Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21)
27 Versionen
· 2020-09-03 — 2021-06-14
2021-06-14
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-05-12
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-04-24
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-04-23
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-04-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-04-17
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-04-15
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2021-04-10
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2021-04-09
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-04-05
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 1
2021-04-01
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-03-26
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-03-25
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 31
2021-02-06
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-02-04
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-01-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 38
2021-01-17
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 3
2020-12-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2020-12-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2020-11-14
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 13
2020-11-02
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2020-09-18
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 0
2020-09-15
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 0
2020-09-15
Aufhebung
2020-09-13
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 1
2020-09-11
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2020-09-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 2
2020-09-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2020-11-14
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C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
2. Teil
Bestimmungen zu den Ampelphasen
1. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Grün“
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 13. (1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase „Grün“.
(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs. 1, § 17, § 22 und § 33 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.
(4) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen § 6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß § 17 und § 22 ist auf alle Schulen gemäß § 2 für den Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 16. November 2020 der 3. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden. Für alle Schulen des 3. Unterabschnittes des 3. Abschnittes des 2. Teiles wird für den genannten Zeitraum ortsungebundener Unterricht mit der Maßgabe angeordnet, dass am 3. November 2020 alle für die Umstellung auf ortsungebundenen Unterricht erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere durch Schülerinnen und Schüler, in der Schule durchgeführt werden können.
(5) Die Schulleitung von Schulen, welche sich nicht bereits gemäß Abs. 4 im ortsungebundenen Unterricht befinden, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im in Abs. 4 genannten Zeitraum für einen oder mehrere aufeinander folgende Schultage ortsungebundenen Unterricht für die Schule, Schulstufen, Klassen oder Gruppen anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts, insbesondere wegen Anordnungen von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV 2 oder Erkrankungen an COVID 19 von Schülerinnen und Schülern oder Lehrpersonen, zwingend erforderlich ist.
(6) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen § 6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß § 17 und § 22 sind vom 17. November bis 6. Dezember 2020 auf alle Schulen gemäß § 2 die Bestimmungen für die Ampelphase „Rot“ (4. Abschnitt) anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
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Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 31. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer
1. in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
2. wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation, anstreben,
3. wenn sie zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
4. wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß § 2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Besondere Bestimmungen für Schulen mit Internat
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
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C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Sonderschulen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen an allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, an Berufsschulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie an Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
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Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 36. Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.
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C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Freigegenstände und unverbindliche Übungen
§ 37. Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer
1. in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
2. wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation anstreben,
3. zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
4. wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß § 2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
2. Unterabschnitt
@@ -746,6 +846,24 @@
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 38. (1) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben einen geeigneten Arbeitsplatz, einen Zugang zu IT-Endgeräten oder eine pädagogische Unterstützung benötigen, oder eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen. Die Schulleitung kann das Vorliegen eines Bedarfes auf pädagogische Unterstützung auch amtswegig feststellen und diese anordnen.
(2) Abweichend von § 5 kann die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht gemäß Abs. 1 teilnehmen, nach Maßgabe der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in klassen-, gruppen- oder schulstufenübergreifende Gruppen zusammenfassen. Die Bestimmungen gemäß § 25 und § 27 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
3. Unterabschnitt
@@ -868,6 +986,22 @@
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften