Änderungshistorie
Verordnung des ETH-Rates vom 31. Mai 1995 über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)
6 Versionen
· 1995-05-31
2017-02-15
2011-05-01
2008-08-01
2006-10-23
Änderungen vom 2006-10-23
@@ -234,7 +234,7 @@
##### **Art. 24** Zuteilungskriterien
<sup>1</sup> Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
<sup>1</sup> <sup>4</sup> Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
<sup>2</sup> Bei der Zuteilung an übrige Bedienstete nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Parkverordnung kann entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten vom Grundsatz abgewichen werden, wonach die im betreffenden Gebäude arbeitenden Bediensteten den Vorrang erhalten.
@@ -242,7 +242,9 @@
##### **Art. 25** Abweichungen bei den Gebührenansätzen
<sup>1</sup> Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der Parkverordnung genannten Ansätzen abweichen.
<sup>1</sup> Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der
<sup>5</sup> Parkverordnung genannten Ansätzen abweichen.
<sup>2</sup> Massgebende Kriterien für solche Abweichungen sind insbesondere:
@@ -262,9 +264,9 @@
Es werden aufgehoben:
<sup>4</sup> a. die Verordnung vom 12. September 1984 über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
<sup>5</sup> b. die Übergangsverordnung vom 31. März 1993 über das Schulgeld der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
<sup>6</sup> a. die Verordnung vom 12. September 1984 über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
<sup>7</sup> b. die Übergangsverordnung vom 31. März 1993 über das Schulgeld der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
##### **Art. 28** Übergangsbestimmung
@@ -282,6 +284,10 @@
[^3]: SR 172.058.41
[^4]: [AS 1986 734]
[^5]: [AS 1993 1443]
[^4]: SR 172.058.41
[^5]: SR 172.058.41
[^6]: [AS 1986 734]
[^7]: [AS 1993 1443]
2004-09-01
1995-05-31
Originalfassung
Text zu diesem Datum