einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Sie dürfen weiters nicht in einem Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis zum BIFIE stehen, ausgenommen das gemäß Z 4 vom Betriebsrat zu entsendende Mitglied. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, dürfen nicht zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt werden.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Organ zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für jeweils eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen oder -entsendungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
(4) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom zuständigen Regierungsmitglied bestellt.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Ersuchen oder bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden.
(6) Der Aufsichtsrat hat zumindest vier Mal pro Jahr in Aufsichtsratssitzungen zusammenzutreten. Er hat folgende Aufgaben:
1. Erstellung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;
2. Prüfung des Vorschlages der sowie Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das BIFIE und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;
3. Prüfung und Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und des Dreijahresplanes sowie Weiterleitung derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;
4. Prüfung und Genehmigung des Jahresplanes und des Jahresberichtes sowie Prüfung der laufenden Quartalsberichte;
5. Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
6. Prüfung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder über Maßnahmen bei Bilanzverlust sowie Berichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied;
7. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Direktors oder der Direktorin;
8. Vertretung des BIFIE in Rechtsangelegenheiten zwischen BIFIE und Direktor oder Direktorin;
9. Beschlussfassung über die Antragstellung an das zuständige Regierungsmitglied zur Abberufung des Direktors oder der Direktorin mit zwei Drittel Mehrheit bei Vorliegen von in § 9 Abs. 4 angeführten Abberufungsgründen;
10. Prüfung und Genehmigung von Projektplänen gemäß § 16 Abs. 3 und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung.
Ein Beschluss gemäß Z 9 bedarf abweichend von Abs. 7 der Stimmen von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates.
(6a) In dem gemäß Abs. 6 Z 8 zwischen dem BIFIE und dem Direktor oder der Direktorin zu schließenden Anstellungsvertrag darf kein höheres Entgelt vereinbart werden, als es dem fixen Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten in der Bewertungsgruppe v1/7 gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, entspricht. Weiters ist vorzusehen, dass allfällige Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen sind, der diese als mit der Funktion der Leitung des BIFIE nicht vereinbar oder die Erfüllung der sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Pflichten gefährdend untersagen kann.
(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Die Übertragung des Stimmrechts sowie Stimmenthaltung sind unzulässig. In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen diesem Verfahren widerspricht.
*(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2015)*
(9) Der Aufsichtsrat hat auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern Entscheidungen des Direktors oder der Direktorin des BIFIE aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn diese
1. in Widerspruch zu den Grundsätzen der ordentlichen Haushaltführung stehen oder
2. die Erfüllung des Jahresplanes ernsthaft gefährden oder
3. den Konkretisierungen in den Arbeitsplänen gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 12. (1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, von denen zumindest zwei Mitglieder dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben und weitere Mitglieder dem Bereich der universitären, hochschulischen und außeruniversitären Forschung anzugehören haben. Bei der Bestellung von vier der sieben Mitglieder ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
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(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 12. (1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, die anerkannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der universitären, hochschulischen oder außeruniversitären Bildungsforschung und Lehre zu sein haben, die über Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung zu verfügen haben und von denen zumindest zwei dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben.
(1a) Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen. Das zuständige Regierungsmitglied hat ein Mitglied des Beirates mit der Vorsitzführung und eines mit der Stellvertretung des oder der Vorsitzenden zu betrauen.
(2) Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät die Organe des BIFIE in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung der Jahres- und Dreijahrespläne.
(2a) Der Beirat ist dem zuständigen Regierungsmitglied umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Empfehlungen, Berichte, Protokolle ua. dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen und dieses in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, beratend zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates sind gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(3) Der Beirat hat dem zuständigen Regierungsmitglied jährlich einen Bericht über die Wahrung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung gemäß den §§ 3 und 7a durch den Direktor oder die Direktorin zu erstatten.
(4) Der Beirat hat zumindest zwei Mal pro Jahr in Beiratssitzungen zusammenzutreten.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können nur mit qualifizierter Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
4. Teil
Arbeitsplanung und Berichte
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betraut.
Vollziehung
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 18 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen und
3. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betraut.
Inkrafttreten
§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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2. § 2 Abs. 2 Z 4 und § 6 Abs. 2 bis 5 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Art. 1 § 2 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(3) § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2a, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) § 9a samt Überschrift, § 11 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, § 12 Abs. 1 dritter Satz, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 erster Satz, § 25 samt Überschrift, § 27 Z 2, 3, 4 und 5 sowie die Überschrift des § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 5, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1a, § 7a samt Überschrift, § 7b samt Überschrift, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 fünftletzter bis letzter Satz, 6, 6a, 7 und 9, § 12 Abs. 1 zweiter Satz, 1a, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 3 zweiter Satz, § 23a samt Überschrift und § 24 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten § 11 Abs. 8 und § 23 Abs. 10 außer Kraft.
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 2 Abs. 2 Z 4 und § 6 Abs. 2 bis 5 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:
1. § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 1 sowie § 27 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 3 Abs. 3 sowie § 7b Abs. 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;
3. § 6 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
§ 7 Abs. 1a und § 7b Abs. 2 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.