Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21)

27 Versionen · 2020-09-03 — 2021-06-14
2021-06-14
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-05-12
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-04-24
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2021-04-23
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-04-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-04-17
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-04-15
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2021-04-10
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2021-04-09
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-04-05
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 1
2021-04-01
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-03-26
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-03-25
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 31
2021-02-06
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 34
2021-02-04
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2021-01-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 38
2021-01-17
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 3
2020-12-22
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 4
2020-12-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2020-11-14
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 13
2020-11-02
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 7
2020-09-18
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 0
2020-09-15
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 0
2020-09-15
Aufhebung
2020-09-13
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 1
2020-09-11
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 44
2020-09-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 — art. 2
2020-09-03
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2021-03-25

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Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Elektronische Konferenzen
§ 11. (1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von § 20 Abs. 6, § 63a Abs. 7 und § 64 Abs. 11 SchUG und § 58 Abs. 6 SchUG-BKV beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 lit. c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Elektronische Kommunikation
§ 12. (1) Die Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 SchUG bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden von Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV können bei Bedarf auch in Form elektronischer Kommunikation erfolgen.
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Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 31. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer
1. in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
2. wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation, anstreben,
3. wenn sie zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
4. wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß § 2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Besondere Bestimmungen für Schulen mit Internat
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
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C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Bei Sonderschulen kann abweichend von Abs. 1 die Schulleitung oder die Schulbehörde Präsenzunterricht für einzelne Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder alle Schülerinnen und Schüler einer Schule anordnen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen.
(4) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 3 ist an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie an der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Klassen sind in Gruppen zu teilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb schultageweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Abweichungen vom Schichtbetrieb für eine Schule, einzelne Klassen, Gruppen oder Teile von diesen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
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Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 36. Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.
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Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 38. (1) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben einen geeigneten Arbeitsplatz, einen Zugang zu IT-Endgeräten oder eine pädagogische Unterstützung benötigen, oder eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen. Die Schulleitung kann das Vorliegen eines Bedarfes auf pädagogische Unterstützung auch amtswegig feststellen und diese anordnen.
(2) Abweichend von § 5 kann die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht gemäß Abs. 1 teilnehmen, nach Maßgabe der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in klassen-, gruppen- oder schulstufenübergreifende Gruppen zusammenfassen. Die Bestimmungen gemäß § 25 und § 27 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
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C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 45. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 248/2020, tritt abweichend von § 35 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
1. § 17 letzter Satz, § 20 letzter Satz, § 24, § 25 letzter Satz, § 30 sowie § 31 letzter Satz mit Ablauf des 30. September 2020;
2. § 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 mit Ablauf des 31. Oktober 2020;
3. § 23 Z 3 und 4 sowie § 29 Z 3 und 4 mit Ablauf des 30. November 2020;
4. § 14, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 34 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
5. im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO), BGBl. II Nr. 164/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/2020, tritt abweichend von § 17 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
1. §§ 12 und 13 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
2. im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2021 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 3 Z 7 (neu), § 13 Abs. 1, § 17, § 22, § 33 sowie Anlage C treten mit 18. Jänner 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft;
2. § 3 Z 7 bis 9 sowie § 13 Abs. 4 bis 6 treten mit 18. Jänner 2021 außer Kraft;
3. § 34 Abs. 3 und Abs. 4 treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(4) § 34 Abs. 2, die Bezeichnung des 2. Unterabschnittes im 4. Abschnitt des 2. Teiles und § 45 Abs. 3 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2021 treten mit 23. Jänner 2021 in und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
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C-SchVO 2020/21
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
1. Abstandsgebot
1.1 Sicherheitsabstand (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände, außer in Klassen- und Gruppenräumen, immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und Personen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, sowie in medizinisch erforderlichen Fällen.
1.2 erhöhter Sicherheitsabstand
Der erhöhte Sicherheitsabstand beträgt zwei Meter.
2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten sowie der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule kann zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu verhindern.
2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie für die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nach Möglichkeit sollen nur die Lehrpersonen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors) sowie der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen, wo dies pädagogisch und organisatorisch notwendig ist (Sprachgruppen, Klassen ohne fest zugewiesenen Klassenraum uä.).
3. Atemhygiene
3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften
3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
An Schulen auf welche die Ampelphase Grün oder Gelb anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die Lehrpersonen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung vorbehalten sind, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann. In der Ampelphase Rot müssen alle Personen, die sich in der Schule aufhalten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.
3.3 Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene
3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.
3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien möglich.
3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage B