Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21)

27 Versionen · 2020-09-03 — 2021-06-14
2021-06-14
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-05-12
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-04-24
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-04-23
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-04-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-04-17
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-04-15
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2021-04-10
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2021-04-09
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-04-05
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 1
2021-04-01
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-03-26
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-03-25
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 31
2021-02-06
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-02-04
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-01-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 38
2021-01-17
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 3
2020-12-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2020-12-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2020-11-14
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 13
2020-11-02
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2020-09-18
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 0
2020-09-15
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 0
2020-09-15
Aufhebung
2020-09-13
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 1
2020-09-11
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2020-09-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 2
2020-09-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2021-04-10

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C-SchVO 2020/21
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 4a. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben Tests an der Schule sooft durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt.
(2) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(4) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen es nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß Abs. 1 zuhause durchführen. Ist eine solche Testung aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten einen gleich- oder höherwertigen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterrichtsorganisation bei Präsenzunterricht
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C-SchVO 2020/21
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht
§ 7. (1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen gemäß § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 23 und § 23a SchUG hat für Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht im Wege der elektronischen Kommunikation zu erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist.
(2) Zur Durchführung von Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, insbesondere lehrplanmäßig vorgeschriebene Schularbeiten, kann die Schulleitung die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anordnen. § 4a ist anzuwenden.
(3) Abs. 1 und 2 sind an Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV sinngemäß anzuwenden.
(4) § 7 Abs. 9 zweiter Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist im Schuljahr 2020/21 nicht anzuwenden.
(5) Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß § 6 SchOG oder § 5 Luf BSchG erlassenen Lehrplänen und von § 7 LBVO vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Schularbeit nicht möglich oder zweckmäßig, so hat diese zu entfallen und es sind andere Arten der Leistungsfeststellung der Leistungsbeurteilung zugrunde zu legen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen
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C-SchVO 2020/21
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 4a treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 4a vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
(6) Abweichend von Abs. 2 wird für alle Schulen, mit Ausnahme der lehrplanmäßig letzten Schulstufen, der Schülerinnen und Schüler der 4. Schulstufen der Sonderschulen, bei denen ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist, und der Schülerinnen und Schüler der 8. Schulstufe, in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 11. bis zum 17. April 2021 ortsungebundener Unterricht angeordnet. Abs. 3 ist anzuwenden. Förderstunden können im Präsenzunterricht durchgeführt werden.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
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Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 38. (1) Wenn für Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und sie einen Test gemäß § 4a vorlegen, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.
(2) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
(3) Praxisschulmäßiger Unterricht ist zulässig. § 4a ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 4a Abs. 3.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
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Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände
§ 39. (1) In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
(2) Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
(5) Pädagogisch praktische Studien sind zulässig. § 4a ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 4a Abs. 3.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
§ 40. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.