Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21)

27 Versionen · 2020-09-03 — 2021-06-14
2021-06-14
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-05-12
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-04-24
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-04-23
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-04-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-04-17
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-04-15
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2021-04-10
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2021-04-09
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-04-05
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 1
2021-04-01
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-03-26
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-03-25
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 31
2021-02-06
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-02-04
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-01-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 38
2021-01-17
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 3
2020-12-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2020-12-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2020-11-14
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 13
2020-11-02
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2020-09-18
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 0
2020-09-15
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 0
2020-09-15
Aufhebung
2020-09-13
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 1
2020-09-11
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2020-09-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 2
2020-09-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2021-01-17

@@ -88,6 +88,30 @@
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;
2. unter Schulstatus der für den einzelnen Schulstandort oder für Teile der Schule aufgrund epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die zuständige Gesundheitsbehörde gemäß § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, ansonsten mit dem Wert „offen“;
3. unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;
4. unter Risikogruppe Personen gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020;
5. unter Schülerinnen und Schüler die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;
6. unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;
7. unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19
§ 4. (1) An jeder Schule ist durch die Schulleitung ein Krisenteam einzurichten. Als Mitglieder des Krisenteams können insbesondere die Schulärztin oder der Schularzt, die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungspersonals, IT-Koordination, eine Vertretung des Schulerhalters, allenfalls eine Vertretung des Internatserhalters und eine Vertretung der Erziehungsberechtigten sowie bei Schulen der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.
@@ -476,6 +500,34 @@
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
2. Teil
Bestimmungen zu den Ampelphasen
1. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Grün“
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 13. (1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase „Grün“.
(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs. 1, § 17, § 22 und § 33 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.
*(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/2021)*
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 14. (1) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
@@ -548,6 +600,24 @@
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Gelb“
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 17. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „Gelb“.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 18. (1) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995 nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
@@ -648,6 +718,24 @@
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
3. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Orange“
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 22. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „Orange“.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 23. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen. Dies gilt insbesondere im Eingangsbereich des Schulgebäudes vor dem Beginn und nach dem Ende des Unterrichts.
@@ -902,6 +990,24 @@
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
4. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Rot“
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „rot“.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
@@ -1232,6 +1338,40 @@
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 45. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 248/2020, tritt abweichend von § 35 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
1. § 17 letzter Satz, § 20 letzter Satz, § 24, § 25 letzter Satz, § 30 sowie § 31 letzter Satz mit Ablauf des 30. September 2020;
2. § 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 mit Ablauf des 31. Oktober 2020;
3. § 23 Z 3 und 4 sowie § 29 Z 3 und 4 mit Ablauf des 30. November 2020;
4. § 14, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 34 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
5. im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO), BGBl. II Nr. 164/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/2020, tritt abweichend von § 17 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
1. §§ 12 und 13 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
2. im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2021 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 3 Z 7 (neu), § 13 Abs. 1, § 17, § 22, § 33 sowie Anlage C treten mit 18. Jänner 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft;
2. § 3 Z 7 bis 9 sowie § 13 Abs. 4 bis 6 treten mit 18. Jänner 2021 außer Kraft;
3. § 34 Abs. 3 und Abs. 4 treten mit 24. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
@@ -1448,3 +1588,15 @@
4. Die Schulleitung hat zu dokumentieren, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne).
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage C
Anordnung der Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles dieser Verordnung in Abweichung von § 13.
Ab dem 18. Jänner 2021 bis einschließlich 26. März 2021 sind die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden.