Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21)
27 Versionen
· 2020-09-03 — 2021-06-14
2021-06-14
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-05-12
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-04-24
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-04-23
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-04-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-04-17
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-04-15
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2021-04-10
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2021-04-09
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-04-05
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 1
2021-04-01
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-03-26
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-03-25
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 31
2021-02-06
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-02-04
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-01-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 38
2021-01-17
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 3
2020-12-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2020-12-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2020-11-14
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 13
2020-11-02
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2020-09-18
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 0
2020-09-15
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 0
2020-09-15
Aufhebung
2020-09-13
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 1
2020-09-11
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2020-09-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 2
2020-09-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2021-04-15
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Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht
§ 7. (1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen gemäß § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 23 und § 23a SchUG hat für Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht im Wege der elektronischen Kommunikation zu erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist.
(2) Zur Durchführung von Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, insbesondere lehrplanmäßig vorgeschriebene Schularbeiten, kann die Schulleitung die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anordnen. § 4a ist anzuwenden.
(3) Abs. 1 und 2 sind an Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV sinngemäß anzuwenden.
(4) § 7 Abs. 9 zweiter Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist im Schuljahr 2020/21 nicht anzuwenden.
(5) Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß § 6 SchOG oder § 5 Luf BSchG erlassenen Lehrplänen und von § 7 LBVO vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Schularbeit nicht möglich oder zweckmäßig, so hat diese zu entfallen und es sind andere Arten der Leistungsfeststellung der Leistungsbeurteilung zugrunde zu legen.
(6) Abweichend von § 40 Abs. 3 SchUG gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 SchUG zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, im Haupttermin 2021, die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 19. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz SchUG gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung oder Berufsreifeprüfung, welche vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen
§ 8. (1) Für Schülerinnen und Schüler,
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C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Verschiebung von Lehrinhalten und Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2020/21
§ 11. (1) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Semester in das nächstfolgende Semester zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(2) Wenn vor dem 6. April 2021 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß § 6 SchOG oder § 5 LufBSchG erlassenen Lehrplänen und von § 7 LBVO vom 6. April 2021 bis zum Ende des Sommersemester 2021 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 20 Abs. 6 SchUG hat, außer an ganzjährigen Berufsschulen und in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c, zweiter Satz Schulzeitgesetz 1985, die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 stattzufinden.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 lit. c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen.
(5) Abweichend von § 3a Abs. 6 und § 9 Abs. 2 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 217/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2019 finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2020/21 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Berechnung der Höchstdauer des Schulbesuches
§ 11a. Bei der Berechnung der Höchstdauer des Schulbesuches ist abweichend von den Regelungen des § 32 SchUG der dort jeweils genannten Zahl an Jahren im Schuljahr 2020/21 ein Jahr hinzuzurechnen. Der Weiterbesuch von Pflichtschulen bedarf der Zustimmung des Schulerhalters.
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C-SchVO 2020/21
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 4a treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird.. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 4a vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
(6) Abweichend von Abs. 2 wird für alle Schulen, mit Ausnahme der lehrplanmäßig letzten Schulstufen, der Schülerinnen und Schüler der 4. Schulstufen der Sonderschulen, bei denen ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist, und der Schülerinnen und Schüler der 8. Schulstufe, in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 11. bis zum 17. April 2021 ortsungebundener Unterricht angeordnet. Abs. 3 ist anzuwenden. Förderstunden können im Präsenzunterricht durchgeführt werden.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
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C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 7 Abs.5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 44 Abs. 5 und Anlage A Ziffer 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 538/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 4 Abs. 5 sowie § 13 Abs. 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 594/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 31 Abs. 1, § 34, § 35, § 38, § 45 Abs. 3 Z 3 und Anlage A Z 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2021 treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit 26. März 2021 außer Kraft.
(9) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2021 treten wie folgt in Kraft:
1. § 11 Abs. 1 bis 3, § 11a, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39 Abs.5, Anlage B und Anlage C treten mit 27. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
2. §11 Abs.4 tritt mit 26. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(10) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:
1. § 4a, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 38 Abs. 1 und 3 und § 39 Abs. 5 treten mit 11. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
2. Anlage A, Ziffer 3.2 tritt rückwirkend mit 6. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(10) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:
1. § 7 Abs. 6 und § 11 Abs. 3 und 5 und § 34 Abs.3 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
2. § 34 Abs. 6 tritt mit 18. April 2021 in Kraft und mit 24. April 2021 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften