Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

12 Versionen · 2007-12-31 — 2019-06-12
2019-06-12
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-12-22
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-05-24
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2018-05-17
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2017-09-15
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2016-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2016-12-31
Aufhebung
2015-12-28
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2009-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2009-11-17
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2007-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des ös
2007-12-31
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2017-09-15

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3. Erstellung eines Vorschlages für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin durch das zuständige Regierungsmitglied innerhalb von längstens zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Der Vorschlag hat die für die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. Mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber sollen im Vorschlag nicht enthalten sein, bei weniger als drei Bewerberinnen und Bewerbern hat der Vorschlag eine Begründung für die geringe Zahl der Vorgeschlagenen zu enthalten.
Bestellungsverfahren
§ 9a. (1) Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über § 4 Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören
1. zwei Mitglieder des Aufsichtsrates,
2. zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,
3. zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Bildung,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebsrates des BIFIE,
5. der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte des Bundesministeriums für Bildung sowie
6. zwei Personen mit Erfahrungen im Bereich der internationalen Bildungsforschung
an. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Mitglieder gemäß Z 4 bis 6 haben beratende Stimme. Die übrigen Mitglieder der Findungskommission entscheiden einvernehmlich.
(3) Aufgaben der Findungskommission sind:
1. Überprüfung der eingelangten Bewerbungen um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;
2. aktive Suche nach Bewerberinnen und Bewerbern um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;
3. Erstellung eines Vorschlages für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin durch das zuständige Regierungsmitglied innerhalb von längstens zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Der Vorschlag hat die für die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. Mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber sollen im Vorschlag nicht enthalten sein, bei weniger als drei Bewerberinnen und Bewerbern hat der Vorschlag eine Begründung für die geringe Zahl der Vorgeschlagenen zu enthalten.
Kommt ein Vorschlag nicht zustande, so hat das zuständige Regierungsmitglied trotzdem die Bestellung vorzunehmen oder neu auszuschreiben. Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Abs. 3 Z 3 ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Der von der Findungskommission erstellte Vorschlag ist für das bestellende Regierungsmitglied nicht bindend. Dem zuständigen Regierungsmitglied bleibt es unbenommen, die Funktion neu auszuschreiben.
Vertretung des BIFIE
§ 10. (1) Das Direktorium vertritt das BIFIE in allen Angelegenheiten nach außen. Im Rahmen der Vertretung des BIFIE durch das Direktorium haben beide Direktoren oder Direktorinnen einvernehmlich vorzugehen; § 9 Abs. 6 letzter Satz findet Anwendung. Die Institutsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis auch nur eines Direktors oder einer Direktorin vorsehen.
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(3) Sämtliche Arbeitsstätten des BIFIE bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, findet Anwendung.
Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
§ 21. (1) Ab der Errichtung des BIFIE bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim zuständigen Bundesministerium als Vertretung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens neun Monate nach der Errichtung des BIFIE seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(2) Der am BIFIE nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes einzurichtende Betriebsrat nimmt hinsichtlich der dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten und Beamtinnen gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses wahr; diese Beamten und Beamtinnen gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses des Bundesministeriums für Bildung an.
(3) Sämtliche Arbeitsstätten des BIFIE bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, findet Anwendung.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 22. Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.
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*(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2015)*
Überleitung der Bediensteten
§ 23. (1) Vertragsbedienstete des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Ab diesem Zeitpunkt setzt das BIFIE die Rechte und Pflichten des Bundes fort. Für diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, mit der Maßgabe weiter, dass anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe des BIFIE treten; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.
(2) Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis (Abs. 1) erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültigen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
(3) Beamte und Beamtinnen des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, Dienst verrichten, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Der Direktor oder die Direktorin ist in Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten und Beamtinnen an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds gebunden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, findet Anwendung.
(4) Die im Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5) Für die in Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen hat das BIFIE dem Bund den gesamten Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten und Beamtinnen einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten und Beamtinnen gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Überweisungsbeträge, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sowie die anfallenden besonderen Pensionsbeiträge sind dem Bund in voller Höhe unverzüglich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen ergibt.
