Änderungshistorie

Verordnung des ETH-Rates vom 31. Mai 1995 über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)

6 Versionen · 1995-05-31

Änderungen vom 2008-08-01

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# Verordnung des ETH-Rates vom 31. Mai 1995 über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)
<sup>1</sup> , gestützt auf Artikel 36 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 nach Anhören des Eidgenössischen Finanzdepartementes, verordnet:
(Gebührenverordnung ETH-Bereich) <sup>1</sup> vom 31. Mai 1995 (Stand am 1. August 2008)
<sup>2</sup> Der ETH-Rat,
<sup>3</sup> <sup>4</sup> , gestützt auf Artikel 34 d Absatz <sup>3</sup> des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 nach Anhören des Eidgenössischen Finanzdepartementes, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Geltungsbereich
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Für die Benutzung von besonderen Einrichtungen wie Bibliotheken, Rechenzentren, Sprachzentren und Räumlichkeiten können die Anstaltsleitungen Gebühren festsetzen und einziehen, soweit die Benutzung nicht bereits durch andere Gebühren abgegolten ist.
##### **Art. 8** Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren
<sup>1</sup> Personen, die von einer ETH oder einem Kanton ein Stipendium oder die ein ETH- Studiendarlehen erhalten, wird das Schulgeld erlassen. In besonderen Fällen können auch andere Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
<sup>2</sup> Anderen Bedürftigen können die Anstaltsleitungen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
<sup>5</sup> Art. 8 Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren Die Anstaltsleitungen können bedürftigen Personen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
##### **Art. 9** Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes
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Zu den Gebühren werden zusätzlich die Auslagen in Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
<sup>2</sup> a. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973 über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;
<sup>6</sup> a. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973 über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;
- b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
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<sup>1</sup> Wird die erhobene Gebühr nicht fristgerecht bezahlt, so erlässt die Anstaltsleitung eine Verfügung.
<sup>2</sup> Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde an den ETH- Rat erhoben werden. Es gelten die Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
<sup>2</sup> Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
<sup>7</sup> Bundesverwaltungsrechtspflege.
##### **Art. 20** Verjährung
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<sup>2</sup> Soweit die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes vorschreiben, gilt die
<sup>3</sup> über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundes- Verordnung vom 20. Mai 1992 verwaltung (Parkverordnung).
<sup>8</sup> Verordnung vom 20. Mai 1992 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung (Parkverordnung).
##### **Art. 24** Zuteilungskriterien
<sup>1</sup> <sup>4</sup> Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
<sup>1</sup> <sup>9</sup> Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
<sup>2</sup> Bei der Zuteilung an übrige Bedienstete nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Parkverordnung kann entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten vom Grundsatz abgewichen werden, wonach die im betreffenden Gebäude arbeitenden Bediensteten den Vorrang erhalten.
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<sup>1</sup> Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der
<sup>5</sup> Parkverordnung genannten Ansätzen abweichen.
<sup>10</sup> Parkverordnung genannten Ansätzen abweichen.
<sup>2</sup> Massgebende Kriterien für solche Abweichungen sind insbesondere:
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Es werden aufgehoben:
<sup>6</sup> a. die Verordnung vom 12. September 1984 über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
<sup>7</sup> b. die Übergangsverordnung vom 31. März 1993 über das Schulgeld der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
<sup>11</sup> a. die Verordnung vom 12. September 1984 über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
<sup>12</sup> b. die Übergangsverordnung vom 31. März 1993 über das Schulgeld der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
##### **Art. 28** Übergangsbestimmung
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###### Fussnoten
[^1]: SR 414.110
[^2]: [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die Kommissionsverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31 ).
[^3]: SR 172.058.41
[^4]: SR 172.058.41
[^5]: SR 172.058.41
[^6]: [AS 1986 734]
[^7]: [AS 1993 1443]
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).
[^3]: SR 414.110
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).
[^6]: [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die Kommissionsverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31 ).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).
[^8]: SR 172.058.41
[^9]: SR 172.058.41
[^10]: SR 172.058.41
[^11]: [AS 1986 734]
[^12]: [AS 1993 1443]
1995-05-31
Originalfassung Text zu diesem Datum