Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

12 Versionen · 2007-12-31 — 2019-06-12
2019-06-12
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-12-22
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-05-24
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-05-17
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2017-09-15
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2016-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2016-12-31
Aufhebung
2015-12-28
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2009-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2009-11-17
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2007-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2007-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2018-12-22

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(7) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen Einsicht in sämtliche die wirtschaftliche Führung des BIFIE, insbesondere die Gebarung und Dienstverträge, betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Direktor, Direktorin
§ 9. (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates gemäß § 9a bestellt. Ihm bzw. ihr obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Er bzw. sie ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2) Als Direktor oder Direktorin darf nur bestellt werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, über Erfahrungen in der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie in der internationalen (Bildungs)Forschungskooperation und über Management- und Führungserfahrung verfügt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Die Funktion des Direktors oder der Direktorin endet
1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Rücktritt,
3. durch Abberufung oder
4. durch Tod.
(4) Ein Rücktritt gemäß Abs. 3 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Abs. 3 Z 3 hat nach Anhörung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Direktors oder der Direktorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Im Fall der Vakanz der Funktion der Direktorin oder des Direktors über die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates eine geeignete Person vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von 24 Monaten, mit der Leitung des BIFIE beauftragen.
(5) Der Direktor oder die Direktorin hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstellung eines Vorschlages für eine Geschäftsordnung für das BIFIE;
2. Auswahl und Verfügung über das Personal sowie die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;
3. Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;
4. Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);
5. Abschluss von Verträgen;
6. Erstellung allfälliger Projektpläne (§ 16 Abs. 3).
(6) Die Geschäftsordnung für das BIFIE (Abs. 5 Z 1) hat nähere Festlegungen über die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Direktors oder der Direktorin zu treffen. Dabei sind jedenfalls Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist.
(7) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen Einsicht in sämtliche die wirtschaftliche Führung des BIFIE, insbesondere die Gebarung und Dienstverträge, betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Bestellungsverfahren
§ 9a. (1) Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über § 4 Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.
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§ 7 Abs. 1a und § 7b Abs. 2 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Art. 1 § 2 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(3) § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2a, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) § 9a samt Überschrift, § 11 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, § 12 Abs. 1 dritter Satz, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 erster Satz, § 25 samt Überschrift, § 27 Z 2, 3, 4 und 5 sowie die Überschrift des § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 5, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1a, § 7a samt Überschrift, § 7b samt Überschrift, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 fünftletzter bis letzter Satz, 6, 6a, 7 und 9, § 12 Abs. 1 zweiter Satz, 1a, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 3 zweiter Satz, § 23a samt Überschrift und § 24 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten § 11 Abs. 8 und § 23 Abs. 10 außer Kraft.
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 2 Abs. 2 Z 4 und § 6 Abs. 2 bis 5 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:
1. § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 1 sowie § 27 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 3 Abs. 3 sowie § 7b Abs. 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;
3. § 6 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
§ 7 Abs. 1a und § 7b Abs. 2 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(7) § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.