(7) Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers gemäß § 80 BDG 1979 nimmt das zuständige Regierungsmitglied wahr.
(8) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das BIFIE über und sind von diesem dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(9) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 2 oder 4 ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE begründen, werden vom BIFIE übernommen.
*(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2015)*
Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015
§ 23a. (1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß § 23 Abs. 1, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
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(5) Forderungen des BIFIE gegenüber den gemäß Abs. 2 oder 4 in ein Dienstverhältnis zum Bund wechselnden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund auf den Bund über und sind, soweit sie nicht als ursprüngliche Forderungen des Bundes auf das BIFIE übergegangen sind und von diesem dem Bund nicht bereits gemäß § 23 Abs. 8 refundiert wurden, von diesem dem BIFIE zu refundieren.
Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015
§ 23a. (1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß § 23 Abs. 1, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE, die am 31. Dezember 2016 mit Aufgaben in Angelegenheiten der abschließenden Prüfungen an mittleren und höheren Schulen betraut sind, sind berechtigt, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 in ein Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Bildung – Zentralleitung) zu wechseln. Mit diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Sonderverträge gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen. Diese Sonderverträge haben auf die vor dem Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Arbeitsverhältnisse zum BIFIE Bedacht zu nehmen und es ist anzustreben, dass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Bediensteten erfolgt; solche Sonderverträge bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(3) Abs. 2 gilt nicht für öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes oder eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Abs. 2 genannten Aufgaben betraut sind. Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sofern sie öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes sind und im Bundesdienst mit Aufgaben gemäß Abs. 2 betraut werden, unter Bedachtnahme auf die im BIFIE wahrgenommenen Aufgaben eine Ergänzungszulage im Ausmaß bis zur Differenz zwischen dem Monatsbezug gemäß den für sie geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 und den für diese Aufgabenwahrnehmung zuletzt erhaltenen Geldleistungen zu gewähren.
(4) Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Abs. 2 genannten Aufgaben betraut sind, ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden und gilt § 121d Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, sinngemäß.
(5) Forderungen des BIFIE gegenüber den gemäß Abs. 2 oder 4 in ein Dienstverhältnis zum Bund wechselnden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund auf den Bund über und sind, soweit sie nicht als ursprüngliche Forderungen des Bundes auf das BIFIE übergegangen sind und von diesem dem Bund nicht bereits gemäß § 23 Abs. 8 refundiert wurden, von diesem dem BIFIE zu refundieren.
7. Teil
Staatliche Aufsicht
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5. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen
Vollziehung
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 18 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
3. hinsichtlich des § 12 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
4. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen und
5. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung
betraut.
Inkrafttreten
§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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(4) § 9a samt Überschrift, § 11 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, § 12 Abs. 1 dritter Satz, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 erster Satz, § 25 samt Überschrift, § 27 Z 2, 3, 4 und 5 sowie die Überschrift des § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 5, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1a, § 7a samt Überschrift, § 7b samt Überschrift, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 fünftletzter bis letzter Satz, 6, 6a, 7 und 9, § 12 Abs. 1 zweiter Satz, 1a, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 3 zweiter Satz, § 23a samt Überschrift und § 24 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten § 11 Abs. 8 und § 23 Abs. 10 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Art. 1 § 2 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(3) § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2a, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) § 9a samt Überschrift, § 11 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, § 12 Abs. 1 dritter Satz, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 erster Satz, § 25 samt Überschrift, § 27 Z 2, 3, 4 und 5 sowie die Überschrift des § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 5, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1a, § 7a samt Überschrift, § 7b samt Überschrift, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 fünftletzter bis letzter Satz, 6, 6a, 7 und 9, § 12 Abs. 1 zweiter Satz, 1a, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 3 zweiter Satz, § 23a samt Überschrift und § 24 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten § 11 Abs. 8 und § 23 Abs. 10 außer Kraft.
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 2 Abs. 2 Z 4 und § 6 Abs. 2 bis 5 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.